Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 14 K 1621/23
Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 14 K 1621/23 Beschluss In dem Wahlprüfungsverfahren 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. – Einspruchsführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-7: , W e i t e r e B e t e i l i g t e : 1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft, Am Markt 20, 28195 Bremen,
2 2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, Prozessbevollmächtigter: zu 2: hat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngor, Imhoff, Labetzke, Sültenfuß und Reimers-Bruns am 05. Dezember 2023 beschlossen: Der Einspruch wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Tatbestand Die Einspruchsführer wenden sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur Bürgerschaft der Freien Hansestadt Bremen (21. Wahlperiode). Der Einspruchsführer zu 1. ist der Landesverband Bremen der AfD. Er wird in diesem Verfahren durch Herrn Minich und Herrn Karakaya vertreten. Die Einspruchsführer zu 2. bis 7. sind Bewerber eines für den Einspruchsführer zu 1. für den Wahlbereich Bremerhaven eingereichten Wahlvorschlags für die 21. Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023. Umstritten ist, ob der Wahlvorschlag von einem handlungsbefugten Vorstand des Einspruchsführers zu 1. eingereicht worden ist. Am 08.05.2022 fand ein Landesparteitag des Landesverbands Bremen der AfD statt. Bei den Vorstandswahlen wurde Herr Heinrich Löhmann zur Wahl als Landesvorsitzender vorgeschlagen; er erhielt keine Mehrheit. Die Versammlung beschloss daraufhin mehrheitlich, die Position einstweilen unbesetzt zu lassen. Zur Wahl als stellvertretender Landesvorsitzender wurde Herr Minich vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen Stimmen 14 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen erhielt. Herr Karakaya wurde bei 13 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen zum Schatzmeister gewählt, Frau mehrheitlich zur Schriftführerin sowie Herr Hauschild als Beisitzer (im Folgenden auch als „Rumpfvorstand“ bezeichnet; vgl. zum Ganzen: Protokoll des Landesparteitages vom 08.05.2022). Nach dem Landesparteitag am 08.05.2022 gab es innerhalb des Landesverbands eine Auseinandersetzung um die Gültigkeit der Vorstands- und auch der Schiedsrichterwahlen. Das Landesschiedsgericht der AfD für das Land Bremen, dem - in der Zusammensetzung
3 vor dem 08.05.2022 - zuvor das Verfahren durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 zugewiesen worden war, erklärte durch Beschluss vom 20.10.2022 die Wahlen und Abstimmungen des Landesparteitags vom 08.05.2022 für nichtig und setzte einen Notvorstand mit den Mitgliedern Heinrich Löhmann (Vorsitzender), Silke Jünemann (stellvertr. Vorsitzende) sowie ein. In dem Beschluss wurde tenoriert, dass der Notvorstand (u.a.) die Aufgabe hat, im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten und der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung die Aufstellungsversammlungen rechtssicher vorzubereiten und durchzuführen. In einer E-Mail vom 14.11.2022 an die Mitglieder des AfD-Landesverbands wies der Vorstand des AfD-Bundesverbands darauf hin, dass sich der Notvorstand nicht ordnungsgemäß im Amt befinde. Mit Beschluss vom 03.01.2023 wies das Amtsgericht Bremen einen Antrag von Herrn Minich auf Bestellung eines Notvorstandes für den Landesverband gem. § 29 BGB mit der Begründung ab, es sei fraglich, ob § 29 BGB überhaupt auf politische Parteien Anwendung finde, jedenfalls sei der Vorstand (Anm. d. Gerichts: gemeint ist der „Rumpfvorstand“) handlungsfähig. Mit Beschluss vom 19.01.2023 bestätigte das Bundesschiedsgericht der AfD die Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022, entschied, dass bis zur regulären Wahl eines neuen Landesvorstandes der Notvorstand im Amt bleibe, und zu einem Landesparteitag zur Durchführung einer neuen Landesvorstandswahl spätestens vier Wochen nach Durchführung der Bürgerschaftswahl in Bremen einzuladen sei. Am 06.12.2022 reichte der durch das Landesschiedsgericht eingesetzte Notvorstand für den AfD-Landesverband nach einer am 26.11.2022 durchgeführten Aufstellungsversammlung bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. Am 16.01.2023 reichte der „Rumpfvorstand“, ebenfalls für den AfD-Landesverband, für die Bürgerschaftswahl bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen Wahlvorschlag sowie am 10.02.2023 einen Wahlvorschlag beim Wahlbereichsleiter für den Wahlbereich Bremerhaven ein. Die Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen teilte Herrn Minich in einem zusammenfassenden Gesprächsvermerk vom 03.02.2023 mit, dass zwei Wahlvorschläge,
4 die beide dem AfD-Landesverband zuzurechnen seien, für den Wahlbereich Bremen eingereicht worden seien. Wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG, wonach eine Partei in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen könne, seien beide Wahlvorschläge zurückzuweisen, ohne dass eine Prüfverpflichtung der Wahlorgane bestehe, ob die Wahlvorschläge aus anderen Gründen unzulässig seien. Mit Schreiben vom 15.02.2023 und 19.02.2023 forderten Herr Minich und Herr Karakaya die Wahlbereichsleiterin auf, den von ihnen eingereichten Wahlvorschlag gemäß § 22 Abs. 1 BremWahlG zu prüfen. Am 16.02.2023 forderte der Wahlbereichsleiter für den Wahlbereich Bremerhaven die Vertrauensperson des Wahlvorschlags für den Wahlbereich Bremerhaven, den Einspruchsführer zu 2., auf, ergänzende Nachweise zur Legitimität des unterzeichnenden Landesvorstands vorzulegen. Die Vertrauensperson teilte am 23.02.2023 mit, dass es keine Unstimmigkeiten bei der Legitimation des am 08.05.2022 gewählten Landesvorstands gäbe. Mit Mängelanzeige vom 27.02.2023 wies die Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen auf die Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 hin und forderte Herrn Minich als Vertrauensperson auf, nachzuweisen, dass entgegen der Feststellung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 die Vorstandswahlen auf dem Parteitag am 08.05.2022 rechtswirksam erfolgt seien und der „Rumpfvorstand“ legitimiert sei, als Vorstand den Wahlvorschlag für den Landesverband einzureichen. Die stellvertretende Vertrauensperson erwiderte, dass die Entscheidungen der Schiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 bereits aus verschiedenen formalen Gründen und weil die Landesschiedsrichter nicht mehr im Amt gewesen seien, keine rechtlichen Wirkungen entfalteten und eine weitere Anfechtung der Vorstandswahlen vom 08.05.2022 wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nicht mehr möglich sei. Einen Antrag des Einspruchsführers zu 1., vertreten durch den „Rumpfvorstand“, gegen Mitglieder des Notvorstandes auf Feststellung, dass die von dem Notvorstand vorgenommene Einreichung eines Wahlvorschlags zur Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen rechtswidrig sei und die Antragsgegner zur Beseitigung verpflichtet seien, sowie den Antragsgegnern zu gebieten, umgehend die Zurücknahme des Wahlvorschlags zu bewirken, wies das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 09.03.2023 zurück (7 O 325/23). Mit weiterem Beschluss vom 14.03.2023 hat es einen Antrag des Vorstands des Bundesverbands der AfD gegen Mitglieder des Notvorstands, den von ihnen für den Landesverband der AfD eingereichten Wahlvorschlag vom 06.12.2022 zurückzuziehen, ebenfalls zurückgewiesen (7 O 314/23).
