Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 V 1774/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 V 1774/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Studienbewerberin – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, Bibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, Richterin am Verwaltungsgericht Lammert und Richter Kaysers am 7. Dezember 2021 beschlossen: I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, 1. unverzüglich nach Zustellung dieses Beschlusses eine Rangfolge unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren 7 V 1774/21, 7 V 1777/21, 7 V 1778/21, 7 V 1815/21, 7 V 1839/21, 7 V 1859/21, 7 V 1878/21, 7 V 1879/21, 7 V 1891/21, 7 V 1897/21, 7 V 1901/21, 7 V 1968/21, 7 V 1981/21, 7 V 1987/21, 7 V 2009/21, 7 V 2018/21, 7 V 2028/21, 7 V 2033/21, 7 V 2050/21, 7 V 2051/21, 7 V 2081/21, 7 V 2111/21, 7 V 2131/21, 7 V 2132/21, 7 V 2150/21, 7 V 2151/21, 7 V 2152/21, 7 V 2153/21, 7 V 2154/21, 7 V 2155/21,

2 7 V 2166/21, 7 V 2167/21, 7 V 2168/21, 7 V 2169/21, 7 V 2170/21, 7 V 2171/21, 7 V 2193/21 und 7 V 2235/21 auszulosen oder nach den Auswahlkriterien Grad der Qualifikation analog § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und 4 der Studienplatzvergabeverordnung vom 2. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 631), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2021 (Brem.GBl. S. 290) geändert worden ist, und Wartezeit analog § 29 der Studienplatzvergabeverordnung aufzustellen, wobei das in § 26 Abs. 2 Satz 2 der Studienplatzvergabeverordnung zum Ausdruck kommende Verhältnis der Auswahlkriterien zueinander zu berücksichtigen ist, 2. binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses den im Verfahren nach Ziffer 1 ermittelten Antragstellerinnen und Antragstellern auf den Rangplätzen 1 bis 23 vorläufig einen Studienplatz im Bachelorstudiengang „Psychologie“ als Studienanfängerin oder Studienanfänger zuzuweisen, wenn a) die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Immatrikulation beantragt und eidesstattlich versichert, (weiterhin) weder endgültig noch vorläufig zum Studium in einem Bachelorstudiengang „Psychologie“ an einer Universität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden zu sein und b) der Immatrikulation keine anderweitigen Gründe entgegenstehen, 3. die Antragstellerin bzw. den Antragsteller unter den Modalitäten nach Ziffer 2 entsprechend dem nach Ziffer 1 ermittelten Rang nachrücken zu lassen, sofern vorrangige Studienbewerber oder Studienbewerberinnen die Immatrikulation nicht fristgerecht oder ohne die erforderliche eidesstattliche Versicherung beantragen oder die Immatrikulation aus sonstigen Gründen abgelehnt wird. 4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zu 4/10 und die Antragsgegnerin zu 6/10. III. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung im Bachelorstudiengang Psychologie bei der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester. Für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde die Aufnahmezahl für das Wintersemester 2021/2022 nach Anlage 1 zur Satzung der

3 Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 30. Mai 2011 in der Fassung der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 26. Juni 2021 (Zulassungszahlensatzung) – bezogen auf den Stichtag 1. April 2021 – auf 119 Studienanfänger festgesetzt. Zugleich wurde die Aufnahmezahl für den Masterstudiengang Psychologie auf 54 Studienanfänger festgesetzt. Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde nach Anlage 3 der Zulassungszahlensatzung auf 3,0333 festgesetzt; der Curricularnormwert für den Masterstudiengang Psychologie wurde in gleicher Weise auf 1,6000 festgesetzt. Unter dem 30. September 2021 aktualisierte die Antragsgegnerin die Kapazitätsberechnung und berechnete bezogen auf diesen neuen Stichtag eine jährliche Aufnahmekapazität für Studienanfänger im Bachelorstudiengang Psychologie von (unverändert) 119 und im Masterstudiengang Psychologie 58 (zuvor: 54). Die Antragsgegnerin vergab nach Maßgabe der Studienplatzvergabeverordnung im innerkapazitären Vergabeverfahren (einschließlich des Nachrückverfahrens) 120 Studienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie und 48 im Masterstudiengang Psychologie. Dabei blieb die Bewerbung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers erfolglos. Über den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bzw. über den unter Kapazitätsgesichtspunkten gegen die Versagung der Studienzulassung erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Mit dem auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichteten Eilantrag verfolgt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das außerkapazitäre Zulassungsbegehren weiter. Die Antragsgegnerin habe die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und hat ihre die Kapazitätsberechnung betreffenden Verwaltungsvorgänge vorgelegt und auf gerichtliche Nachfrage ergänzt und erläutert. Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin in den Jahren 2010 bis 2016 und 2020 vorgelegten Unterlagen beigezogen. II. Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

4 Die formalen Anforderungen, um den Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung geltend zu machen, sind beachtet worden. Nach § 22 Abs. 10 Satz 1 der Studienplatzvergabeverordnung (VergabeVO) vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 631), die in ihrer für das Wintersemester 2021/2022 maßgeblichen Fassung zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2021 (Brem.GBl. S. 290) geändert worden ist, müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 1. Oktober (2021) bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Diese Frist hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eingehalten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Psychologie wurde durch die innerkapazitäre Vergabe nicht vollständig ausgeschöpft. Die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist glaubhaft gemacht worden. Sie folgt daraus, dass es ohne eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu einer erheblichen Verzögerung des tatsächlichen Studienbeginns kommen würde. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, bei der Vergabe von 23 weiteren Studienplätzen beteiligt zu werden (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Nach § 32 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) ist jeder Deutsche und jede Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und Immatrikulationshindernisse nicht vorliegen. Die Ablehnung eines Zulassungsantrages einer deutschen Studienbewerberin oder eines deutschen Studienbewerbers, die oder der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, wenn die Studienzulassung unter voller Ausschöpfung der Ausbildungskapazität in rechtmäßiger Weise begrenzt worden ist (sog. Kapazitätserschöpfungsgebot, BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85). Ausländische Studienbewerber können sich ebenfalls auf das Kapazitätserschöpfungsgebot berufen. Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union folgt dies daraus, dass nur so eine europarechtswidrige Diskriminierung vermieden werden kann. Für Angehörige anderer Staaten wurde der Anspruch einfachgesetzlich normiert. Mit § 22 Abs. 10 VergabeVO hat der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ein

