Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 V 1879/22

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 V 1879/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter: die Universität Bremen, vertreten durch die Rektorin Prof. Jutta Günther, Bibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin Dr. Kruse am 8. Dezember 2022 beschlossen: I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, 1. unverzüglich nach Zustellung dieses Beschlusses eine Rangfolge unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren 7 V 1468/22, 7 V 1553/22, 7 V 1563/22, 7 V 1572/22, 7 V 1575/22, 7 V 1636/22, 7 V 1664/22, 7 V 1711/22, 7 V 1772/22, 7 V 1780/22, 7 V 1795/22, 7 V 1806/22, 7 V 1879/22, 7 V 1875/22, 7 V 1873/22, 7 V 1865/22,

2 7 V 1898/22, 7 V 1880/22, 7 V 1942/22, 7 V 2007/22 und 7 V 2189/22 auszulosen oder nach den Auswahlkriterien Grad der Qualifikation analog § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und 4 der Studienplatzvergabeverordnung vom 2. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 631), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Mai 2022 (Brem.GBl. S. 260) geändert worden ist und Wartezeit analog § 29 der Studienplatzvergabeverordnung aufzustellen, wobei das in § 26 Abs. 2 Satz 2 der Studienplatzvergabeverordnung zum Ausdruck kommende Verhältnis der Auswahlkriterien zueinander zu berücksichtigen ist, 2. binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses den im Verfahren nach Ziffer 1 ermittelten Antragstellerinnen und Antragstellern auf den Rangplätzen 1 bis 4 vorläufig einen Studienplatz im Bachelorstudiengang „Psychologie“ als Studienanfängerin oder Studienanfänger zuzuweisen, wenn a) die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Immatrikulation beantragt und eidesstattlich versichert, (weiterhin) weder endgültig noch vorläufig zum Studium in einem Bachelorstudiengang „Psychologie“ an einer Universität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden zu sein und b) der Immatrikulation keine anderweitigen Gründe entgegenstehen. 3. die Antragstellerin bzw. den Antragsteller unter den Modalitäten nach Ziffer 2 entsprechend dem nach Ziffer 1 ermittelten Rang nachrücken zu lassen, sofern vorrangige Studienbewerberinnen oder Studienbewerber die Immatrikulation nicht fristgerecht oder ohne die erforderliche eidesstattliche Versicherung beantragen oder die Immatrikulation aus sonstigen Gründen abgelehnt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin bzw. der Antragsteller 80% und die Antragsgegnerin 20%. III. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000 Euro festgesetzt.

3 Gründe I. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung im Bachelorstudiengang Psychologie bei der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester. Für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde die Aufnahmezahl für das Wintersemester 2022/2023 nach Anlage 1 zur Satzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 30. Mai 2011 in der Fassung der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 20. Juni 2022 (Zulassungszahlensatzung) auf 142 Studienanfängerinnen und Studienanfänger festgesetzt. Zugleich wurde die Aufnahmezahl für den Masterstudiengang Psychologie auf 60 Studienanfängerinnen und Studienanfänger festgesetzt. Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde nach Anlage 3 der Zulassungszahlensatzung auf 2,7844 festgesetzt; der Curricularnormwert für den Masterstudiengang Psychologie wurde in gleicher Weise auf 1,3165 festgesetzt. Mit Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 26. September 2022 wurde der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie auf 2,8755 neu festgesetzt. Am 30. September 2022 aktualisierte die Antragsgegnerin die Kapazitätsberechnung und berechnete bezogen auf diesen neuen Stichtag eine jährliche Aufnahmekapazität für Studienanfängerinnen und Studienanfänger von 138 (Psychologie, Bachelor) und 59 (Psychologie, Master). Die Antragsgegnerin vergab nach Maßgabe der Studienplatzvergabeverordnung im innerkapazitären Vergabeverfahren (einschließlich des Nachrückverfahrens) 139 Studienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie und zunächst 56 Studienplätze im Masterstudiengang Psychologie. Zwei weitere Plätze im Masterstudiengang wurden durch außergerichtliche Vergleiche vergeben. Die Bewerbung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers blieb erfolglos. Über den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bzw. über den unter Kapazitätsgesichtspunkten gegen die Versagung der Studienzulassung erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Mit dem auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichteten Eilantrag verfolgt die Antragstellerin

4 bzw. der Antragsteller das außerkapazitäre Zulassungsbegehren weiter. Die Antragsgegnerin habe die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und hat ihre die Kapazitätsberechnung betreffenden Verwaltungsvorgänge vorgelegt und auf gerichtliche Nachfrage ergänzt und erläutert. Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin in den Jahren 2010 bis 2016, 2020 und 2021 vorgelegten Unterlagen beigezogen. II. Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die formalen Anforderungen, um den Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung geltend zu machen, sind beachtet worden. Nach § 22 Abs. 10 Satz 1 der Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 631), die in ihrer für das Wintersemester 2022/2023 maßgeblichen Fassung zuletzt durch Verordnung vom 12. Mai 2022 (Brem.GBl. S. 260) geändert worden ist, müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, für das Wintersemester 2022/2023 bis zum 15. September (2022) bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Diese Frist hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eingehalten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Psychologie wurde durch die innerkapazitäre Vergabe nicht vollständig ausgeschöpft. Die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist glaubhaft gemacht worden. Sie folgt daraus, dass es ohne eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu einer erheblichen Verzögerung des tatsächlichen Studienbeginns kommen würde. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, bei der Vergabe von vier weiteren Studienplätzen beteiligt zu werden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Nach § 32 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) ist jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium

5 erforderliche Qualifikation nachweist und Immatrikulationshindernisse nicht vorliegen. Die Ablehnung eines Zulassungsantrages eines deutschen Studienbewerbers, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Studienzulassung unter voller Ausschöpfung der Ausbildungskapazität in rechtmäßiger Weise begrenzt worden ist (sog. Kapazitätserschöpfungsgebot, BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85). Ausländische Studienbewerber können sich ebenfalls auf das Kapazitätserschöpfungsgebot berufen. Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union folgt dies daraus, dass nur so eine europarechtswidrige Diskriminierung vermieden werden kann. Für Angehörige anderer Staaten wurde der Anspruch einfachgesetzlich normiert. Mit § 22 Abs. 10 der Studienplatzvergabeverordnung hat der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ein spezieller Zulassungsantrag ist. Er kann von Personen jeglicher Nationalität gestellt werden. Für den Antrag gelten dann mangels Sonderregelungen die allgemeinen Regelungen für Zulassungsanträge (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 7 V 1929/19; Beschluss vom 19. November 2014 – 6 V 1268/14, juris Rn. 8). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) die Kapazitätsgrenze tatsächlich und rechtlich eingehend, weil sich das grundsätzliche Zugangsrecht der Studienbewerber effektiv nur im Eilverfahren durchsetzen lässt. Insoweit ist über eine summarische Überprüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04, juris). 1. Festlegung der Zulassungszahl durch Satzung Die rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie mit den Studiengängen Psychologie Bachelor und Psychologie Master sind eingehalten worden. Die Festsetzung der Zulassungszahlen von Studienanfängern zum Wintersemester 2022/2023 bei der Antragsgegnerin richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes (BremHZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist. Danach werden die Zulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BremHZG durch Satzung des Rektorats festgelegt. Dies ist für die Lehreinheit Psychologie zuletzt durch die Satzung über die Änderung der

6 Zulassungszahlensatzung vom 20. Juni 2022 erfolgt. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung der Zulassungszahlen auf den Satzungsgeber durch § 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG verstößt entgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere durch den Schrankenvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. In der Übertragung der Regelungsbefugnis auf die Hochschulen ist auch kein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz zu sehen, wonach die grundrechtsrelevanten Regelungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen (VG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 6 V 1646/11; Beschluss vom 15. November 2012 – 6 V 1013/12). 2. Lehrangebot des hauptberuflichen Personals Auf der Grundlage der nachfolgenden Erwägungen ergibt sich hinsichtlich des hauptberuflichen Personals der Lehreinheit Psychologie ein Lehrangebot von insgesamt 215,68 Semesterwochenstunden (SWS). a. Maßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist in erster Linie § 2 BremHZG. Nach § 2 Abs. 9 BremHZG findet die Kapazitätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit sie nicht den Regelungen der Absätze 1 bis 8 widerspricht. Die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 13. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 173) wurde zuletzt durch Verordnung vom 7. Juli 2010 (Brem.GBl. S. 412) geändert. Vorliegend richtet sich die Ermittlung des Lehrangebots nach dem von der Antragsgegnerin angewandten und in § 9 KapVO verankerten abstrakten Stellenprinzip, wonach es losgelöst von der konkreten Besetzungssituation allein auf die Anzahl der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen ankommt. Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG, dass für die Ermittlung des Lehrangebotes die den Lehreinheiten und Studiengängen zugeordneten und am Stichtag im Sinne des Absatzes 1 besetzten Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal zugrunde gelegt werden. Allerdings ging die Kammer für das Wintersemester 2021/2022 (Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 7 V 1774/21 juris) in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 23 bis 34) von der Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG normierten konkreten Stellenprinzips mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 a.a.O.) aus (VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 7 V 1774/21). Dies

7 hatte zur Folge, dass das abstrakte Stellenprinzip nach § 9 KapVO, wonach es losgelöst von der konkreten Besetzungssituation allein auf die Anzahl der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen ankam, zur Berechnung des Lehrangebotes heranzuziehen war (ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 35). Da die Antragsgegnerin ihrer aktuellen Berechnung das kapazitätsgünstige abstrakte Stellenprinzip zugrunde gelegt hat, ist eine Entscheidung der Kammer über die Verfassungskonformität des in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG geregelten konkreten Stellenprinzips vorliegend nicht erforderlich. b. Bei Anwendung des „abstrakten Stellenprinzips“ ergibt sich folgende Deputatsbilanz: Ausweislich des Zuweisungsbeschlusses vom 18. April 2022 wurden der Lehreinheit Psychologie insgesamt sieben Hochschullehrerstellen sowie 26,42 Stellen des akademischen Mittelbaus zugewiesen. aa. Die Deputatsbilanz für Hochschullehrerstellen beträgt insgesamt 60 SWS. Aus dem Zuweisungsbeschlusses vom 18. April 2022 ergibt sich zunächst eine Deputatsbilanz für Hochschullehrerstellen von insgesamt 62 SWS (sechs Stellen mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS gemäß Berufungsvereinbarung bzw. Lehrverpflichtungsvereinbarung und eine Stelle mit einem Lehrdeputat von 8 SWS gemäß Berufungsvereinbarung). Nach § 4 Nummer 1 der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung (LVNV) vom 14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, haben Professoren grundsätzlich eine Lehrverpflichtung von 9 SWS (Halbsatz 1). Bis zum 15. Januar 2019 vereinbarte Lehrverpflichtungen von 8 SWS bleiben unberührt (Halbsatz 2). Da die Lehrverpflichtung von Herrn Prof. in Höhe von 8 SWS bereits vor dem 15. Januar 2019 vereinbart wurde, sind hierfür 8 SWS zugrunde zu legen. Daneben ist eine Deputatsreduzierung im Umfang von 2 SWS anzuerkennen. Die von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigte Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. Dr. um 2 SWS für die Tätigkeit als stellvertretender Dekan ist als kapazitätswirksam anzuerkennen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BremHZG werden von den Lehrdeputaten der in die Berechnung einbezogenen Lehrpersonalstellen alle bis zum Stichtag nach Maßgabe der

