Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 14 K 1620/23

Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 14 K 1620/23 Beschluss In dem Wahlprüfungsverfahren 1. , 2. 3. 4. , 5. – Einspruchsführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-5: , , Weitere Beteiligte: 1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft, Am Markt 20, 28195 Bremen, 2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, Prozessbevollmächtigter: zu 2: Herr Prof. Dr. Philipp Austermann c/o Statistisches Landesamt, An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, - -

2 hat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngor, Imhoff, Labetzke, Sültenfuß und Reimers-Bruns am 5. Dezember 2023 beschlossen: Der Einspruch wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Tatbestand Die Einspruchsführer wenden sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur Bürgerschaft der Freien Hansestadt Bremen (21. Wahlperiode). Der Einspruchsführer zu 1. ist der Landesverband Bremen der AfD. Er wird in diesem Verfahren durch den Einspruchsführer zu 2. und den Einspruchsführer zu 4. vertreten. Die Einspruchsführer zu 2. bis 5. sind Bewerber eines für den Einspruchsführer zu 1. von den Einspruchsführern zu 2. bis 4. eingereichten Wahlvorschlags für die 21. Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023. Umstritten ist, ob die Einspruchsführer zu 2. bis 4. (im Folgenden auch als „Rumpfvorstand“ bezeichnet) handlungsbefugter Vorstand des Einspruchsführers zu 1. sind. Am 08.05.2022 fand ein Landesparteitag des Landesverbands Bremen der AfD statt. Bei den Vorstandswahlen wurde Herr Heinrich Löhmann zur Wahl als Landesvorsitzender vorgeschlagen; er erhielt keine Mehrheit. Die Versammlung beschloss daraufhin mehrheitlich, die Position einstweilen unbesetzt zu lassen. Zur Wahl als stellvertretender Landesvorsitzender wurde der Einspruchsführer zu 2. vorgeschlagen, der bei 17 abgegebenen Stimmen 14 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen erhielt. Der Einspruchsführer zu 4. wurde bei 13 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen zum Schatzmeister gewählt und die Einspruchsführerin zu 3. mehrheitlich zur Schriftführerin (vgl. Protokoll des Landesparteitages vom 08.05.2022). Nach dem Landesparteitag am 08.05.2022 gab es innerhalb des Landesverbands eine Auseinandersetzung um die Gültigkeit der Vorstands- und auch der Schiedsrichterwahlen. Das Landesschiedsgericht der AfD für das Land Bremen, dem - in der Zusammensetzung vor dem 08.05.2022 - zuvor das Verfahren durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 zugewiesen worden war, erklärte durch Beschluss vom 20.10.2022 die Wahlen und Abstimmungen des Landesparteitags vom 08.05.2022 für nichtig und setzte einen Notvorstand mit den Mitgliedern Heinrich Löhmann (Vorsitzender), Silke Jünemann (stellvertr. Vorsitzende) sowie und

3 ein. In dem Beschluss wurde tenoriert, dass der Notvorstand (u.a.) die Aufgabe hat, im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten und der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung die Aufstellungsversammlungen rechtssicher vorzubereiten und rechtssicher durchzuführen. In einer E-Mail vom 14.11.2022 an die Mitglieder des AfD-Landesverbands wies der Vorstand des AfD-Bundesverbands darauf hin, dass sich der Notvorstand nicht ordnungsgemäß im Amt befinde. Mit Beschluss vom 03.01.2023 wies das Amtsgericht Bremen einen Antrag des Einspruchsführers zu 2. auf Bestellung eines Notvorstandes für den Landesverband gem. § 29 BGB mit der Begründung ab, es sei fraglich, ob § 29 BGB überhaupt auf politische Parteien Anwendung finde, jedenfalls sei der Vorstand (Anm. d. Gerichts: gemeint ist der „Rumpfvorstand“) handlungsfähig. Mit Beschluss vom 19.01.2023 bestätigte das Bundesschiedsgericht der AfD die Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022, entschied, dass bis zur regulären Wahl eines neuen Landesvorstandes der Notvorstand im Amt bleibe, und zu einem Landesparteitag zur Durchführung einer neuen Landesvorstandswahl spätestens vier Wochen nach Durchführung der Bürgerschaftswahl in Bremen einzuladen sei. Am 06.12.2022 reichte der durch das Landesschiedsgericht eingesetzte Notvorstand für den AfD-Landesverband nach einer am 26.11.2022 durchgeführten Aufstellungsversammlung bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 ein. Am 16.01.2023 reichte der „Rumpfvorstand“, ebenfalls für den AfD-Landesverband, bei der Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen einen Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl sowie am 10.02.2023 einen Wahlvorschlag beim Wahlbereichsleiter für den Wahlbereich Bremerhaven ein. Letzterer wurde vom Wahlbereichsausschuss Bremerhaven zunächst zugelassen. Die Wahlbereichsleiterin teilte dem Einspruchsführer zu 2. in einem zusammenfassenden Gesprächsvermerk vom 03.02.2023 mit, dass zwei Wahlvorschläge, die beide dem AfD- Landesverband zuzurechnen seien, eingereicht worden seien. Wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG, wonach eine Partei in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen könne, seien beide Wahlvorschläge zurückzuweisen, ohne dass eine Prüfverpflichtung der Wahlorgane bestehe, ob die Wahlvorschläge aus anderen

4 Gründen unzulässig seien. Mit Schreiben vom 15.02.2023 und 19.02.2023 forderten die Einspruchsführer zu 2. und 4. die Wahlbereichsleiterin auf, den von ihnen eingereichten Wahlvorschlag gemäß § 22 Abs. 1 BremWahlG zu prüfen. Mit Mängelanzeige vom 27.02.2023 wies die Wahlbereichsleiterin auf die Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 hin und forderte den Einspruchsführer zu 2. als Vertrauensperson auf, nachzuweisen, dass entgegen der Feststellung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 die Vorstandswahlen auf dem Parteitag am 08.05.2022 rechtswirksam erfolgt seien und die Einspruchsführer zu 2. bis 4. legitimiert seien, als Vorstand den Wahlvorschlag für den Landesverband einzureichen. Die stellvertretende Vertrauensperson erwiderte, dass die Entscheidungen der Schiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 bereits aus verschiedenen formalen Gründen und weil die Landesschiedsrichter nicht mehr im Amt gewesen seien, keine rechtlichen Wirkungen entfalteten und eine weitere Anfechtung der Vorstandswahlen vom 08.05.2022 wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nicht mehr möglich sei. Einen Antrag des Einspruchsführers zu 1., vertreten durch den „Rumpfvorstand“, gegen Mitglieder des Notvorstandes auf Feststellung, dass die von dem Notvorstand vorgenommene Einreichung eines Wahlvorschlags zur Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen rechtswidrig sei und die Antragsgegner zur Beseitigung verpflichtet seien, sowie den Antragsgegnern zu gebieten, umgehend die Zurücknahme des Wahlvorschlags zu bewirken, wies das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 09.03.2023 zurück (7 O 325/23). Mit weiterem Beschluss vom 14.03.2023 hat es einen Antrag des Vorstands des Bundesverbands der AfD gegen Mitglieder des Notvorstands, den von ihnen für den Landesverband der AfD eingereichten Wahlvorschlag vom 06.12.2022 zurückzuziehen, ebenfalls zurückgewiesen (7 O 314/23). Am 16.03.2023 erwirkte der Einspruchsführer zu 1., vertreten durch die Einspruchsführer zu 2. und 4., gegen den Bundesverband der AfD ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin, mit dem festgestellt wird, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig sei und den Landesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr vertrete (22 O 55/23). In seiner Sitzung am 17.03.2023 wies der Wahlbereichsausschuss für Bremen sowohl den Wahlvorschlag des Notvorstands als auch den Wahlvorschlag der Einspruchsführer zu 2. bis 4. wegen des Verbots der doppelten Einreichung von Wahlvorschlägen zurück.

5 Dagegen legte der Einspruchsführer zu 2. am 17.03.2023 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, die vom Notvorstand durchgeführte Mitgliederversammlung am 26.11.2022 zur Aufstellung von Wahlbewerbern weise durchgreifende wahlrechtliche Mängel auf, wie der Wahlbereichsausschuss selbst festgestellt habe. Bei der Personenzusammenkunft am 26.11.2022 habe es sich evident nicht um eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 19 BremWahlG gehandelt, die einen gültigen Wahlvorschlag hätte hervorbringen können. Der Wahlvorschlag sei dem Landesverband nicht zuzurechnen. Da es sich bei dem Wahlvorschlag des Notvorstandes um einen evident ungültigen Wahlvorschlag handele, hätte nur dieser zurückgewiesen werden dürfen, aber nicht auch der von ihnen eingereichte Wahlvorschlag. Es liege gerade kein Fall des doppelten Auftretens vor. Sofern in der Mängelanzeige vom 27.02.2023 darauf hingewiesen worden sei, dass im Binnenbereich des Landesverbands die Legitimation des auf dem Parteitag gewählten Vorstands in Abrede gestellt werde, habe das Landgericht Berlin mit Feststellungsurteil vom 16.03.2023 festgestellt, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand des Landesverbands nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig sei und den Landesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr vertrete. Die Vertretung des Landesverbandes sei damit parteiintern abschließend geklärt. Mit E-Mail vom 22.03.2023 wies der Landeswahlleiter die Vertrauensperson darauf hin, dass aufgrund der parteischiedsgerichtlichen Entscheidungen u.U. auch eine Zurückweisung des Wahlvorschlages unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Unterzeichnung durch den Vorstand des Landesverbandes in Betracht komme. Bereits am 20.03.2023 hatte auch der Wahlbereichsleiter für den Wahlbereich Bremerhaven gegen die Zulassung des am 10.02.2023 eingereichten Wahlvorschlags durch den Wahlbereichsausschuss Bremerhaven Beschwerde eingelegt. In seiner Sitzung am 23.03.2023 wies der Landeswahlausschuss (unter anderem) • die Beschwerde gegen den Beschluss des Wahlbereichsausschusses vom 17.03.2023 betreffend den am 16.01.2023 für den Wahlbereich Bremen eingereichten Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland zurück und • hob den Beschluss des Wahlbereichsausschusses Bremerhaven vom 17.03.2023, den Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland zuzulassen, auf und wies den Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland für den Wahlbereich Bremerhaven in seiner Gesamtheit zurück.