5 Am 16.03.2023 erwirkte der Einspruchsführer zu 1., vertreten durch Herrn Minich und Herrn Karakaya, gegen den Bundesverband der AfD ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin, mit dem festgestellt wird, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig sei und den Landesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr vertrete (22 O 55/23). Der Wahlbereichsausschuss für den Wahlbereich Bremerhaven ließ in seiner Sitzung am 17.03.2023 den am 10.02.2023 für den Einspruchsführer zu 1. eingereichten Wahlvorschlag für den Wahlbereich Bremerhaven zu. In seiner Sitzung am 17.03.2023 wies der Wahlbereichsausschuss für Bremen sowohl den Wahlvorschlag des Notvorstands als auch den Wahlvorschlag des „Rumpfvorstands“ wegen des Verbots der doppelten Einreichung von Wahlvorschlägen zurück. Dagegen legte Herr Minich am 17.03.2023 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, die vom Notvorstand durchgeführte Mitgliederversammlung am 26.11.2022 zur Aufstellung von Wahlbewerbern weise durchgreifende wahlrechtliche Mängel auf, wie der Wahlbereichsausschuss selbst festgestellt habe. Bei der Personenzusammenkunft am 26.11.2022 habe es sich evident nicht um eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 19 BremWahlG gehandelt, die einen gültigen Wahlvorschlag hätte hervorbringen können. Der Wahlvorschlag sei dem Landesverband nicht zuzurechnen. Da es sich bei dem Wahlvorschlag des Notvorstandes um einen evident ungültigen Wahlvorschlag handele, hätte nur dieser zurückgewiesen werden dürfen, aber nicht auch der von ihnen eingereichte Wahlvorschlag. Es liege gerade kein Fall des doppelten Auftretens vor. Sofern in der Mängelanzeige vom 27.02.2023 darauf hingewiesen worden sei, dass im Binnenbereich des Landesverbands die Legitimation des auf dem Parteitag gewählten Vorstands in Abrede gestellt werde, habe das Landgericht Berlin mit Feststellungsurteil vom 16.03.2023 festgestellt, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand des Landesverbands nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig sei und den Landesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr vertrete. Die Vertretung des Landesverbandes sei damit parteiintern abschließend geklärt. Am 20.03.2023 legte der Wahlbereichsleiter für den Wahlbereich Bremerhaven gegen die Zulassung des am 10.02.2023 eingereichten Wahlvorschlags für den Einspruchsführer zu
6 1. durch den Wahlbereichsausschuss Bremerhaven Beschwerde beim Landeswahlleiter ein. Mit E-Mail vom 22.03.2023 wies der Landeswahlleiter den Einspruchsführer zu 2. als Vertrauensperson des Wahlvorschlags für den Wahlbereich Bremerhaven darauf hin, dass aufgrund der parteischiedsgerichtlichen Entscheidungen eine Zurückweisung des Wahlvorschlages unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Unterzeichnung durch den Vorstand des Landesverbandes in Betracht komme. In seiner Sitzung am 23.03.2023 wies der Landeswahlausschuss (unter anderem) • die Beschwerde gegen den Beschluss des Wahlbereichsausschusses vom 17.03.2023 betreffend den am 16.01.2023 für den Wahlbereich Bremen eingereichten Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland zurück und • hob den Beschluss des Wahlbereichsausschusses Bremerhaven vom 17.03.2023, den Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland zuzulassen, auf und wies den Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland für den Wahlbereich Bremerhaven in seiner Gesamtheit zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Wahlvorschläge des „Rumpfvorstands“ nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG genügten. Danach müsse jeder Wahlvorschlag von dem Vorstand des Landesverbandes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Daran fehle es. Bereits rein faktisch seien bei der Entscheidung über die eingelegte Beschwerde der Prüfungsumfang und die Prüfungstiefe des Landeswahlausschusses limitiert. Die eingereichten Unterlagen ermöglichten nach einer Schlüssigkeitsprüfung nicht die Feststellung, dass der Wahlvorschlag den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der am 10.02.2023 für den Wahlbereich Bremerhaven eingereichte Wahlvorschlag sei von Herrn Minich, Herrn Karakaya und Herrn Hauschild als vermeintliche Landesvorstandsmitglieder unterzeichnet worden, die vom Landeswahlausschuss aber nicht als Mitglieder des AfD-Landesvorstands angesehen werden könnten. Das Landesschiedsgericht der AfD habe mit Beschluss vom 20.10.2022 einen Notvorstand eingesetzt, der auch die Aufgabe habe, im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten und der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung die Aufstellungsversammlungen rechtssicher vorzubereiten und durchzuführen. Das Bundesschiedsgericht habe diesen Beschluss bestätigt. In anderen vom „Rumpfvorstand“ vor dem Bundesschiedsgericht betriebenen Verfahren habe das Bundesschiedsgericht in den Entscheidungen jeweils ausgeführt, dass
7 die Anträge nicht vom Vorstand i.S.d. Landessatzung gestellt worden seien. Der Landesverband Bremen verfüge nach wie vor über keinen gewählten Landesvorstand. Herr Minich, Herr Karakaya und Herr Hauschild seien daher nicht als Mitglieder des Landesvorstandes der AfD anzusehen. Nichts Abweichendes ergebe sich aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem Landgericht Berlin der Beschluss des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 über die Einsetzung eines Notvorstands oder der bestätigende Beschluss des Bundesschiedsgerichts vom 19.01.2023 gewesen sei. Der Notvorstand sei nicht am Verfahren beteiligt gewesen. Dem Landeswahlausschuss sei es auch verwehrt, im Sinne einer „zulassungsfreundlichen" Sichtweise freiwillig der Entscheidung des Landgerichts Berlin trotz ihrer fehlenden Bindungswirkung zu folgen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PartG seien zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Damit habe der Gesetzgeber es den Parteien überantwortet, institutionelle Vorkehrungen zur Sicherung der demokratischen Willensbildung durch Schaffung insbesondere von Rechtsschutzmöglichkeiten zugunsten von Parteimitgliedern vorzusehen, die gegenüber einem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte vorrangig seien. Die juristische Überprüfung der Wirksamkeit von Vorstandswahlen oder die Ernennung von Notvorständen obliege daher jedenfalls vorrangig der innerparteilichen Schiedsgerichtsbarkeit. Es lägen auch keine Entscheidungen staatlicher Gerichte vor, die die parteischiedsgerichtlichen Entscheidungen überprüft hätten. Der Landeswahlausschuss habe die parteischiedsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde zu legen, da er andernfalls schwerwiegend und ohne Rechtfertigung in die Parteienfreiheit aus Art. 21 GG eingreifen würde. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass Herr Minich, Herr Karakaya und Herr Hauschild vom Bundesvorstand der AfD als Landesvorstandsmitglieder anerkannt würden. Der Beschluss des AfD-Bundesvorstandes vom 14.11.2022, den Notvorstand nicht anzuerkennen, beseitige nicht die Wirksamkeit des Beschlusses des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022, da für die Überprüfung von Entscheidungen der Landesschiedsgerichte gemäß § 9 Nr. 1 der Schiedsgerichtsordnung das Bundesschiedsgericht und nicht der Bundesvorstand zuständig sei. Die Anerkennung sei auch im Rahmen des § 18 Abs. 2 BremWahlG unbeachtlich, denn nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG müsse der Wahlvorschlag, wenn ein Landesverband nicht bestehe, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei unterzeichnet werden. Darin zeige sich die klare gesetzgeberische Wertung, dass die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bürgerschaftswahl bei Ausfall eines Landesverbandes nicht den
8 übergeordneten Parteiorganisationen, sondern den untergeordneten und damit regional tätigen Gebietsverbänden einer Partei zugeordnet werden sollten. Vorläufige Rechtsschutzverfahren des Landesverbandes der AfD, vertreten durch den „Rumpfvorstand“, auf Zulassung ihrer Wahlvorschläge zur Bürgerschaftswahl vor dem Wahlprüfungsgericht, dem Staatsgerichtshof und dem Verwaltungsgericht Bremen blieben erfolglos (Wahlprüfungsgericht, Beschl. v. 27.04.2023 – 14 V 778/23 –; StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –; VG Bremen, Beschl. v. 28.04.2023 – 1 V 779/23 – veröffentlicht auf der Homepage der Gerichte). Gegen die Gültigkeit der 21. Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023 legten die Einspruchsführer am 12.07.2023 beim Beteiligten zu 2. Einspruch ein. Der Beteiligte zu 2. hat den Einspruch dem Wahlprüfungsgericht am 17.07.2023 vorgelegt. Die Einspruchsführer tragen vor, der Landeswahlausschuss sei bei seiner Entscheidung fehlerhaft zusammengesetzt gewesen. Der Einspruchsführer zu 1. hätte jeweils mit einem Beisitzer im Landeswahlausschuss und im Wahlbereichsausschuss Bremen berücksichtigt werden müssen, denn nach § 11 Abs. 3 BremWahlG seien bei der Berufung der Beisitzer die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Es seien sechs Beisitzer-Positionen zu besetzen gewesen und er stelle die landesweit fünftstärkste Partei dar. Der Heranziehung des § 4 Abs. 2 BremLWO stehe entgegen, dass es an einer - dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen - Anordnung einer Sitzzuteilungsmethode fehle. Einer stärkeren Partei einen zweiten Sitz zu geben, sei erst zulässig, wenn jede in der Bürgerschaft vertretene Partei einmal zum Zuge gekommen sei. Für die Bundeswahlordnung sei anerkannt, dass nur „Splittergruppen" nicht berücksichtigt würden. Der Landeswahlausschuss habe über den Wahlvorschlag eines Konkurrenten entschieden, den man vorher zu Unrecht von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen habe. Nach § 22 Abs. 1 BremWahlG habe der Wahlbereichsleiter die Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und bei Mängeln die Vertrauensperson aufzufordern, diese zu beseitigen. Aber erst durch E-Mail des Landeswahlleiters vom 22.03.2023 sei dem Einspruchsführer zu 2. erstmals mitgeteilt worden, dass es ein Problem mit den Unterschriften unter dem Wahlvorschlag geben könne. Daraus erwachse ein erheblicher Wahlfehler, denn Fehler bei der Listenaufstellung hätten nicht mehr rechtzeitig korrigiert werden können. Die Nachholung von Begründungen oder ein Nachschieben von Gründen zwischen der Entscheidung des Wahlbereichsausschusses und der des Landeswahlausschusses zu Lasten des Wahlbewerbers seien nicht zulässig. Die
9 Unterschriften des angeblichen Notvorstands wären jedenfalls für Bremerhaven tatsächlich einholbar gewesen. Zudem greife der vom Landeswahlausschuss angeführte Grund der fehlenden Vorstandsunterschriften auch materiell nicht durch, denn der „(Rumpf-)Vorstand“ sei durch die Entscheidung des Landgerichts Berlin als rechtmäßig anerkannt. Der Landeswahlausschuss hätte nicht bei Zweifeln stehen bleiben dürfen, sondern den Sachverhalt aufklären oder zugunsten des Wahlvorschlags entscheiden müssen. Letztlich habe er aber nur eine eigene rechtliche Prüfung unterlassen, denn der Sachverhalt sei geklärt gewesen. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO könne den Ausschluss eines politischen Konkurrenten von der Wahl nicht tragen. Jede einzelne Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Wahl bedürfe im Hinblick auf die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit bis in die Einzelheiten einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber. § 23 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG sei verfassungswidrig, weil er Fragen der Wahlzulassung dem Verordnungsgeber überantworte, jedenfalls aber keine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Vorordnung von Rechtsverordnungen treffe. Der Landeswahlausschuss habe in eklatanter Weise gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen. Die materiellen Verhandlungen und Beratungen des Landeswahlausschusses hätten nahezu abschließend hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Dort seien das Ergebnis und die Begründung erarbeitet worden. Im öffentlichen Teil seien dann nur noch eine vorgefertigte Niederschrift und vorgefertigte Beschlüsse verwendet worden. An der Niederschrift habe sich weniger als 1% des Textumfangs geändert. Der Landeswahlausschuss begründe seine Zweifel an einem unstreitig demokratisch gewählten Vorstand, indem er auf ersichtlich demokratiewidrig und rechtsstaatswidrig sowie unter Verstoß gegen das Parteiengesetz zustande gekommene parteiinterne Akte zurückgreife, um sich sodann darauf zurückzuziehen, dass er nur grobrastig prüfen dürfe. Der Prüfungsdurchgriff auf parteiinterne Vorgänge habe aber jedenfalls dann zu erfolgen, wenn diese im Verdacht stünden, dem Kernbestand demokratischer und rechtsstaatlicher Anforderungen nicht zu genügen. Ein auf einem solchen Vorgang beruhender Wahlvorschlag sei nicht zuzulassen. Der Wahlvorschlag des Notvorstandes sei zudem auch deshalb abzulehnen gewesen, weil ein Notvorstand sich darauf beschränken müsse, die notwendigen Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Bestellung des Vorstandes zu ergreifen, er könne aber keinen Wahlvorschlag einreichen. Keinesfalls könne man aber,
10 selbst wenn die Wahlen vom 08.05.2022 tatsächlich ungültig gewesen seien, zur rechtlichen Schlussfolgerung des Landeswahlausschusses kommen. Denn die drei Vorstandsmitglieder Herr Minich, Herr Karakaya und Herr Hauschild seien Mitglieder des Altvorstandes bis zum 08.05.2022 gewesen und führten die Geschäfte des Landesverbands bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter. Der Landeswahlausschuss habe zudem missachtet, dass die Mitgliederversammlung des Wahlbereichs Bremerhaven bereits am 09.10.2022 die Landesliste zur Bürgerschaftswahl aufgestellt habe und diese von drei amtierenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden sei, bevor der Notvorstand eingesetzt worden sei. Die Niederschrift der Sitzung vom 23.03.2023 sei dazu unvollständig und fehlerhaft, eine geforderte Korrektur durch die Vertrauensperson sei vom Landeswahlleiter abgelehnt worden. Dieser habe seinen Vorschlag mündlich damit begründet, dass die Liste abzulehnen sei, da diese nicht von dem Vorstand, der bei Abgabe der Liste am 10.02.2023 im Amt gewesen sei, unterzeichnet worden sei. Hierbei handele es sich offensichtlich um eine ergebnisorientierte Auslegung, die das Verfassungsgebot der „zulassungsfreundlichen" Prüfung von Wahlvorschlägen missachte. Die Einspruchsführer beantragen, die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft für ungültig zu erklären bzw. die Wahl in dem Wahlbereich Bremerhaven zur 21. Bremischen Bürgerschaft für ungültig zu erklären. Die Beteiligte zu 1. beantragt, die Einsprüche zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. beantragt, die Einsprüche zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. trägt vor, der Wahleinspruch des Einspruchsführers zu 1. sei bereits unzulässig. Herr Minich und Herr Karakaya, die ihn in diesem Verfahren vertreten, seien tatsächlich keine Mitglieder des Vorstands des AfD-Landesverbandes Bremen und dürften für diesen keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben. Wahlfehler lägen nicht vor. Der Landeswahlausschuss habe seine Entscheidung in korrekter Zusammensetzung und in einem rechtmäßigen Verfahren getroffen. Bei der Berufung der Beisitzer in den Landeswahlausschuss seien die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 BremWahlG). Die Worte „nach Möglichkeit“ eröffneten einen Ermessensspielraum.