8 Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung genehmigten Reduzierungen und Freistellungen nach § 29 Abs. 2 und 3 sowie nach § 16 Abs. 5 Satz 4 und 5 BremHZG für den Berechnungszeitraum abgezogen. Der Rektor der Universität Bremen hat der Reduzierung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. Dr. um 2 SWS für die Tätigkeit als stellvertretender Dekan für den Zeitraum 1. April 2022 bis 14. Juli 2023 mit Schreiben vom 31. März 2022 zugestimmt. In materieller Hinsicht wird die Reduzierung der Lehrverpflichtung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVNV gestützt. Hiernach kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion als stellvertretender Dekan um bis zu 25 v.H. ermäßigt werden. Der Rektor hat nachvollziehbar dargelegt, dass Herr Prof. Dr. als stellvertretender Dekan des Fachbereichs 11 umfangreiche zusätzliche Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung im Sinne des § 89 BremHG wahrnimmt, die im Zusammenhang mit der Leitung des Fachbereichs stehen, und daher eine Reduzierung in Höhe von 2 SWS erforderlich ist. Zudem hat der Rektor bei der Reduzierung des Lehrdeputats die Auswirkungen auf die Lehre in angemessener Weise berücksichtigt. Der Umstand, dass die Reduzierung der Lehrverpflichtung bis zum 14. Juli 2023 befristet ist, steht der kapazitätswirksamen Anerkennung nicht entgegen, denn die Veranstaltungszeit für das Sommersemester 2023 endet am 14. Juli 2023. Da ab dem 15. Juli 2023 bis zum Ende des Sommersemesters am 30. September 2023 nach dem Vortrag der Antragsgegnerin keine Lehrleistungen erbracht werden, bedarf es für diese Zeitspanne auch keiner Reduzierung der Lehrverpflichtung. bb. Die Deputatsbilanz für die Stellen des akademischen Mittelbaus beträgt 155,68 SWS. Aus dem Zuweisungsbeschlusses vom 18. April 2022 ergibt sich zunächst eine Deputatsbilanz wie folgt: Anzahl Stellen Deputat (SWS) 1 Dozent (unbefristet) mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS gemäß Lehrverpflichtungsvereinbarung 8 4,75 Lektorate (ohne Funktion) mit einer Lehrverpflichtung von 12 SWS 57 3 Lektorate (Researcher befr.) mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS 12 1 Lektorate (Lecturer befr.) mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS 8 15,17 Wissenschaftliche Mitarbeiter (befr.) mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS 60,68

9 1,5 Wissenschaftliche Mitarbeiter (unbefr.) mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS 12 Summe 157,68 Daneben ist eine Deputatsreduzierung im Umfang von 2 SWS anzuerkennen. Die Deputatsreduzierung des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. um 2 SWS ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Rektor der Universität Bremen hat der Reduzierung der Lehrverpflichtung für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2022 sowie für die Zeit vom 1. April 2023 bis zum 14. Juli 2023 mit Schreiben vom 31. März 2022 zugestimmt. Zwar wurde grundsätzlich eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um 4 SWS genehmigt. Da die Genehmigung allerdings nur für das Sommersemester 2023 erteilt wurde und sich nicht auch auf das Wintersemester 2022/2023 erstreckt, war die Deputatsreduzierung nur in Höhe von als 2 SWS kapazitätswirksam anzuerkennen, was die Antragsgegnerin jedenfalls in ihrer Neuberechnung vom 30. September 2022 beachtet hat. In materieller Hinsicht wird die Reduzierung der Lehrverpflichtung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVNV gestützt. Hiernach kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion als Studiendekan um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass Herr Dr. als Studiendekan des Fachbereichs 11 zusätzliche Aufgaben und Entscheidungskompetenzen in Bezug auf verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Lehre und Studienberatung, zum Qualitätsmanagement in der Lehre und zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots wahrnimmt. Zudem ist Dr. unter anderem zuständig für die Erstellung von Musterstudienplänen, die Mitwirkung an den Entscheidungen der anderen Organe des Fachbereichs und die Erstellung des Lehrberichts. Der Rektor hat bei der Reduzierung des Lehrdeputats die Auswirkungen auf die Lehre in angemessener Weise berücksichtigt und die Interessen der Studienbewerber mit den Interessen des Fachbereichs abgewogen. (1) Es kann dahinstehen, ob die Zugrundelegung der zum 1. Oktober 2022 „umgewandelten“ 22,92 Mittelbaustellen dem abstrakten Stellenprinzip widerspricht und daher auf die ursprünglich zugewiesenen 26,42 Mittelbaustellen zurückgegriffen werden muss, denn im Ergebnis wirkt sich dies kapazitätsrechtlich nicht aus. Zum 1. Oktober 2022 wurden die Mittelbaustellen umgewandelt und unterteilen sich nunmehr wie folgt:

10 Dozent unbefr. Lektor ohne Funktion Researcher befr. Lecturer wiMi befr. wiMi unbefr. 1 6,75 2 0 11,17 2 Einerseits liegt ein neuer Zuweisungsbeschluss zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht vor, der Grundlage der nach dem abstrakten Stellenprinzip erforderlichen formalen Zuweisung sein kann. Andererseits sollen nach § 6 Abs. 2 BremKapVO wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind, berücksichtigt werden. Die Vorschrift ist gemäß § 2 Abs. 9 BremHZG ergänzend anzuwenden. Sie widerspricht weder dem in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 5 BremHZG geregelten Stichtagsprinzip noch § 1 Abs. 2 Satz 3 BremHZG. Mit § 6 Abs. 2 BremKapVO sollen tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch noch nach dem im Ermessen der Antragsgegnerin liegenden Stichtag berücksichtigungsfähig gemacht werden, soweit sie sich wesentlich auswirken. Danach ist die durch zahlenförmige Satzung festgesetzte Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Satzungsgebers zum Berechnungsstichtag herzuleiten, jedoch sind Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums zu erfassen, so dass sich die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl nach den im Zeitpunkt der letzten Korrekturmöglichkeit erkennbaren Veränderungen beurteilt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2004 – 13 C 815/04, Rn. 43, juris). Damit wird sowohl dem Interesse der Hochschule, nicht überlastet zu werden, als auch dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Rechnung getragen. Letztlich bedarf es keiner Entscheidung, ob in der Zugrundelegung der zum 1. Oktober 2022 umgewandelten Mittelbaustellen ein Verstoß gegen das abstrakte Stellenprinzip zu sehen ist, denn sowohl die 22,92 Stellen als auch die 26,42 Stellen führen nach der zutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin zu einem Lehrdeputat in Höhe von 157,68 LVS. Eine Verminderung von Kapazität geht mit der Umwandlung jedenfalls nicht einher. Anzahl Stellen Deputat (SWS) 1 Dozent (unbefristet) mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS gemäß Lehrverpflichtungsvereinbarung 8 6,75 Lektorate (ohne Funktion) mit einer Lehrverpflichtung von 12 SWS 81 2 Lektorate (Researcher befr.) mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS 8 11,17 Wissenschaftliche Mitarbeiter (befr.) mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS 44,68