6 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Wahlvorschläge des „Rumpfvorstands“ nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG genügten. Danach müsse jeder Wahlvorschlag von dem Vorstand des Landesverbandes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Daran fehle es. Bereits rein faktisch seien bei der Entscheidung über die eingelegte Beschwerde der Prüfungsumfang und die Prüfungstiefe des Landeswahlausschusses limitiert. Die eingereichten Unterlagen ermöglichten nach einer Schlüssigkeitsprüfung nicht die Feststellung, dass der Wahlvorschlag den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der am 16.01.2023 eingereichte Wahlvorschlag sei von Sergej Minich und Mertcan Karakaya als vermeintliche Landesvorstandsmitglieder unterzeichnet worden, die vom Landeswahlausschuss aber nicht als Mitglieder des AfD-Landesvorstands angesehen werden könnten. Das Landesschiedsgericht der AfD habe mit Beschluss vom 20.10.2022 einen Notvorstand eingesetzt, der auch die Aufgabe habe, im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft, den Beiräten und der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung die Aufstellungsversammlungen rechtssicher vorzubereiten und rechtssicher durchzuführen. Das Bundesschiedsgericht habe diesen Beschluss bestätigt. In anderen vom „Rumpfvorstand“ vor dem Bundesschiedsgericht betriebenen Verfahren habe das Bundesschiedsgericht in den Entscheidungen jeweils ausgeführt, dass die Anträge nicht vom Vorstand i.S.d. Landessatzung gestellt worden seien. Der Landesverband Bremen verfüge nach wie vor über keinen gewählten Landesvorstand. Herr Minich und Herr Karakaya seien daher nicht als Mitglieder des Landesvorstandes der AfD anzusehen. Nichts Abweichendes ergebe sich aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem Landgericht Berlin der Beschluss des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 über die Einsetzung eines Notvorstands oder der bestätigende Beschluss des Bundesschiedsgerichts vom 19.01.2023 gewesen sei. Der Notvorstand sei nicht am Verfahren beteiligt gewesen. Dem Landeswahlausschuss sei es auch verwehrt, im Sinne einer „zulassungsfreundlichen" Sichtweise freiwillig der Entscheidung des Landgerichts Berlin trotz ihrer fehlenden Bindungswirkung zu folgen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PartG seien zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Damit habe der Gesetzgeber es den Parteien überantwortet, institutionelle Vorkehrungen zur Sicherung der demokratischen Willensbildung durch Schaffung insbesondere von Rechtsschutzmöglichkeiten zugunsten von Parteimitgliedern vorzusehen, die gegenüber einem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte vorrangig seien. Die juristische Überprüfung der Wirksamkeit von Vorstandswahlen oder die Ernennung von Notvorständen obliege

7 daher jedenfalls vorrangig der innerparteilichen Schiedsgerichtsbarkeit. Es lägen auch keine Entscheidungen staatlicher Gerichte vor, die die parteischiedsgerichtlichen Entscheidungen überprüft hätten. Der Landeswahlausschuss habe die parteischiedsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde zu legen, da er andernfalls schwerwiegend und ohne Rechtfertigung in die Parteienfreiheit aus Art. 21 GG eingreifen würde. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass Herr Minich und Herr Karakaya vom Bundesvorstand der AfD als Landesvorstandsmitglieder anerkannt würden. Der Beschluss des AfD-Bundesvorstandes vom 14.11.2022, den Notvorstand nicht anzuerkennen, beseitige nicht die Wirksamkeit des Beschlusses des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022, da für die Überprüfung von Entscheidungen der Landesschiedsgerichte gemäß § 9 Nr. 1 der Schiedsgerichtsordnung das Bundesschiedsgericht und nicht der Bundesvorstand zuständig sei. Die Anerkennung sei auch im Rahmen des § 18 Abs. 2 BremWahlG unbeachtlich, denn nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG müsse der Wahlvorschlag, wenn ein Landesverband nicht bestehe, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei unterzeichnet werden. Darin zeige sich die klare gesetzgeberische Wertung, dass die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bürgerschaftswahl bei Ausfall eines Landesverbandes nicht den übergeordneten Parteiorganisationen, sondern den untergeordneten und damit regional tätigen Gebietsverbänden einer Partei zugeordnet werden sollten. Vorläufige Rechtsschutzverfahren des Landesverbandes der AfD, vertreten durch die Einspruchsführer zu 2. und 4., auf Zulassung ihres Wahlvorschlags zur Bürgerschaftswahl vor dem Wahlprüfungsgericht, dem Staatsgerichtshof und dem Verwaltungsgericht Bremen blieben erfolglos (Wahlprüfungsgericht, Beschl. v. 27.04.2023 – 14 V 778/23 –; StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –; VG Bremen, Beschl. v. 28.04.2023 – 1 V 779/23 – veröffentlicht auf der Homepage der Gerichte). Gegen die Gültigkeit der 21. Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 14.05.2023 legten die Einspruchsführer am 12.07.2023 beim Beteiligten zu 2. Einspruch ein. Der Beteiligte zu 2. hat den Einspruch dem Wahlprüfungsgericht am 17.07.2023 vorgelegt. Die Einspruchsführer tragen vor, der Landeswahlausschuss sei bei seiner Entscheidung fehlerhaft zusammengesetzt gewesen. Der Einspruchsführer zu 1. hätte jeweils mit einem Beisitzer im Landeswahlausschuss und im Wahlbereichsausschuss Bremen berücksichtigt werden müssen, denn nach § 11 Abs. 3 BremWahlG seien bei der Berufung der Beisitzer die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Es seien sechs Beisitzer-Positionen zu besetzen gewesen und er stelle die landesweit fünftstärkste Partei dar. Der Heranziehung des § 4 Abs. 2

8 BremLWO stehe entgegen, dass es an einer - dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen - Anordnung einer Sitzzuteilungsmethode fehle. Einer stärkeren Partei einen zweiten Sitz zu geben, sei erst zulässig, wenn jede in der Bürgerschaft vertretene Partei einmal zum Zuge gekommen sei. Für die Bundeswahlordnung sei anerkannt, dass nur „Splittergruppen" nicht berücksichtigt würden. Der Landeswahlausschuss habe über den Wahlvorschlag eines Konkurrenten entschieden, den man vorher zu Unrecht von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen habe. Nach § 22 Abs. 1 BremWahlG habe der Wahlbereichsleiter die Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und bei Mängeln die Vertrauensperson aufzufordern, diese zu beseitigen. Die Wahlbereichsleiterin habe sich trotz zahlreicher Ermahnungen seitens des Einspruchsführers zu 1. wochenlang geweigert, in die Prüfung des Wahlvorschlags einzutreten. Die von ihr gegebene Begründung des Doppelauftretens sei nicht tragbar. Der Wahlvorschlag des Notvorstandes hätte bereits wegen Fehlens einer Ladung zur Aufstellungsversammlung zurückgewiesen werden müssen. Zwischen der Entscheidung des Wahlbereichsausschusses und der des Landeswahlausschusses sei dann auch die Begründung ausgetauscht und erst einen Tag vor der Sitzung des Landeswahlausschusses durch E-Mail auf das Problem der Vorstandsunterschriften hingewiesen worden. Daraus erwachse ein erheblicher Wahlfehler, denn Fehler bei der Listenaufstellung hätten nicht mehr rechtzeitig korrigiert werden können. Die Nachholung von Begründungen oder ein Nachschieben von Gründen zwischen der Entscheidung des Wahlbereichsausschusses und der des Landeswahlausschusses zu Lasten des Wahlbewerbers seien nicht zulässig, jedenfalls nicht bei schweren Fehlverhalten der Wahlbereichsleiterin und des Wahlbereichsausschusses. Zudem greife der vom Landeswahlausschuss angeführte Grund der fehlenden Vorstandsunterschriften auch materiell nicht durch, denn der „(Rumpf-)Vorstand“ sei durch die Entscheidung des Landgerichts Berlin als rechtmäßig anerkannt. Der Landeswahlausschuss hätte nicht bei Zweifeln stehen bleiben dürfen, sondern den Sachverhalt aufklären oder zugunsten des Wahlvorschlags entscheiden müssen. Letztlich habe er aber nur eine eigene rechtliche Prüfung unterlassen, denn der Sachverhalt sei geklärt gewesen. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO könne den Ausschluss eines politischen Konkurrenten von der Wahl nicht tragen. Jede einzelne Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Wahl bedürfe im Hinblick auf die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit bis in die Einzelheiten einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber. § 23 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG sei verfassungswidrig, weil er Fragen der Wahlzulassung dem Verordnungsgeber überantworte, jedenfalls aber

9 keine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Vorordnung von Rechtsverordnungen treffe. Der Landeswahlausschuss habe in eklatanter Weise gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen. Die materiellen Verhandlungen und Beratungen des Landeswahlausschusses hätten nahezu abschließend hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Dort seien das Ergebnis und die Begründung erarbeitet worden. Im öffentlichen Teil seien dann nur noch eine vorgefertigte Niederschrift und vorgefertigte Beschlüsse verwendet worden. An der Niederschrift habe sich weniger als 1% des Textumfangs geändert. Der Landeswahlausschuss begründe seine Zweifel an einem unstreitig demokratisch gewählten Vorstand, indem er auf ersichtlich demokratiewidrig und rechtsstaatswidrig sowie unter Verstoß gegen das Parteiengesetz zustande gekommene parteiinterne Akte zurückgreife, um sich sodann darauf zurückzuziehen, dass er nur grobrastig prüfen dürfe. Der Prüfungsdurchgriff auf parteiinterne Vorgänge habe aber jedenfalls dann zu erfolgen, wenn diese im Verdacht stünden, dem Kernbestand demokratischer und rechtsstaatlicher Anforderungen nicht zu genügen. Ein auf einem solchen Vorgang beruhender Wahlvorschlag sei nicht zuzulassen. Der Wahlvorschlag des Notvorstandes sei zudem auch deshalb abzulehnen gewesen, weil ein Notvorstand sich darauf beschränken müsse, die notwendigen Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Bestellung des Vorstandes zu ergreifen, er könne aber keinen Wahlvorschlag einreichen. Keinesfalls könne man aber, selbst wenn die Wahlen vom 08.05.2022 tatsächlich ungültig gewesen seien, zur rechtlichen Schlussfolgerung des Landeswahlausschusses kommen. Denn die drei Vorstandsmitglieder Minich, Karakaya und seien Mitglieder des Altvorstandes bis zum 08.05.2022 gewesen und führten die Geschäfte des Landesverbands bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter. Die Einspruchsführer beantragen, die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 2. beantragt, die Einsprüche zurückzuweisen. Der Wahleinspruch des Einspruchsführers zu 1. sei bereits unzulässig. Die Einspruchsführer zu 2. und 3. seien tatsächlich keine Mitglieder des Vorstandes des AfD- Landesverbandes Bremen und dürften für diesen keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben.

