Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 14 K 1481/23

Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 14 K 1481/23 Beschluss In dem Wahlprüfungsverfahren 1. 2. 3. – Einspruchsführer – Weitere Beteiligte 1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft, Am Markt 20, 28195 Bremen, 2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, - – Prozessbevollmächtigte: zu 2: hat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngör, Imhoff, Labetzke, Sültenfuß und Reimers-Bruns am 5. Dezember 2023 beschlossen: Der Einspruch wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei.

2 Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Tatbestand Die Einspruchsführer wenden sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft. Sie waren Kandidaten auf einem für den Landesverband der Partei Alternative für Deutschland eingereichten Wahlvorschlag vom 06.12.2022. Für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft wurden für die AfD für den Wahlbereich Bremen zwei Wahlvorschläge eingereicht, da sich zwei unterschiedliche Landesvorstände zur Vorbereitung der Wahl berufen sahen. Dem ging Folgendes voraus: Auf einem Landesparteitag der AfD am 08.05.2022 wurde zur Wahl als Landesvorsitzender Herr Heinrich Löhmann vorgeschlagen, der bei 26 abgegebenen Stimmen 10 Ja-Stimmen und 16 Nein-Stimmen erhielt. Die Versammlung beschloss daraufhin mehrheitlich, die Position einstweilen unbesetzt zu lassen. Zur Wahl als stellvertretender Landesvorsitzender wurde Herr Sergej Minich vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen Stimmen 14 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen erhielt. Zur Wahl als Schatzmeister wurde Herr Mertcan Karakaya vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen Stimmen 13 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen erhielt (vgl. Protokoll des Landesparteitages am 08.05.2022). Nach dem Landesparteitag am 08.05.2022 entstand innerhalb der AfD Streit um die Gültigkeit der Wahlen. Das Landesschiedsgericht der AfD für das Land Bremen, dem zuvor das Verfahren durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts zugewiesen worden war, erklärte durch Beschluss vom 20.10.2022 die Wahlen und Abstimmungen des Landesparteitags vom 08.05.2022 für nichtig und setzte einen Notvorstand (im Folgenden als solcher bezeichnet) u.a. mit Herrn Löhmann als Vorsitzenden, der Einspruchsführerin zu 1. als stellvertretende Vorsitzende und Frank Magnitz (als stellvertretender Schatzmeister) ein. In dem Beschluss wurde tenoriert, dass der Notvorstand (u.a.) die Aufgabe hat, im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten und der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung die Aufstellungsversammlungen rechtssicher vorzubereiten und rechtssicher durchzuführen. Mit Beschluss vom 19.01.2023 bestätigte das Bundesschiedsgericht der AfD die Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022. Am 06.12.2022 reichte der Notvorstand nach einer am 26.11.2022 durchgeführten Aufstellungsversammlung bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. Der Wahlvorschlag enthielt insgesamt neun Bewerber und Bewerberinnen und war von drei Mitgliedern des Notvorstands