5 spezieller Zulassungsantrag ist. Er kann von Personen jeglicher Nationalität gestellt werden. Für den Antrag gelten dann mangels Sonderregelungen die allgemeinen Regelungen für Zulassungsanträge (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 7 V 1929/19; Beschluss vom 19. November 2014 – 6 V 1268/14, juris Rn. 8). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Kapazitätsgrenze tatsächlich und rechtlich eingehend, weil sich das grundsätzliche Zugangsrecht der Studienbewerber effektiv nur im Eilverfahren durchsetzen lässt. Insoweit ist über eine summarische Überprüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04, juris). 1. Festlegung der Zulassungszahl durch Satzung Die Festlegung der Zulassungszahl durch Satzung des Rektorats der Antragsgegnerin ist in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 3 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes (BremHZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist, werden die Zulassungszahlen auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität von den Hochschulen durch Satzung des Rektorats festgelegt. Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen, die auf gesetzlicher Grundlage erfolgen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 2 B 312/16, juris Rn. 9 m.w.N.). 2. Lehrangebot des hauptberuflichen Personals Auf der Grundlage der nachfolgenden Erwägungen ergibt sich hinsichtlich des hauptberuflichen Personals der Lehreinheit Psychologie ein Lehrangebot von insgesamt 219,68 SWS. Maßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist in erster Linie § 2 BremHZG. Nach § 2 Abs. 9 BremHZG findet die Kapazitätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit sie nicht den Regelungen der Absätze 1 bis 8 widerspricht. Die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 13. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 173) wurde zuletzt durch Verordnung vom 7. Juli 2010 (Brem.GBl. S. 412) geändert. Die Antragsgegnerin hat das Lehrangebot auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BremHZG ermittelt. Danach liegen dem Lehrangebot die Stellen für das mit Lehraufgaben

6 betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde (Satz 1). Für die Ermittlung des Lehrangebotes werden die den Lehreinheiten und Studiengängen zugeordneten und am Stichtag im Sinne des Absatzes 1 besetzten Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal zugrunde gelegt (Satz 2, Hervorhebung durch die Kammer). Die Kammer geht indes in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 23 bis 34) von der Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG normierten konkreten Stellenprinzips mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 a.a.O.) aus. Dies hat zur Folge, dass vorliegend das abstrakte Stellenprinzip nach § 9 KapVO, wonach es losgelöst von der konkreten Besetzungssituation allein auf die Anzahl der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen ankommt, zur Berechnung des Lehrangebotes heranzuziehen ist (ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 35). Eine Entscheidung der Kammer über die Verfassungskonformität des in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG geregelten konkreten Stellenprinzips, wonach allein die besetzten Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals am Stichtag maßgeblich sind, ist vorliegend erforderlich. Auch in diesem Jahr würde die Anwendung des konkreten Stellenprinzips im Vergleich zu einer Berechnung auf Grundlage des abstrakten Stellenprinzips zu der Annahme einer erheblich geringeren Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie führen. Zwar ergibt sich aus den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin, dass zum Berechnungsstichtag alle sieben zugewiesenen Hochschullehrerstellen durch (fünf) Professuren und (zwei) Vertretungsprofessuren besetzt gewesen sind. Allerdings sind im Bereich des akademischen Mittelbaus von den insgesamt 26,42 zugewiesenen Stellen insgesamt 3,77 Stellen unbesetzt geblieben, ohne dass die Antragsgegnerin das entsprechend fehlende Lehrangebot durch Vergabe von Lehraufträgen kompensiert hätte (siehe dazu unten 3.). Die genannten Vakanzen wären zudem voraussichtlich – unter Zugrundelegung der bisherigen Kammerrechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 15. Januar 2021 – 7 V 1917/20, juris Rn. 49) – als gerechtfertigt anzusehen gewesen. Das Gericht hat bislang im Fall einer Stellenvakanz im Bereich des mit Lehraufgaben betrauten hauptberuflichen Personals im Einzelfall geprüft, ob aus Sicht der Hochschule ein sachlicher Grund dafür gegeben war, dass die betroffene Stelle bis zum Stichtag nicht besetzt wurde. Dies zugrunde gelegt, wären die diesbezüglichen Stellenvakanzen im wissenschaftlichen Mittelbau wohl weit überwiegend als sachlich gerechtfertigt anzusehen gewesen. So hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. November 2021 ausgeführt, dass 2,5 der nicht besetzten Stellen

7 der Professur für Sozialpsychologie zuzuordnen seien, bezüglich derer das Berufungsverfahren noch (immer) nicht abgeschlossen gewesen sei (anerkennend in dieser Hinsicht zuletzt Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 58). Auch die von der Antragsgegnerin angeführte „überraschende“ Kündigung eines bisherigen Stelleninhabers zum 30. Juni 2021 hätte wohl als hinreichend sachlicher Grund für die aufgetretene Stellenvakanz gegolten. Auch die erst mit Schriftsatz vom 12. November 2021 vorgetragene teilweise Stellenreduzierung, die auf einen (neuen) Arbeitsvertrag mit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin zum 5. Oktober 2021 zurückgeht, hätte voraussichtlich in die Kapazitätsberechnung zusätzlich als reduzierender Posten einbezogen werden müssen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 BremHZG). a. Das konkrete Stellenprinzip verstößt indes nach Auffassung der Kammer gegen das Recht der Hochschulbewerberinnen und Hochschulbewerber auf Zugang zu den vorhandenen Ausbildungskapazitäten. Nach den tatsächlichen Kenntnissen der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gibt es im Bundesgebiet keinen vergleichbaren Studiengang, der nicht zulassungsbeschränkt ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG ist daher an den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum „absoluten Numerus clausus“ zu messen. Danach sind absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger oder Studienanfängerinnen einer bestimmten Fachrichtung nur verfassungsmäßig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden oder jede von ihnen stattfinden (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70, Rn. 69; Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2005 – 1 BvR 584/05, Rn. 15, juris). Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 19 bis 25) hat dazu ausgeführt: „(…) Die Art und Weise der Kapazitätsermittlung gehört zum Kern des Zulassungswesens. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. (…) Der Gesetzgeber kann seiner Verantwortung in verschiedener Weise nachkommen. Das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung setzt jedoch auch dem Normgeber Schranken, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Seine Gestaltungsbefugnis wird dadurch begrenzt, dass er im Rahmen des Möglichen für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen hat. Auch beim Erlass von Gesetzen und Verordnungen ist daher zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutz eines überragend wichtigen