10 Wahlfehler lägen nicht vor. Der Landeswahlausschuss habe seine Entscheidung in korrekter Zusammensetzung und in einem rechtmäßigen Verfahren getroffen. Bei der Berufung der Beisitzer in den Landeswahlausschuss seien die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 BremWahlG). Die Worte „nach Möglichkeit“ eröffneten einen Ermessensspielraum. Das Ermessen sei so auszuüben, dass unter anderem das Ergebnis der Parteien bei der letzten Wahl berücksichtigt werde. Das Zuteilungsverfahren müsse nicht vorab geregelt sein. § 4 Abs. 2 BremLWO entspreche den Vorgaben des § 11 Abs. 3 BremWahlG. Die Vorgabe „sollen in der Regel […] angemessen berücksichtigt […] werden“ in § 4 Abs. 2 BremLWO besage inhaltlich nichts anderes als die wahlgesetzliche Anordnung „sind […] nach Möglichkeit zu berücksichtigen“. Das danach ebenfalls eingeräumte Ermessen sei durch eine Auswahl entsprechend den üblichen und bewährten Zuteilungsverfahren nach Sainte Laguë/Schepers bzw. D’Hondt sachgerecht ausgeübt worden. Eine fehlerhafte Zusammensetzung des Landeswahlausschusses könne die Gültigkeit der Wahl auch nur infrage stellen, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Entscheidung in der Sache hiervon beeinflusst sein könnte. Solche Anhaltspunkte fehlten angesichts der einstimmigen Entscheidung des Landeswahlausschusses. Dass die Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der AfD die übrigen Mitglieder des Landeswahlausschusses von ihrer Sichtweise hätte überzeugen können, sei angesichts des Umstandes, dass dem Landeswahlausschuss die für seine Entscheidung erforderlichen Fakten bekannt gewesen seien, auszuschließen. Dasselbe gelte für die Zusammensetzung des Wahlbereichsausschusses. Die Fertigung von Entwürfen einer Niederschrift und von Beschlussentwürfen im Vorfeld einer Ausschusssitzung, über die sodann in öffentlicher Sitzung beraten werde, verletze nicht den Öffentlichkeitsgrundsatz. Sie sei eine notwendige Vorbereitungsmaßnahme im Sinne einer gründlichen Erfassung des Sachverhalts und der Rechtslage und diene der zügigen Bekanntmachung der Sitzungsergebnisse. Niederschrifts- und Beschlussentwürfe antizipierten lediglich ein in Betracht kommendes Ergebnis einer Sitzung, nähmen es aber nicht vorweg. Die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages seien in der Sitzung gehört worden; die Sach- und Rechtslage sei vom Landeswahlausschuss beraten worden. Ein insinuiertes sinistres Geheimverfahren habe es nicht gegeben. Die zahl- und umfangreichen handschriftlichen Eintragungen in dem Entwurf zeigten, dass die Beratungen des Landeswahlausschusses Grundlage der Entscheidung des Gremiums gewesen seien. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses sei auch inhaltlich richtig, denn der Wahlvorschlag des Einspruchsführers zu 1. sei wegen eines Verstoßes gegen die

11 landeswahlgesetzlichen Vorgaben unzulässig gewesen. Er sei nicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG, § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO von dem Vorstand des Landesverbandes unterzeichnet worden. Die Einspruchsführer zu 2. und 4. seien nicht berechtigt gewesen, im Namen des AfD-Landesverbandes tätig zu werden, weil sie keine Landesvorstandsmitglieder der AfD Bremen gewesen seien. Dies folge aus den verbindlichen und parteienrechtlich nachvollziehbaren Entscheidungen des Landes- und des Bundesschiedsgerichts. Auf diese parteischiedsgerichtlichen Feststellungen zur Ungültigkeit der Vorstandswahlen vom 08.05.2022 habe sich der Landeswahlausschuss beziehen dürfen und müssen. Für die Einsetzung eines Notvorstandes sei das Parteischiedsgericht des betreffenden Verbandes und nicht etwa gemäß § 29 BGB das Amtsgericht zuständig. Die Entscheidungen der Parteienschiedsgerichte seien nicht offenkundig rechtswidrig gewesen, sondern stützten sich nachvollziehbar auf das Satzungsrecht der AfD, indem sie die Wahl nur eines „Rumpfvorstands“ als nicht gültige Vorstandswahl angesehen hätten. § 12 Abs. 1 der Satzung des AfD-Landesverbandes schreibe vor, dass der Landesvorstand aus einem Landesvorsitzenden, (mindestens) einem stellvertretenden Landesvorsitzenden, einem Landesschatzmeister, einem stellvertretenden Landesschatzmeister und bis zu vier Beisitzern – also aus mindestens fünf Personen – bestehen müsse. Auch aus der systematischen Zusammenschau des § 11 Abs. 1 Satz 3 PartG mit § 9 Abs. 4 PartG ergebe sich, dass der Vorstand jedenfalls einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter haben müsse. Der am 08.05.2022 gewählte Landesvorstand habe aus lediglich vier Personen ohne Vorsitzenden bestanden. Dass die Schiedsgerichtsentscheidungen aus persönlichen Animositäten gegen den „Rumpfvorstand“ heraus getroffen worden seien, werde nicht hinreichend nachprüfbar belegt. Überdies seien parteiinterne Streitigkeiten Sache der Parteischiedsgerichte und nicht der Wahlorgane, denen neben der Befugnis auch die Zeit zu einer derartigen Sachverhaltsaufklärung fehlten. Das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023 setze sich ersichtlich nicht mit der Wirksamkeit der Vorstandswahl am 08.05.2022 und der damit womöglich erforderlichen Einsetzung eines Notvorstandes durch das Landesschiedsgericht auseinander. Das sei von der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlags in der Sitzung des Landeswahlausschusses bestätigt worden. Ohnehin sei hinsichtlich der Frage, wer dem Landesvorstand angehöre, die Parteischiedsgerichtsbarkeit vorrangig zuständig. Deren Auslegung des Satzungsrechts und des Parteienrechts wiederum dürfe ein staatliches Gericht nur einer Willkürkontrolle unterziehen. Eine Entscheidung eines

12 staatlichen Gerichts, in der die genannten Beschlüsse der AfD-Parteischiedsgerichte überprüft oder gar bemängelt würden, liege nicht vor. Die Ansicht des Bundesgeschäftsführers der AfD in einer E-Mail vom 14.11.2022 sei rechtlich unerheblich. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses sei nicht deswegen fehlerhaft, weil der Landeswahlausschuss diese – anders als der Wahlbereichsausschuss – nicht auf § 7 Abs. 2 BremWahlG, sondern auf § 18 Abs. 2 BremWahlG gestützt habe. Der Landeswahlausschuss sei befugt und sogar verpflichtet gewesen, auf die zulässige Beschwerde der Vertrauensperson des Wahlvorschlags für Bremen die (ablehnende) Entscheidung des Wahlbereichsausschusses unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Ratio legis des § 23 BremWahlG sei es, durch die (im Falle einer Beschwerde zweistufige) Prüfung sicherzustellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen des BremWahlG (§ 7 Abs. 2 Satz 2, § 8, § 11 und §§ 17 ff.) befolgt würden. Der Landeswahlausschuss müsse daher ebenso wie der Wahlbereichsausschuss prüfen, ob ein Wahlvorschlag zuzulassen sei. Entgegen der Auffassung der Einspruchsführer sei § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO nicht verfassungswidrig. Die BremLWO enthalte die zur gesetzmäßigen Durchführung allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen notwendigen Konkretisierungen des BremWahlG, § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO konkretisiere § 18 Abs. 2 BremWahlG. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses beruhe auch nicht auf § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO, sondern auf dem Umstand, dass die Unterzeichnenden keine Vorstandsmitglieder des AfD-Landesverbandes Bremen seien. Der Umstand, dass der Notvorstand des AfD-Landesverbandes ebenfalls einen rechtswidrig erstellten Wahlvorschlag eingereicht habe, sorge nicht dafür, dass der hier zu betrachtende Wahlvorschlag des vermeintlichen AfD-Landesvorstandes quasi „ersatzweise“ als gültig anzusehen und zur Wahl zuzulassen sei. Es sei schließlich nicht ein angeblich verfassungskräftiger „Grundsatz der im Zweifel zulassungsfreundlichen Auslegung“ verletzt worden, denn der Landeswahlausschuss habe keine Zweifel gehegt. Der Grundsatz passe gerade in dem Fall nicht, dass zwei Gruppen darum streiten, wer den einreichungsfähigen Parteivorstand bilde. Würde man in einem solchen Fall dem „Zweifelsgrundsatz“ folgen, wären beide Wahlvorschläge zuzulassen, was § 7 Abs. 2 Satz 2 BremWahlG ausschließe.