11 Das Ermessen sei so auszuüben, dass unter anderem das Ergebnis der Parteien bei der letzten Wahl berücksichtigt werde. Das Zuteilungsverfahren müsse nicht vorab geregelt sein. § 4 Abs. 2 BremLWO entspreche den Vorgaben des § 11 Abs. 3 BremWahlG. Die Vorgabe „sollen in der Regel […] angemessen berücksichtigt […] werden“ in § 4 Abs. 2 BremLWO besage inhaltlich nichts anderes als die wahlgesetzliche Anordnung „sind […] nach Möglichkeit zu berücksichtigen“. Das danach ebenfalls eingeräumte Ermessen sei durch eine Auswahl entsprechend den üblichen und bewährten Zuteilungsverfahren nach Sainte Laguë/Schepers bzw. D’Hondt sachgerecht ausgeübt worden. Eine fehlerhafte Zusammensetzung des Landeswahlausschusses könne die Gültigkeit der Wahl auch nur infrage stellen, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Entscheidung in der Sache hiervon beeinflusst sein könnte. Solche Anhaltspunkte fehlten angesichts der einstimmigen Entscheidung des Landeswahlausschusses. Dass die Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der AfD die übrigen Mitglieder des Landeswahlausschusses von ihrer Sichtweise hätte überzeugen können, sei angesichts des Umstandes, dass dem Landeswahlausschuss die für seine Entscheidung erforderlichen Fakten bekannt gewesen seien, auszuschließen. Die Fertigung von Entwürfen einer Niederschrift und von Beschlussentwürfen im Vorfeld einer Ausschusssitzung, über die sodann in öffentlicher Sitzung beraten werde, verletze nicht den Öffentlichkeitsgrundsatz. Sie sei eine notwendige Vorbereitungsmaßnahme im Sinne einer gründlichen Erfassung des Sachverhalts und der Rechtslage und diene der zügigen Bekanntmachung der Sitzungsergebnisse. Niederschrifts- und Beschlussentwürfe antizipierten lediglich ein in Betracht kommendes Ergebnis einer Sitzung, nähmen es aber nicht vorweg. Die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages seien in der Sitzung gehört worden; die Sach- und Rechtslage sei vom Landeswahlausschuss beraten worden. Ein insinuiertes sinistres Geheimverfahren habe es nicht gegeben. Die zahl- und umfangreichen handschriftlichen Eintragungen in dem Entwurf zeigten, dass die Beratungen des Landeswahlausschusses Grundlage der Entscheidung des Gremiums gewesen seien. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses sei auch inhaltlich richtig, denn der Wahlvorschlag des Einspruchsführers zu 1. sei wegen eines Verstoßes gegen die landeswahlgesetzlichen Vorgaben unzulässig gewesen. Der Landeswahlausschuss sei befugt und sogar verpflichtet gewesen, auf die zulässige Beschwerde des Wahlbereichsleiters für den Wahlbereich Bremerhaven die Entscheidung des Wahlbereichsausschusses unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Der Prüfungsinhalt werde durch § 23 Abs. 2 BremWahlG nicht eingegrenzt. Ratio legis des § 23 BremWahlG sei es, durch die (im Falle einer Beschwerde zweistufige)
12 Prüfung sicherzustellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen des BremWahlG (§ 7 Abs. 2 Satz 2, § 8, § 11 und §§ 17 ff.) befolgt würden. Der Landeswahlausschuss müsse daher ebenso wie der Wahlbereichsausschuss prüfen, ob ein Wahlvorschlag zuzulassen sei. Etwaige Rechtsfehler des Wahlbereichsausschusses dürfe und müsse der Landeswahlausschuss korrigieren. Er dürfe die Entscheidung des Wahlbereichsausschusses ganz oder teilweise aufheben. Der Wahlvorschlag sei nicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG, § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO von dem Vorstand des Landesverbandes unterzeichnet worden. Herr Minich, Herr Karakaya und Herr Hauschild seien nicht berechtigt gewesen, im Namen des AfD- Landesverbandes tätig zu werden, weil sie keine Landesvorstandsmitglieder der AfD Bremen gewesen seien. Dies folge aus den verbindlichen und parteienrechtlich nachvollziehbaren Entscheidungen des Landes- und des Bundesschiedsgerichts. Auf diese parteischiedsgerichtlichen Feststellungen zur Ungültigkeit der Vorstandswahlen vom 08.05.2022 habe sich der Landeswahlausschuss beziehen dürfen und müssen. Für die Einsetzung eines Notvorstandes sei das Parteischiedsgericht des betreffenden Verbandes und nicht etwa gemäß § 29 BGB das Amtsgericht zuständig. Die Entscheidungen der Parteienschiedsgerichte seien nicht offenkundig rechtswidrig gewesen, sondern stützten sich nachvollziehbar auf das Satzungsrecht der AfD, indem sie die Wahl nur eines „Rumpfvorstands“ als nicht gültige Vorstandswahl angesehen hätten. § 12 Abs. 1 der Satzung des AfD-Landesverbandes schreibe vor, dass der Landesvorstand aus einem Landesvorsitzenden, (mindestens) einem stellvertretenden Landesvorsitzenden, einem Landesschatzmeister, einem stellvertretenden Landesschatzmeister und bis zu vier Beisitzern – also aus mindestens fünf Personen – bestehen müsse. Auch aus der systematischen Zusammenschau des § 11 Abs. 1 Satz 3 PartG mit § 9 Abs. 4 PartG ergebe sich, dass der Vorstand jedenfalls einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter haben müsse. Der am 08.05.2022 gewählte Landesvorstand habe aus lediglich vier Personen ohne Vorsitzenden bestanden. Dass die Schiedsgerichtsentscheidungen aus persönlichen Animositäten gegen den „Rumpfvorstand“ heraus getroffen worden seien, werde nicht hinreichend nachprüfbar belegt. Überdies seien parteiinterne Streitigkeiten Sache der Parteischiedsgerichte und nicht der Wahlorgane, denen neben der Befugnis auch die Zeit zu einer derartigen Sachverhaltsaufklärung fehlten. Das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023 setze sich ersichtlich nicht mit der Wirksamkeit der Vorstandswahl am 08.05.2022 und der damit womöglich erforderlichen Einsetzung eines Notvorstandes durch das Landesschiedsgericht
13 auseinander. Das sei von der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlags in der Sitzung des Landeswahlausschusses bestätigt worden. Ohnehin sei hinsichtlich der Frage, wer dem Landesvorstand angehöre, die Parteischiedsgerichtsbarkeit vorrangig zuständig. Deren Auslegung des Satzungsrechts und des Parteienrechts wiederum dürfe ein staatliches Gericht nur einer Willkürkontrolle unterziehen. Eine Entscheidung eines staatlichen Gerichts, in der die genannten Beschlüsse der AfD-Parteischiedsgerichte überprüft oder gar bemängelt würden, liege nicht vor. Die Ansicht des Bundesgeschäftsführers der AfD in einer E-Mail vom 14.11.2022 sei rechtlich unerheblich. Entgegen der Auffassung der Einspruchsführer sei § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO nicht verfassungswidrig. Die BremLWO enthalte die zur gesetzmäßigen Durchführung allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen notwendigen Konkretisierungen des BremWahlG, § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO konkretisiere § 18 Abs. 2 BremWahlG. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses beruhe auch nicht auf § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO, sondern auf dem Umstand, dass die Unterzeichnenden keine Vorstandsmitglieder des AfD-Landesverbandes Bremen seien. Es sei schließlich nicht ein angeblich verfassungskräftiger „Grundsatz der im Zweifel zulassungsfreundlichen Auslegung“ verletzt worden, denn der Landeswahlausschuss habe keine Zweifel gehegt. Der Grundsatz passe gerade in dem Fall nicht, dass zwei Gruppen darum streiten, wer den einreichungsfähigen Parteivorstand bilde. Die Beteiligte zu 1. trägt vor, mit § 18 Abs. 2 Alt. 1 BremWahlG werde sichergestellt, dass nur Wahlvorschläge eingereicht würden, die durch den zuständigen und satzungsmäßigen Parteivorstand unterzeichnet seien und der Partei aufgrund klarer Vertretungsverhältnisse zugerechnet werden könnten. Im vorliegenden Fall seien die innerparteilichen Vertretungsverhältnisse gerade nicht klar. Die für innerparteiliche Streitigkeiten zuständigen Parteischiedsgerichte hätten den Notvorstand bestellt. Die Aufstellung der Wahlvorschläge und damit auch die Sicherstellung legitimer Vertretungsverhältnisse liege im genuinen Verantwortungsbereich der Parteien und entziehe sich der Kontrolle der Wahlorgane, die nur begrenzt Einblick in innerparteiliche Abläufe hätten. Die Prüfung der Zulässigkeit von Wahlvorschlägen durch die Wahlorgane sei ein summarisches Vorprüfverfahren. Gelinge es einer Partei nicht, im Rahmen der parteiinternen Willensbildung über Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, habe dies die Ungültigkeit des Wahlvorschlags zur Folge. Wahlgesetze als materielles Verfassungsrecht stellten den demokratischen Charakter der Wahl als solcher sicher. Die
14 Parteien würden hier besonders in die Pflicht genommen, genügten sie dieser Pflicht nicht, seien demokratisch legitimierte Volksvertretungen nicht mehr gewährleistet. Das Wahlprüfungsgericht hat in dem Parallelverfahren 14 K 1620/23 die Akten des Landgerichts Berlin (22 0 55/23), des Landgerichts Bremen in den Verfahren 7 O 18/23, 7 O 47/23 und 7 O 314/23, die Akten des Oberlandesgerichts Bremen in dem Verfahren 2 W 11/23 und die Vorgänge des Landeswahlausschusses beigezogen. Auf deren Inhalt wird verwiesen. Gründe Das Wahlprüfungsgericht konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der Einspruchsführer und trotz Ausbleibens der Einspruchsführer zu 3. bis 7. in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens geladen worden sind (§§ 38 Abs. 4 Satz 1 BremWahlG, 102 Abs. 2 VwGO; Bl. 421, 433 GA). Herr Minich hat dazu erklärt, dass der Prozessbevollmächtigte der Einspruchsführer erkrankt sei und deswegen Herr en Einspruchsführer zu 1. unterstütze. I. Es kann dahinstehen, ob der Einspruch des Einspruchsführers zu 1. bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit (vgl. §§ 38 Abs. 4 BremWahlG, 173 Satz 1 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz) unzulässig ist, weil er bereits im Verfahrens 14 K 1620/23, vertreten durch einen Hochschullehrer, die Erklärung der Ungültigkeit der 21. Wahl zur Bremischen Bürgerschaft beantragt hat, ohne dies in dem dortigen Verfahren auf den Wahlbereich Bremen zu beschränken. Sollte sich das Begehren in dem Verfahren 14 K 1620/23 nur auf den Wahlbereich Bremen und das Begehren in dem Verfahren 14 K 1621/23 nur auf den Wahlbereich Bremerhaven beziehen, wäre der Einspruchsführer zu 1. als eine an der Wahl beteiligte Partei gemäß § 38 Abs. 1 BremWahlG einspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 05.12.2023 in 14 K 1620/23). Die Einsprüche der Einspruchsführer zu 2. bis 7. sind zulässig. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG kann gegen die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und die Präsidentin der Bürgerschaft Einspruch einlegen.