8 Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - unbedingt erforderlich ist. Allerdings lassen sich aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung zwischen dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber, der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 –, Rn. 72 f., juris).“ Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird das konkrete Stellenprinzip nach Überzeugung der Kammer dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gerecht. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG beinhaltet im Grunde ein konkretes Stellenstichtagsprinzip. Dieses lässt allein den Umstand, dass am Stichtag zugewiesene Stellen unbesetzt geblieben sind, für die Annahme genügen, dass die betroffenen Stellen auch im Berechnungszeitraum für die Ausbildung in der Lehreinheit nicht zur Verfügung stehen. Mit anderen Worten reicht allein das Vorliegen der abstrakten Gefahr, dass vakante Stellen am Stichtag auch während des gesamten Berechnungszeitraums unbesetzt bleiben, um unwiderleglich zu vermuten, dass die entsprechenden Lehrkapazitäten generell unverfügbar sind. Auch der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG wohnt damit eine Abstraktion in dem Sinne inne, dass sie allein auf die tatsächliche Stellenbesetzung am Stichtag, nicht aber auf die tatsächliche Stellenbesetzung im Berechnungszeitraum abstellt. Somit rechtfertigt das für sich genommen überzeugende Argument, nicht besetzte Stellen könnten in der Realität keine Lehre anbieten (so VG Bremen, Beschluss vom 19. November 2014 a.a.O. Rn. 32; Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 45), nach Überzeugung der Kammer nicht uneingeschränkt das in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG normierte konkrete Stellenstichtagsprinzip. Dass das abstrakte Stellenprinzip die (möglichen) nachteiligen Folgen einer zu Beginn des Berechnungszeitraums bestehenden Stellenvakanz stets den Hochschulen aufbürdet, ist hingegen aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Diese Verteilung des Risikos eines Kapazitätsdefizits belastet die Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrenden nach Art. 5 Abs. 3 GG und die Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studierenden nicht unverhältnismäßig. Diese Risikoverteilung wird allgemein als gerechtfertigt angesehen, weil es Hochschulen in der Regel selbst in der Hand haben, die negativen Folgen von Stellenvakanzen zum Stichtag durch die zügige Neubesetzung freiwerdender Stellen erheblich abmildern, wenn nicht gar vollständig zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 – 7 C 51.87, juris Rn. 14). Auch ist es den Hochschulen darüber hinaus grundsätzlich möglich, in Fällen, in denen freie Stellen tatsächlich nicht zügig nachbesetzt

9 werden können, die fehlenden Ausbildungskapazitäten durch die Einrichtung von Vertretungsprofessuren oder die Vergabe entsprechender Lehraufträge auszugleichen. b. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG ist nicht möglich. Soweit die Kammer (Beschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 39) bislang in Anschluss an die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen (Beschlüsse vom 16. November 2016 – 6 V 2216/16, Rn. 27 sowie vom 8. Dezember 2017 – 6 V 2643/17, beide juris), vertreten hat, die Vereinbarkeit des in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG geregelten konkreten Stellenstichtagsprinzips mit dem Grundrecht auf Zulassung zum Hochschulstudium ließe sich durch eine verfassungskonforme Auslegung der Norm herstellen, wird diese Rechtsprechung aufgegeben. Die Kammer ist nicht mehr überzeugt, dass der bislang verfolgte Ansatz, das konkrete Stellenstichtagsprinzip durch das im Wege der verfassungskonformen Auslegung gewonnene, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal eines sachlichen Grundes für die Nichtbesetzung einer der Lehreinheit an sich zugewiesenen Stelle zu ergänzen, als Korrekturmerkmal hinreichend geeignet ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung zu tragen und so den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Der Maßstab eines sachlichen Grundes für eine bestehende Nichtbesetzung stellt nach Überzeugung der Kammer kein hinreichendes Korrekturkriterium dar, da er allein eine sachliche Begründung für eine gegenwärtige Vakanz verlangt und hierbei lediglich Fälle einer offensichtlich willkürlichen Nichtbesetzung erfasst. Damit bleibt die – aus kapazitätsrealistischer Sicht eigentlich entscheidende – Frage, ob und in welchem Umfang der Lehreinheit aufgrund der am Stichtag bestehenden Stellenvakanz auch zukünftig, im maßgeblichen Berechnungszeitraum keine Ausbildungskapazität zur Verfügung steht, unbeantwortet. Zur Beantwortung dieser Frage müsste geklärt werden, ob nicht zumindest mit einer zügigen Nachbesetzung bzw. Vertretung gerechnet werden kann. Diese notwendigerweise in die Zukunft gerichtete Prognosefrage – können die vakanten Stelle in den entscheidenden Semestern noch nachbesetzt oder durch eine Vertretung ausgefüllt werden, so dass der Lehreinheit die entsprechende Ausbildungskapazität doch noch zur Verfügung steht – wurde in der bisherigen Kammerrechtsprechung indes nur ungenügend beantwortet. Zwar hat die Kammer im Einzelfall unter Beachtung des Aktualisierungsgebots nach § 6 Abs. 2 KapVO auch zu erwartende Änderungen in der Stellenbesetzung in den Blick genommen, soweit diese bis zum Beginn der Veranstaltungszeit erkennbar gewesen sind. Es erscheint jedoch bereits äußerst

