Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 2277/17

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 2277/17 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. 3. 4. 5. – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte –

2 hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2021 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Korrell Tatbestand Die Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet. Die Kläger sind 1986 (Kläger zu 1.) und 1985 (Klägerin zu 2.) geboren; sie sind russische Staatsangehörige und tschetschenische Volkszugehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie zusammen mit ihren 2005 und 2007 geborenen Kindern am .2016 über Polen in das Bundesgebiet ein. Dort stellten sie am .2016 förmliche Asylanträge. Für den im Jahr 2017 im Bundesgebiet geborenen Kläger zu 5. wurde gemäß § 14a AsylG .2018 ein Asylverfahren eingeleitet. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) a .2017 erklärten die Kläger zu 1. und zu 2. zu den Fluchtgründen, dass der Kläger zu 1. am 12.03.2012 von maskierten, uniformierten Soldaten abgeholt und zusammengeschlagen worden. Nach dem Angriff sei die Tochter, die Klägerin zu 3., verletzt gewesen. Sie habe einen Schädel-Basis-Bruch gehabt und habe dann zwei Wochen im Krankenhaus im Koma gelegen. Der Kläger zu 1. sei irgendwann auf einer Straße verletzt gefunden worden. Man habe ihn ins Krankenhaus gebracht, er sei viermal operiert worden, seine Hüfte sei gebrochen gewesen. Zwei Monate nach seiner Entlassung habe man erneut nach ihm gesucht. Deshalb sei er für ein Jahr zu seinem Onkel gezogen und dann für drei Jahre nach Rostow zu seinem Cousin. Grund für die Misshandlungen sei, dass er sich als Kfz-Mechaniker gegenüber einem Kunden kritisch über die Regierung

3 geäußert habe. Die Tochter erhalte zudem in Deutschland die bessere medizinische Versorgung. Mit Bescheid vom 08.08.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1. bis 4. auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellung erfolgte am 12.08.2017. Am 24.08.2017 haben die Kläger zu 1. bis 4. Klage erhoben. Es wird ergänzend vorgetragen, dass er im Sommer 2016 von einem ehemaligen Nachbarn erfahren habe, dass die Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden in der Nachbarschaft nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Es habe aber niemand etwas gewusst und sagen können. Des Weiteren sei die Klägerin zu 4. an Epilepsie erkrankt, was ein Abschiebungsverbot begründe. Insoweit werde auf die einegereichten ärztlichen Atteste verwiesen. Die Erkrankung der Klägerin zu 4. werde medikamentös seit 2017 mit Lamotrigin behandelt. Mit Bescheid vom 30.10.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers zu 5. auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellung erfolgte am 03.11.2018. Die am 19.11.2018, einem Montag, erhobene Klage ist mit Beschluss vom 22.11.2018 unter obigem Aktenzeichen mit dem Verfahren der übrigen Familie verbunden worden. Die Kläger beantragen, 1. die Bescheide des Amtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.08.2017 und vom 30.10.2018 aufzuheben;

4 2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberichtigte anzuerkennen und ihnen Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 27.04.2020 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf dieseBezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), die Anerkennung der Asylberechtigung (II.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (III.); ebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (IV.). Der Bescheid des Bundesamts ist auch im Übrigen rechtmäßig (V.). I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es kann offen bleiben, ob den Klägern in Tschetschenien eine individuelle Verfolgung droht. Selbst wenn sich die Geschehnisse in Tschetschenien so zugetragen haben sollten, wie gegenüber dem Bundesamt vorgetragen wurde, scheidet die