13 Die Beteiligte zu 1. beantragt, die Einsprüche zurückzuweisen. Sie trägt vor, mit § 18 Abs. 2 Alt. 1 BremWahlG werde sichergestellt, dass nur Wahlvorschläge eingereicht würden, die durch den zuständigen und satzungsmäßigen Parteivorstand unterzeichnet seien und der Partei aufgrund klarer Vertretungsverhältnisse zugerechnet werden könnten. Im vorliegenden Fall seien die innerparteilichen Vertretungsverhältnisse gerade nicht klar. Die für innerparteiliche Streitigkeiten zuständigen Parteischiedsgerichte hätten den Notvorstand bestellt. Die Aufstellung der Wahlvorschläge und damit auch die Sicherstellung legitimer Vertretungsverhältnisse liege im genuinen Verantwortungsbereich der Parteien und entziehe sich der Kontrolle der Wahlorgane, die nur begrenzt Einblick in innerparteiliche Abläufe hätten. Die Prüfung der Zulässigkeit von Wahlvorschlägen durch die Wahlorgane sei ein summarisches Vorprüfverfahren. Gelinge es einer Partei nicht, im Rahmen der parteiinternen Willensbildung über Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, habe dies die Ungültigkeit des Wahlvorschlags zur Folge. Wahlgesetze als materielles Verfassungsrecht stellten den demokratischen Charakter der Wahl als solcher sicher. Die Parteien würden hier besonders in die Pflicht genommen, genügten sie dieser Pflicht nicht, seien demokratisch legitimierte Volksvertretungen nicht mehr gewährleistet. Das Wahlprüfungsgericht hat die Akten des Landgerichts Berlin (22 0 55/23), des Landgerichts Bremen in den Verfahren 7 O 18/23, 7 O 47/23 und 7 O 314/23, die Akten des Oberlandesgerichts Bremen in dem Verfahren 2 W 11/23 und die Vorgänge des Landeswahlausschusses beigezogen. Auf deren Inhalt wird verwiesen. Gründe Das Wahlprüfungsgericht konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der Einspruchsführer und trotz Ausbleibens der Einspruchsführer zu 3. bis 5. in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens geladen worden sind (§§ 38 Abs. 4 Satz 1 BremWahlG, 102 Abs. 2 VwGO; Bl. 382, 411 GA). Der Einspruchsführer zu 2. hat dazu erklärt, dass der Prozessbevollmächtigte der Einspruchsführer erkrankt sei und deswegen Herr als weitere Vertrauensperson des Wahlvorschlags die Einspruchsführer in der mündlichen Verhandlung unterstütze. I. Die Einsprüche der Einspruchsführer zu 1. bis 5. sind zulässig.

14 Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG kann gegen die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl jeder Wahlberechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und die Präsidentin der Bürgerschaft Einspruch einlegen. Die Einspruchsführer zu 2. bis 5. waren am Tag der Wahl am 14.05.2023 zur Bürgerschaft wahlberechtigt und sind damit einspruchsberechtigt. Der Einspruchsführer zu 1. ist als eine an der Wahl beteiligte Partei gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG einspruchsberechtigt. Ihm kann nicht bereits bei der Frage der Zulässigkeit seines Einspruchs das Vorliegen eines Vertretungsmangels entgegengehalten werden. Er hat einen von den Einspruchsführern zu. 2. bis 4. unterzeichneten Wahlvorschlag vorgelegt. Damit ist er – bezogen auf diesen Wahlvorschlag – eine an der Wahl beteiligte Partei i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG. Ob der Wahlvorschlag ordnungsgemäß war und die Einspruchsführer zu 2. bis 4. nach § 11 Abs. 3 PartG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zur Vertretung des Einspruchsführers zu 1. berechtigt waren, ist vorliegend eine Frage der Begründetheit des Einspruchs. Der Einspruch ist auch gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG form- und fristgemäß am 12.07.2023 innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 13.06.2023 (Brem.ABl. S. 504, ber. S. 594) beim Beteiligten zu 2. eingelegt worden. II. Die Einsprüche sind unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich keine Verletzung von Wahlrechtsvorschriften, die zur Erklärung der Ungültigkeit der Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 führen könnte, entnehmen. Der Wahlbereichsausschuss und der Landeswahlausschuss haben in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden (1.). Der Landeswahlausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlags des Einspruchsführers zu 1. nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen (2.). Die Zurückweisung des Wahlvorschlags ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Weder hat der Landeswahlausschuss seine Prüfpflichten verkannt, noch war er gehindert, seine Entscheidung auf die mangelnde Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Parteivorstand zu stützen (3.).

15 1. Die Besetzung des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremen und des Landeswahlausschusses der Freien Hansestadt Bremen weist keinen Wahlfehler auf. Nach § 11 Abs. 2 BremWahlG bestehen die Wahlausschüsse aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer; in den Landeswahlausschuss sind zudem zwei Richter oder Richterinnen der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Bremen zu berufen. Dem Wahlbereichsausschuss gehörten die Wahlbereichsleiterin als Vorsitzende sowie jeweils zwei von der CDU und der SPD und jeweils ein von Bündnis90/Die Grünen und Die Linke vorgeschlagene(r) Beisitzer:innen an. Dem Landeswahlausschuss gehörten der Stellvertreter des Landeswahlleiters als Vorsitzender sowie eine Richterin und ein Richter des Oberverwaltungsgerichts Bremen an. Als Beisitzer:innen gehörten ihm jeweils zwei von der CDU und der SPD sowie jeweils eine von Bündnis90/Die Grünen und Die Linke vorgeschlagene Personen an. Die von den Einspruchsführern angegriffene Berufung der Beisitzer:innen widerspricht nicht § 11 Abs. 3 BremWahlG, § 4 Abs. 2 BremLWO. Gemäß § 11 Abs. 3 BremWahlG sind bei der Berufung der Beisitzer:innen die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen, wobei nach § 4 Abs. 2 BremLWO bei der Auswahl der Beisitzer:innen in der Regel die Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden sollen. Mit der Einrichtung von Wahlausschüssen wird ein Teil der Wahlvorbereitung und materiellen Entscheidungsbefugnis der Alleinentscheidungskompetenz der Wahlbereichsleiterin und des Landeswahlleiters entzogen und pluralistisch zusammengesetzten Ausschüssen übertragen. Die Berufung von Beisitzer:innen aus dem Kreis „der Wahlberechtigten“ in die Wahlausschüsse dient der Kontrolle staatlichen Handelns, der Gewährleistung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, der Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen sowie der Herstellung von Akzeptanz durch pluralistische Entscheidungsfindung. Sie verschafft der Entscheidung eine gesteigerte Legitimation. Durch die vorgesehene Berücksichtigung der Parteien wird zudem eine gegenseitige Kontrollmöglichkeit der Hauptakteure der Wahl geschaffen (Jäger, Die Zulassung von Parteien zur Bundestagswahl, Dissertation 2021, S. 98 f.).

16 § 11 Abs. 3 BremWahlG vermittelt den Parteien in ihrer Gesamtheit einen Anspruch auf Repräsentation in den Wahlausschüssen. Bei der Berufung der Beisitzer:innen in die Wahlausschüsse nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 BremWahlG wird dem Wahlleiter ein großer Ermessensspielraum eingeräumt (Thum in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., 2021, § 9 Rn. 10 und 11; StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 28). Die Formulierung „sind zu berücksichtigen“ besagt zunächst nur, dass der Wahlleiter bei seiner Berufungsentscheidung Rücksicht auf die Parteien nehmen und diese mit einbeziehen muss. Hingegen gibt § 11 Abs. 3 BremWahlG nicht vor, wie die Berufung im Einzelnen vorzunehmen ist. Insbesondere schreibt § 11 Abs. 3 BremWahlG nicht i.S. einer „strikten Rechtsfolgenanordnung“ vor, dass einer stärkeren Partei erst dann ein zweites Vorschlagsrecht eingeräumt werden darf, wenn zuvor jede andere in der Bürgerschaft vertretene Partei einen „Sitz“ erhalten hat. Auch § 4 Abs. 2 BremLWO, der das dem Wahlleiter durch § 11 Abs. 3 BremWahlG eingeräumte Ermessen näher konkretisiert, aber nicht vollständig einhegt, sieht eine dahingehende strikte Ermessensbindung nicht vor, wie die Worte „in der Regel“ und „angemessen berücksichtigt“ ergeben. Eine angemessene Berücksichtigung der Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen lässt auch eine am Wahlproporz orientierte Zuweisung des Vorschlagsrechts zu. Eine solche legen § 11 Abs. 3 BremWahlG, § 4 Abs. 2 BremLWO zwar nicht fest, sie verbieten sie aber auch nicht. Es ist daher nicht sachwidrig oder ermessensfehlerhaft, wenn der Wahlleiter für das Vorschlagsrecht ein als bewährt anerkanntes Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte Laguë/Schepers oder D’Hondt wählt. Mit einer solchen Festlegung wird sogar eine Einflussnahme des Wahlleiters zugunsten oder zuungunsten einer Partei verhindert. Soweit an der vergleichbaren institutionellen Struktur des Bundeswahlausschusses verschiedentlich Kritik geübt wurde, die sich auf eine fehlende fachliche Eignung der in den Wahlausschuss berufenen Personen, das faktische Besetzungsmonopol der etablierten Parteien sowie fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses richteten (vgl. den von den Einspruchsführern zitierten Aufsatz von Morlok/Bäcker, NVwZ 2011, 1153, 1156; aber auch: Meinel, Zeitschrift für Parlamentsfragen 2010, S. 67, 70, der eine mangelnde Neutralität bemängelt), hat der Bundesgesetzgeber auf diese Kritik reagiert. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.07.2012 (BGBl. 2012, S. 1501) hat er die Zusammensetzung des Bundeswahlausschusses um zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts ergänzt und die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 BWG (Feststellung der Parteieigenschaft) eingeführt. Eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit ist im Land

17 Bremen seit dem Jahr 2022 in § 16 Abs. 5 BremWahlG, § 30a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof geregelt (G. v. 12.07.2022, Brem.GBl. 409). Die Mitwirkung von Richter:innen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Landeswahlausschuss war bereits zuvor vorgesehen. Der durch Entscheidungen der Wahlausschüsse mögliche Eingriff in das Wahlvorschlagsrecht der Parteien gibt nicht notwendig Anlass zu einer gesetzlichen Regelung der Sitzzuteilungsmethode. Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt werden muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 –, BVerfGE 123, 39- 88, juris Rn. 132). Der Bremische Gesetzgeber war nicht verpflichtet, über die Regelung in § 11 Abs. 3 BremWahlG hinaus die Berufung der Beisitzer:innen im Einzelnen zur regeln. Mit der Zahl der Beisitzer:innen, dem Erfordernis ihrer Wahlberechtigung und dem Parteiberücksichtigungsgebot sind die grundlegenden Voraussetzungen für deren Berufung genannt. Insbesondere geht es – anders als bei der von den Einspruchsführern zitierten Entscheidung des VerfGH Berlin vom 19.10.1992 – bei der Besetzung der Wahlausschüsse nicht unmittelbar um eine die Parlamentswahl selbst beeinflussende Sitzverteilung. Im Übrigen kann auch eine fehlerhafte Besetzung des Landeswahlausschusses die Gültigkeit der Wahl nur in Frage stellen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wahlergebnis hierdurch beeinflusst worden ist (StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – Az. St 4/23; Thum in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., 2021, § 9 Rn. 12). Dabei ist den Einspruchsführern grundsätzlich darin zuzustimmen, dass eine fehlerhafte Zusammensetzung eines Ausschusses Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis haben kann, weil dieses im Diskurs gewonnen wird. Hingegen führt der Beteiligte zu 2. zu Recht aus, dass es vorliegend an Anhaltspunkten für eine Beeinflussung des Wahlergebnisses fehlt, weil dem Landeswahlausschuss die für seine Entscheidung erforderlichen Tatsachen bekannt waren, die Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags in der Sitzung des Landeswahlausschusses Gelegenheit hatten, alle Einwände gegen dessen Zurückweisung vorzubringen, und der Landeswahlausschuss in öffentlicher Verhandlung und Beratung einen einstimmigen Beschluss gefasst hat. Das Wahlprüfungsgericht folgt der Einschätzung, dass es als nahezu ausgeschlossen anzusehen ist, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses bei Beteiligung eines