15 Die Einspruchsführer zu 2. bis 7. waren am Tag der Wahl am 14.05.2023 zur Bürgerschaft wahlberechtigt und sind damit einspruchsberechtigt. Der Einspruch ist auch gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG form- und fristgemäß am 12.07.2023 innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 13.06.2023 (Brem.ABl. S. 504, ber. S. 594) beim Beteiligten zu 2. eingelegt worden. II. Die Einsprüche sind (jedenfalls) unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich keine Verletzung von Wahlrechtsvorschriften, die zur Erklärung der Ungültigkeit der Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 bzw. der Wahl zur Bürgerschaft in dem Wahlbereich Bremerhaven führen könnte, entnehmen. Der Landeswahlausschuss hat in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden (1.). Der Landeswahlausschuss hat bei seiner Entscheidung nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen (2.). Die Zurückweisung des Wahlvorschlags ist auch materiell- rechtlich nicht zu beanstanden. Weder hat der Landeswahlausschuss seine Prüfpflichten verkannt, noch war er gehindert, seine Entscheidung auf die mangelnde Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Parteivorstand zu stützen (3.). 1. Die Besetzung des Landeswahlausschusses der Freien Hansestadt Bremen weist keinen Wahlfehler auf. Nach § 11 Abs. 2 BremWahlG bestehen die Wahlausschüsse aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer; in den Landeswahlausschuss sind zudem zwei Richter oder Richterinnen der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Bremen zu berufen. Dem Landeswahlausschuss gehörten der Stellvertreter des Landeswahlleiters als Vorsitzender sowie eine Richterin und ein Richter des Oberverwaltungsgerichts Bremen an. Als Beisitzer:innen gehörten ihm jeweils zwei von der CDU und der SPD sowie jeweils eine von Bündnis90/Die Grünen und Die Linke vorgeschlagene Personen an. Die von den Einspruchsführern angegriffene Berufung der Beisitzer:innen widerspricht nicht § 11 Abs. 3 BremWahlG, § 4 Abs. 2 BremLWO. Gemäß § 11 Abs. 3 BremWahlG sind bei der Berufung der Beisitzer:innen die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und
16 Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei nach § 4 Abs. 2 BremLWO bei der Auswahl der Beisitzer:innen in der Regel die Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden sollen. Mit der Einrichtung von Wahlausschüssen wird ein Teil der Wahlvorbereitung und materiellen Entscheidungsbefugnis der Alleinentscheidungskompetenz der Wahlbereichsleiterin und des Landeswahlleiters entzogen und pluralistisch zusammengesetzten Ausschüssen übertragen. Die Berufung von Beisitzer:innen aus dem Kreis „der Wahlberechtigten“ in die Wahlausschüsse dient der Kontrolle staatlichen Handelns, der Gewährleistung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, der Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen sowie der Herstellung von Akzeptanz durch pluralistische Entscheidungsfindung. Sie verschafft der Entscheidung eine gesteigerte Legitimation. Durch die vorgesehene Berücksichtigung der Parteien wird zudem eine gegenseitige Kontrollmöglichkeit der Hauptakteure der Wahl geschaffen (Jäger, Die Zulassung von Parteien zur Bundestagswahl, Dissertation 2021, S. 98 f.). § 11 Abs. 3 BremWahlG vermittelt den Parteien in ihrer Gesamtheit einen Anspruch auf Repräsentation in den Wahlausschüssen. Bei der Berufung der Beisitzer:innen in die Wahlausschüsse nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 BremWahlG wird dem Wahlleiter ein großer Ermessensspielraum eingeräumt (Thum in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., 2021, § 9 Rn. 10 und 11; StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 28). Die Formulierung „sind zu berücksichtigen“ besagt zunächst nur, dass der Wahlleiter bei seiner Berufungsentscheidung Rücksicht auf die Parteien nehmen und diese mit einbeziehen muss. Hingegen gibt § 11 Abs. 3 BremWahlG nicht vor, wie die Berufung im Einzelnen vorzunehmen ist. Insbesondere schreibt § 11 Abs. 3 BremWahlG nicht i.S. einer „strikten Rechtsfolgenanordnung“ vor, dass einer stärkeren Partei erst dann ein zweites Vorschlagsrecht eingeräumt werden darf, wenn zuvor jede andere in der Bürgerschaft vertretene Partei einen „Sitz“ erhalten hat. Auch § 4 Abs. 2 BremLWO, der das dem Wahlleiter durch § 11 Abs. 3 BremWahlG eingeräumte Ermessen näher konkretisiert, aber nicht vollständig einhegt, sieht eine dahingehende strikte Ermessensbindung nicht vor, wie die Worte „in der Regel“ und „angemessen berücksichtigt“ ergeben. Eine angemessene Berücksichtigung der Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen lässt auch eine am Wahlproporz orientierte Zuweisung des Vorschlagsrechts zu. Eine solche legen § 11 Abs. 3 BremWahlG, § 4 Abs. 2 BremLWO zwar nicht fest, sie verbieten sie aber auch nicht. Es ist daher nicht sachwidrig oder ermessensfehlerhaft, wenn der Wahlleiter
17 für das Vorschlagsrecht ein als bewährt anerkanntes Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte Laguë/Schepers oder D’Hondt wählt. Mit einer solchen Festlegung wird sogar eine Einflussnahme des Wahlleiters zugunsten oder zuungunsten einer Partei verhindert. Soweit an der vergleichbaren institutionellen Struktur des Bundeswahlausschusses verschiedentlich Kritik geübt wurde, die sich auf eine fehlende fachliche Eignung der in den Wahlausschuss berufenen Personen, das faktische Besetzungsmonopol der etablierten Parteien sowie fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses richteten (vgl. den von den Einspruchsführern zitierten Aufsatz von Morlok/Bäcker, NVwZ 2011, 1153, 1156; aber auch: Meinel, Zeitschrift für Parlamentsfragen 2010, S. 67, 70, der eine mangelnde Neutralität bemängelt), hat der Bundesgesetzgeber auf diese Kritik reagiert. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.07.2012 (BGBl. 2012, S. 1501) hat er die Zusammensetzung des Bundeswahlausschusses um zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts ergänzt und die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 BWG (Feststellung der Parteieigenschaft) eingeführt. Eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit ist im Land Bremen seit dem Jahr 2022 in § 16 Abs. 5 BremWahlG, § 30a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof geregelt (G. v. 12.07.2022, Brem.GBl. 409). Die Mitwirkung von Richter:innen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Landeswahlausschuss war bereits zuvor vorgesehen. Der durch Entscheidungen der Wahlausschüsse mögliche Eingriff in das Wahlvorschlagsrecht der Parteien gibt nicht notwendig Anlass zu einer gesetzlichen Regelung der Sitzzuteilungsmethode. Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt werden muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 –, BVerfGE 123, 39- 88, juris Rn. 132). Der Bremische Gesetzgeber war nicht verpflichtet, über die Regelung in § 11 Abs. 3 BremWahlG hinaus die Berufung der Beisitzer:innen im Einzelnen zur regeln. Mit der Zahl der Beisitzer:innen, dem Erfordernis ihrer Wahlberechtigung und dem Parteiberücksichtigungsgebot sind die grundlegenden Voraussetzungen für deren Berufung genannt. Insbesondere geht es – anders als bei der von den Einspruchsführern zitierten Entscheidung des VerfGH Berlin vom 19.10.1992 – bei der Besetzung der
18 Wahlausschüsse nicht unmittelbar um eine die Parlamentswahl selbst beeinflussende Sitzverteilung. Im Übrigen kann auch eine fehlerhafte Besetzung des Landeswahlausschusses die Gültigkeit der Wahl nur in Frage stellen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wahlergebnis hierdurch beeinflusst worden ist (StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – Az. St 4/23; Thum in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., 2021, § 9 Rn. 12). Dabei ist den Einspruchsführern grundsätzlich darin zuzustimmen, dass eine fehlerhafte Zusammensetzung eines Ausschusses Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis haben kann, weil dieses im Diskurs gewonnen wird. Hingegen führt der Beteiligte zu 2. zu Recht aus, dass es vorliegend an Anhaltspunkten für eine Beeinflussung des Wahlergebnisses fehlt, weil dem Landeswahlausschuss die für seine Entscheidung erforderlichen Tatsachen bekannt waren, die Vertrauensperson des Wahlvorschlags in der Sitzung des Landeswahlausschusses Gelegenheit hatte, alle Einwände gegen dessen Zurückweisung vorzubringen, und der Landeswahlausschuss in öffentlicher Verhandlung und Beratung einen einstimmigen Beschluss gefasst hat. Das Wahlprüfungsgericht folgt der Einschätzung, dass es als nahezu ausgeschlossen anzusehen ist, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses bei Beteiligung eines von der AfD (und ggf. auch von der FDP) vorgeschlagenen Mitglieds anders getroffen worden wäre. 2. Der Landeswahlausschuss hat bei seiner Entscheidung nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen. Nach § 12 Abs. 1 BremWahlG verhandeln, beraten und entscheiden die Wahlausschüsse und Wahlvorstände in öffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses (BVerfG, Urt. v. 03.07.2008 – 2 BvC 1/07 –, BVerfGE 121, 266-317, juris Rn. 82). Trotz des hohen Stellenwerts des verfassungsrechtlichen Gebots der Öffentlichkeit der Wahl folgt daraus jedoch nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Wahl unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen. So hat das