10 zweifelhaft, ob eine solche ergänzende Auslegung noch mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen ist. Denn die Kapazitätsverordnung soll als lex generalis nur noch subsidiär zur Anwendung kommen (vgl. § 2 Abs. 9 BremHZG). Die Legislative hat zudem als einzige kapazitätserhöhende Ausnahme vom konkreten Stellenstichtagsprinzip den Fall der Neuberufung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, wenn der jeweilige Ruf bis zum Stichtag angenommen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 BremHZG), vorgesehen. Im Übrigen sollen zukünftige Veränderung nur berücksichtigt werden, wenn sie die Kapazität verringern: So ist das Ausscheiden eines Stelleninhabers oder einer Stelleninhaberin zu berücksichtigen, wenn mit diesem noch vor Beginn der Lehrveranstaltungen des Berechnungszeitraums zu rechnen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 BremHZG). Selbst wenn die Regelung in § 6 Abs. 2 KapVO zur „Aktualisierung“ des konkreten Stellenstichtagsprinzips herangezogen werden könnte, würden damit nicht alle nach dem Stichtag, aber noch im Berechnungszeitraum erfolgenden Nachbesetzungen bzw. Vertretungen in den Blick genommen. Vielmehr sollen nach bisheriger Kammerrechtsprechung nachrückende Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber nur erfasst werden, wenn die Nachfolgeregelung bis zum Beginn der Veranstaltungszeit auch juristisch abgesichert ist. So wurde eine Neubesetzung im wissenschaftlichen Mittelbau, die im Berechnungszeitraum vorgenommen wurde, nur als berücksichtigungsfähig erachtet, weil der entsprechende Arbeitsvertrag bereits zu Beginn der Veranstaltungszeit abgeschlossen wurde (vgl. Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 84). Die Ausbildungskapazität einer Vertretungsprofessur im Berechnungszeitraum für eine am Stichtag noch vakante Professorenstelle soll hingegen unbeachtlich bleiben, wenn der entsprechende Vertrag erst einen Monat nach Semesterbeginn abgeschlossen wurde (vgl. Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 57). Damit bleibt jedoch außer Acht, dass der Lehreinheit sehr wohl die entsprechende Ausbildungskapazität der Vertretungsprofessur im Bewilligungszeitraum zur Verfügung steht. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch nicht durch die Schöpfung weiterer – über das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Nichtbesetzung zum Stichtag hinausgehender – einschränkender Kriterien materiell- oder verfahrensrechtlicher Art aufgeweicht werden kann. So würde sich spätestens die Annahme weiterer Prognosekriterien hinsichtlich der an sich entscheidenden Frage, ob vakante Stellen auch im Berechnungszeitraum unbesetzt bleiben bzw. nicht durch Vertretungen ausgefüllt werden können, oder gar die Konstruktion eines Berücksichtigungsgebot aller tatsächlichen Nachbesetzungen oder Vertretungen im Bewilligungszeitraum in Widerspruch zu dem im Wortlaut der Norm eindeutig zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen setzen (generell ablehnend bereits OVG

11 Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017, a.a.O. Rn. 32). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen das abstrakte Stellenprinzip ausgesprochen hat. c. § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG verletzt die Antragstellerinnen und Antragsteller auch in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Dazu gehört, dass das Gericht – bezogen auf das als verletzt behauptete Recht – eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat, damit es einer Rechtsverletzung abhelfen kann (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 – 1 BvL 6/14, Rn. 20; Nichtannahmebeschluss vom 28. Oktober 2009 – 2 BvR 2236/09, Rn. 26, beide juris). Weil nach der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG die Nichtbesetzung einer Stelle kapazitätsrechtlich „hinzunehmen“ ist, schränkt die Regelung die Möglichkeiten der Studienbewerber ein, effektiven Rechtsschutz gegen kapazitätsreduzierende Entscheidungen zu erlangen (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017, a.a.O. Rn. 31). d. Bei Anwendung des „abstrakten Stellenprinzips“ ergibt sich folgende Deputatsbilanz: Ausweislich des Zuweisungsbeschlusses vom 19. April 2021 wurden der Lehreinheit Psychologie insgesamt sieben Hochschullehrerstellen sowie 26,42 Stellen des akademischen Mittelbaus zugewiesen. Daraus ergibt sich eine Deputatsbilanz für Hochschullehrerstellen von insgesamt 62 SWS (sechs Stellen mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS gemäß Berufungsvereinbarung bzw. Lehrverpflichtungsvereinbarung und eine Stelle mit einem Lehrdeputat von 8 SWS gemäß Berufungsvereinbarung). Nach § 4 Nummer 1 der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung (LVNV) vom 14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, haben Professoren grundsätzlich eine Lehrverpflichtung von 9 SWS (Halbsatz 1). Bis zum 15. Januar 2019 vereinbarte Lehrverpflichtungen von 8 SWS bleiben unberührt (Halbsatz 2). Da die Lehrverpflichtung von Prof. in Höhe von 8 SWS bereits vor dem 15. Januar 2019 vereinbart wurde, sind hierfür 8 SWS zugrunde zu legen. Eine achte Stelle für eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer steht der Lehreinheit Psychologie entgegen der Ansicht von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern nicht zur Verfügung. Die frühere Stelle der Stiftungsprofessur von

12 Prof. ist bereits zum 31. März 2020 weggefallen (dazu bereits: Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 69). Etwaige Deputatsreduzierungen hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Die Deputatsbilanz für die Stellen des akademischen Mittelbaus ergibt sich wie folgt: Anzahl Stellen Deputat (SWS) 1 Dozent (unbefristet) mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS gemäß Lehrverpflichtungsvereinbarung 8 4,75 Lektorate (ohne Funktion) mit einer Lehrverpflichtung von 12 SWS 57 3 Lektorate (Researcher befr.) mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS 12 1 Lektorate (Lecturer befr.) mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS 8 15,17 Wissenschaftliche Mitarbeiter (befr.) mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS 60,68 1,5 Wissenschaftliche Mitarbeiter (unbefr.) mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS 12 Summe 157,68 Die ermittelte Deputatsbilanz ergibt sich aus den nach § 4 Nummer 3 und 4 Buchstabe a LVNV für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Lektorinnen und Lektoren an der Universität Bremen geltenden Lehrverpflichtungen und stimmt im Übrigen im Gesamtergebnis mit der Zuweisungsentscheidung (Beschluss des Rektorats vom 19. April 2021) überein. Auf den Umstand, dass im Bereich des akademischen Mittelbaus von den insgesamt 26,42 zugewiesenen Stellen 3,77 Stellen unbesetzt blieben sind, kommt es nicht an. Etwaige Deputatsreduzierungen hat die Antragsgegnerin auch hier nicht geltend gemacht. Daraus ergibt sich ein Deputat von insgesamt 219,68 SWS (62 SWS + 157,68 SWS). 3. Lehraufträge In die Kapazitätsberechnung fließen 5,5 Lehrauftragsstunden ein.