5 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, weil den Klägern eine inländische Schutzalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation offensteht. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3e AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Dabei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). 1. Die Kläger sind in anderen Landesteilen der Russischen Föderation sicher vor staatlicher Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitskräfte und ihnen nahestehende Gruppierungen und Personen. a) Diese Einschätzung beruht auf der besonderen Autonomie der tschetschenischen Sicherheitsbehörden und der eingeschränkten Zusammenarbeit zwischen den lokalen tschetschenischen Behörden und den föderalen russischen Behörden. Nach den aktuellen Erkenntnisquellen liegt die Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus in den Händen des Inlandsgeheimdienstes FSB. Anders als in anderen Teilrepubliken der Russischen Föderation gilt für Tschetschenien allerdings, dass die Zuständigkeit von den lokalen Sicherheitsbehörden wahrgenommen wird. Das sind in Tschetschenien vor allem die Polizei und Spezialeinheiten der Polizei (OMON, ROVD, PPSM-2 und Oil Regiment) (vgl. Finnish Immigration Service, Current Status of Insurgency in the North Caucasus and Persecution by the Authorities vom 23.06.2015, S. 14; Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, Januar 2015). Zwischen den tschetschenischen Sicherheitsbehörden und den föderalen Behörden besteht keine koordinierte Zusammenarbeit. Die Behörden arbeiten zum Teil gegeneinander (EASO, Country of Origin Information Report. Russian Federation. The Situation for Chechens in Russia vom 01.08.2018, S. 49, 51; Dr. Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 10 f.). Zwar wird berichtet, dass die regionalen Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen können (AA, Lagebricht vom 21.05.2021, S. 15). Jedoch ist eine Überstellung nach Tschetschenien nur im Ausnahmefall anzunehmen. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an offizielle

6 Überstellungen sind hoch. Sie erfordern einen durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht und sind langwierig (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 181). Eine Bereitschaft und daraus resultierende Wahrscheinlichkeit der Überstellung an tschet- schenische Sicherheitsbehörden ist erst dann anzunehmen, wenn bereits eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt oder die betroffene Person Gegenstand einer größeren Ermittlung ist (vgl. dazu Dr. Galeotti, a.a.O., S. 10 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Darüber hinaus besteht zwar die Möglichkeit, dass tschetschenische Sicherheitsbehörden oder ihnen nahestehende Gruppierungen und Personen außerhalb förmlicher Verfahren und damit in rechtswidriger Weise Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens aufgreifen und nach Tschetschenien verbringen. Laut Auswärtigem Amt gebe es Berichte von Nichtregierungsorganisationen, dass Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen seien, etwa auch in Moskau präsent seien. Ferner gebe es Einzelfälle, in denen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden Flüchtende in andere Landesteile verfolgt hätten, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt worden seien. Allerdings sind nur Einzelfälle bekannt, in denen dies geschehen ist (AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 15). Dies dürfte darin begründet liegen, dass die jeweiligen örtlichen Sicherheitskräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Tätigwerden tschetschenischer Sicherheitskräfte oder Gruppierungen nicht tolerieren und insoweit durch föderale Sicherheitskräfte unterstützt werden (vgl. Dr. Galeotti, a.a.O., S. 10 ff.). Die Gefahr von illegalen „Rückholaktionen“ besteht daher nur, wenn die tschetschenischen Behörden ein besonderes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen haben und sich daher trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten lassen könnten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 52; Bayerischer VGH, Urteil vom 16.07.2019 – 11 B 18.32129 –, juris Rn. 50; VG Trier, Urteil vom 23.10.2018 – 1 K 10756/17.TR –, juris Rn. 32). b) Nach dieser Erkenntnislage ist unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgetragenen Geschehnisse in Tschetschenien nicht davon auszugehen, dass die Kläger außerhalb von Tschetschenien Übergriffe durch föderale oder lokale Behörden oder tschetschenische Behörden zu befürchten haben. Die Kläger gehören nicht zu dem Personenkreis, an dem die tschetschenischen Behörden ein gesteigertes Interesse haben. Dass sich ein solches Interesse an der Ergreifung des Klägers zu 1. daraus ergeben sollte, dass er kritisch gegenüber einem Kunden über den Präsidenten Kadyrow geäußert haben soll, ist, abgesehen von der dann nicht nachvollziehbaren Freilassung des Klägers, fernliegend. Ein fehlendes weitreichendes Interesse zeigt sich auch daran, dass der Kläger