18 von der AfD (und ggf. auch von der FDP) vorgeschlagenen Mitglieds anders getroffen worden wäre. 2. Der Landeswahlausschuss hat bei seiner Entscheidung nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen. Nach § 12 Abs. 1 BremWahlG verhandeln, beraten und entscheiden die Wahlausschüsse und Wahlvorstände in öffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses (BVerfG, Urt. v. 03.07.2008 – 2 BvC 1/07 –, BVerfGE 121, 266-317, juris Rn. 82). Trotz des hohen Stellenwerts des verfassungsrechtlichen Gebots der Öffentlichkeit der Wahl folgt daraus jedoch nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Wahl unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bspw. Tätigkeiten des Kreiswahlleiters bei Bundestagswahlen, mit denen die öffentliche Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss vorbereitet wird, nicht von Verfassungs wegen zwingend dem Gebot unmittelbarer Öffentlichkeit unterliegen (BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, a.a.O., juris Rn. 83; vgl. auch: BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 –, BVerfGE 123, 39-88, juris Rn. 113). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen bedarf es bei der Überprüfung der Wahlniederschriften auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit und der Zusammenstellung des Wahlergebnisses keiner Öffentlichkeit, da der Wahlbereichsleiter weder die Entscheidung der Wahlvorstände berichtigen noch die Entscheidungsbefugnis des Wahlprüfungsausschusses vorwegnehmen könne. In der Sache ging es um die komplette Neuauszählung von acht Wahlbezirken durch den Wahlbereichsleiter (StGH Bremen, Urt. v. 05.11.2004 – St 2/04 –, juris Rn. 79). Entgegen der Behauptung der Einspruchsführer, die materiellen Verhandlungen und Beratungen des Landeswahlausschusses hätten hinter verschlossenen Türen stattgefunden, hat der Landeswahlausschuss nicht vor der öffentlichen Sitzung am 23.03.2023 materiell über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlags unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt und beraten. Den Mitgliedern des

19 Landeswahlausschusses wurden lediglich vor der Sitzung am 23.03.2023 die Beschwerden übersandt sowie am 22.03.2023 auf der bisherigen Aktenlage basierende begründete Beschlussentwürfe und ein Entwurf der Niederschrift zur Sitzung sowie am 23.03.2023 nochmals konsolidierte Beschlussvorschläge. In der Fertigung von Beschluss- und Niederschriftsentwürfen im Vorfeld einer Ausschusssitzung, über die sodann in öffentlicher Sitzung beraten wird, liegt keine Verletzung des in § 12 Abs. 1 BremWahlG verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit. Der Beteiligte zu 2. hat zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei um notwendige Vorbereitungsmaßnahmen einer ausgesprochen komplexen und weitreichenden Sitzung handelte (vgl. auch: StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 27). Die Beschlussentwürfe dienten der sachbezogenen Unterrichtung der Ausschussmitglieder und deren Vorbereitung und sollten sie in die Lage versetzen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Es entspricht einer ordnungsgemäß agierenden Verwaltung, komplexe Entscheidungsprozesse auch schriftlich vorzubereiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wahlverfahren einem strikten Zeitplan unterworfen ist. So muss gemäß § 23 Abs. 2 BremWahlG die Entscheidung des Landeswahlausschusses über eine Beschwerde spätestens am 52. Tage vor der Wahl getroffen werden. Insofern wurde mit der Vorbereitung der Sitzung auch dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen. Dass der Landeswahlleiter mit den begründeten Beschlussentwürfen zugleich seine Auffassung von den Erfolgsaussichten der Beschwerde gegenüber den anderen Ausschussmitgliedern kundgetan hat, überschreitet nicht die Grenze des Verbots der nichtöffentlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung. Von den Beschlussentwürfen gingen keine den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzenden einengenden Vorwirkungen aus. Es ist den Mitgliedern des Landeswahlausschusses zuzutrauen, sich nach öffentlicher Verhandlung und Anhörung der Vertrauenspersonen des Wahlvorschlags in einer ergebnisoffenen Erörterung von der den Beschlussentwürfen zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung zu lösen und sich eine eigene Auffassung zu bilden. 3. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags durch den Wahlbereichsausschuss und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch den Landeswahlausschuss sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG hat der Wahlbereichsausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bremische

20 Wahlgesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Der von den Einspruchsführern zu 2. bis 4. eingereichte Wahlvorschlag entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben des Bremischen Wahlgesetzes und der Bremischen Landeswahlordnung. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG muss jeder Wahlvorschlag von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO konkretisiert dies dahin, dass der Wahlvorschlag von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen ist. a. Soweit die Einspruchsführer rügen, § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO könne die Zurückweisung des Wahlvorschlags nicht tragen, weil jede einzelne Wahlzulassungsvoraussetzung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedürfe, greift dies nicht durch. Das Erfordernis, dass der Wahlvorschlag von dem Vorstand des Landesverbandes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein muss, ist nicht allein in der Landeswahlordnung als Rechtsverordnung, sondern in § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG selbst – als parlamentarisches Gesetz – geregelt. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags beruhte nicht darauf, dass nicht, wie es § 28 Abs. 2 Satz 1 BremLWO verlangt, mindestens drei Mitglieder des Landesvorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, ihn unterzeichnet haben, sondern dass er von Personen unterzeichnet worden war, die den Landesverband nicht wirksam vertreten und für den Landesverband nicht als Vorstand handeln konnten. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG vertritt er den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft. Fehlt es den den Wahlvorschlag einreichenden und ihn unterzeichnenden Personen an der Vertretungsmacht können sie den Wahlvorschlag weder wirksam unterzeichnen noch ordnungsgemäß einreichen (Wolf in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., § 20 Rn. 5 § 27 Rn. 6). Das Erfordernis der Vertretungsmacht bei der Vertretung juristischer Personen, wie er auch in § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG zum Ausdruck kommt, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz.

21 b. Der Landeswahlausschuss hat den Wahlvorschlag zu Recht nicht zugelassen. Er hat bei seiner Entscheidung nicht seinen Prüfungsmaßstab verkannt. aa. Die Prüfung der Wahlausschüsse bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf die Einhaltung von Wahlvorschriften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 BremWahlG. Die Einhaltung parteiinterner satzungsrechtlicher Regelungen unterliegt nur dann der Überprüfung durch die Wahlausschüsse, wenn sie zugleich gegen Verfassungsrecht oder Vorschriften des Wahlrechts verstoßen und unter keinem demokratisch-rechtsstaatlichen Gesichtspunkt vertretbar sind (Boehl in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., § 21 Rn. 46; VerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 79 zur Zurückweisung des Wahlvorschlags wegen Nichteinhaltung demokratischer Kernanforderungen der parteiinternen Kandidatenaufstellung; vgl. auch: HambVerfG, Urt. v. 04.05.1993 – 3/92 –, juris Rn. 126 und 142; OVG RP, Urt. v. 22.07.2015 – 10 A 10410/15 –, juris Rn. 38 beide ebenfalls zur Kandidatenaufstellung). Diese beschränkte Überprüfung der Einhaltung des Satzungsrechts ist Ausdruck der Staatsfreiheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 BvR 121/14 –, juris Rn. 38 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Wahlorgane verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243-265, juris Rn. 43; HessVGH, Urt. v. 27.01.2005 – 8 UE 211/04 –, juris Rn. 104; VG S-H, Urt. v. 09.11.2020 – 6 A 267/18 –, juris Rn. 17). Die Zulassungsentscheidungen der Wahlausschüsse sind innerhalb kurzer Zeit zu treffen. Mit den strikten zeitlichen Vorgaben des Wahlverfahrens geht notwendigerweise einher, dass sowohl der Prüfungsumfang als auch die Prüfungstiefe der Wahlausschüsse faktischen Begrenzungen unterliegt (vgl. zum Streitstand hinsichtlich der Frage, ob das Bundesverfassungsgericht bei einer Nichtanerkennungsbeschwerde auf eine Evidenzkontrolle beschränkt ist oder ihm eine Vollkontrolle obliegt BVerfG, Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 10/21 –, BVerfGE 159, 105-131, juris Rn. 47 ff.). Der Beschränkung des Prüfungsumfangs stehen dabei gesetzliche Vorkehrungen gegenüber. So sind die zur Entscheidung berufenen Wahlausschüsse pluralistisch zusammengesetzt, ihre Mitglieder sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch wahrzunehmen und die Wahlausschüsse verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