11 2 Wissenschaftliche Mitarbeiter (unbefr.) mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS 16 Summe 157,68 (2) Wissenschaftlichen Mitarbeitern obliegt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BremHG grundsätzlich die Erbringung von Lehre. Nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b LVNV haben sie, soweit sie in befristeten Dienstverhältnissen beschäftigt werden, ein Lehrdeputat von höchstens 4 SWS zu erbringen. In einem unbefristeten Dienstverhältnis besteht nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a LVNV eine maximale Lehrverpflichtung von 8 SWS. Diese Höchstgrenzen hat die Antragsgegnerin grundsätzlich ausgeschöpft. (3) Hinsichtlich des bei der Antragsgegnerin beschäftigten unbefristeten Hochschuldozenten ist die Lehrverpflichtung nach § 10 Satz 1 Nr. 2 LVNV von 8 SWS eingehalten worden. (4) Die Lehrverpflichtung der Lektoren ohne Übertragung einer Funktion beträgt nach § 4 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee LVNV 12 SWS und für Lecturer nach § 4 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa LVNV 8 SWS. Wurde Lektoren die Funktion eines Researchers im Sinne von § 24 Abs. 4 BremHG übertragen, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS (§ 4 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb LVNV). Diese Höchstgrenze hat die Antragsgegnerin ebenfalls ausgeschöpft. Da mit der Funktionsübertragung als Researcher ein geringeres Lehrdeputat und damit auch eine geringere Ausbildungskapazität einhergeht, hat die Wissenschaftsverwaltung einen Ausgleich zu finden zwischen den durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit geschützten Rechtspositionen des Lehrpersonals, den legitimen Interessen der Hochschulen und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Studienbewerber an einer möglichst erschöpfenden Ausnutzung der Studienkapazität. Sie hat dabei zu beachten, dass die Funktionsübertragung als Researcher einerseits zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität führt, andererseits aber die Qualität von Forschung und Lehre verbessert werden kann (vgl. zur Aufgabenübertragung bei Lektoren BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 967/78 u. a.; Bay.VGH, Beschluss vom 4. April 2005 – 7 C 04.11170). Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Rektors beschränkt sich darauf, nachzuvollziehen, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens eingehalten worden sind. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Funktionsübertragung als Researcher nicht zu beanstanden. In der Entscheidung des Rektorats vom 19. April 2021 – in der erstmals drei Funktionsübertragungen für Researcher durchgeführt wurden – wurden die Interessen der Studienbewerber und die des Fachbereichs – eine Stärkung

12 der Forschung – gegenübergestellt. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass dem Rektorat die hohe studentische Nachfrage im Fach Psychologie bewusst war, es sie aber gegenüber dem Bestreben, zur Qualitätssicherung in Lehre und Studium das eigene Lehrpersonal weiter zu qualifizieren und ihm selbstständige Forschung zu ermöglichen, nicht hat durchgreifen lassen. 3. Lehrauftragsstunden Lehrauftragsstunden nach § 2 Abs. 3 BremHZG sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Für die Titellehre finden 9 SWS Berücksichtigung. Der Begriff „Lehrauftrag“ ist weit zu verstehen. Er umfasst in Anlehnung an § 11 KapVO alle Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 2 Abs. 5 BremHZG zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vergütete oder nicht vergütete Lehraufträge handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 414 m. w. N.) und auf welcher rechtlichen Grundlage die Lehrleistung erbracht wird. Denn insoweit sind dem Gesetz keine Beschränkungen zu entnehmen. Neben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind daher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre erbracht werden (VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 7 V 1917/20, juris Rn. 86). Maßgebend für den in die Kapazitätsberechnung einzubeziehenden Umfang der Lehrauftragsstunden ist der Durchschnittswert der im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/2022 vergebenen Lehrauftragsstunden. Nach § 2 Abs. 3 BremHZG sind in die Ermittlung des Lehrangebots die in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen beiden Semestern vergebenen Lehrauftragsstunden einzubeziehen, wenn für den Berechnungszeitraum vom Rektorat den Lehreinheiten oder Studiengängen noch keine Lehraufträge zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung ist bis zum Berechnungsstichtag nicht erfolgt. Nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. November 2022 wurde ein entsprechender Beschluss noch nicht gefasst. Unter vergebenen Lehrauftragsstunden sind dabei die tatsächlich geleisteten Lehrauftragsstunden zu verstehen. Das entspricht dem Ziel von § 2 Abs. 3 BremHZG, bei der Kapazitätsberechnung stärker auf die tatsächliche Situation an den Hochschulen abzustellen. Dies gilt auch für die Titellehre, weil die Privatdozenten und Honorarprofessoren ihre Lehrleistung nicht aufgrund eines Lehrdeputats erbringen. Nach den Unterlagen der Antragsgegnerin sind für das Sommersemester 2021 keine und für das