19 Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bspw. Tätigkeiten des Kreiswahlleiters bei Bundestagswahlen, mit denen die öffentliche Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss vorbereitet wird, nicht von Verfassungs wegen zwingend dem Gebot unmittelbarer Öffentlichkeit unterliegen (BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, a.a.O., juris Rn. 83; vgl. auch: BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 –, BVerfGE 123, 39-88, juris Rn. 113). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen bedarf es bei der Überprüfung der Wahlniederschriften auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit und der Zusammenstellung des Wahlergebnisses keiner Öffentlichkeit, da der Wahlbereichsleiter weder die Entscheidung der Wahlvorstände berichtigen noch die Entscheidungsbefugnis des Wahlprüfungsausschusses vorwegnehmen könne. In der Sache ging es um die komplette Neuauszählung von acht Wahlbezirken durch den Wahlbereichsleiter (StGH Bremen, Urt. v. 05.11.2004 – St 2/04 –, juris Rn. 79). Entgegen der Behauptung der Einspruchsführer, die materiellen Verhandlungen und Beratungen des Landeswahlausschusses hätten hinter verschlossenen Türen stattgefunden, hat der Landeswahlausschuss nicht vor der öffentlichen Sitzung am 23.03.2023 materiell über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlags unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt und beraten. Den Mitgliedern des Landeswahlausschusses wurden lediglich vor der Sitzung am 23.03.2023 die Beschwerden übersandt sowie am 22.03.2023 auf der bisherigen Aktenlage basierende begründete Beschlussentwürfe und ein Entwurf der Niederschrift zur Sitzung sowie am 23.03.2023 nochmals konsolidierte Beschlussvorschläge. In der Fertigung von Beschluss- und Niederschriftsentwürfen im Vorfeld einer Ausschusssitzung, über die sodann in öffentlicher Sitzung beraten wird, liegt keine Verletzung des in § 12 Abs. 1 BremWahlG verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit. Der Beteiligte zu 2. hat zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei um notwendige Vorbereitungsmaßnahmen einer ausgesprochen komplexen und weitreichenden Sitzung handelte (vgl. auch: StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 27). Die Beschlussentwürfe dienten der sachbezogenen Unterrichtung der Ausschussmitglieder und deren Vorbereitung und sollten sie in die Lage versetzen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Es entspricht einer ordnungsgemäß agierenden Verwaltung, komplexe Entscheidungsprozesse auch schriftlich vorzubereiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wahlverfahren einem strikten Zeitplan unterworfen ist. So muss gemäß § 23 Abs. 2 BremWahlG die Entscheidung des Landeswahlausschusses über eine Beschwerde spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden. Insofern wurde mit der Vorbereitung der Sitzung auch dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen.
20 Dass der Landeswahlleiter mit den begründeten Beschlussentwürfen zugleich seine Auffassung von den Erfolgsaussichten der Beschwerde gegenüber den anderen Ausschussmitgliedern kundgetan hat, überschreitet nicht die Grenze des Verbots der nichtöffentlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung. Von den Beschlussentwürfen gingen keine den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzenden einengenden Vorwirkungen aus. Es ist den Mitgliedern des Landeswahlausschusses zuzutrauen, sich nach öffentlicher Verhandlung und Anhörung der Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags in einer ergebnisoffenen Erörterung von der den Beschlussentwürfen zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung zu lösen und sich eine eigene Auffassung zu bilden. Schließlich haben die Einspruchsführer nicht dargelegt, warum sich aus einer unvollständigen oder fehlerhaften Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses, in der sie ebenfalls eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit sehen, ein das Wahlergebnis beeinflussender Wahlfehler ergeben soll. 3. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags für den Wahlbereich Bremerhaven durch den Landeswahlausschuss ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG hat der Wahlbereichsausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bremische Wahlgesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Der von Herrn Minich, Herrn Karakaya und Herrn Hauschild eingereichte Wahlvorschlag entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben des Bremischen Wahlgesetzes und der Bremischen Landeswahlordnung. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG muss jeder Wahlvorschlag von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO konkretisiert dies dahin, dass der Wahlvorschlag von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen ist.
21 a. Soweit die Einspruchsführer rügen, § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO könne die Zurückweisung des Wahlvorschlags nicht tragen, weil jede einzelne Wahlzulassungsvoraussetzung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedürfe, greift dies nicht durch. Das Erfordernis, dass der Wahlvorschlag von dem Vorstand des Landesverbandes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein muss, ist nicht allein in der Landeswahlordnung als Rechtsverordnung, sondern in § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG selbst – als parlamentarisches Gesetz – geregelt. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags beruhte nicht darauf, dass nicht, wie es § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO verlangt, mindestens drei Mitglieder des Landesvorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, ihn unterzeichnet haben, sondern dass er von Personen unterzeichnet worden war, die den Landesverband nicht wirksam vertreten und für den Landesverband nicht als Vorstand handeln konnten. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG vertritt er den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft. Fehlt es den den Wahlvorschlag einreichenden und ihn unterzeichnenden Personen an der Vertretungsmacht können sie den Wahlvorschlag weder wirksam unterzeichnen noch ordnungsgemäß einreichen (Wolf in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., § 20 Rn. 5 § 27 Rn. 6). Das Erfordernis der Vertretungsmacht bei der Vertretung juristischer Personen, wie er auch in § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG zum Ausdruck kommt, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. b. Der Landeswahlausschuss hat den Wahlvorschlag zu Recht nicht zugelassen. Er hat bei seiner Entscheidung nicht seinen Prüfungsmaßstab verkannt. aa. Die Prüfung der Wahlausschüsse bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf die Einhaltung von Wahlvorschriften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 BremWahlG. Die Einhaltung parteiinterner satzungsrechtlicher Regelungen unterliegt nur dann der Überprüfung durch die Wahlausschüsse, wenn sie zugleich gegen Verfassungsrecht oder Vorschriften des Wahlrechts verstoßen und unter keinem demokratisch-rechtsstaatlichen Gesichtspunkt vertretbar sind (Boehl in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., § 21 Rn. 46; VerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 79 zur Zurückweisung des Wahlvorschlags wegen Nichteinhaltung demokratischer
22 Kernanforderungen der parteiinternen Kandidatenaufstellung; vgl. auch: HambVerfG, Urt. v. 04.05.1993 – 3/92 –, juris Rn. 126 und 142; OVG RP, Urt. v. 22.07.2015 – 10 A 10410/15 –, juris Rn. 38 beide ebenfalls zur Kandidatenaufstellung). Diese beschränkte Überprüfung der Einhaltung des Satzungsrechts ist Ausdruck der Staatsfreiheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 BvR 121/14 –, juris Rn. 38 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Wahlorgane verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243-265, juris Rn. 43; HessVGH, Urt. v. 27.01.2005 – 8 UE 211/04 –, juris Rn. 104; VG S-H, Urt. v. 09.11.2020 – 6 A 267/18 –, juris Rn. 17). Die Zulassungsentscheidungen der Wahlausschüsse sind innerhalb kurzer Zeit zu treffen. Mit den strikten zeitlichen Vorgaben des Wahlverfahrens geht notwendigerweise einher, dass sowohl der Prüfungsumfang als auch die Prüfungstiefe der Wahlausschüsse faktischen Begrenzungen unterliegt (vgl. zum Streitstand hinsichtlich der Frage, ob das Bundesverfassungsgericht bei einer Nichtanerkennungsbeschwerde auf eine Evidenzkontrolle beschränkt ist oder ihm eine Vollkontrolle obliegt BVerfG, Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 10/21 –, BVerfGE 159, 105-131, juris Rn. 47 ff.). Der Beschränkung des Prüfungsumfangs stehen dabei gesetzliche Vorkehrungen gegenüber. So sind die zur Entscheidung berufenen Wahlausschüsse pluralistisch zusammengesetzt, ihre Mitglieder sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch wahrzunehmen und die Wahlausschüsse verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der wesentlichen Form- und Verfahrensvorschriften, die sich auf die Gültigkeit des Wahlvorschlags auswirken, unterliegen die Wahlvorschlagsträger einer besonderen Verantwortung und Mitwirkungsobliegenheit. Dass etwa die Einhaltung bestimmter wahlrechtlicher Vorschriften durch die Parteien urkundlich zu belegen oder eidesstattlich zu versichern ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243-265, juris Rn. 43 f.; vgl. auch: BayVGH, Entsch. v. 28.01.1993 – Vf. 25-VI-92 –, juris Rn. 66), trägt den begrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse Rechnung. Außerdem zeigt sich in dem Umstand, dass ungültige Wahlvorschläge nicht mehr geheilt werden können (§ 22 Abs. 2 BremWahlG), dass rechtzeitig vor der Wahl feststehen soll, welche Vorschläge zugelassen werden können.