22 Insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der wesentlichen Form- und Verfahrensvorschriften, die sich auf die Gültigkeit des Wahlvorschlags auswirken, unterliegen die Wahlvorschlagsträger einer besonderen Verantwortung und Mitwirkungsobliegenheit. Dass etwa die Einhaltung bestimmter wahlrechtlicher Vorschriften durch die Parteien urkundlich zu belegen oder eidesstattlich zu versichern ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243-265, juris Rn. 43 f.; vgl. auch: BayVGH, Entsch. v. 28.01.1993 – Vf. 25-VI-92 –, juris Rn. 66), trägt den begrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse Rechnung. Außerdem zeigt sich in dem Umstand, dass ungültige Wahlvorschläge nicht mehr geheilt werden können (§ 22 Abs. 2 BremWahlG), dass rechtzeitig vor der Wahl feststehen soll, welche Vorschläge zugelassen werden können. Aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs der Wahlausschüsse sowie der ausgeprägten Mitverantwortung der Wahlvorschlagsträger dürfte das Wahlprüfungsgericht – jedenfalls im Bereich der die Gültigkeit der Wahlvorschläge berührenden Form- und Verfahrensfehler – lediglich zu prüfen haben, ob der letztentscheidende Wahlausschuss zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei gehandelt hat. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen, da den Einspruchsführern auch weiterhin nicht der ihnen obliegende Nachweis gelungen ist, dass ihr Wahlvorschlag den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG entsprach. bb. Der Landeswahlausschuss durfte maßgeblich die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte der AfD in den Blick nehmen. Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung parteiinterner Vorschriften sind gemäß § 14 PartG von den zwingend einzurichtenden Schiedsgerichten zu entscheiden, gegen deren Entscheidungen der ordentliche Rechtsweg offensteht (Ipsen in: Ipsen, ParteienG, 2. Aufl. 2018, ParteiG § 14 Rn. 24). Das Landesschiedsgericht des Einspruchsführers zu 1. hat am 20.10.2022 auf einen Antrag des Kreisverbands der AfD Bremerhaven, dem ausweislich des Beschlusses der Kreisverband der AfD Bremen-Nord als Streitgenosse beigetreten war, festgestellt, dass die Wahlen und Beschlüsse des Landesparteitages am 08.05.2022 nichtig seien. Zugleich hat es einen Notvorstand eingesetzt (Az.: LSG Bremen 2022-07). Für seine Entscheidung hat sich das Landesschiedsgericht die Gründe des Beschlusses des Bundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 zu eigen gemacht, mit dem das Verfahren dem Landesschiedsgericht Bremen in der Besetzung vor dem 08.05.2022 zugewiesen worden war (Az.: 34_22_HB_KV-Bremerhaven_LaVo_BSG). Das Bundesschiedsgericht hatte in

23 diesem Beschluss ausgeführt, dass der Landesparteitag an offenkundig schwerwiegenden Mängeln leide, weil die Versammlungsleitung Herrn Minich und Herrn entgegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts über ein gegen diese gerichtetes Parteiausschlussverfahren und der Suspendierung von deren Parteimitgliedsrechten habe kandidieren lassen und die Schriftstücke nicht einmal überprüft worden seien, obwohl klar erkennbar gewesen sei, dass es sich um Beschlüsse des Landesschiedsgerichts gehandelt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts Bremen rechtmäßig gewesen seien, denn es habe sich um Eilentscheidungen gehandelt. Eine (Wahl-)Entscheidung einer Mitgliederversammlung könne die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts Bremen nicht außer Kraft setzen. Das Landesschiedsgericht hat im Beschluss vom 20.10.2022 zudem weiter ausgeführt, dass dem Vorstand nicht die nach § 12 Abs. 1 der Landessatzung der AfD notwendige Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern angehöre. Das Bundesschiedsgericht hat mit Beschluss vom 19.01.2023 den Beschluss des Landesschiedsgerichts Bremen vom 20.10.2022 zur Einsetzung eines Notvorstandes bestätigt (07_23_HB_Notvorstand_LaVo_BSG). Diese Entscheidungen sind bis zu ihrer Aufhebung bindend. Nach § 13 Abs. 5 der Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der AfD, die nach § 20 Abs. 2 der Landessatzung auch im Landesverband Bremen gilt, sind rechtskräftige Entscheidungen der Schiedsgerichte für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich. Zwar war der „Rumpfvorstand“ nicht als solcher förmlich an den Verfahren vor den Schiedsgerichten verfahrensbeteiligt, weil Antragsgegner der Landesverband „in der Besetzung vor dem 8.5.2022“ war, zumindest waren aber die Einspruchsführer zu 2. und 4. auch Mitglieder des Vorstands vor dem 08.05.2022. Jedenfalls aber muss aufgrund der umfassenden Zuständigkeit der Schiedsgerichte nach den §§ 8 und 9 der Schiedsgerichtsordnung und der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Schiedsgerichtsordnung, nach der sich die Mitglieder bei Streitfragen, für deren Entscheidung die Schiedsgerichte zuständig sind, immer zunächst an die Schiedsgerichte wenden müssen, den Entscheidungen der Schiedsgerichte Bindungswirkung auch gegenüber den weiteren Parteimitgliedern zukommen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 05.10.2020 – 22 W 1035/20 –, juris Rn. 16). Zumindest der Beschluss über die Einsetzung eines Notvorstandes hat erga omnes- Wirkung. Die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des durch die Einspruchsführer zu 2. bis 4. für den Landesverband der AfD eingereichten Wahlvorschlags nicht durch ein staatliches Gericht

24 außer Kraft gesetzt worden (vgl. auch: StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung der Entscheidungen von Parteischiedsgerichten ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte besteht. Der Grundsatz der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG und die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der von der Maßnahme betroffenen Parteimitglieder sind jeweils angemessen zur Geltung zu bringen. Die vom Grundgesetz vorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert nicht nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat, sondern auch, dass die Parteien sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren können. Der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes muss grundsätzlich "staatsfrei" bleiben. Die Parteienfreiheit umfasst die freie Wahl der Rechtsform, der inneren Organisation sowie der Zielsetzung einschließlich Name, Satzung und Programm, die Teilnahme an Wahlen sowie die Verfügung über Einnahmen und Vermögen. In personeller Hinsicht verbürgt sie die freie Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bis hin zur Selbstauflösung der Partei und der Vereinigung mit anderen Parteien. Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte bei der Überprüfung der Entscheidungen von Parteischiedsgerichten, die nicht über die Auslegung der Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden haben. Sie bleiben aber zur Missbrauchs- und Evidenzkontrolle verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2002 – 2 BvR 307/01 –, juris Rn. 15, m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 BvR 121/14 –, juris Rn. 38 ff.). Eine von einem staatlichen Gericht getroffene Entscheidung, dass die Beschlüsse des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 und des Bundesschiedsgerichts vom 19.01.2023 unwirksam oder nichtig sind, liegt (bis heute) nicht vor. Dabei ist die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte sogar im Fall des Vorrangs der Schiedsgerichtsbarkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Rechtssuchenden ein Abwarten der endgültigen parteiinternen Klärung nicht länger zuzumuten und ein effektiver Rechtsschutz dort nicht mehr zu erwarten ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2017 – 1 U 80/17 –, juris Rn. 29). Kann auf andere Weise effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht erreicht werden, wird auch ein Feststellungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren als zulässig angesehen (OLG Köln, Urt. v. 01.06.2023 – 18 U 29/23, BeckRS 2023, 20967 Rn. 5, beck-online; OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2017 – 1 U 80/17 –, juris Rn. 42 f.; LAG Köln, Beschl. v. 24.11.2010 – 5 Ta 361/10 –, juris Rn. 14). Soweit sich die Einspruchsführer auf das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023 (22 O 55/23) berufen, sind die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 nicht durch dieses außer Kraft gesetzt worden. In dem

25 Verfahren vor dem Landgericht Berlin hat der Einspruchsführer zu 1., vertreten durch die Einspruchsführer zu 2. und 4., gegen den Bundesverband der AfD Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der am 08.05.2022 gewählte Vorstand des Landesverbands Bremen nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 der Landessatzung beschlussfähig ist und den Landesverband nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Landessatzung im Rechtsverkehr vertritt. Der Bundesverband, vertreten durch den Bundesvorstand, hat den Klageanspruch im Verfahren anerkannt. An ein wirksam erklärtes Anerkenntnis ist das Gericht gebunden. Es hat zur Folge, dass das Gericht nicht mehr prüft, ob der Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besteht, es ist verpflichtet, entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten ein Urteil zu erlassen. Mit dem Ausspruch eines Anerkenntnisses hat sich der Bundesvorstand über den Schiedsspruch seines eigenen Bundesschiedsgerichts über die Einsetzung eines Notvorstands hinweggesetzt, obwohl auch er der Entscheidung des Bundesschiedsgerichts unterworfen ist. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Schiedsgerichtsordnung, nach der die Mitglieder der Schiedsgerichte unabhängig und an keine Weisungen – auch nicht durch den Bundesvorstand – gebunden sind. Der Bundesvorstand ist nicht befugt, über Schiedssprüche des Bundesschiedsgerichts zu bestimmen. Die Entscheidungen der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 über die Bestellung eines Notvorstandes sind von den Beteiligten nicht zum Gegenstand oder Inhalt des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin gemacht worden. Ihre Existenz wird in den Schriftsätzen der Beteiligten nicht einmal erwähnt. Lediglich der Beschluss des Bundesschiedsgerichts vom 13.01.2023 wird in Bezug genommen, mit dem der Antrag des Landesverbands, vertreten durch den „Rumpfvorstand“, auf Zuweisung eines Parteiausschlussverfahrens gegen Herrn Löhmann an ein anderes Landesschiedsgericht der AfD als das Landesschiedsgericht Bremen mit der Begründung abgelehnt worden ist, es fehle an einem wirksamen Antrag, weil der Landesverband Bremen nach wie vor über keinen gewählten Landesvorstand verfüge. Gegen diesen wird in dem Verfahren vor dem Landgericht argumentiert, dass aus dem Umstand, dass die Position des Vorsitzenden auf dem Parteitag am 08.05.2022 nicht besetzt worden sei, nicht folge, dass der Landesverband über gar keinen Vorstand verfüge. Die Einspruchsführer machen geltend, der in dem Verfahren vor dem Landgericht eingeführte Schiedsspruch vom 13.01.2023 stehe exemplarisch für die (Streit-)Frage, ob es der Besetzung der Vorsitzendenposition bedürfe, um von einem handlungsfähigen Vorstand auszugehen. Diese Frage liege auch den Schiedssprüchen vom 20.10.2022 und 19.01.2023 zugrunde. Das Landgericht Berlin habe ein Anerkenntnisurteil nur erlassen dürfen, wenn es zuvor geprüft habe, ob die Beklagte den Anspruch anerkennen dürfe. Somit sei mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin die Frage tatsächlich inhaltlich geklärt. Dies