13 Wintersemester 2021/2022 Lehraufträge im Umfang von 12 SWS vergeben worden. Titellehre ist im Sommersemester 2021 im Umfang von 8 SWS und im Wintersemester 2021/2022 im Umfang von 10 SWS erfolgt. Dies ergibt einen Semesterdurchschnitt für die Lehraufträge von 6 SWS und für die Titellehre von 9 SWS. Hinsichtlich der Lehrauftragsstunden ist bei Zugrundelegung des abstrakten Stellenprinzips jedoch das Lehrdeputat der Lehraufträge, die für nicht besetzte Stellen vergeben worden sind, nicht zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus § 11 Satz 2 KapVO, wonach abweichend von § 11 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, nicht in die Berechnung einbezogen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 47). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass im Wintersemester 2021/2022 sämtliche Lehraufträge in einem Umfang von 12 SWS für vakante Stellen vergeben worden sind. Die angegebenen Lehrauftragsstunden bzw. die Angabe der Antragsgegnerin, im Sommersemester 2021 seien keine Lehraufträge vergeben worden, stimmen auch mit den Vorlesungsverzeichnissen der beiden Bezugssemester überein. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller gleichwohl die Höhe der angegebenen Lehrauftragsstunden anzweifeln, sieht das Gericht keinen Anlass, die Angaben der Antragsgegnerin in Frage zu stellen. Das Vorbringen ist nicht durch weitere Darlegung, wie zum Beispiel die Nennung konkreter nicht aufgeführter Lehrbeauftragter, substantiiert worden. Auch sind – im Gegensatz zum Vorjahr – keine weiteren fiktiven Lehrauftragsstunden für den Bereich der General Studies in die Berechnung einzubeziehen. Die Kammer hatte für das Wintersemester 2021/2022 entschieden, dass für die beiden angebotenen Veranstaltungen „FAERST Fachergänzende Studien“ im Bachelorstudiengang und „MINDER Individuelle Ergänzungen“ im Masterstudiengang im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtungsweise fünf Lehrauftragsstunden anzusetzen seien, da davon auszugehen sei, dass für diesen Bereich Lehraufträge vergeben worden seien (vgl. ausführlich: VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 7 V 1774/21, juris). Für das Wintersemester 2022/2023 ist die Hinzurechnung fiktiver Lehrauftragsstunden indes bereits deshalb nicht angezeigt, weil die Antragsgegnerin in der CNW-Berechnung für die beiden Veranstaltungen keinen Curricularanteil angesetzt hat und sich die Module daher auch nicht im Ausbildungsaufwand wiederspiegeln.

14 4. Curricularnormwerte Die von der Antragsgegnerin festgesetzten Curricularnormwerte (CNW) für die Studiengänge der Lehreinheit Psychologie genügen den rechtlichen Anforderungen. a. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG wird der Ausbildungsaufwand durch studiengangs-, studienangebots- oder fächergruppenspezifische Normwerte bestimmt und von den Hochschulen durch Satzung des Rektorats festgesetzt. Die Bemessungsgrößen für die Bestimmung der Curricularnormwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 5 Satz 3 BremHZG. Danach sind Grundlage der Festsetzung die curricular vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden und die Veranstaltungsformen mit den von der Hochschule festgesetzten Gruppengrößen. Die Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1987 – 7 C 72.84, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris) kommt der verwaltungsgerichtlichen Inhaltskontrolle von Festsetzungen des Satzungsgebers bei kapazitätsbestimmenden Regelungen besondere Bedeutung zu. Daher sind die tatsächlichen Annahmen und Wertungen, auf denen die Festsetzung des CNW beruht, im Verwaltungsprozess offenzulegen. Von ihrer Nachvollziehbarkeit hängt es ab, ob der CNW noch als das Ergebnis rationaler Abwägung gelten kann. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers sind insoweit Grenzen gesetzt. Die Verwaltungsgerichte haben den offenzulegenden Ableitungszusammenhang darauf hin zu überprüfen, ob die gegebenen Begründungen nach dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand nachvollziehbar sind. Für die durch Zahlenwerte ausgedrückten Quantifizierungen muss der Ableitungszusammenhang den Anforderungen rationaler Abwägung entsprechen. Begründungslücken und Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss auf unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85, u.a., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2007 – 1 B 486/06). Nicht erforderlich ist es, dass der CNW nach § 14 Abs. 3 KapVO von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen festgesetzt wird. § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG trifft eine vorrangige Regelung, wonach die Festsetzung in einer Satzung der Universität erfolgt. b. Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie ist in der Anlage 3 zur Satzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen – Zulassungszahlensatzung – vom 30. Mai 2011 und der Satzung über die Änderung der

15 Zulassungszahlensatzung vom 26. September 2022 zutreffend auf 2,8755 festgesetzt worden. Der für den Masterstudiengang festgesetzte Curricularnormwert in Höhe von 1,3165 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. aa. Entgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Anteilsfaktor für die Wahlpflichtmodule von 0,333 auf 0,5 erhöht hat. Ausweislich der Anlage 2.4 der neuen fachspezifischen Prüfungsordnung vom 1. Juni 2022 müssen die Studierenden zwei von den vier aufgeführten Modulen absolvieren, was einem Anteil von 0,5 entspricht. Nach der damaligen Prüfungsordnung vom 15. Juli 2020 musste hingegen lediglich eins von drei Modulen absolviert werden, was dem vorherigen Anteil von 0,333 entspricht. bb. Ohne Erfolg rügen einige Antragstellerinnen und Antragsteller, dass die Veranstaltungen „ANGPS 1 Angewandte Psychologie – Grundlagenseminar“ und „THEPSY Theoretische Psychologie – Theoretische Psychologie und Wissenschaftstheorie“ nicht – wie in den Vorjahren – als Vorlesung mit einer Gruppengröße von 120 Studierenden durchgeführt werden, sondern als Seminar mit 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05, juris Rn. 55 m. w. N.). Der Normgeber hat daher nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77) hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 – 2 NB 394/09, juris Rn. 82). Die Antragsgegnerin hat auf gerichtliche Nachfrage nachvollziehbar erläutert, dass diese Wahlpflichtfächer der Berufsqualifizierung dienten und ausgeprägt anwendungsbezogen seien. Die Arbeit der Studierenden erfordere auch bei der Einführung in die Themen eine hohe Interaktion und praktische Arbeit, die in Form einer Vorlesung nicht gewährleistet werden könne. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser weite Gestaltungsspielraum durch die Veränderung der Veranstaltungsart und damit des CNW im Vergleich zum Vorjahr derart überschritten wurde, dass von einer willkürlichen Festsetzung des CNW gesprochen werden kann.