3 unterzeichnet. Ihm war die Niederschrift der Aufstellungsversammlung vom 26.11.2022 beigefügt, an der neun stimmberechtigte AfD-Mitglieder teilgenommen hatten. Ausweislich der Niederschrift war die Einladung zur Aufstellungsversammlung durch Bekanntmachung in der Rubrik „Bekanntmachungen“ im Weser-Kurier am 11.11.2022 erfolgt. Bereits am 14.11.2022 hatte die Bundesgeschäftsstelle im Namen des Bundesvorstands der AfD eine E-Mail an die Mitglieder des Landesverbands Bremen verschickt, in der auf die veröffentlichte Bekanntmachung im Weser-Kurier wie folgt Bezug genommen wurde: „Der […] vermeintliche Notvorstand […] befindet sich nicht ordnungsgemäß im Amt […]. Daraus ergibt sich, dass die […] veröffentlichte Bekanntmachung […] als gegenstandslos zu betrachten und unrechtmäßig ist.“ Am 16.01.2023 reichte auch der auf dem Landesparteitag am 08.05.2022 gewählte Vorstand für die AfD bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. Am 01.02.2023 informierte die Wahlbereichsleiterin die Vertrauenspersonen der beiden Wahlvorschläge in einem gemeinsamen Gespräch darüber, dass zwei Wahlvorschläge der AfD Bremen eingereicht worden seien und damit ein Verstoß gegen das Gebot des § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG vorliege, wonach eine Partei oder Wählervereinigung in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen könne. Am 17.03.2023 wies der Wahlbereichsausschuss beide für die AfD eingereichte Wahlvorschläge zurück. Die Evidenzkontrolle habe ergeben, dass beide Wahlvorschläge von Mitgliederversammlungen der AfD eingereicht worden seien. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder beriefen sich auf unterschiedliche Legitimationen, einerseits auf die Vorstandswahl vom 08.05.2022 sowie Erklärungen des Bundesvorstandes der AfD zu dessen Anerkennung sowie andererseits auf die Einsetzung durch das Landesschiedsgericht der AfD und die Bestätigung des Bundesschiedsgerichts der AfD. Beide Wahlvorschläge seien daher der AfD zuzurechnen, so dass gegen das Gebot des § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG verstoßen worden sei. Es könne nicht ohne eingehende inhaltliche und rechtliche Überprüfung festgestellt werden, welcher der beiden Wahlvorschläge an dem Mangel leide, von einem nicht rechtmäßigen Vorstand unterzeichnet worden zu sein. Eine solche Prüfung der Wirksamkeit parteiinterner Vorgänge könne im Rahmen eines Mängelfeststellungsverfahrens nicht geleistet werden. Am 23.03.2023 wies der Landeswahlausschuss der Freien Hansestadt Bremen eine Beschwerde des Notvorstands gegen den Beschluss des Wahlbereichsaussschusses einstimmig als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass der Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG i.V.m. § 19

4 BremWahlG an eine demokratische Kandidatenaufstellung genüge. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG sei es erforderlich, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Partei Kenntnis von der Wahl der aufzustellenden Wahlkandidaten hätten. Die Bekanntmachung der Einladung zur Aufstellungsversammlung im Weser Kurier genüge diesen Mindestanforderungen für eine demokratische Kandidatenaufstellung nicht. Auch die am 14.11.2022 von der Bundesgeschäftsstelle der AfD im Namen des Bundesvorstands an die Mitglieder des Landesverbandes Bremen versandte E-Mail, in der auf die Bekanntmachung Bezug genommen worden sei, könne nicht als Einladung verstanden werden, da mit dieser E-Mail gerade die wahlberechtigten Mitglieder von einer Teilnahme an der Aufstellungsversammlung abgehalten werden sollten. Für zulassungsfreundliche Verhältnismäßigkeitserwägungen („in dubio pro libertate“) sei kein Raum, da die zuständigen Parteigremien nicht sämtliche ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der elementaren Wahlrechtsregelungen getroffen hätten. So sei es ihnen möglich und zumutbar gewesen, den Versand der Einladung oder die Herausgabe der Mitgliederdaten über die parteiinterne Schiedsgerichtsbarkeit oder die Zivilgerichtsbarkeit zu erzwingen. Da auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des am 16.01.2023 eingereichten Wahlvorschlags zurückgewiesen wurde, stand die AfD am 14.05.2023 nicht zur Wahl. Die Einspruchsführer haben am 23.06.2023 beim Beteiligten zu 2. Wahleinspruch eingelegt. Sie tragen vor, durch die Nichtzulassung des Wahlvorschlages des Notvorstandes seien sie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht verletzt. Der Landesverband Bremen der Alternative für Deutschland werde durch den Notvorstand und dieser durch zwei Mitglieder, darunter der Landesvorsitzende, nach außen vertreten. Der auf der Aufstellungsversammlung vom 26.11.2022 beschlossene Wahlvorschlag für die AfD sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Nur der Notvorstand habe den Landesverband der AfD wirksam vertreten; insoweit seien die Entscheidungen der Partei- Schiedsgerichte gemäß § 14 Abs. 1 PartG bindend. Daher sei die Annahme des Wahlbereichsausschusses, es seien zwei Wahlvorschläge eingereicht worden, die der AfD zuzurechnen seien, fehlerhaft. Soweit der Landeswahlausschuss die Ladung zur Aufstellungsversammlung über eine Anzeige im „Weser-Kurier“ beanstandet habe, könne dem Notvorstand nicht vorgeworfen werden, er habe nicht alle ihm zumutbaren und auch erfolgversprechenden Versuche unternommen, um eine Herausgabe der Mitgliederdaten über die parteiinterne Schiedsgerichtsbarkeit und/oder die Zivilgerichtsbarkeit zu erzwingen. Die Bundesgeschäftsstelle der AfD habe dem Notvorstand die Herausgabe des Parteimanagers, welcher die Namen und Adressen der Mitglieder enthalte, verweigert. Der Landeswahlausschuss habe verkannt, dass Urteile und Beschlüsse von Schiedsgerichten