26 überzeugt nicht. Die explizite Bestellung eines Notvorstandes durch Beschluss eines Landesschiedsgerichts hat eine andere Bedeutung als die nur inzident behandelte Frage der Handlungsbefugnis, wie sie dem Schiedsspruch vom 13.01.2023 zugrunde lag. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht Berlin mit dem Anerkenntnisurteil auch eine Überprüfung der Wirksamkeit oder Ordnungsmäßigkeit der Beschlüsse der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 vorgenommen hat. Herr hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Wahlprüfungsgericht selbst erklärt, das Anerkenntnis sei ausgesprochen worden, weil den Einspruchsführern zu 1. bis 4. im Hinblick auf die Sitzung des Wahlbereichsausschusses die Zeit davongelaufen sei. Unabhängig davon, dass die Wirksamkeit der Beschlüsse der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 nicht Streitgegenstand des Verfahrens 22 O 55/23 vor dem Landgericht Berlin und auch nicht Streitgegenstand eines anderen Verfahrens waren, dürfte dem, insoweit wohl passiv legitimierten, Bundesverband in einem solchen Verfahren die Befugnis fehlen, durch ein Anerkenntnis materiell über die Beschlüsse der Schiedsgerichte zu verfügen. Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung, die auf der Dispositionsbefugnis der Parteien beruht. Das materielle Recht muss der anerkennenden Partei die Verfügung über den anzuerkennenden Anspruch zugestehen (MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 307 Rn. 16). Dass dem Bundesverband, vertreten durch seinen Vorstand, bei einer Klage, die sich inhaltlich gegen Beschlüsse der Schiedsgerichte richtet, die materiell-rechtliche Dispositionsbefugnis zusteht, erscheint zweifelhaft, denn Beschlüsse der Parteischiedsgerichte können nach Ausschöpfung des innerparteilichen Rechtswegs nur durch staatliche Gerichte korrigiert werden. Sollte man hingegen die Auffassung vertreten, dass die Beschlüsse der Parteischiedsgerichte nicht außerhalb der Parteidisposition des Bundesverbands stehen und der für ihn handelnde Bundesvorstand in einem Nichtigkeits- oder Anfechtungsprozess ein Anerkenntnis erklären könnte, stünde dies wohl unter dem Vorbehalt, dass ihm nicht durch den (dann zwingend am Verfahren zu beteiligenden) Notvorstand, der der durch die Beschlüsse begünstigt wird, widersprochen wird. Hat danach das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 16.03.2023 die Beschlüsse der Parteischiedsgerichte inhaltlich unberührt gelassen, bleibt es dabei, dass zwei konkurrierende Vorstände jeweils für sich in Anspruch nehmen, den Einspruchsführer zu 1. wirksam zu vertreten. Das Anerkenntnisurteil hat den Streit nicht beendet, sondern lediglich perpetuiert. Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 03.01.2023

27 (Az.: 38 AR 1580/22 HB), in dem ausgeführt wird, dass der Vorstand (Anm.: gemeint ist der „Rumpfvorstand“) handlungsfähig sei, denn mit weiterem Beschluss vom 24.02.2023 (Az.: 38 AR 144/23 HB) führt das Amtsgericht - nunmehr auf einen Antrag von Herrn Löhmann auf Bestellung eines Notvorstandes - aus, dass es aufgrund der Bestellung eines Notvorstandes durch das Landesschiedsgericht mit Beschluss vom 20.10.2022 nicht mehr an den notwendigen Vorstandsmitgliedern fehle. Die Beschlüsse der Parteischiedsgerichte vom 20.10.2022 und 19.01.2023 sind auch nicht ohne weiteres als nichtig anzusehen. Zwar ist den Einspruchsführern zuzugeben, dass die Vorgänge um die Bestellung des Notvorstandes Anlass zu Zweifeln an ihrer vollständigen Rechtmäßigkeit geben, es ist aber nicht erkennbar, dass die von den Parteischiedsgerichten gefundene Auslegung der materiellen Vorschriften des Satzungsrechts jedes sachlichen Grundes entbehren und daher als willkürlich anzusehen sind. Dem Beschluss des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 lag ein Antrag des Kreisverbandes der AfD Bremerhaven gegen den Vorstand des Landesverbands in der Besetzung vor dem 08.05.2022 zugrunde, mit dem die Erklärung der Nichtigkeit der Beschlüsse und Wahlen auf dem Landesparteitag am 08.05.2022 und die Einsetzung eines Notvorstandes begehrt wurde. Das Landesschiedsgericht hat sich den Inhalt des Beschlusses des Bundeschiedsgerichts vom 23.09.2022 (Az.: 34_22_HB_KV_Bremerhaven_LaVo_BSG) zu eigen gemacht (s.o.) und darauf abgestellt, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Wahlen am 08.05.2022 im Übrigen, der gewählte Vorstand nicht rechtsfähig sei, weil ihm nicht die nach § 12 Abs. 1 der Landessatzung der AfD notwendige Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern angehöre. Nach § 12 Abs. 1 der Landessatzung besteht der Landesvorstand aus einem Landesvorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem Landessschatzmeister, dem stellvertretenden Landesschatzmeister, einem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern. Die Auslegung, dass diese Vorschrift bei einer Neuwahl die Wahl von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern zwingend vorschreibt, ist eben so wenig willkürlich, wie die darin liegende Annahme, dass § 13 Abs. 3 der Landessatzung, wonach der Landesverband durch zwei Mitglieder des Landesvorstandes, darunter mindestens der Landesvorsitzende oder ein stellvertretender Landesvorsitzender oder der Landesschatzmeister, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, und § 14 Abs. 5 der Landessatzung, wonach der Landesvorstand beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt, die Frage der notwendigen Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern bei einer Neuwahl unberührt lässt. Auch § 9 Abs. 4 PartG bestimmt, dass der Parteitag den Vorsitzenden des

28 Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes wählt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist. Da Unsicherheit über die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts hinsichtlich der Einsetzung eines Notvorstandes bestand, hat der durch den Beschluss eingesetzte Notvorstand das Bundesschiedsgericht um Bestätigung gebeten. Dieses hat sich auf eine analoge Anwendung der § 29 BGB bzw. § 15 Abs. 3 der Bundessatzung gestützt, wonach bei Fehlen der Vertretungsberechtigung des Vorstands die erforderlichen Mitglieder zu bestellen sind. Gleichwohl § 15 Abs. 3 der Bundessatzung vorsieht, dass das Bundesschiedsgericht (nur) die nötige Anzahl kommissarischer Vorstandsmitglieder ernennt, ist es zumindest nicht unvertretbar, dass das Bundesschiedsgericht aus dieser Vorschrift die Befugnis zur Bestellung eines Notvorstandes herleitet, wenn die Rechtmäßigkeit der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder insgesamt in Streit steht. Soweit die Einspruchsführer geltend machen, durch die Rücknahme des Antrags des AfD- Kreisverbands Bremerhaven sei den Beschlüssen vom 22.10.2022 und 19.01.2023 die Grundlage entzogen, ist die Frage, ob § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach bei Klagerücknahme ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, nach den Regeln der selbst gesetzten autonomen Ordnung der Partei auf die Bestellung eines Notvorstandes Anwendung findet, ebenfalls nicht ohne Weiteres zu bejahen. Soweit die Einspruchsführer bereits die Zuweisung der Streitigkeit durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 an das Landesschiedsgericht in der Besetzung vor dem 08.05.2022 (Az.: 34_22_HB_KV-Bremerhaven_LaVo_BSG) für eklatant rechtswidrig halten, greift auch dies nicht durch. Die Zuweisung an das Landesschiedsgericht Bremen wurde damit begründet, dass die Wahl der Landesschiedsrichter auf dem Parteitag am 08.05.2022 an schweren Mängeln leide, da die Vorstellungszeit von 1 Minute zu kurz gewesen sei und eine Vorstellungszeit von mindestens 5 Minuten erforderlich sei. Diese Annahme, die unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 23.12.2019 – 22 W 92/17 –) und eine frühere Entscheidung des Bundesschiedsgerichts erfolgte, ist nicht willkürlich. Auch entbehrt eine Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 letzter Satz der Schiedsgerichtsordnung, die für den Fall, dass keine Ersatzschiedsrichter mehr vorhanden sind, bestimmt, dass sich die Amtszeit der amtierenden Schiedsrichter bis zur Wahl neuer Schiedsrichter verlängert, auf den Fall, dass eine Wahl von neuen Schiedsrichtern nicht rechtmäßig erfolgte, nicht jeden sachlichen Grundes.

29 Auch die verschiedenen Beschlüsse des Landgerichts Bremen bestätigen, dass sich dem Landeswahlausschuss nicht die Nichtigkeit der Notvorstandsbestellung und daraus folgend die Handlungsbefugnis des „Rumpfvorstands“ aufdrängen musste. Das Landgericht Bremen hat in einem Beschluss vom 13.01.2023 (Az.: 7 O 18/23) ausgeführt, dass Zweifel an der Aktivlegitimation des „Rumpfvorstands“ bestünden, da ausweislich des Beschlusses des Bundesschiedsgerichts vom 12.12.2022 der Landesverband derzeit über keinen gewählten Landesvorstand verfüge (gleichlautend in einem weiteren Beschluss vom selben Tag, dem ein Antrag des Notvorstandes auf Untersagung der von dem „Rumpfvorstand“ für den 15.01.2023 einberufenen Aufstellungsversammlung zugrunde lag; Az.: 7 O 47/23). In einem Beschluss vom 09.03.2023 (Az.: 7 O 325/23), mit dem ein Antrag u.a. des Einspruchsführers zu 1., vertreten durch die Einspruchsführer zu 2. und 4., gegen Mitglieder des Notvorstandes auf Rücknahme des von diesen im Namen des Landesverbands eingereichten Wahlvorschlags abgelehnt wurde, hat das Landgericht ausgeführt, es sei nicht berufen, die Vorfrage zu entscheiden, welche der beiden als Vorstand auftretenden Personengruppen vertretungsberechtigter Vorstand sei, weil dies der innerparteilichen Schiedsgerichtsbarkeit obliege und von der ordentlichen Gerichtsbarkeit anschließend im Rahmen einer Willkürkontrolle auf gravierende Rechtsfehler überprüft werden könne. Das Landgericht würde sich mit einer dauerhaften Festlegung der innerparteilichen Organisation in Widerspruch zu dem Beschluss vom 19.01.2023 setzen und die Entscheidung des Landgerichts Berlin in der Hauptsache vorwegnehmen (ebenso im Beschluss v. 14.03.2023, Az.: 7 O 314/23, dem ein Antrag des Bundesvorstandes gegen Herrn Löhmann, Frau Jünemann und Herrn auf Zurückziehung des Wahlvorschlags vom 06.12.2022 zugrunde lag). Auch das Landgericht Bremen hat die Beschlüsse vom 22.10.2022 und 19.01.2023 zu keinem Zeitpunkt als offensichtlich und evident nichtig angesehen. Angesichts dieser Umstände war es nicht Sache des Landeswahlausschusses, die Vertretungsmacht der Einspruchsführer zu 2. bis 4. für den Landesverband zu klären und über die Auslegung der Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden. Vielmehr durfte er auf die beim Wahlvorschlagsträger liegende Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit des Wahlvorschlags verweisen. Entgegen der Auffassung der Einspruchsführer liegt auch kein Widerspruch darin, den Inhalt des Anerkenntnisurteils zu überprüfen, hingegen die Schiedssprüche keiner (voll- )inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Das Anerkenntnisurteil unterlag nur hinsichtlich seiner Reichweite und Auswirkungen auf die Schiedssprüche einer Überprüfung, hingegen ging es nicht um die Einhaltung innerparteilichen Satzungsrechts.