16 cc. Die Kammer vermag ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerinnen und Antragsteller erkennen, soweit die Antragsgegnerin die Gruppengröße für Kolloquien von 20 auf 15 reduziert und als Veranstaltungsart für das Begleitseminar für die Bachelorarbeit nunmehr ein Kolloquium gewählt hat. Die Gruppengröße im Rahmen der Kapazitätsberechnung stellt keinen exakt an der Ausbildungswirklichkeit zu messenden Wert, sondern eine abstrakte Größe dar (BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 7 CE 21.10042, juris Rn. 9). Gruppengrößen müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden (vgl. BayVGH a.a.O. sowie Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 7 CE 19.10126, juris Rn. 15). Auch verlangt das Kapazitätsrecht regelmäßig keine Anpassung der Gruppengröße an die tatsächlichen Verhältnisse des Studiengangs. Denn die Kapazitätsberechnung basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des Curricularnormwertes diejenige Betreuungsrelation/Gruppengröße zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität führt. Denn diese höhere Kapazität würde auf der anderen Seite mit einer schlechteren Ausbildung korrespondieren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2010 – 2 NB 394/09, juris Rn. 83). Überschritten ist die Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Hochschule aber dann, wenn die von ihr angesetzten Werte zu einer unangemessenen oder gar willkürlichen Kapazitätsverminderung zu Lasten der Studierenden führen. Ausweislich des Rektoratsbeschlusses Nr. 2224 vom 27. September 2021 wurde die Gruppengröße von Kolloquien von vormals 20 auf 15 verringert, da nur auf dieser Basis die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eingehalten und ein Studium ermöglich werden könne. Das Rektorat führt in seinem Beschluss weiter aus, dass hierdurch zwar die Aufnahmekapazität in den Studiengängen der Lehreinheit Psychologie vermindert werde, dies jedoch zur Qualitätssicherung der Lehre und zur Einhaltung der Approbationsordnung erforderlich sei. Auf dieser Grundlage ist hier nicht ersichtlich, dass sich der Ansatz der in Frage stehenden Gruppengröße für das Kolloquium außerhalb des Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin bewegen würde. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller hinsichtlich des Begleitseminars für die Bachelorarbeit rügen, dieses könne – wie in der Vergangenheit – auch mit einer größeren Gruppe in Form eines Seminars von 20 Teilnehmern durchgeführt werden, kann hieraus nichts zu ihren Gunsten folgen, weil es Sache der Antragsgegnerin ist, über den Lehrplan

17 und das Lehrkonzept zu bestimmen. Dass die Antragsgegnerin den ihr hierbei zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist nicht zu erkennen. Vielmehr entspricht die Durchführung als Kolloquium der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie vom 1. Juni 2022. Dort ist in Anlage 2 aufgeführt, dass das Begleitseminar als Kolloquium durchzuführen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Begleitseminar ausweislich des aktuellen Veranstaltungsverzeichnisses derzeit noch in Form eines Seminars mit 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt wird. Die Prüfungsordnung vom 1. Juni 2022 gilt nach deren § 8 für Studierende, die ab dem Wintersemester 2022/23 im Bachelorstudiengang „Psychologie“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen. Das Kolloquium wird daher erst angeboten, wenn die zu diesem Semester beginnenden Studierenden ihr Bachelorarbeit nach der neuen Prüfungsordnung schreiben. Angesichts dessen, dass es sich bei dem Curricularnormwert nach dem oben Gesagten nicht um eine bloße Rechengröße handelt, sind die tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse in der Hochschulwirklichkeit grundsätzlich zu vernachlässigen, sodass es grundsätzlich nicht auf die Vorlesungsverzeichnisse ankommt. Sie stellen die Modellrechnung erst dann erfolgreich infrage, wenn sich aus ihnen zugleich durchgreifende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der für die Modellrechnung quantifizierte Ausbildungsaufwand in Wahrheit nicht oder nicht mehr als für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich anzusehen und der bisher angesetzte Wert daher als willkürlich anzusehen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. August 2018 – 2 NB 867/17, juris Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass der für die Modellrechnung quantifizierte Ausbildungsaufwand in Wahrheit nicht oder nicht mehr als für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich anzusehen ist, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Der Verordnungsgeber hat die Curricularnormwerte ersichtlich unter Zugrundelegung der in der einschlägigen aktuellen Prüfungsordnung für die jeweiligen Lehrveranstaltungsarten vorgesehen Gruppengrößen und Semesterwochenstunden (SWS) ermittelt. Es liegt auf der Hand, dass es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Studierenden gibt, die ihre Bachelorarbeit nach der neuen Prüfungsordnung schreiben. Daher ist es auch nicht notwendig, dass die Antragsgegnerin bereits jetzt das begleitende Seminar – wie in der neuen Prüfungsordnung vorgesehen – als Kolloquium anbietet. Eine willkürliche Vernichtung von Kapazitäten ist darin jedenfalls nicht zu sehen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin das Kolloquium auch in Zukunft nicht in dieser Lehrveranstaltungsart anbieten wird. c. Die gebildeten Anteilquoten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 1 KapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten

18 aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote besitzt die Hochschule einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 13 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Das Kapazitätserschöpfungsgebot enthält nicht die Verpflichtung, das Zulassungswesen dergestalt zu optimieren, dass studiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl von Bewerbern zum Studium zugelassen werden kann. Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studenten dieses oder von Studenten jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist lediglich eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt. In diesen Grenzen bleibt er befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88, juris Rn 13; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09, juris Rn. 30 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragsgegnerin festgesetzten Anteilquoten von 70,5% für den Bachelorstudiengang und 29,5% für den Masterstudiengang nicht zu beanstanden. Bei einer sachgerechten Verteilung von Ausbildungskapazität zwischen einem grundständigen und einem darauf aufbauenden weiterführenden Studiengang müssen die Belange beider Studiengänge in den Blick genommen werden. Im Verhältnis zwischen Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengängen gehört dazu insbesondere die gesetzgeberische Leitentscheidung, dass der Bachelorabschluss den ersten berufsqualifizierenden Regelabschluss darstellen soll und dem Masterabschluss die Funktion eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses zugedacht ist, der im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Abschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau haben und deshalb von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll (VG Osnabrück, Beschluss vom 2. November 2011 – 1 C 15/11, juris Rn. 109 m. w. N.). Daher bedarf es bei einer

19 Reduzierung der Ausbildungskapazität in einem zulassungsbeschränkten Studiengang aufgrund der Einrichtung weiterführender Studiengänge einer eingehenden Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber für den grundständigen Studiengang. Eine solche Abwägung ist erfolgt. Das Rektorat hat in seinem Beschluss vom 29. April 2022 ausgeführt, dass die Universität möglichst vielen Bachelor-Studierenden ein Studium ermöglichen möchte. Insbesondere sei in den Berufsfeldern der Gesundheitswissenschaften, in denen Psychologen tätig werden, eine spezialisierte Vertiefung unabdingbar und i. d. R. auch Voraussetzung. Dies treffe insbesondere alle therapeutischen und klinischen Berufe für die Bereiche des Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalters. Ein Masterabschluss sei Voraussetzung für die sich anschließende Therapeutenausbildung oder Weiterbildung. Auch sei ein Masterabschluss Promotionsvoraussetzung. Zur Sicherung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei es damit ebenfalls von enormer Wichtigkeit, ausreichend Studienplätze für Masterprogramme in der Lehreinheit zur Verfügung zu stellen. Durch die Setzung der Anteilquote werde dem Masterstudiengang Ausbildungskapazität zur Verfügung gestellt, die dem Bachelorstudiengang entsprechend nicht zur Verfügung stehe. Letztendlich komme es jedem der zukünftigen Bachelorstudierenden zugute, wenn Ausbildungskapazitäten so aufgeteilt würden, dass ein anschließendes Masterstudium möglich sei, um das eigene Berufsziel zu erreichen. Diese Begründung ist weder willkürlich noch kapazitätsvernichtend, sondern hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin eingeräumten Gestaltungsspielraums, zumal dem grundständigen Bachelorstudiengang weiterhin eine höhere Anteilquote zugewiesen wurde als dem Masterstudiengang. d. Demnach ist ein gewichteter Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit Psychologie von 2,4156 anzusetzen. Dieser ergibt sich aus der Summe der anteiligen Curricularanteile der Studiengänge der Lehreinheit. Der anteilige Curricularanteil des Bachelorstudiengangs beträgt nach diesen Maßstäben 2,0272 (2,8755 x 0,705), der des Masterstudiengangs 0,3884 (1,3165 x 0,295), sodass sich der genannte gewichtete Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit Psychologie von 2,4156 (2,0272 + 0,3884) ergibt. Studiengang Anteilquote CAp anteiliger CA Psy. B.Sc. 0,705 2,8755 2,0272 Psy. M.Sc. 0,295 1,3165 0,3884

20 5. Schwundberechnung Ohne Erfolg machen einige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller geltend, die Schwundberechnung sei fehlerhaft. Die von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmethode (sog. „Hamburger Modell“) entspricht, wie die bremischen Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden haben, im Grundsatz den zu stellenden rechtlichen Anforderungen (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 2 B 337/10). Die Antragsgegnerin geht zutreffend von einer Schwundausgleichsquote von 0,9518 (Schwund 1,0506) für den Bachelorstudiengang und 0,9351 (Schwund 1,0694) für den Masterstudiengang aus. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudiengang beim Übergang zwischen den 1. und 2. Fachsemestern und beim Bachelorstudiengang auch beim Übergang zwischen dem 5. und 6. Fachsemester eine Erfolgsquote größer als „1“ ausgewiesen und in die Berechnung des Schwundfaktors eingestellt hat. Die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung eines „positiven Schwunds“ ist darin nicht zu sehen. Die nach § 2 Abs. 9 BremHZG anwendbaren §§ 15 Abs. 3 Nr. 3, 17 KapVO schließen allein die kapazitätssenkende Wirkung eines aus der durchschnittlichen Belegung ermittelten Schwundfaktors insgesamt aus. Das bedeutet aber nicht, dass innerhalb der Berechnung des Mittelwerts der Auslastungen eine Kappung der Erfolgsquoten des einzelnen Semesters auf „1“ erfolgen muss. Dem steht bereits § 17 KapVO entgegen, wonach in die Schwundberechnung sowohl die zu erwartenden Abgänge als auch die Zugänge einzubeziehen sind. Danach ist es geboten, eine nach dem Verfahren der Saldierung von Zu- und Abgängen bestehende Schwundquote zu ermitteln, und nicht tatsächliche Zugänge in höheren Semestern zum Teil unberücksichtigt zu lassen. Denn sie führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zugrundeliegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand ausgleichend gegenübergestellt werden darf (vgl. Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2021 – 7 V 1885/21, Rn. 83, OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 13 C 33/11; Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2010 – 7 CE 10.10210; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 2 NB 388/09, alle juris). 6. Studienplätze Ausgehend von folgender Deputatsbilanz Zugewiesene Stellen 219,68 Deputatsreduzierungen 4