5 der politischen Parteien nicht mit Hilfe staatlicher Organe vollstreckt werden könnten. Der Notvorstand hätte daher im November 2022 zunächst erfolglos zwei Instanzen durchlaufen müssen, um sich sodann an das bei Streitigkeiten mit dem Bundesverband der AfD zuständige Landgericht Berlin wenden zu können; es sei zudem eine Berufung vor dem Kammergericht Berlin zu erwarten gewesen. Hinzu komme, dass das Bundesschiedsgericht ein einstweiliges Anordnungsverfahren nur bei eröffnetem Hauptsacheverfahren für zulässig erachte. Es wäre daher nicht möglich gewesen, die Herausgabe des Parteimanagers rechtzeitig vor dem 26.11.2022 zu erzwingen. Auch sei aus der Vorgeschichte ersichtlich, dass sich der Bundesvorstand nicht an die Entscheidungen seiner eigenen Schiedsgerichte halte, vielmehr habe die AfD in ihrer Führungsspitze aufgehört, eine Rechtsstaatspartei zu sein. Es habe daher für den Notvorstand keine andere Möglichkeit gegeben, als die Benachrichtigung über eine Zeitung. Zudem verfüge der „Weser Kurier“ über eine Homepage, auf welcher die Online- Ausgabe eingesehen werden könne. Dort hätte jedes Mitglied durch die Rundmail der Bundesgeschäftsstelle vom 14.11.2022 den Versammlungsort finden können. Der Notvorstand habe zwar wegen der rechtswidrigen Verhaltensweise der Bundesgeschäftsstelle nicht den üblichen Weg beschreiten können, aber es habe sich dennoch jeder über den Termin und den Ort der Versammlung informieren können. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Mangel einer fehlerhaften Aufstellungsversammlung nicht zeitnah vom Wahlbereichsausschuss oder dem Landeswahlausschuss gerügt worden sei. Damit liege bezüglich der formgerechten Einladung zur Aufstellungsversammlung kein erkennbar schwerwiegender Fehler vor. Weder das BremWahlG noch das Parteiengesetz oder das BGB regelten die Mindestansprüche an die Art und Form der Einladung für eine Aufstellungsversammlung. Mangels einer Regelung in der Landessatzung der AfD Bremen sei lediglich erforderlich, dass alle Mitglieder im Wahlkreis rechtzeitig informiert gewesen seien oder hätten informiert sein können. Es habe auch kein Mitglied des Landesverbandes gegen das Ergebnis der Aufstellungsversammlung wirksam widersprochen; die Frist für die Anfechtung sei entsprechend der Bundesschiedsordnung der AfD am 06.01.2023 abgelaufen. Spätestens damit sei ein möglicher Mangel der Einladung zur Aufstellungsversammlung geheilt. Die vom Landeswahlausschuss als Zeugen für eine angebliche Nichtbenachrichtigung geladenen und hätten jedenfalls nicht bestätigt, dass sie die Mail der Bundesgeschäftsstelle vom 14.11.2022 nicht erhalten hätten. Für die Aufstellungsversammlung sei auch mit einer ausreichenden Frist von 16 Tagen geladen worden; normierte Vorschriften für die Ladungsfrist zu einer Aufstellungsversammlung gebe es nicht. Der Notvorstand habe damit alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um die Mindestregeln für eine demokratische Kandidatenaufstellung zu gewährleisten. Grobe Rechtsverstöße der eigenen Bundesgeschäftsstelle und von