7 zu 1. über einen langen Zeitraum von vier Jahren außerhalb Tschetscheniens leben konnte, ohne dass ihm etwas zugestoßen ist. 2. Das Ausweichen auf einen anderen Teil der Russischen Föderation ist den Klägern zudem gesetzlich möglich und kann vernünftigerweise erwartet werden. a) Nach der Verfassung der Russischen Föderation ist Freizügigkeit gewährleistet (AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 22). Tschetschenen können sich ohne Probleme in anderen Landesteilen der Russischen Föderation niederlassen. Davon wird in erheblichen Umfang Gebrauch gemacht. Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik Tschetschenien verlassen (BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.2020, S. 92). Viele davon haben sich in den angrenzenden Teilrepubliken und den Großstädten niedergelassen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. Abweichend von den weniger aussagekräftigen Daten der letzten Volkszählung 2010 soll der Anteil der allein in Moskau lebenden Tschetschenen weit über die angegebene Zahl von 14.524 Tschetschenen hinausgehen (EASO, Country of Origin Information Report. Russian Federation. The Situation for Chechens in Russia vom 01.08.2018, S. 12 f.; nach anderen Schätzungen sollen in Moskau an die 200.000 Tschetschenen leben, vgl. AA, a.a.O., S. 14). Nach dem Föderationsgesetz von 1993 ist für eine Niederlassung eine Registrierung erforderlich. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme, für ein Studium oder einen Arztbesuch (EASO, a.a.O., S. 50). Eine Registrierung erhält, wer Wohnraum nachweisen kann, wofür die Vorlage eines Mietvertrages ausreichend ist (AA, a.a.O., S. 23). b) Es kann von den Klägern auch vernünftigerweise erwartet werden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen aa) Die Niederlassung an einem Ort kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG „vernünftigerweise erwartet werden“, wenn sie zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 20; OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 65). Dazu muss die betroffene Person dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. ihr Existenzminimum gesichert sein (ausführlich dazu OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 65 ff.). Ein verfolgungssicherer Ort bietet Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten

8 das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige (dazu zählt neben Nahrung auch Wohnraum und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung) erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 76 m.w.N.). bb) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass es den Klägern – wie zahlreichen anderen tschetschenischen Volkszugehörigen – gelingen wird, im Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu finden und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen Russischen Föderation eine Wohnung und Arbeit zu finden, auch wenn sie dabei auf größere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 4/17 –, juris Rn. 135, 139 m.w.N.). Die Russische Föderation ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), ca. 6,3 % der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die Staatsverschul- dung ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat (BFA, Länderinforma- tionsblatt vom 21.07.2020, S. 96). Die offizielle Arbeitslosenquote von 4,8 % ist niedrig, wobei die tatsächliche Arbeitslosigkeit auf 11 bis 18 % geschätzt wird. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verord- nung bestimmten monatlichen Existenzminimum entspricht (12.130 Rubel im 2. Quartal 2019). Allerdings veranschlagt die Russische Akademie der Wissenschaft das tatsächlich erforderliche Existenzminimum auf 33.000 Rubel. Für Einkommen unterhalb des Existenzminimums besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenz- minimums. Der Mindestlohn für Vollbeschäftigte beträgt 12.130 Rubel im Monat (AA, Lagebricht vom 21.05.2021, S. 21). Familien erhalten Familienbeihilfen, wobei Familien mit mehr als drei Kindern besonders unterstützt werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 100 ff.). Auch wenn die Coronavirus-Pandemie derzeit in der Russischen Föderation zur Rezession führt (vgl. LIPortal, Russland, Wirtschaft und Entwicklung,