21 bereinigte Lehraufträge 9 Lehrdeputat SWS 224,68 ergeben sich nach folgender Rechenformel: 2 x Lehrangebot Gewichteter CA aller Studiengänge der Lehreinheit × Anteilquote × Schwundfaktor für den Bachelorstudiengang Psychologie 2 x 224,68 2,4156 × 0,705 × 1,0506 = 137,78 (aufgerundet) 138 Plätze. Die errechneten 59 für den Masterstudiengang Psychologie ergeben sich aus der folgenden Rechenformel: 2 x 224,68 2,4156 × 0,295 × 1,0694 = 58,68 (gerundet 59) Da die Zulassungszahl nach Anlage 1 zur Zulassungszahlensatzung für den Bachelorstudiengang allerdings auf 142 Studienanfänger und für den Masterstudiengang auf 60 festgesetzt wurde, sind diese kapazitätsgünstigeren Werte heranzuziehen. Die Festsetzung der Zulassungszahl ist – im Gegensatz zu einzelnen Berechnungsfaktoren (vgl. Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2021 – 7 V 1885/21, Rn. 91 mit Verweis auf OVG Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 2 B 327/10, Rn. 12 f., beide juris) – verbindlich und kann von der Hochschule nur nach § 1 Abs. 2 Satz 3 BremHZG korrigiert werden. Danach ist die Zulassungszahl im Fall nachträglicher erheblicher Veränderung der Aufnahmekapazität, die bis zum Ende des Bewerbungsschlusses für den Berechnungszeitraum eintritt, unverzüglich anzupassen. Es kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegend erfüllt sind. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin eine solche förmliche Anpassung der Zulassungszahl nicht vorgenommen. Tatsächlich sind in dem innerkapazitären Verfahren im Bachelorstudiengang Psychologie 139 Personen immatrikuliert worden. Damit stehen hier noch weitere drei Plätze zur Verfügung. Im Masterstudiengang sind von der Antragsgegnerin 58 Studienplätze (56 im

22 innerkapazitären Verfahren und zwei Plätze durch außergerichtlichen Vergleich) vergeben und angenommen worden. Hier wären demnach noch 2 Plätze zu vergeben. 7. Horizontale Substituierbarkeit Da beim Verwaltungsgericht Bremen indes keine Eilverfahren von Antragstellerinnen oder Antragstellern mehr anhängig sind, die ihre Zulassung zu diesem Masterstudiengang begehren, sind diese im Masterstudiengang verbleibenden Plätze dem Bachelorstudiengang im Wege der sog. horizontalen Substituierbarkeit zur Verfügung zu stellen. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind. Das bedeutet, dass sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15/88, juris Rn. 11). Wird in anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot den Studiengängen, in denen weiterhin ein Engpass besteht, demnach zur Verfügung zu stellen. Allerdings kann umgekehrt die Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch dazu führen, dass eigentlich in einem Studiengang gegebene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch kapazitätswirksame „Überbuchungen“ in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit „aufgezehrt“ werden. Diese „überbuchten“ Studienplätze sind daher im Rahmen der horizontalen Substituierung gegenzurechnen und mit den unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2018 – 3 Nc 102/17, juris Rn. 68). Für die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang Psychologie hat sich die Kammer an der durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg vorgenommenen Berechnung orientiert (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2018, a. a. O.; modifiziert durch OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 2 B 313/16, a.a.O. und Beschluss vom 9. März 2022 – 2 B 491/21, juris). Für die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang müssen die freien Studienplätze zunächst in Semesterwochenstunden pro Jahr (2*SWS) umgewandelt werden. Dies geschieht durch eine studiengangsbezogene Umkehr der Rechenformel, durch die die Aufnahmekapazität bestimmt wird. Dazu ist zunächst die Zahl der freien Studienplätze in einem Studiengang durch Division durch den Schwundfaktor dieses Studiengangs zu korrigieren. Die so ermittelte Zahl ist sodann mit dem gewichteten Curricularanteil dieses Studiengangs zu multiplizieren und anschließend durch die

23 Anteilquote zu dividieren. Dieses Zwischenergebnis ist in einem zweiten Schritt in Studienplätze des Zielstudiengangs (hier Psychologie B.Sc.) umzurechnen, indem es durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert und mit dessen Schwundfaktor multipliziert wird (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 2 B 312/16, Rn. 80, juris). (2 (freie Plätze im Masterstudiengang) : 1,0694 (Schwundfaktor Master)) x 0,3884 (gewichteter Curricularanteil Master) : 0,295 (Anteilquote) = 2,462 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr) Auf der Grundlage der Formel (2,462 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr) : 2,8755 (Curricuaranteil Bachelor)) x 1,0506 (Schwundfaktor Bachelor) = 0,899 (gerundet 1) ergibt sich mithin ein weiterer Studienplatz, der im Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung steht. 8. Verbliebene Studienplätze Damit beträgt die Gesamtzahl der für den Bachelorstudiengang verfügbaren Studienplätze 143 (142 von der Antragsgegnerin festgesetzte + 1 im Wege der horizontalen Substituierung ermittelter). Da die Antragsgegnerin 139 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben hat, stehen für die Verteilung zwischen den Antragstellern und Antragstellerinnen der im Tenor genannten Verfahren 4 Studienplätze zur Verfügung. 9. Innerkapazitäre Vergabe Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller lediglich hilfsweise ein Antrag auf innerkapazitäre Zulassung gestellt haben, ist ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Anhaltspunkte für Fehler der Antragsgegnerin im innerkapazitären Vergabeverfahren sind weder geltend gemacht worden noch anderweitig erkennbar. 10. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat eine zusätzliche Kapazität im Umfang von 4 Studienplätzen ermittelt. Diesen zusätzlichen

24 Studienplätzen stehen 21 Antragstellerinnen und Antragsteller gegenüber, sodass eine Kostenteilung von 80% zu 20% angemessen erscheint. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Kommer Buns Dr. Kruse

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