6 Mitgliedern des eigenen Bundesverbandes seien ihm nicht zuzurechnen. Noch mit Schreiben vom 04.03.2023 sei vom Bundesgeschäftsführer der AfD die Herausgabe des Zugangs zum Parteimanager verweigert worden. Der Beteiligte zu 2. hat den Einspruch am 03.07.2023 an das Wahlprüfungsgericht weitergeleitet. Die Einspruchsführer beantragen, die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023 für ungültig zu erklären Die Beteiligte zu 1. beantragt, den Einspruch zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. beantragt, den Einspruch zurückzuweisen. Er trägt vor, der Wahlvorschlag des Notvorstandes sei zwingend zurückzuweisen gewesen, da er auf einer Versammlung verabschiedet worden sei, zu welcher der Notvorstand nicht ordnungsgemäß eingeladen habe. Für Einladungen zu Mitglieder- oder Vertreterversammlungen, auf denen die Wahlbewerber einer Partei gewählt würden, seien von Verfassungs wegen bestimmte Vorgaben zu beachten. Denn die Aufstellung der Wahlbewerber sei wesentlicher Vorbereitungsbestandteil und personale Grundlage einer demokratischen Wahl und berühre als notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst das aktive und passive Wahlrecht nach Art. 75 Abs. 1 Satz BremLV. Auch für die innerparteiliche Demokratie gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG sei die Mitwirkungsmöglichkeit der einzelnen Mitglieder wesentlich. Daher gehöre es zu den elementaren Verfahrensgrundsätzen der parteiinternen Vorbereitung einer Wahlliste, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Partei von einer Wahl i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG Kenntnis erhielten; alle wahlberechtigten Mitglieder seien hierzu einzuladen. Der Vorstand habe dafür Sorge zu tragen, dass eine Einladung aller im betreffenden Wahlbereich wahlberechtigten Parteimitglieder in einer Form erfolge, die begründet erwarten lasse, dass der einzuladende Personenkreis Kenntnis von der Einladung erlange. Hierfür seien alle rechtlich möglichen und zumutbaren organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen. Demgegenüber sei die Ladung im „Weser-Kurier“ bereits mit einer irreführenden Überschrift („Aufstellungsversammlung für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft im Bereich der Stadt Bremen am 14.5.2022“) versehen gewesen. Zudem habe sie nicht alle

7 wahlberechtigten AfD-Mitglieder erreichen können; Ladungsversuche durch Anzeigen in weiteren Zeitungen oder durch Bekanntmachung in anderen Medien seien nicht erfolgt. Die vorgetragene Ladung „auch auf Facebook“ sei nicht weiter konkretisiert worden, es sei nicht ersichtlich, dass alle Mitglieder des Landesverbandes damit erreicht worden seien. Der Notvorstand habe damit nicht alle rechtlich möglichen und zumutbaren organisatorischen Maßnahmen ergriffen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Konflikt zwischen dem Notvorstand und dem auf dem Landesparteitag am 08.05.2022 gewählten Vorstand bereits länger geschwelt habe und eine Aufstellungsversammlung auch erst im Februar oder Anfang März 2023 hätte stattfinden können. Die E-Mail des Bundesvorstandes vom 14.11.2022 habe die fehlende Ladung nicht geheilt. In der E-Mail seien Termin und Ort der Versammlung nicht genannt worden, zudem habe es sich gerade nicht um eine Einladung gehandelt, sondern die Bekanntmachung des Notvorstandes sei als „gegenstandslos“ bezeichnet worden. Auch der Umstand, dass es keine Widersprüche von AfD-Mitgliedern gegen die Versammlung gegeben habe, könne den Mangel der ordnungsgemäßen Ladung nicht heilen. Der Notvorstand sei auch bereits mit Schreiben vom 08.12.2022 auf die Ladungsfehler hingewiesen worden, aber selbst ein fehlender Hinweis durch die Wahlorgane hätte nichts daran ändern können, dass die Ladung zur Aufstellungsversammlung am 26.11.2022 nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Gründe Das Wahlprüfungsgericht konnte trotz Ausbleibens der Einspruchsführer zu 1. und 3. in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens geladen worden sind (§§ 38 Abs. 4 Satz 1 BremWahlG, 102 Abs. 2 VwGO; Bl. 205 f., 208 f. GA). Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Der Antrag, die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft für ungültig zu erklären, bleibt ohne Erfolg. Das Wahlprüfungsgericht lässt es dahingestellt, ob der Notvorstand parteiintern berechtigt war, für den Landesverband Bremen der AfD einen Wahlvorschlag zur Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft einzureichen (vgl. hierzu die Wahlprüfungsverfahren 14 K 1620/23 und 14 K 1621/23 betreffend den Wahlvorschlag des auf dem Landesparteitag am 08.05.2022 gewählten Vorstandes). Denn jedenfalls entsprach der Wahlvorschlag vom 06.12.2022 insoweit nicht den Vorgaben des bremischen Wahlrechts, als nicht sichergestellt war, dass alle wahlberechtigten Mitglieder der Partei Kenntnis von der Aufstellungsversammlung zur Wahl der Kandidaten hatten. Der Wahlvorschlag litt damit