23 Aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs der Wahlausschüsse sowie der ausgeprägten Mitverantwortung der Wahlvorschlagsträger dürfte das Wahlprüfungsgericht – jedenfalls im Bereich der die Gültigkeit der Wahlvorschläge berührenden Form- und Verfahrensfehler – lediglich zu prüfen haben, ob der letztentscheidende Wahlausschuss zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei gehandelt hat. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen, da den Einspruchsführern auch weiterhin nicht der ihnen obliegende Nachweis gelungen ist, dass der Wahlvorschlag vom 10.02.2023 den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG entsprach. bb. Der Landeswahlausschuss durfte maßgeblich die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte der AfD in den Blick nehmen. Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung parteiinterner Vorschriften sind gemäß § 14 PartG von den zwingend einzurichtenden Schiedsgerichten zu entscheiden, gegen deren Entscheidungen der ordentliche Rechtsweg offensteht (Ipsen in: Ipsen, ParteienG, 2. Aufl. 2018, ParteiG § 14 Rn. 24). Das Landesschiedsgericht des Einspruchsführers zu 1. hat am 20.10.2022 auf einen Antrag des Kreisverbands der AfD Bremerhaven, dem ausweislich des Beschlusses der Kreisverband der AfD Bremen-Nord als Streitgenosse beigetreten war, festgestellt, dass die Wahlen und Beschlüsse des Landesparteitages am 08.05.2022 nichtig seien. Zugleich hat es einen Notvorstand eingesetzt (Az.: LSG Bremen 2022-07). Für seine Entscheidung hat sich das Landesschiedsgericht die Gründe des Beschlusses des Bundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 zu eigen gemacht, mit dem das Verfahren dem Landesschiedsgericht Bremen in der Besetzung vor dem 08.05.2022 zugewiesen worden war (Az.: 34_22_HB_KV-Bremerhaven_LaVo_BSG). Das Bundesschiedsgericht hatte in diesem Beschluss ausgeführt, dass der Landesparteitag an offenkundig schwerwiegenden Mängeln leide, weil die Versammlungsleitung Herrn Minich und Herrn Hauschild entgegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts über ein gegen diese gerichtetes Parteiausschlussverfahren und der Suspendierung von deren Parteimitgliedsrechten habe kandidieren lassen und die Schriftstücke nicht einmal überprüft worden seien, obwohl klar erkennbar gewesen sei, dass es sich um Beschlüsse des Landesschiedsgerichts gehandelt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts Bremen rechtmäßig gewesen seien, denn es habe sich um Eilentscheidungen gehandelt. Eine (Wahl-)Entscheidung einer Mitgliederversammlung könne die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts Bremen nicht außer Kraft setzen. Das Landesschiedsgericht hat im Beschluss vom 20.10.2022 zudem weiter ausgeführt, dass dem Vorstand nicht die nach § 12 Abs. 1 der Landessatzung der AfD notwendige
24 Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern angehöre. Das Bundesschiedsgericht hat mit Beschluss vom 19.01.2023 den Beschluss des Landesschiedsgerichts Bremen vom 20.10.2022 zur Einsetzung eines Notvorstandes bestätigt (07_23_HB_Notvorstand_LaVo_BSG). Diese Entscheidungen sind bis zu ihrer Aufhebung bindend. Nach § 13 Abs. 5 der Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der AfD, die nach § 20 Abs. 2 der Landessatzung auch im Landesverband Bremen gilt, sind rechtskräftige Entscheidungen der Schiedsgerichte für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich. Zwar war der „Rumpfvorstand“ nicht als solcher förmlich an den Verfahren vor den Schiedsgerichten verfahrensbeteiligt, weil Antragsgegner der Landesverband „in der Besetzung vor dem 8.5.2022“ war, zumindest waren aber Herr Minich, Herr Karakaya und Herr Hauschild auch Mitglieder des Vorstands vor dem 08.05.2022. Jedenfalls aber muss aufgrund der umfassenden Zuständigkeit der Schiedsgerichte nach den §§ 8 und 9 der Schiedsgerichtsordnung und der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Schiedsgerichtsordnung, nach der sich die Mitglieder bei Streitfragen, für deren Entscheidung die Schiedsgerichte zuständig sind, immer zunächst an die Schiedsgerichte wenden müssen, den Entscheidungen der Schiedsgerichte Bindungswirkung auch gegenüber den weiteren Parteimitgliedern zukommen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 05.10.2020 – 22 W 1035/20 –, juris Rn. 16). Zumindest der Beschluss über die Einsetzung eines Notvorstandes hat erga omnes-Wirkung. Die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde des Wahlbereichsleiters gegen die Zulassung des für den Landesverband der AfD eingereichten Wahlvorschlags für den Wahlbereich Bremerhaven nicht durch ein staatliches Gericht außer Kraft gesetzt worden (vgl. auch: StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung der Entscheidungen von Parteischiedsgerichten ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte besteht. Der Grundsatz der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG und die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der von der Maßnahme betroffenen Parteimitglieder sind jeweils angemessen zur Geltung zu bringen. Die vom Grundgesetz vorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert nicht nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat, sondern auch, dass die Parteien sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren können. Der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes muss grundsätzlich "staatsfrei" bleiben. Die Parteienfreiheit umfasst die freie Wahl der Rechtsform, der inneren Organisation sowie der Zielsetzung einschließlich Name, Satzung
25 und Programm, die Teilnahme an Wahlen sowie die Verfügung über Einnahmen und Vermögen. In personeller Hinsicht verbürgt sie die freie Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bis hin zur Selbstauflösung der Partei und der Vereinigung mit anderen Parteien. Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte bei der Überprüfung der Entscheidungen von Parteischiedsgerichten, die nicht über die Auslegung der Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden haben. Sie bleiben aber zur Missbrauchs- und Evidenzkontrolle verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2002 – 2 BvR 307/01 –, juris Rn. 15, m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 BvR 121/14 –, juris Rn. 38 ff.). Eine von einem staatlichen Gericht getroffene Entscheidung, dass die Beschlüsse des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 und des Bundesschiedsgerichts vom 19.01.2023 unwirksam oder nichtig sind, liegt (bis heute) nicht vor. Dabei ist die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte sogar im Fall des Vorrangs der Schiedsgerichtsbarkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Rechtssuchenden ein Abwarten der endgültigen parteiinternen Klärung nicht länger zuzumuten und ein effektiver Rechtsschutz dort nicht mehr zu erwarten ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2017 – 1 U 80/17 –, juris Rn. 29). Kann auf andere Weise effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht erreicht werden, wird auch ein Feststellungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren als zulässig angesehen (OLG Köln, Urt. v. 01.06.2023 – 18 U 29/23, BeckRS 2023, 20967 Rn. 5, beck-online; OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2017 – 1 U 80/17 –, juris Rn. 42 f.; LAG Köln, Beschl. v. 24.11.2010 – 5 Ta 361/10 –, juris Rn. 14). Soweit sich die Einspruchsführer auf das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023 (22 O 55/23) berufen, sind die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 nicht durch dieses außer Kraft gesetzt worden. In dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin hat der Einspruchsführer zu 1., vertreten durch Herrn Minich und Herrn Karakaya, gegen den Bundesverband der AfD Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand des Landesverbands Bremen nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig ist und den Landesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr vertritt. Der Bundesverband, vertreten durch den Bundesvorstand, hat den Klageanspruch im Verfahren anerkannt. An ein wirksam erklärtes Anerkenntnis ist das Gericht gebunden. Es hat zur Folge, dass das Gericht nicht mehr prüft, ob der Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besteht, es ist verpflichtet, entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten ein Urteil zu erlassen.
26 Mit dem Ausspruch eines Anerkenntnisses hat sich der Bundesvorstand über den Schiedsspruch seines eigenen Bundesschiedsgerichts über die Einsetzung eines Notvorstands hinweggesetzt, obwohl auch er der Entscheidung des Bundesschiedsgerichts unterworfen ist. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Schiedsgerichtsordnung, nach der die Mitglieder der Schiedsgerichte unabhängig und an keine Weisungen – auch nicht durch den Bundesvorstand – gebunden sind. Der Bundesvorstand ist nicht befugt, über Schiedssprüche des Bundesschiedsgerichts zu bestimmen. Die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 über die Bestellung eines Notvorstandes sind von den Beteiligten nicht zum Gegenstand oder Inhalt des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin gemacht worden. Ihre Existenz wird in den Schriftsätzen der Beteiligten nicht einmal erwähnt. Lediglich der Beschluss des Bundesschiedsgerichts vom 13.01.2023 wird in Bezug genommen, mit dem der Antrag des Landesverbands, vertreten durch den „Rumpfvorstand“, auf Zuweisung eines Parteiausschlussverfahrens gegen Herrn Löhmann an ein anderes Landesschiedsgericht der AfD als das Landesschiedsgericht Bremen mit der Begründung abgelehnt worden ist, es fehle an einem wirksamen Antrag, weil der Landesverband Bremen nach wie vor über keinen gewählten Landesvorstand verfüge. Gegen diesen wird in dem Verfahren vor dem Landgericht argumentiert, dass aus dem Umstand, dass die Position des Vorsitzenden auf dem Parteitag am 08.05.2022 nicht besetzt worden sei, nicht folge, dass der Landesverband über gar keinen Vorstand verfüge. Die Einspruchsführer machen geltend, der in dem Verfahren vor dem Landgericht eingeführte Schiedsspruch vom 13.01.2023 stehe exemplarisch für die (Streit-)Frage, ob es der Besetzung der Vorsitzendenposition bedürfe, um von einem handlungsfähigen Vorstand auszugehen. Diese Frage liege auch den Schiedssprüchen vom 20.10.2022 und 19.01.2023 zugrunde. Das Landgericht Berlin habe ein Anerkenntnisurteil nur erlassen dürfen, wenn es zuvor geprüft habe, ob die Beklagte den Anspruch anerkennen dürfe. Somit sei mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin die Frage tatsächlich inhaltlich geklärt. Dies überzeugt nicht. Die explizite Bestellung eines Notvorstandes durch Beschluss eines Landesschiedsgerichts hat eine andere Bedeutung als die nur inzident behandelte Frage der Handlungsbefugnis, wie sie dem Schiedsspruch vom 13.01.2023 zugrunde lag. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht Berlin mit dem Anerkenntnisurteil auch eine Überprüfung der Wirksamkeit oder Ordnungsmäßigkeit der Beschlüsse der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 vorgenommen hat. Herr hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Wahlprüfungsgericht selbst erklärt, das Anerkenntnis sei ausgesprochen worden, weil den Wahlvorschlagsträgern im Hinblick auf die Sitzung des Wahlbereichsausschusses die Zeit davongelaufen sei.
