Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 1878/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 1878/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnber – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter Sieweke als Einzelrichter am 29. September 2020 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller will im Abänderungsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsanordnung erreichen.

2 Mit Bescheid vom 24.09.2019 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nach- folgend Bundesamt) nach § 34a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. Satz 1 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (sogenannter Aufgriffsfall). Dagegen erhob der Antrag- steller eine derzeit noch anhängige Klage beim Verwaltungsgericht (6 K 2303/19). Den gleichzeitig gestellten Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 18.11.2019 (6 V 2304/19) ab. Mit Schreiben vom 08.04.2020 setzte die Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschie- bungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO aus; im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten. Daher setze das Bundesamt bis auf weiteres die Dublin-Überstellung des Antragstellers aus. Die abgegebene Erklärung gelte unter Vorbehalt des Widerrufs. Mit Schreiben vom 23.09.2020 widerrief das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung. Mit seinem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO will der Antragsteller erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung ange- ordnet wird. Er ist der Ansicht, die Aussetzung der Vollziehung habe keine Auswirkungen auf die Überstellungsfrist gehabt, die infolgedessen am 18.05.2020 abgelaufen sei. II. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Ein Beteiligter kann die Änderung oder Aufhebung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Eine geänderte Sach- und Rechtslage ist vorliegend nicht gegeben. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung ist die Zuständigkeit für ein Asylverfahren nicht infolge eines Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die ursprünglich geltende Überstellungsfrist ist vor ihrem Ablauf durch die von der Antragsgegnerin verfügte Aussetzung der Vollziehung unterbrochen worden. Die Frist ist nach dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung erneut in Gang gesetzt worden. Die Frage, ob eine vom Bundesamt auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung verfügte Aussetzung der Vollziehung

3 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, den Lauf der Überstellungsfrist unter- bricht, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Teile der Rechtsprechung lehnen die Unterbrechung der Überstellungsfrist unter diesen Umständen ab (vgl. z. B. OVG S-H, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris; VG München, Urteil vom 07.07.2020 – M 2 K 19.51274 –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 – A 9 K 4825/19 –, juris; VG Greifswald, Urteil vom 28.08.2020 – 3 A 1865/19 –, juris), andere Teile der Rechtsprechung gehen grundsätzlich von einer Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes aus (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris; VG Minden, Beschluss vom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris; VG Münster, Beschluss vom 02.09.2020 – 10 L 704/20.A –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20.A –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 – A 1 K 1026/20 –, juris). Das erkennende Gericht schließt sich nach eigener Prüfung und Würdigung der letztge- nannten Rechtsauffassung an. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist unterbricht, wenn die Ausset- zung rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 19 ff.). Die Rechtmäßigkeit der Aussetzung setzt insbesondere voraus, dass sie den Vorgaben des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO genügt. Danach muss der Antragsteller erstens einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt haben, der noch rechtshängig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 26). Diese Voraussetzung ist vorliegend mit der erhobenen und zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung weiter- hin anhängigen Klage, die sich gegen die Abschiebungsanordnung richtet, erfüllt. Zweitens bedarf es eines rechtfertigenden Grundes für die Aussetzungsentscheidung. Ein solcher liegt vor, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 27). Im Hinblick auf die sachliche Bindungswirkung eines ablehnenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO können sich diese Zweifel bei einer Aussetzungsentscheidung im Anschluss an ein abgeschlossenes Eilverfahren nur aus Umständen ergeben, die nach Abschluss des Eilverfahrens entstanden sind. Mit dem Erfordernis eines rechtfertigenden Grundes werden die behördlichen Möglichkeiten, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist herbeizuführen, erheblich beschränkt; insbesondere kann dadurch eine Überstellungsfrist nicht unter- brochen werden, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) ge- wahrt werden könnte (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 27). Das Erfordernis eines rechtfer-

4 tigenden Grundes gewährleistet damit, dass der der Überstellungsfrist zugrundeliegende Beschleunigungsgedanke (vgl. Erwägungsgrund 5 Dublin III-VO) gewahrt bleibt. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es ist jedenfalls gut vertretbar anzuneh- men, dass nach Ergehen des Eilbeschlusses zeitweilig ein Abschiebungsverbot aufgrund einer vorübergehend bestehenden tatsächlichen Unmöglichkeit im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entstanden ist. Infolge der COVID-19-Pandemie hatte die italienische Regierung zeitweise strikte Einreisebeschränkungen erlassen; danach war eine Einreise aus dem Ausland nur für Italiener möglich, die in ihre Heimat zurückwollten oder für Menschen, die ihren Wohnsitz in Italien hatten (vgl. Zeit online, „Nach Italien reisen soll ab Juni wieder möglich sein“, Artikel vom 16.05.2020). Diese Voraussetzungen dürfte der Antragsteller nicht erfüllt haben. Da die Aussetzung mehr als einen Monat vor Ende der Überstellungsfrist erfolgt ist, dient sie zudem nicht dazu, eine unabhängig von der COVID- 19-Pandemie faktisch nicht mehr einhaltbare Frist zu verlängern. Zuletzt ist die behördliche Aussetzungsentscheidung auch nicht deshalb unionsrechts- widrig und damit für den Lauf der Überstellungsfrist unbeachtlich, weil der Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lediglich eine Aussetzung "bis zum Abschluss" des Rechts- behelfs oder der Überprüfung vorsieht. Wie die englische Sprachfassung („pending the outcome of the appeal“) verdeutlicht muss die Aussetzung zwar den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf umfassen. Dies schließt aber eine Aufhebung der Aussetzung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht per se aus. Dies folgt aus dem Vergleich mit dem gerichtlichen Eilrechtsschutz. Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO verlangt die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Diese Vorgabe schließt eine spätere gerichtliche Abänderung des Beschlusses in Gestalt der Aufhebung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht aus; denn dies würde dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen. Gleiches muss für die behördliche Aussetzungsentscheidung gelten. Die vom Bundesamt vorliegend ausgesprochene Aussetzung "bis auf Weiteres" und "unter Vorbehalt des Widerrufs" genügt daher den Anforderungen des Art. 27 Abs. 4 Dublin III- VO. Sie ist unbefristet und damit bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs erfolgt. Durch die Formulierungen "bis auf Weiteres" und "unter Vorbehalt des Widerrufs" ist lediglich ver- deutlicht worden, dass vergleichbar mit einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bei einer entscheidungserheblichen Änderung der Umstände vor einer Entscheidung über die Klage eine Aufhebung der Aussetzung erfolgen kann.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gegenstandswertfestsetzung aus § 30 Abs. 1 RVG. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Sieweke

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 6941/18.A
10. November 2020
22 K 6941/18.A 10. November 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 S 20.50245
21. Oktober 2020
W 8 S 20.50245 21. Oktober 2020

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