8 unter einem erheblichen Fehler und wurde vom Wahlbereichsausschuss und vom Landeswahlausschuss der Freien Hansestadt Bremen zu Recht zurückgewiesen. 1. Gemäß § 7 Abs. 1 BremWahlG erfolgt die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft auf der Grundlage von Wahlvorschlägen der Parteien und Wählervereinigungen. § 19 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG bestimmt, dass als Bewerber einer Partei in einem Wahlvorschlag nur benannt werden kann, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Mitglieder- und Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzung (§ 19 Abs. 5 BremWahlG). Die Satzung des Landesverbandes Bremen der AfD enthält keine konkreten Vorgaben für die Einladung zu einer Aufstellungsversammlung. Deren § 18 „Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen/Mandatsträgerabgabe“ verweist in seinem Absatz 1 für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes (letzteres dürfte eine inhaltslose Zirkel-Verweisung darstellen). Die Bundessatzung der AfD enthält lediglich in § 16 „Europawahlversammlung“ eine Regelung für die Wahl von Bewerbern für die Wahl zum Europäischen Parlament und verweist für die Zusammensetzung, Vorbereitung und Durchführung auf die Bestimmungen über den Bundesparteitag. Sowohl nach der Satzung des Landesverbandes als auch nach der Bundessatzung (jeweils § 5 Abs. 1 Satz 2) hat jedes Mitglied das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Aus der Bedeutung der Aufstellung von Wahllisten durch die Parteien für die demokratische Grundordnung ergeben sich jedoch verfassungsrechtliche Vorgaben an die Organisation einer Aufstellungsversammlung. Die Aufstellung der Wahlkreis- und Listenkandidaten durch die Parteien ist ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbereitung; hierdurch wird eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt. Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, 2 BvC 2/01, juris Rn. 39 ff.). Die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen, ist ein Kernstück des Bürgerrechts auf aktive Teilnahme an