27 Unabhängig davon, dass die Wirksamkeit der Beschlüsse der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 nicht Streitgegenstand des Verfahrens 22 O 55/23 vor dem Landgericht Berlin und auch nicht Streitgegenstand eines anderen Verfahrens waren, dürfte dem, insoweit wohl passiv legitimierten, Bundesverband in einem solchen Verfahren die Befugnis fehlen, durch ein Anerkenntnis materiell über die Beschlüsse der Schiedsgerichte zu verfügen. Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung, die auf der Dispositionsbefugnis der Parteien beruht. Das materielle Recht muss der anerkennenden Partei die Verfügung über den anzuerkennenden Anspruch zugestehen (MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 307 Rn. 16). Dass dem Bundesverband, vertreten durch seinen Vorstand, bei einer Klage, die sich inhaltlich gegen Beschlüsse der Schiedsgerichte richtet, die materiell-rechtliche Dispositionsbefugnis zusteht, erscheint zweifelhaft, denn Beschlüsse der Parteischiedsgerichte können nach Ausschöpfung des innerparteilichen Rechtswegs nur durch staatliche Gerichte korrigiert werden. Sollte man hingegen die Auffassung vertreten, dass die Beschlüsse der Parteischiedsgerichte nicht außerhalb der Parteidisposition des Bundesverbands stehen und der für ihn handelnde Bundesvorstand in einem Nichtigkeits- oder Anfechtungsprozess ein Anerkenntnis erklären könnte, stünde dies wohl unter dem Vorbehalt, dass ihm nicht durch den (dann zwingend am Verfahren zu beteiligenden) Notvorstand, der der durch die Beschlüsse begünstigt wird, widersprochen wird. Hat danach das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023 die Beschlüsse der Parteischiedsgerichte inhaltlich unberührt gelassen, bleibt es dabei, dass zwei konkurrierende Vorstände jeweils für sich in Anspruch nehmen, den Einspruchsführer zu 1. wirksam zu vertreten. Das Anerkenntnisurteil hat den Streit nicht beendet, sondern lediglich perpetuiert. Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 03.01.2023 (Az.: 38 AR 1580/22 HB), in dem ausgeführt wird, dass der Vorstand (Anm.: gemeint ist der „Rumpfvorstand“) handlungsfähig sei, denn mit weiterem Beschluss vom 24.02.2023 (Az.: 38 AR 144/23 HB) führt das Amtsgericht - nunmehr auf einen Antrag von Herrn Löhmann auf Bestellung eines Notvorstandes - aus, dass es aufgrund der Bestellung eines Notvorstandes durch das Landesschiedsgericht mit Beschluss vom 20.10.2022 nicht mehr an den notwendigen Vorstandsmitgliedern fehle. Die Beschlüsse der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 sind auch nicht ohne weiteres als nichtig anzusehen. Zwar ist den Einspruchsführern zuzugeben, dass die Vorgänge um die Bestellung des Notvorstandes Anlass zu Zweifeln an ihrer vollständigen Rechtmäßigkeit geben, es ist aber nicht erkennbar, dass die von den
28 Parteischiedsgerichten gefundene Auslegung der materiellen Vorschriften des Satzungsrechts jedes sachlichen Grundes entbehren und daher als willkürlich anzusehen sind. Dem Beschluss des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 lag ein Antrag des Kreisverbandes der AfD Bremerhaven gegen den Vorstand des Landesverbands in der Besetzung vor dem 08.05.2022 zugrunde, mit dem die Erklärung der Nichtigkeit der Beschlüsse und Wahlen auf dem Landesparteitag am 08.05.2022 und die Einsetzung eines Notvorstandes begehrt wurde. Das Landesschiedsgericht hat sich den Inhalt des Beschlusses des Bundeschiedsgerichts vom 23.09.2022 (Az.: 34_22_HB_KV_Bremerhaven_LaVo_BSG) zu eigen gemacht (s.o.) und darauf abgestellt, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Wahlen am 08.05.2022 im Übrigen, der gewählte Vorstand nicht rechtsfähig sei, weil ihm nicht die nach § 12 Abs. 1 der Landessatzung der AfD notwendige Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern angehöre. Nach § 12 Abs. 1 der Landessatzung besteht der Landesvorstand aus einem Landesvorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem Landessschatzmeister, dem stellvertretenden Landesschatzmeister, einem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern. Die Auslegung, dass diese Vorschrift bei einer Neuwahl die Wahl von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern zwingend vorschreibt, ist eben so wenig willkürlich, wie die darin liegende Annahme, dass § 13 Abs. 3 der Landessatzung, wonach der Landesverband durch zwei Mitglieder des Landesvorstandes, darunter mindestens der Landesvorsitzende oder ein stellvertretender Landesvorsitzender oder der Landesschatzmeister, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, und § 14 Abs. 5 der Landessatzung, wonach der Landesvorstand beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt, die Frage der notwendigen Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern bei einer Neuwahl unberührt lässt. Auch § 9 Abs. 4 PartG bestimmt, dass der Parteitag den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes wählt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist. Da Unsicherheit über die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts hinsichtlich der Einsetzung eines Notvorstandes bestand, hat der durch den Beschluss eingesetzte Notvorstand das Bundesschiedsgericht um Bestätigung gebeten. Dieses hat sich auf eine analoge Anwendung der § 29 BGB bzw. § 15 Abs. 3 der Bundessatzung gestützt, wonach bei Fehlen der Vertretungsberechtigung des Vorstands die erforderlichen Mitglieder zu bestellen sind. Gleichwohl § 15 Abs. 3 der Bundessatzung vorsieht, dass das Bundesschiedsgericht (nur) die nötige Anzahl kommissarischer Vorstandsmitglieder ernennt, ist es zumindest nicht unvertretbar, dass das Bundesschiedsgericht aus dieser
29 Vorschrift die Befugnis zur Bestellung eines Notvorstandes herleitet, wenn die Rechtmäßigkeit der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder insgesamt in Streit steht. Soweit die Einspruchsführer geltend machen, durch die Rücknahme des Antrags des AfD- Kreisverbands Bremerhaven sei den Beschlüssen vom 22.10.2022 und 19.01.2023 die Grundlage entzogen, ist die Frage, ob § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach bei Klagerücknahme ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, nach den Regeln der selbst gesetzten autonomen Ordnung der Partei auf die Bestellung eines Notvorstandes Anwendung findet, ebenfalls nicht ohne Weiteres zu bejahen. Soweit die Einspruchsführer bereits die Zuweisung der Streitigkeit durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 an das Landesschiedsgericht in der Besetzung vor dem 08.05.2022 (Az.: 34_22_HB_KV-Bremerhaven_LaVo_BSG) für eklatant rechtswidrig halten, greift auch dies nicht durch. Die Zuweisung an das Landesschiedsgericht Bremen wurde damit begründet, dass die Wahl der Landesschiedsrichter auf dem Parteitag am 08.05.2022 an schweren Mängeln leide, da die Vorstellungszeit von 1 Minute zu kurz gewesen sei und eine Vorstellungszeit von mindestens 5 Minuten erforderlich sei. Diese Annahme, die unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 23.12.2019 – 22 W 92/17 –) und eine frühere Entscheidung des Bundesschiedsgerichts erfolgte, ist nicht willkürlich. Auch entbehrt eine Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 letzter Satz der Schiedsgerichtsordnung, die für den Fall, dass keine Ersatzschiedsrichter mehr vorhanden sind, bestimmt, dass sich die Amtszeit der amtierenden Schiedsrichter bis zur Wahl neuer Schiedsrichter verlängert, auf den Fall, dass eine Wahl von neuen Schiedsrichtern nicht rechtmäßig erfolgte, nicht jeden sachlichen Grundes. Auch die verschiedenen Beschlüsse des Landgerichts Bremen bestätigen, dass sich dem Landeswahlausschuss nicht die Nichtigkeit der Notvorstandsbestellung und daraus folgend die Handlungsbefugnis des „Rumpfvorstands“ aufdrängen musste. Das Landgericht Bremen hat in einem Beschluss vom 13.01.2023 (Az.: 7 O 18/23) ausgeführt, dass Zweifel an der Aktivlegitimation des „Rumpfvorstands“ bestünden, da ausweislich des Beschlusses des Bundesschiedsgerichts vom 12.12.2022 der Landesverband derzeit über keinen gewählten Landesvorstand verfüge (gleichlautend in einem weiteren Beschluss vom selben Tag, dem ein Antrag des Notvorstandes auf Untersagung der von dem „Rumpfvorstand“ für den 15.01.2023 einberufenen Aufstellungsversammlung zugrunde lag; Az.: 7 O 47/23). In einem Beschluss vom 09.03.2023 (Az.: 7 O 325/23), mit dem ein Antrag u.a. des Einspruchsführers zu 1., vertreten durch Herrn Minich und Herrn Karakaya, gegen Mitglieder des Notvorstandes auf Rücknahme des von diesen im Namen des
30 Landesverbands eingereichten Wahlvorschlags abgelehnt wurde, hat das Landgericht ausgeführt, es sei nicht berufen, die Vorfrage zu entscheiden, welche der beiden als Vorstand auftretenden Personengruppen vertretungsberechtigter Vorstand sei, weil dies der innerparteilichen Schiedsgerichtsbarkeit obliege und von der ordentlichen Gerichtsbarkeit anschließend im Rahmen einer Willkürkontrolle auf gravierende Rechtsfehler überprüft werden könne. Das Landgericht würde sich mit einer dauerhaften Festlegung der innerparteilichen Organisation in Widerspruch zu dem Beschluss vom 19.01.2023 setzen und die Entscheidung des Landgerichts Berlin in der Hauptsache vorwegnehmen (ebenso im Beschluss v. 14.03.2023, Az.: 7 O 314/23, dem ein Antrag des Bundesvorstandes gegen Herrn Löhmann, Frau Jünemann und Herrn auf Zurückziehung des Wahlvorschlags vom 06.12.2022 zugrunde lag). Auch das Landgericht Bremen hat die Beschlüsse vom 22.10.2022 und 19.01.2023 zu keinem Zeitpunkt als offensichtlich und evident nichtig angesehen. Angesichts dieser Umstände war es nicht Sache des Landeswahlausschusses, die Vertretungsmacht von Herrn Minich, Herrn Karakaya und Herrn Hauschild für den Landesverband zu klären und über die Auslegung der Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden. Vielmehr durfte er auf die beim Wahlvorschlagsträger liegende Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit des Wahlvorschlags verweisen. Entgegen der Auffassung der Einspruchsführer liegt auch kein Widerspruch darin, den Inhalt des Anerkenntnisurteils zu überprüfen, hingegen die Schiedssprüche keiner (voll- )inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Das Anerkenntnisurteil unterlag nur hinsichtlich seiner Reichweite und Auswirkungen auf die Schiedssprüche einer Überprüfung, hingegen ging es nicht um die Einhaltung innerparteilichen Satzungsrechts. Der Landeswahlausschuss war schließlich nicht verpflichtet, den Wahlvorschlag nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Wahlbewerber und die Wahlfreiheit des Wahlbürgers“ zuzulassen. Eine zulassungsfreundliche Betrachtungsweise (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 – 2 BvC 22/19 –, BVerfGE 161, 136-163, juris Rn. 55; VerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 82) kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn zwei Personengruppen jeweils für sich in Anspruch nehmen, den Landesverband zu vertreten und sich dafür auf unterschiedliche – jede für sich nicht offenkundig nichtige – Legitimationsgrundlagen berufen. c. Der Landeswahlausschuss durfte seine Entscheidung darauf stützen, dass der Wahlvorschlag nicht von einem handlungsfähigen Vorstand eingereicht worden ist. Er war
