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PartG § 14 Parteischiedsgerichte

Gesetz über die politischen Parteien

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.

(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.

(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 14 K 1621/23
5. Dezember 2023
14 K 1621/23 5. Dezember 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 14 K 1481/23
5. Dezember 2023
14 K 1481/23 5. Dezember 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 14 K 1620/23
5. Dezember 2023
14 K 1620/23 5. Dezember 2023
Beschluss vom Landgericht Köln - 39 T 104/22
30. März 2023
39 T 104/22 30. März 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 144/21
31. Januar 2023
II ZR 144/21 31. Januar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 W 26/14
30. September 2014
1 W 26/14 30. September 2014