9 der Wahl. Daher erstreckt sich der Grundsatz der Wahlfreiheit auch auf das gesamte Wahlvorbereitungsverfahren. Die Entschließungsfreiheit des Wählers darf schon im Vorfeld der Wahl nicht in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt werden. Die Aufstellung der Wahllisten stellt sich als wesentlicher Teil des Wahlvorgangs in seiner Gesamtheit dar, durch den eine notwendige Voraussetzung der Wahl geschaffen und daher das aktive und passive Wahlrecht berührt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022, - 2 BvC 22/19 -, BVerfGE 161, 136-163, juris Rn. 49 m.w.N.). Zu den elementaren Verfahrensgrundsätzen betreffend die parteiinterne Vorbereitung einer Wahl von Bewerbern für eine Wahlliste gehört, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Partei von einer Wahl im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG Kenntnis erhalten (StGH Bremen, Beschl. v. 27.4.2023, St 1/23, juris Rn. 31). Demzufolge haben die Parteien zu Mitgliederversammlungen, bei denen Wahlkandidaten aufgestellt werden sollen, regelmäßig alle gemeldeten Parteiangehörigen einzuladen. Allerdings bedeutet nicht jede unterlassene Einladung teilnahmeberechtigter Parteiangehöriger schon einen wahlrechtlich relevanten Gesetzesverstoß. Ein die Gültigkeit der Wahl berührender Verstoß liegt erst dann vor, wenn die Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen unterlassen, um die teilnahmeberechtigten Parteimitglieder einladen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993, 2 BvC 2/91, juris Rn. 52 ff.). Eine ordnungsgemäße Einladung grundsätzlich aller wahlberechtigter Parteimitglieder im Rahmen des der Partei Möglichen und Zumutbaren ist damit unabdingbare Grundvoraussetzung für einen demokratischen, repräsentativen Wahlvorgang (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 15.09.2016 – 15 A 1934/15 –, juris Rn. 17). 2. Diesen Vorgaben hat der Notvorstand bei der Einladung zur Aufstellungsversammlung nicht entsprochen. Auch unter der Maßgabe, dass ihm von der Bundesgeschäftsstelle der AfD die Herausgabe des Parteimanagers mit den Namen und Adressen der Parteimitglieder in Bremen verweigert worden war, hat er nicht alle ihm zumutbaren und möglichen rechtlichen und organisatorischen Schritte unternommen, um sicherzustellen, dass alle teilnahmeberechtigten Parteimitglieder Kenntnis von Ort und Datum der Aufstellungsversammlung nehmen konnten. a) Der Notvorstand hat keine rechtlichen Schritte unternommen, um an die Mitgliederdaten des Landesverbandes zu gelangen. Er hat weder die Schiedsgerichtsbarkeit der Partei noch ggf. die ordentlichen Gerichte angerufen, um den Bundesvorstand oder den auf dem Landesparteitag am 08.05.2022 gewählten Vorstand zur Herausgabe der entsprechenden

10 Daten zu verpflichten. Ein solches Vorgehen war auch nicht von vornherein als aussichtslos zu betrachten und damit für den Notvorstand nicht zumutbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nicht zwingend erforderlich war, eine Aufstellungsversammlung bereits im November 2022 durchzuführen. Gemäß § 17 BremWahlG sind die Wahlvorschläge dem Wahlbereichsleiter spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. Mithin hätte ein Wahlvorschlag noch bis zur ersten Märzwoche 2023 eingereicht werden können, der von den Einspruchsführern behauptete extreme Zeitdruck bestand nicht. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Schiedsgerichtsordnung der AfD kann das Schiedsgericht im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens jederzeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass andernfalls die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers unmöglich oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Hauptsacheverfahren wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Schiedsgerichtsordnung eröffnet, soweit ein Antrag nach einer Vorprüfung zulässig und nicht offensichtlich unbegründet erscheint. Aufgrund dieser Rechtslage sehen die Einspruchsführer eine Gefahr für ein beschleunigtes Verfahren und der Einspruchsführer zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bereits bei mehreren Verfahren vor dem Schiedsgericht gebe es Verzögerungen bei der Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens. Dies entband den Notvorstand jedoch nicht von der Verpflichtung, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, die Aushändigung der Mitgliederdatei über die parteiinterne Schiedsgerichtsbarkeit zu erreichen. Die Behauptung, eine Inanspruchnahme der Schiedsgerichte sei aussichtslos gewesen, bleibt damit rein spekulativ. Im Übrigen ist die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte auch im Falle des Vorrangs der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Rechtssuchenden ein Abwarten der endgültigen parteiinternen Klärung nicht länger zuzumuten und ein effektiver Rechtsschutz daher dort nicht mehr zu erwarten ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2017, 1 U 80/17, juris Rn. 29). Es wäre daher erforderlich – und dem Notvorstand auch zumutbar – gewesen, die Aufstellungsversammlung erst für Ende Februar/Anfang März 2023 zu planen und parallel den Rechtsweg zu beschreiten. b) Auch die ergriffene organisatorische Maßnahme hinsichtlich der Einladung aller teilnahmeberechtigten Parteimitglieder zur Aufstellungsversammlung am 26.11.2022 war nicht ausreichend. Die Einladung erfolgte ausweislich des Protokolls der