31 daran weder durch eine fehlende Vorprüfung des Wahlbereichsleiters noch durch ein Verbot des Austauschs von Begründungen gehindert. Nach § 22 Abs. 1 BremWahlG hat der Wahlbereichsleiter die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Durch die Prüfung sollen die Wahlvorschläge für die Entscheidung des Wahlbereichsausschusses über deren Zulassung (§ 23 Abs. 1 BremWahlG) entscheidungsreif gemacht werden. Wahlvorschläge sollen möglichst nicht an leicht feststellbaren und nach Rüge behebbaren Mängeln scheitern. Bei der Prüfung durch den Wahlbereichsleiter handelt es sich um eine Vorprüfung, da die verbindliche Entscheidung über die Mängelfreiheit des Wahlvorschlags vom Wahlausschuss getroffen wird (Wolf in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl. § 25 Rn. 1). Es begründet keinen Wahlanfechtungsgrund, dass der Landeswahlausschuss entgegen der Auffassung des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremerhaven die Zurückweisung des Wahlvorschlags auf die fehlende Vertretungsmacht der als Vorstand auftretenden Personen gestützt hat. Nach § 23 Abs. 2 Satz 3 BremWahlG kann der Wahlbereichsleiter gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. Dies impliziert bereits eine umfassende Prüfungsbefugnis des Landeswahlausschusses, da die Beschwerdemöglichkeit, die dem Schutz des objektiven Wahlrechts dient, ansonsten ihre Wirksamkeit verlöre und ins Leere liefe (OVG NRW, Urt. v. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 48). Ein ungültiger Wahlvorschlag ist zurückzuweisen und darf auch nicht vom Landeswahlausschuss, dessen Prüfungsumfang nicht beschränkt ist, zugelassen werden (BVerwG, Beschl. v. 22.09.1976 – VII B 49.76 –, juris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschl. v. 22.02.2021 – 4 ZB 20.3109 –, juris Rn. 19). Ein Wahlanfechtungsgrund wird allerdings angenommen, wenn im Einzelfall vorsätzlich und nachweislich die Vorprüfung unterlassen oder schuldhaft verzögert wurde, die mögliche rechtzeitige Mitteilung von Mängeln unterlassen, offenkundige, behebbare Mängel nicht gerügt oder der Wahlleiter eindeutig (evident) fehlerhafte Auskünfte, Aufforderungen oder Hinweise/Empfehlungen gegeben hat und die dadurch bedingte Zurückweisung des Wahlvorschlags allein in dessen Verantwortungssphäre liegt (OVG NRW, Urt. v. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 49; Urt. v. 20.05.1986 – 15 A 2237/85 –, juris; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 77 ff.). Die Vorprüfungspflicht bedeutet indes nicht, dass die primär beim Wahlvorschlagsträger liegende Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags insgesamt auf den Wahlleiter übergeht. Sie gibt dem Wahlvorschlagsträger nicht die Gewähr, dass ein nicht
32 beanstandeter Wahlvorschlag auch tatsächlich in jeder Hinsicht mangelfrei ist (OVG Bdbg., Urt. v. 18.10.2001 – 1 A 200/00 –, juris Rn. 49; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 106). Insbesondere beinhaltet die Vorprüfungspflicht nicht eine allgemeine Pflicht zur Beratung und Betreuung der Wahlvorschlagsträger in rechtlicher Hinsicht (OVG NRW, Urt. v. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 57; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 112). Auch schutzwürdige Vertrauenspositionen werden nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer Umstände anerkannt, bspw. wenn der Wahlleiter bewusst unrichtige Auskünfte erteilt und durch ein solches manipulatives Verhalten seine Neutralitätspflicht verletzt hat oder den sich rechtmäßig verhaltenden Wahlvorschlagsberechtigten veranlasst hat, einen fehlerhaften Wahlvorschlag einzureichen, oder in Widerspruch zu seinen ausdrücklichen Erklärungen im Vorprüfungsverfahren selbst Beschwerde gegen den Beschluss des Wahlausschusses eingelegt hat (vgl. VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 70 ff. m.w.N.). Diese besonderen Umstände liegen nicht vor. Trotz des einstimmigen Beschlusses des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremerhaven über die Zulassung des Wahlvorschlags hat sich der Wahlbereichsleiter nicht widersprüchlich verhalten, indem er Beschwerde gegen die Zulassung eingelegt hat. Es bestanden Zweifel an der Legitimation des „Rumpfvorstands“. Es drohte die Gefahr, dass ein wegen des Mangels der Vertretungsmacht nicht zulassungsfähiger Wahlvorschlag zugelassen worden war und die Wahl damit anfechtbar werden könnte. Es bestand somit ein Interesse an der Klärung durch den Landeswahlausschuss als Beschwerdeinstanz. Die Einspruchsführer machen geltend, dem Einspruchsführer zu 2. wäre erst durch E-Mail des Landeswahlleiters vom 22.03.2023 erstmals mitgeteilt worden, dass es ein Problem mit den Unterschriften unter dem Wahlvorschlag geben könne, sodass sie den Fehler nicht mehr hätten beseitigen können. Der Einspruchsführer zu 2. hat dies in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, er habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags gehabt. Dies kann nicht überzeugen. Der Wahlvorschlag für den Wahlbereich Bremerhaven war, wie der Wahlvorschlag für den Wahlbereich Bremen, ebenfalls von Herrn Minich und Herrn Karakaya unterzeichnet. Diesen war aus den Vorgängen im Wahlbereich Bremen bekannt, dass zwei verschiedene Personengruppen für den Landesverband auftraten. In einem Gespräch am 01.02.2023, an dem unter anderem Herr Minich, aber auch die Vertrauensperson des am 06.12.2022 für den Landesverband eingereichten
33 Wahlvorschlags teilnahmen, hat die Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen darauf hingewiesen, dass zwei Wahlvorschläge für den Landesverband eingereicht worden seien, wobei der Notvorstand seine Legitimation unter anderem auf die Beschlüsse des Bundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 und 19.01.2023 sowie auf den Beschluss des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 stütze, der „Rumpfvorstand“ seine Legitimation hingegen auf die Vorstandswahl vom 08.05.2022, das Schreiben des Bundesverbandes vom 14.11.2022 sowie den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen vom 03.01.2023. Damit war für Herrn Minich hinreichend klar, dass eine Zurückweisung des Wahlvorschlags für den Wahlbereich Bremen aufgrund des Umstands drohte, dass zwei Personengruppen für sich in Anspruch nahmen, den Landesverband wirksam zu vertreten. Der von der Wahlbereichsleiterin Bremen angenommene Fall eines Doppelauftretens setzt im Umkehrschluss voraus, dass sowohl die Legitimation des einen als auch des anderen Wahlvorschlagsträgers in Betracht kommt, sie aber jedenfalls nicht geklärt ist. Zudem waren Herrn Minich, wie sich aus den Beschlüssen des Landgerichts Bremen vom 13.01.2023 und aus seinem Antrag vom 09.11.2022 an das Bundesschiedsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 ergibt, hinreichend die Gefahren für den eigenen Wahlvorschlag bekannt, die sich dadurch ergaben, dass auch der Notvorstand für sich in Anspruch nahm, den Landesverband zu vertreten. Diese Gefahren bestanden damit zugleich für den Wahlvorschlag, der für den Wahlbereich Bremerhaven eingereicht wurde, denn die Vertretungsmacht kann nur einheitlich beurteilt werden. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags beruhte mithin auf der Spaltung des Landesverbands in zwei Gruppen, die jeweils für sich in Anspruch nehmen, den Landesverband wirksam zu vertreten und dem Umstand, dass es den Wahlvorschlagsträgern bis zur Sitzung des Landeswahlausschusses nicht gelungen ist, Zweifel an der Gültigkeit ihres Wahlvorschlags auszuräumen und den Wahlorganen nachzuweisen, dass der „Rumpfvorstand“ für den Landesverband allein handlungsbefugt ist. Soweit die Einspruchsführer geltend machen, der Mangel hinsichtlich der Vorstandsunterschriften wäre bei einem rechtzeitigen Hinweis jedenfalls für den Wahlbereich Bremerhaven ohne weiteres zu beseitigen gewesen, ist ihnen entgegen zu halten, dass es in der primären Verantwortung des Wahlvorschlagsträgers liegt, dass er entsprechende Maßnahmen – trotz der ihm bekannten Umstände – nicht rechtzeitig und
34 ggf. auch vorsorglich ergriffen hat. Dies gilt insbesondere für die, nach dem Vortrag des Einspruchsführers zu 2. unproblematische, Einholung der Unterschriften der Mitglieder des Notvorstands. Maßgebend für die Handlungsbefugnis für den Landesverband ist der Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags (Wolf in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., § 20 Rn. 5 § 27 Rn. 6), sodass auch unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung am 09.10.2022 der Notvorstand noch nicht eingesetzt war. 4. Da keine Wahlfehler festgestellt werden können, sind die Einspruchsführer zu 2. bis 7. auch nicht in ihren subjektiven Wahlrechten verletzt worden. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz verletzt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Dr. Jörgensen Dr. Benjes
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