13 Nach § 2 Abs. 3 BremHZG werden in die Ermittlung des Lehrangebotes die vom Rektorat den Lehreinheiten oder Studiengängen für den Berechnungszeitraum zugewiesenen Lehrauftragsstunden, ersatzweise die in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen beiden Semestern vergebenen Lehrauftragsstunden, einbezogen. Der Begriff „Lehrauftrag“ ist weit zu verstehen. Er umfasst in Anlehnung an § 11 KapVO alle Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 2 Abs. 5 BremHZG zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vergütete oder nicht vergütete Lehraufträge handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 414 m. w. N.) und auf welcher rechtlichen Grundlage die Lehrleistung erbracht wird. Denn insoweit sind dem Gesetz keine Beschränkungen zu entnehmen. Neben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind daher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre erbracht werden (VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 86). Hinsichtlich der Lehrauftragsstunden ist bei Zugrundelegung des abstrakten Stellenprinzips jedoch das Lehrdeputat der Lehraufträge, die für nicht besetzte Stellen vergeben worden sind, nicht zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus § 11 Satz 2 KapVO, wonach abweichend von § 11 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, nicht in die Berechnung einbezogen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 47). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass im Wintersemester 2020/2021 sämtliche Lehraufträge in einem Umfang von 13 SWS für vakante Stellen vergeben worden sind. Zwar wurde mit Schriftsatz vom 12. November 2021 (Tabelle auf Seite 5) noch ein entsprechender Wert von 15 SWS angegeben; allerdings hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. November 2021 klargestellt, dass es sich bei in der Tabelle aufgeführten Veranstaltung „Forschungspraxis und biologische Grundlagen der kognitiven Neurowissenschaften“ (11-58-0-1) um eine reine „Wahlveranstaltungen“ handelt. Fakultative Veranstaltungen sind jedoch generell nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 407 m. w. N.), so dass diese auch nicht mit bestehenden Vakanzen zu verrechnen sind. Lehraufträge, die im Rahmen der sog. Titellehre erbracht werden, sind in einem Umfang von 5,5 SWS einzubeziehen. Zwar hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. November 2021 (Tabelle auf Seite 5) angegeben, dass in beiden Bezugssemestern jeweils Titellehre in einem Umfang von 6 SWS angeboten wurde. Indes hat die Antragsgegnerin zugleich klargestellt, dass es sich bei einer der aufgeführten Veranstaltungen um eine

14 besondere „Wahlveranstaltung“ handele, die im Sommersemester 2021 stattgefunden habe, um Studierenden im auslaufenden Masterstudiengang Klinische Psychologie die Gelegenheit zum Abschluss zu geben. Es handelt sich damit nach Ansicht der Kammer um eine außergewöhnliche Wahlveranstaltung, die von dem im Modul 10 des genannten Masterstudiengangs vorgesehenen Fachkolloquium zur „Abschlussarbeit“, das als regelmäßige Veranstaltung in die Berechnung des Curricularnormwertes einbezogen werden konnte (dazu VG Bremen, Beschluss vom 16. November 2016 a.a.O. Rn. 65), zu unterscheiden ist. Eine Saldierung von Vakanzen im Bereich des hauptberuflichen Personals mit Lehrleistungen aus Titellehre ist bereits deshalb nicht möglich, weil § 11 Satz 2 KapVO einen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und der Vergabe eines Lehrauftrags voraussetzt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 1992 – 1 B 16/92 juris, Rn. 7). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht behauptet, dass die Titellehrenden tatsächlich zur „Lückenfüllung“ nicht besetzter Stellen eingesetzt worden seien. Die angegebenen Lehrauftragsstunden für das Wintersemester 2020/21 bzw. die Angabe der Antragsgegnerin, im Sommersemester 2020 seien keine Lehraufträge vergeben worden, stimmen auch mit den Vorlesungsverzeichnissen der beiden Bezugssemester überein. Insbesondere konnte die Antragsgegnerin auf gerichtliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 25. November 2021 nachvollziehbar aufklären, dass einzelne im Vorlesungsverzeichnis aufgeführte Veranstaltungen, für eine Dozentin oder ein Dozent noch nicht benannt gewesen ist, ausgefallen sind bzw. von der Vertretungsprofessur für Sozialpsychologie mit Arbeits- und Organisationspsychologie durchgeführt wurden. 4. General Studies In die Kapazitätsberechnung fließen weitere 5 fiktive Lehrauftragsstunden für den Bereich der General Studies ein. Die Antragsgegnerin konnte auf wiederholtes Nachfragen des Gerichts nicht darlegen, wer in den Bezugssemestern die Veranstaltungen im Bereich der General Studies, die von Studierenden im Studiengang Psychologie (genauer: für das Modul „FAERST Fachergänzende Studien“ im Bachelorstudiengang bzw. für das Modul „MINDER Individuelle Ergänzungen“ im Masterstudiengang) besucht werden können, angeboten hat. Klargestellt hat die Antragsgegnerin in dieser Hinsicht lediglich mit Schriftsatz vom 12. November 2021, dass Veranstaltungen in diesem Bereich nicht durch Lehrpersonal der