11 Aufstellungsversammlung in der Ausgabe des Weser-Kuriers vom 11.11.2022 unter der Rubrik „Sonstige Bekanntmachungen“. Zwar ist der Weser-Kurier (einschließlich der inhaltsgleichen Bremer Nachrichten) die einzige tägliche regionale Zeitung in der Stadt Bremen mit einer verbreiteten Auflage (inklusive E-Paper) im Anzeigenteil von aktuell 115.908 Exemplaren (Auflagen – WESER-KURIER) und die Zeitung enthält regelmäßig (auch amtliche) Bekanntmachungen. Dennoch war nicht sichergestellt, dass die teilnahmeberechtigten Parteimitglieder von dieser Einladung Kenntnis erhielten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Notvorstand schon nicht benennen konnte, wie viele Parteimitglieder den Weser-Kurier regelmäßig lesen. Es wurde weiterhin nicht vorgetragen, dass die Parteimitglieder mit einer Einladung zu einer Parteiveranstaltung auf diesem Wege rechnen konnten. Aus diesem Grunde ist weiter zu berücksichtigen, dass nicht jeder Zeitungsleser auch regelmäßig aufmerksam die Rubrik „Sonstige Bekanntmachungen“ verfolgt. Damit blieb es allein dem Zufall überlassen, ob ein Parteimitglied die Einladung zur Aufstellungsversammlung zur Kenntnis nahm. Gleiches gilt für die Online-Ausgabe des Weser-Kurier, welche zudem nur für Abonnenten lesbar ist. Soweit Herr in der Sitzung des Landeswahlausschusses vom 23.03.2023 vorgetragen hat, die Einladung sei auch über Facebook veröffentlich worden, fehlen diesbezüglich jegliche Nachweise. Gerade vor dem o.g. Hintergrund, dass eine Aufstellungsversammlung nicht zwingend im November 2022 stattfinden musste, hat der Notvorstand mit einer einmaligen Zeitungsanzeige nicht ansatzweise die ihm möglichen organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um möglichst alle Parteimitglieder von einer geplanten Aufstellungsversammlung in Kenntnis zu setzen. Ein ausreichender Hinweis auf die Einladung im Weser-Kurier vom 11.11.2022 erfolgte auch nicht durch die E-Mail des AfD-Bundesverbandes vom 14.11.2022 (vgl. StGH Bremen, Beschl. v. 27.4.2023, St 1/23, juris Rn. 32). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vertrauenspersonen und am 23.03.2023 gegenüber dem Landeswahlausschuss Zweifel äußerten, dass alle AfD-Mitglieder per E- Mail zu erreichen seien. Zudem enthält die E-Mail vom 14.11.2022 zwar einen Hinweis auf die im Weser-Kurier veröffentlichte Einladung, benannt wird als Datum jedoch die Ausgabe vom 10.11.2022; Ort und Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung werden nicht erwähnt. Insbesondere wird in der E-Mail aber gerade darauf hingewiesen, dass die Einladung als gegenstandslos zu betrachten und unrechtmäßig ist. Es kann sich mithin kaum um einen Ersatz für eine nicht ordnungsgemäß bekanntgegebene Einladung handeln. 3. Der Einwand der Einspruchsführer, weder der Wahlbereichsleiter noch der Landeswahlleiter hätten die Vertrauensperson des Wahlvorschlages des Notvorstandes