9 www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/), kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer tiefgreifenden oder nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der russischen Bevölkerung ausgegangen werden. Die russische Regierung hat verschiedene staatliche Programme und Beihilfen geschaffen, um die negativen Wirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft und die russische Bevölkerung abzuschwächen (vgl. www.themoscowtimes.com/2020/06/02/russia-prices-economic-recovery-plan-at-70bln- a70456; www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/). Infolgedessen wird prognostiziert, dass die russische Wirtschaft in 2021 wieder wachsen wird (vgl. www.reuters.com/article/idUSL8N2IM0I5). Unter diesen Bedingungen ist davon auszugehen, dass die Kläger Zugang zu Wohnraum und die finanziellen Mittel zur Existenzsicherung erhalten werden. Der Kläger zu 1. Ist zwar durch seine Verletzungen im Hüftbereich körperlich eingeschränkt und schwere körperliche Arbeit kommt für ihn möglicherweise nicht in Betracht. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er wegen der früheren Hüftverletzung gänzlich vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Auch ihm dürfte es gelingen, das Existenzminimum für seine Familie zu erwirtschaften. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 2. einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zumal ihre beiden älteren Kinder im Haushalt und bei der Betreuung des dreijährigen Klägers zu 5. behilflich oder in naher Zukunft selbst zum Familieneinkommen beitragen können. Ferner leben Familienmitglieder des Klägers zu 1. Außerhalb von Tschetschenien, zumindest jene, bei denen er die letzten vier Jahre vor der Ausreise gelebt haben will und die ihm seinerzeit in gesundheitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht geholfen haben und deren Hilfe er möglicherweise vorübergehend erneut in Anspruch nehmen kann. II. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG, weil dieser ebenfalls voraussetzt, dass es an einer inländischen Fluchtalternative fehlt (BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 – 9 C 72/90 –, juris Rn. 8). III. Gleiches gilt für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil auch dieser Anspruch bei einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausscheidet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG). IV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Sie resultieren insbesondere nicht aus den geltend gemachten Erkrankungen. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3

10 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die drohende Gefahr in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 – 1 LB 276/19 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.). Fehlt hingegen wie vorliegend ein verantwortlicher Akteur, stellen schlechte humanitäre Verhältnisse nur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Notwendig ist ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 –, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases where the grounds against removal were compelling“). Davon ausgehend liegt bei schwerkranken Personen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn diese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed to a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense suffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 –, HUDOC Rn. 183). Es obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, a.a.O., Rn. 186). Gelingt der Beweis, ist der Konventionsstaat verpflichtet, im Einzelfall zu überprüfen, ob die vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat tatsächlich ausreichend sind, um die Krankheit des Ausländers zu behandeln. Es sind Ermittlungen anzustellen, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zur Behandlung und zu den in Frage kommenden medizinischen Einrichtungen im Zielstaat haben würde. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 189 f.). Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine geringeren Voraussetzungen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr in diesem Sinne kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Allerdings liegt eine erhebliche

11 konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich wesentlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15). Es muss sich also um gravierende Erkrankungen handeln. Die Verschlechterung muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen. Das ist der Fall, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 15 ZB 17.31137 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Hinsichtlich der Substantiierung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 LA 60/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich- medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann offenbleiben, ob die vorgelegten Atteste ausreichend sind, um die behauptete Erkrankung glaubhaft zu machen. Denn für die diagnostizierte Krankheit bestehen in der Russischen Föderation ausreichende Behandlungsmöglichkeiten (a), zu denen vorliegend auch aller Voraussicht nach Zugang bestehen wird (b). Für die diagnostizierte Epilepsie bestehen in der Russischen Föderation ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Das der Klägerin zu 3. verschriebene Medikament Lamotrigin ist dort verfügbar (Auskunft des Medical Advisors Office vom 11.10.2017). Die Klägerin zu 3. wird auch voraussichtlich Zugang zu dem Medikament haben. Nach gerichtlicher Internetrecherche kosten 30 Tabletten des Medikaments knapp unter 600 Rubel (ungefähr 6,50 Euro). Der Kläger wird diese Kosten voraussichtlich durch eine Arbeitstätigkeit finanzieren können. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

12 Die Verletzungen des Klägers begründen heute keine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Kläger wurde mehrfach an seiner Hüfte operiert, zuletzt 2017. Den vorgelegten Berichten ist nicht zu entnehmen, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation zu einer erheblichen Verschlimmerung seiner verbliebenen Hüftbeschwerden führen würde. V. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. Die Entscheidung des Bundesamts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auch nach der zum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht deshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung eintritt, sondern nunmehr gesondert mit der Abschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erlassen ist. Denn in einer vor der Abschiebung erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung ist regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87). VI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

13 Korrell

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