15 Lehreinheit Psychologie durchgeführt werden und diesbezüglich auch keine Lehraufträge durch die Lehreinheit Psychologie vergeben werden. Anhaltspunkte dafür, dass Veranstaltungen im Bereich der General Studies, an denen auch Studierende im Studiengang Psychologie teilnehmen, regelmäßig durch das Lehrpersonal einer anderen Lehreinheit angeboten werden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass in den General Studies fachübergreifendes Wissen vermittelt werden soll und zudem in der Zuweisungsentscheidung des Rektorats Lehraufträge, die für den Bereich der General Studies den einzelnen Fachbereichen im jeweiligen Semester zur Verfügung stehen, ausdrücklich aufgeführt werden, dafür, dass Lehre in diesem Bereich vor allem durch Lehrbeauftragte angeboten wird. Allerdings ist es der Kammer derzeit ohne weitere Informationen – die Antragsgegnerin hat zuletzt ohne Nennung von Gründen in dieser Beziehung keine weitere Angaben gemacht – nicht möglich, den Anteil der Lehreinheit Psychologie an den insgesamt vergebenen Lehraufträgen für den Bereich der General Studies am Fachbereich 11 bzw. der Universität Bremen zu beziffern, etwa anhand des Anteils an Studienanfängern der Lehreinheit Psychologie an der Gesamtzahl der Studienanfänger am Fachbereich 11 bzw. der Universität Bremen insgesamt (vgl. zum Studium Generale: VG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2021 – 12 L 54/21, Rn. 33; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2017, OVG 5 NC 3.17, Rn. 4, beide juris). Vor diesem Hintergrund sieht sich die Kammer – insoweit auch mit Zustimmung der Antragsgegnerin – zu einer pauschalierenden Betrachtungsweise gezwungen. Demnach ist für die Bezugssemester davon auszugehen, dass Lehraufträge für das Angebot der General Studies für Studierende im Studiengang Psychologie – entsprechend den in der Curricularnormwert-Berechnung veranschlagten sechs SWS für das Modul „FAERST – Fachergänzende Studien“ im Bachelorstudiengang bzw. der angesetzten vier SWS für das Modul „MINDER Individuelle Ergänzungen“ im Masterstudiengang – vergeben wurden. Demnach fließen insgesamt fünf fiktive Lehrauftragsstunden in die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Psychologie ein, da der Gesamtwert von 10 SWS durch die beiden Bezugssemester geteilt werden muss. 5. Curricularnormwerte Die von der Antragsgegnerin festgesetzten Curricularnormwerte (CNW) für die Studiengänge der Lehreinheit Psychologie sind zu reduzieren, soweit für die Abschlussarbeit jeweils losgelöst von einer Lehrveranstaltung zusätzlich ein Wert von 0,1 festgesetzt worden ist.

16 a. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG wird der Ausbildungsaufwand durch studiengangs-, studienangebots- oder fächergruppenspezifische Normwerte bestimmt, die auf der Grundlage der curricular vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden und den Veranstaltungsformen mit den von der Hochschule festgelegten Gruppengrößen festgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris) sind die tatsächlichen Annahmen und Wertungen, auf denen die Festsetzung des CNW beruht, im Verwaltungsprozess offenzulegen. Von ihrer Nachvollziehbarkeit hängt es ab, ob der CNW noch als das Ergebnis rationaler Abwägung gelten kann. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers sind insoweit Grenzen gesetzt. Die Verwaltungsgerichte haben den offenzulegenden Ableitungszusammenhang darauf hin zu überprüfen, ob die gegebenen Begründungen nach dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand nachvollziehbar sind. Für die durch Zahlenwerte ausgedrückten Quantifizierungen muss der Ableitungszusammenhang den Anforderungen rationaler Abwägung entsprechen. Begründungslücken und Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss auf unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen. Nicht erforderlich ist es, dass der CNW nach § 14 Abs. 3 KapVO von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen festgesetzt wird. § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG trifft eine vorrangige Regelung, wonach die Festsetzung in einer Satzung der Universität erfolgt. b. Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie ist in der Anlage 3 zur Satzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen – Zulassungszahlensatzung – vom 30. Mai 2011 und der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 14. Juni 2021 auf 3,0333 festgesetzt worden. Für den Masterstudiengang ist ein Curricularnormwert in Höhe von 1,6 festgesetzt worden. Die festgesetzten Curricularnormwerte sind insoweit rechtswidrig, als für die Bachelor- Thesis bzw. die Masterabschlussarbeit jeweils losgelöst von einer Lehrveranstaltung zusätzlich ein Wert von 0,1 festgesetzt worden ist. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Gerichts, warum für das Modul Bachelor-Thesis bzw. dem Modul MTHESIS jeweils neben einem CNW-Anteil Anteil von 0,1 für ein Begleitseminar ein solcher Wert auch für die Bachelor-Thesis bzw. die Masterarbeit angesetzt wurde, angegeben, dass mit diesem Wert der Betreuungsaufwand zusätzlich zu den angebotenen Seminaren berücksichtigt werde. Eine Lehrveranstaltung ist hiermit nach Überzeugung der Kammer nicht verbunden. Allein der Aufwand für die Betreuung und Begleitung einer Abschlussarbeit rechtfertigt

17 jedoch die Erhöhung des CNW nicht. Dies widerspricht der Systematik des Kapazitätsrechts (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18. Oktober 1994 – 1 BA 16/94, Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 6 V 2634/08, Rn. 20 ff.; hierauf wiederum bezogen Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 6 V 1163/10, Rn. 38, alle juris). Bei der Ermittlung der vorhandenen Kapazität werden – vereinfacht – die vorhandenen Deputatsstunden dem erforderlichen Ausbildungsaufwand gegenübergestellt. Mit der Maßeinheit Deputatsstunde wird die im Rahmen des Dienstrechts festgelegte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson erfasst (§ 10 Abs. 1 KapVO). Die Dienstleistungspflicht in der Lehre umfasst jedoch über die Durchführung der einzelnen Lehrveranstaltungen hinaus alle Leistungen, die für einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb erforderlich sind, wie etwa die Abnahme der auf die Lehrveranstaltungen bezogenen Prüfungen. Kapazitätsrechtlich werden diese Leistungen – wie die Regelung des § 10 Abs. 1 KapVO zeigt – als mit der Lehrtätigkeit notwendig verbundene Belastungen betrachtet und nicht gesondert berechnet bzw. auf das Deputat angerechnet. Dem entspricht auch die Regelung der Nr. 1.4.7 der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003), wonach Betreuungstätigkeiten für Diplomarbeiten, andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung einzelner Lehrpersonen angerechnet werden können. Danach soll einer eventuellen überdurchschnittlichen Belastung im Einzelfall, die sich aus der freien Wahl der Betreuungsperson durch die Studierenden ergeben kann, Rechnung getragen werden können. Im Umkehrschluss ist die durchschnittlich durch Abschlussarbeiten verursachte Belastung im Regelfall nicht gesondert auszuweisen. Hieraus folgt, dass die Abschlussarbeit auch auf der Nachfrageseite nicht gesondert eingestellt werden darf: Werden bei der Kapazitätsermittlung die verfügbaren Deputatsstunden einerseits der auf Seiten der Studierenden bestehenden Lehrnachfrage andererseits gegenübergestellt und wird im Regelfall die Betreuungsleistung für Abschlussarbeiten außerhalb der in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückten Lehrverpflichtung erbracht, so werden durch die Betreuung der Abschlussarbeit auch keine Deputatsstunden „verbraucht“. Letzteres würde aber durch die Erhöhung des CNW aufgrund der Einbeziehung der Bachelor-Thesis bzw. Masterabschlussarbeit zum Ausdruck gebracht.