12 nach der Einreichung des Wahlvorschlages am 06.12.2022 zeitnah über den Mangel der Aufstellungsversammlung informiert, begründet keinen Wahlanfechtungsgrund. Nach § 22 Abs. 1 BremWahlG hat die Wahlbereichsleiterin die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie dabei Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Durch die Prüfung sollen die Wahlvorschläge für die Entscheidung des Wahlbereichsausschusses über deren Zulassung (§ 23 Abs. 1 BremWahlG) entscheidungsreif gemacht werden. Wahlvorschläge sollen möglichst nicht an leicht feststellbaren und nach Rüge behebbaren Mängeln scheitern. Bei der Prüfung durch die Wahlbereichsleiterin handelt es sich um eine Vorprüfung, da die verbindliche Entscheidung über die Mängelfreiheit des Wahlvorschlags vom Wahlausschuss getroffen wird (Wolf in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl. § 25 Rn. 1). Ein Wahlanfechtungsgrund wird angenommen, wenn im Einzelfall vorsätzlich und nachweislich die Vorprüfung unterlassen oder schuldhaft verzögert wurde, die mögliche rechtzeitige Mitteilung von Mängeln unterlassen, offenkundige, behebbare Mängel nicht gerügt oder der Wahlleiter eindeutig (evident) fehlerhafte Auskünfte, Aufforderungen oder Hinweise/Empfehlungen gegeben hat und die dadurch bedingte Zurückweisung des Wahlvorschlags allein in dessen Verantwortungssphäre liegt (OVG NRW, Urt. v. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 49; Urt. v. 20.05.1986 – 15 A 2237/85 –, juris; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 77 ff.). Die Vorprüfungspflicht bedeutet indes nicht, dass die primär beim Wahlvorschlagsträger liegende Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags insgesamt auf den Wahlleiter übergeht. Sie gibt dem Wahlvorschlagsträger nicht die Gewähr, dass ein nicht beanstandeter Wahlvorschlag auch tatsächlich in jeder Hinsicht mangelfrei ist (OVG Brandenburg, Urt. v. 18.10.2001 – 1 A 200/00 –, juris Rn. 49; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 106). Insbesondere beinhaltet die Vorprüfungspflicht nicht auch eine allgemeine Pflicht zur Beratung und Betreuung der Wahlvorschlagsträger in rechtlicher Hinsicht (OVG NRW, Urt. v. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 57; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 112). Auch schutzwürdige Vertrauenspositionen werden nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer Umstände anerkannt, bspw. wenn der Wahlleiter bewusst unrichtige Auskünfte erteilt und durch ein solches manipulatives Verhalten seine Neutralitätspflicht verletzt hat oder den sich rechtmäßig verhaltenden Wahlvorschlagsberechtigten veranlasst hat, einen fehlerhaften Wahlvorschlag einzureichen, oder in Widerspruch zu seinen ausdrücklichen Erklärungen im Vorprüfungsverfahren selbst Beschwerde gegen den Beschluss des Wahlausschusses eingelegt hat (vgl. VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 70 ff. m.w.N.).

13 Ein solches vorwerfbares Verhalten der Wahlbereichsleiterin oder des Landeswahlleiters ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr heißt es in einem Schreiben der Wahlbereichsleiterin vom 08.12.2022 an die Vertrauensperson ausdrücklich: „Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen, dass gemäß § 11 Absatz 5 der Satzung der AfD Bremen ein ordentlicher Landesparteitag vom Landesvorstand unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen an die Mitglieder schriftlich einberufen wird. Eine Einladung per Bekanntmachung in einer Tageszeit sieht die Satzung hingegen nicht vor.“ Damit verblieb es bei der alleinigen Verantwortung des Notvorstandes, einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag einzureichen. 4. Schließlich musste der Umstand, dass kein Mitglied des Landesvorstandes der AfD gemäß § 19 Abs. 4 BremWahlG Einspruch gegen den Wahlvorschlag des Notvorstandes erhoben hat, nicht zu einer Zulassung des Wahlvorschlages durch die Wahlbehörden führen. Folgte man dieser Argumentation der Einspruchsführer, so würde ein fehlender Einspruch von Seiten der aufstellenden Partei dazu führen, dass Mängel des Wahlvorschlages – bspw. hinsichtlich der Durchführung der Aufstellungsversammlung – nicht mehr von den Wahlbehörden gerügt werden könnten. Durch eine solche Auslegung wäre die Prüfungskompetenz der Wahlbehörden unzulässig eingeschränkt, sie könnten ihrer Aufgabe, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gewährleisten, nicht mehr nachkommen. 5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz verletzt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

14 einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Dr. Jörgensen Dr. Benjes

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