18 Auch der Verweis der Antragsgegnerin auf den Umstand, dass die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in ihrem Beschluss vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“) einen Anrechnungsfaktor für Bachelorstudiengänge (0,2 bis 0,3) bzw. für Masterstudiengänge (0,3 bis 0,6) empfohlen hat, überzeugt nicht. Es ist bereits begrifflich verfehlt, wenn in der „Typologie von Lehrveranstaltungen“ auch die Abschlussarbeit aufgeführt wird. Auch in der Folge hat das erkennende Gericht Module, die sich auf die Erstellung von Abschlussarbeiten beziehen, (nur) dann anerkannt, wenn über die reine Betreuungsleistung hinaus eine Lehrveranstaltung angeboten wird – auch, wenn eine solche Lehrveranstaltung in der Prüfungsordnung nicht zwingend vorgeschrieben war (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 16. November 2016 a.a.O. Rn. 65, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 59). Ein Teil der Rechtsprechung, die insoweit eine abweichende Auffassung vertritt, bezieht sich auf Normen des Landesrechts, die eine Anrechnung der Betreuung von Abschlussarbeiten auf die Lehrverpflichtung ausdrücklich vorsehen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 7 CE 18.10053, Rn. 13; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 4. Dezember 2019 – NC 9 K 4309/19, Rn. 130; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. November 2003 – 3 Nc 146/02, Rn. 42 ff., alle juris). Dies ist nach dem Bremischen Landesrecht indes nicht der Fall, welches die Betreuungstätigkeit von Abschlussarbeiten in der LVNV nicht erwähnt; diese Tätigkeit lässt sich den dort normierten Lehrveranstaltungen auch nicht zuordnen. Soweit einige Verwaltungsgerichte die bloße Betreuung von Abschlussarbeiten auch ungeachtet der fehlenden dienstrechtlichen Berücksichtigung im Landesrecht für kapazitätsrechtlich relevant halten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2011 – OVG 5 NC 96.10, Rn. 5 ff.; dem folgend VG Potsdam, Beschluss vom 6. März 2014 – 9 L 657/13.NC, Rn 37 sowie VG Leipzig, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – NC 2 L 747/11 und VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011 – 30 L 234.11, alle juris), ist dem nicht zu folgen. Diese Rechtsprechungslinie stützt sich auf den Gedanken, dass die Quantifizierung des Lehraufwandes (Lehrnachfrage) und die Verteilung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots ausschließlich nach kapazitätsrechtlichen Grundsätzen und insoweit entkoppelt von den Vorschriften der jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen zu erfolgen habe.

19 Diese Rechtsprechung verkennt nach Auffassung der Kammer, dass ein solcher Ansatz die Möglichkeit eröffnet, sich auf Seite der Lehrnachfrage beliebig von der Deputatsstunde als maßgebliche Einheit des Lehrangebots zu entfernen. Nach dieser abstrakten Betrachtungsweise könnten im Grunde sämtliche, der Lehre im weitesten Sinne zuzuordnenden Tätigkeiten des Lehrpersonals (etwa auch die Beratung von Studierenden allgemein, die Sprechstunden, die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, die Korrektur von Prüfungsarbeiten etc.) kapazitätsmindernd Berücksichtigung finden, was der Logik des Kapazitätsrechts, wonach nur Deputatsstunden (auf Seite des Lehrangebots) von Studierenden auf Seite der Lehrnachfrage „verbraucht“ werden können, zuwiderliefe. Weitere Reduzierungen waren darüber hinaus nicht geboten (vgl. Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 91 ff.). Im Übrigen sind die einzelnen Curricularanteile oder die CNW-Wert-Berechnung der Antragsgegnerin auch von keinem der Antragsteller substantiiert angegriffen worden. c. Die gebildeten Anteilquoten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 1 KapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote besitzt die Hochschule einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88, Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom16. März 2010 – 2 B 428/09, Rn. 30 m. w. N., beide). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragsgegnerin festgesetzten Anteilquoten von 68% für den Bachelorstudiengang und 32% für den Masterstudiengang nicht zu beanstanden (vgl. Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 104 f.). d. Demnach ist ein gewichteter Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit Psychologie von 2,4746 anzusetzen. Dieser ergibt sich aus der Summe der anteiligen Curricularanteile der Studiengänge der Lehreinheit. Der anteilige Curricularanteil des Bachelorstudiengangs beträgt nach diesen Maßstäben 1,9946 (2,9333 x 0,68), der des Masterstudiengangs 0,48 (1,5 x 0,32), sodass sich der genannte gewichtete Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit Psychologie von 2,4746 ergibt.

20 6. Schwundberechnung Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von ihr gewählte Berechnungsmethode (sog. „Hamburger Modell“) entspricht, wie die bremischen Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden haben, im Grundsatz den zu stellenden rechtlichen Anforderungen (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 2 B 337/10). Die Antragsgegnerin geht aufgrund ihrer zum 30. September 2021 aktualisierten Berechnung zutreffend von einer Schwundausgleichsquote von 0,9397 (Schwund 1,0642) für den Bachelorstudiengang und 0,9253 (Schwund 1,0807) für den Masterstudiengang aus. 7. Studienplätze Ausgehend von folgender Deputatsbilanz Zugewiesene Stellen 219,68 Deputatsreduzierungen 0 bereinigte Lehraufträge 5,5 fiktive Lehraufträge 5 Lehrdeputat SWS 230,18 ergeben sich nach folgender Rechenformel: 2 x Lehrangebot Gewichteter CA aller Studiengänge der Lehreinheit × Anteilquote × Schwundfaktor für den Studiengang Psychologie (Bachelor) 2 x 230,18 2,4746 × 0,68 × 1,0642 = 134,6 (aufgerundet) 135 Studienplätze und für den Studiengang Psychologie (Master) 2 x 230,18 2,4746 × 0,32 × 1,0807 = 64,3

21 (abgerundet) 64 Studienplätze. 8. Überbuchung Im Bachelorstudiengang sind nach Angaben der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren einschließlich Nachrückverfahren – bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 119 – insgesamt 120 Studienplätze vergeben und angenommen worden. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sich den im Wege der Überbuchung vergebenen Studienplatz im Bachelorstudiengang entgegenhalten lassen. Die über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Vergabe von Studienplätzen aufgrund von Überbuchungen ist kapazitätserschöpfend zu berücksichtigen. Das gilt auch für Überbuchungen im Nachrückverfahren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Hochschule bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Frage beschränkt, ob die Antragsgegnerin von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und den erwarteten Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Wegen der Kapazitätsfreundlichkeit von Überbuchungen ist kein zu enger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 72 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. 9. Horizontale Substituierbarkeit Da beim Verwaltungsgericht Bremen keine Eilverfahren von Antragstellerinnen oder Antragstellern mehr anhängig sind, die ihre Zulassung zu diesem Masterstudiengang begehren, sind die im Masterstudiengang verbleibenden Plätze dem Bachelorstudiengang im Wege der sog. horizontalen Substituierbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2018 – 3 Nc 102/17, Rn. 68, beide juris) zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Studienplatzvergabe der Antragsgegnerin haben sich im Masterstudiengang lediglich 48 Studierende immatrikuliert. Damit sind im Ergebnis unter Zugrundelegung der tatsächlichen Ausbildungskapazität von 64 Studienplätzen im Masterstudiengang 16 Studienplätze frei geblieben. Für die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang Psychologie hat sich die Kammer an der durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg

22 vorgenommenen Berechnung orientiert (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2018 a.a.O.; Unterschiede im Rechenweg ergeben sich dadurch, dass in der Entscheidung des OVG Hamburg mit dem Schwundausgleichsfaktor gerechnet wird; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 80). Danach sind bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges mit Bewerberüberhang (Zielstudiengang) – hier des Bachelorstudiengangs Psychologie – zunächst die frei gebliebenen (bzw. überbuchten) Plätze der anderen Studiengänge – hier des Masterstudiengangs Psychologie – durch deren jeweilige Schwundfaktoren zu dividieren und anschließend mit den Curricularanteilen zu multiplizieren: 16 (freie Plätze im Masterstudiengang) : 1,0807 (Schwundfaktor Master)) x 0,48 (gewichteter Curricularanteil Master) : 0,32 (Anteilsquote) = 22,2078 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr) Die auf den bedürftigen Studiengang (Zielstudiengang) – vorliegend auf den Bachelorstudiengang Psychologie – entfallende Lehrkapazität ist sodann in Studienplätze umzurechnen, indem die insgesamt ungenutzte Lehrkapazität durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert und mit dem Schwundfaktor multipliziert wird. Auf der Grundlage der Formel 22,2078 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr) : 2,9333 (Curricuaranteil Bachelor)) x 1,0642 (Schwundfaktor Bachelor) ergeben sich mithin noch 8,056 (abgerundet 8) Plätze, die im Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung stehen. 10. Verbliebene Studienplätze Damit beträgt die Gesamtzahl der für den Bachelorstudiengang verfügbaren Studienplätze 143 (135 nach der gerichtlichen Kapazitätsberechnung + 8 im Wege der horizontalen Substituierung ermittelte). Da die Antragsgegnerin 120 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben hat, stehen für die Verteilung zwischen den Antragstellern und Antragstellerinnen der im Tenor genannten Verfahren 23 Studienplätze zur Verfügung. 11. Vorlagepflicht

23 Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin scheitert nicht an Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 17. Februar 2017 a.a.O. Rn. 90). Art. 100 Abs. 1 GG steht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte nicht entgegen. Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts hat zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Entscheidung in der Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 BvL 2/13, Rn. 17; Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2011 – 2 BvR 2362/11, Rn. 5, beide juris). Im Streit steht hier lediglich die Verpflichtung auf vorläufige Zulassung zum Studium. Daran ändert nichts, dass zu erwarten steht, dass einige der zugelassenen Studienbewerber während des Hauptsacheverfahrens ihr Studium beenden könnten. Die endgültige Entscheidung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem die Antragsgegnerin auch bei Beendigung des Studiums eine Entscheidung über die Begründetheit der Klage auf Zulassung erreichen kann, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen gerichtlichen Entscheidung besitzt (vgl. auch: HambOVG, Beschluss vom 9. Februar 2015 – 3 Nc 55/14, Rn. 9; nachgehend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 590/15, Rn. 8, alle juris). 12. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat eine zusätzliche Kapazität im Umfang von 23 Studienplätzen ermittelt. Diesen zusätzlichen Studienplätzen stehen 38 Antragstellerinnen und Antragsteller gegenüber, sodass eine Kostenteilung von 4/10 zu 6/10 angemessen erscheint. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

24 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Kommer Lammert Kaysers

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 V 3055/25
15. Dezember 2025
7 V 3055/25 15. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 V 2858/25
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7 V 1879/22 8. Dezember 2022
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 655/17, 1 BvR 656/17, 1 BvR 657/17
7. November 2022
1 BvR 655/17, 1 BvR 656/17, 1 BvR 657/17 7. November 2022

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