30 Der Landeswahlausschuss war schließlich nicht verpflichtet, den Wahlvorschlag nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Wahlbewerber und die Wahlfreiheit des Wahlbürgers“ zuzulassen. Eine zulassungsfreundliche Betrachtungsweise (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 – 2 BvC 22/19 –, BVerfGE 161, 136-163, juris Rn. 55; VerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, juris Rn. 82) kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn zwei Personengruppen jeweils für sich in Anspruch nehmen, den Landesverband zu vertreten und sich dafür auf unterschiedliche – jede für sich nicht offenkundig nichtige – Legitimationsgrundlagen berufen. Auch dass der Wahlvorschlag des Notvorstands wegen Mängel der Aufstellungsversammlung nicht zuzulassen war, führt nicht nach einem Grundsatz „im Zweifel für den Wahlvorschlag“ dazu, dass ein Wahlvorschlag von nicht legitimierten Personen dadurch legitimiert wird und anerkannt werden könnte (StGH Bremen, Beschl. v. 27.04.2023 – St 4/23 –, juris Rn. 26). c. Der Landeswahlausschuss durfte seine Entscheidung darauf stützen, dass der Wahlvorschlag nicht von einem handlungsfähigen Vorstand eingereicht worden ist. Er war daran weder durch eine fehlende Vorprüfung der Wahlbereichsleiterin noch durch ein Verbot des Austauschs von Begründungen gehindert. Nach § 22 Abs. 1 BremWahlG hat die Wahlbereichsleiterin die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie dabei Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Durch die Prüfung sollen die Wahlvorschläge für die Entscheidung des Wahlbereichsausschusses über deren Zulassung (§ 23 Abs. 1 BremWahlG) entscheidungsreif gemacht werden. Wahlvorschläge sollen möglichst nicht an leicht feststellbaren und nach Rüge behebbaren Mängeln scheitern. Bei der Prüfung durch die Wahlbereichsleiterin handelt es sich um eine Vorprüfung, da die verbindliche Entscheidung über die Mängelfreiheit des Wahlvorschlags vom Wahlausschuss getroffen wird (Wolf in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl. § 25 Rn. 1). Es begründet keinen Wahlanfechtungsgrund, dass der Wahlbereichsausschuss die Zurückweisung des Wahlvorschlags auf das Verbot des Doppelauftretens gestützt hat, der Landeswahlausschuss hingegen auf die fehlende Vertretungsmacht der als Vorstand auftretenden Personen. Ein Wahlanfechtungsgrund wird angenommen, wenn im Einzelfall vorsätzlich und nachweislich die Vorprüfung unterlassen oder schuldhaft verzögert wurde, die mögliche rechtzeitige Mitteilung von Mängeln unterlassen, offenkundige, behebbare Mängel nicht gerügt oder der Wahlleiter eindeutig (evident) fehlerhafte Auskünfte, Aufforderungen oder Hinweise/Empfehlungen gegeben hat und die dadurch bedingte

31 Zurückweisung des Wahlvorschlags allein in dessen Verantwortungssphäre liegt (OVG NRW, Urt. v. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 49; Urt. v. 20.05.1986 – 15 A 2237/85 –, juris; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 77 ff.). Die Vorprüfungspflicht bedeutet indes nicht, dass die primär beim Wahlvorschlagsträger liegende Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags insgesamt auf den Wahlleiter übergeht. Sie gibt dem Wahlvorschlagsträger nicht die Gewähr, dass ein nicht beanstandeter Wahlvorschlag auch tatsächlich in jeder Hinsicht mangelfrei ist (OVG Bdbg., Urt. v. 18.10.2001 – 1 A 200/00 –, juris Rn. 49; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 106). Insbesondere beinhaltet die Vorprüfungspflicht nicht eine allgemeine Pflicht zur Beratung und Betreuung der Wahlvorschlagsträger in rechtlicher Hinsicht (OVG NRW, Urt. v. 21.01.1977 – XV A 305/76 –, juris Rn. 57; VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 112). Auch schutzwürdige Vertrauenspositionen werden nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer Umstände anerkannt, bspw. wenn der Wahlleiter bewusst unrichtige Auskünfte erteilt und durch ein solches manipulatives Verhalten seine Neutralitätspflicht verletzt hat oder den sich rechtmäßig verhaltenden Wahlvorschlagsberechtigten veranlasst hat, einen fehlerhaften Wahlvorschlag einzureichen, oder in Widerspruch zu seinen ausdrücklichen Erklärungen im Vorprüfungsverfahren selbst Beschwerde gegen den Beschluss des Wahlausschusses eingelegt hat (vgl. VG Aachen, Urt. v. 06.05.2015 – 4 K 2085/14 –, juris Rn. 70 ff. m.w.N.). Liegen diese Ausnahmevoraussetzungen nicht vor, ist ein ungültiger Wahlvorschlag zurückzuweisen und darf auch nicht vom Landeswahlausschuss, dessen Prüfungsumfang nicht beschränkt ist, zugelassen werden (BVerwG, Beschl. v. 22.09.1976 – VII B 49.76 –, juris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschl. v. 22.02.2021 – 4 ZB 20.3109 –, juris Rn. 19). Die Zurückweisung des Wahlvorschlags des Einspruchsführers zu. 1. hat seine Ursache bereits nicht in einer fehlerhaften Vorprüfung durch die Wahlbereichsleiterin. Die Einspruchsführer suggerieren mit ihrer Rüge, dass der Landeswahlausschuss die Zurückweisung des Wahlvorschlags auf gänzlich andere Gründe als der Wahlbereichsausschuss gestützt hat, und sie diese, der Zulassung ihres Vorschlags entgegenstehenden Gründe aufgrund einer fehlenden Vorprüfung und Mängelbeseitigungsaufforderung nicht rechtzeitig ausräumen konnten. Das überzeugt nicht. In einem Gespräch am 01.02.2023, an dem unter anderem der Einspruchsführer zu 2., aber auch die Vertrauensperson des am 06.12.2022 für den Landesverband eingereichten Wahlvorschlags teilnahmen, hat die Wahlbereichsleiterin darauf hingewiesen, dass zwei

32 Wahlvorschläge für den Landesverband eingereicht worden seien, wobei der Notvorstand seine Legitimation unter anderem auf die Beschlüsse des Bundesschiedsgerichts vom 23.09.2022 und 19.01.2023 sowie auf den Beschluss des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 stütze, die Einspruchsführer zu 2. bis 4. ihre Legitimation hingegen auf die Vorstandswahl vom 08.05.2022, das Schreiben des Bundesverbandes vom 14.11.2022 sowie den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen vom 03.01.2023. Damit war für die Vertrauensperson – den Einspruchsführer zu 2. – hinreichend klar, dass eine Zurückweisung des Wahlvorschlags aufgrund des Umstands drohte, dass zwei Personengruppen für sich in Anspruch nahmen, den Landesverband wirksam zu vertreten. Auch wurde deutlich, dass die Wahlbereichsleiterin die zwei für den Landesverband eingereichten Wahlvorschläge nicht als solche von zwei verschiedenen Wählergruppen betrachtete, obwohl ihr bekannt war, dass keine Personenidentität der Wahlbewerber der jeweiligen Wahlvorschläge bestand. Zudem wies die Wahlbereichsleiterin darauf hin, dass der Wahlbereichsausschuss eine begrenzte Prüfpflicht habe, die sich nicht auf die parteiinterne Auseinandersetzung um die Legitimation des einen oder des anderen Wahlvorschlagsträgers erstrecke. Der der Zurückweisung des Wahlvorschlags zugrundeliegende Sachverhalt war damit offensichtlich. Dass die Wahlbereichsleiterin daraus die rechtliche Bewertung zog, dass ein Fall des Doppelauftretens vorliege, anstatt den als Vorständen auftretenden Personengruppen die Handlungsbefugnis abzusprechen, ändert nichts daran, dass die Wahlbereichsleiterin – für die Vertrauensperson erkennbar – gerade nicht davon ausging, dass allein die Einspruchsführer zu 2. bis 4. für den Landesverband handlungsbefugt sind. Denn die Annahme eines Doppelauftretens setzt im Umkehrschluss voraus, dass sowohl die Legitimation des einen oder des anderen Wahlvorschlagsträgers in Betracht kommt, sie aber jedenfalls nicht geklärt ist. Dass die Wahlbereichsleiterin nicht von der Handlungsbefugnis der Einspruchsführer zu 2. bis 4. ausging, zeigt sich auch darin, dass sie mit Mängelanzeige vom 27.02.2023 den Einspruchsführer zu 2. aufforderte, nachzuweisen, dass entgegen der Feststellung des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 die Vorstandswahlen auf dem Parteitag am 08.05.2023 rechtswirksam erfolgt und die Unterzeichner des Wahlvorschlags legitimiert seien, als Vorstand den Wahlvorschlag für die AfD einzureichen. Zudem waren dem Einspruchsführer zu 2., wie sich aus den Beschlüssen des Landgerichts Bremen vom 13.01.2023 und aus seinem Antrag vom 09.11.2022 an das Bundesschiedsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Landesschiedsgerichts vom 20.10.2022 ergibt, hinreichend die Gefahren für den eigenen Wahlvorschlag bekannt, die sich dadurch ergaben, dass auch der Notvorstand für sich in

33 Anspruch nahm, den Landesverband zu vertreten. Vor diesem Hintergrund konnte die rechtliche Bewertung der Wahlbereichsleiterin jedenfalls keine Vertrauensposition begründen. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags beruhte mithin nicht auf einer unterlassenen Vorprüfung der Wahlbereichsleiterin, sondern auf der Spaltung des Landesverbands in zwei Gruppen, die jeweils für sich in Anspruch nehmen, den Landesverband wirksam zu vertreten und dem Umstand, dass es den Einspruchsführern bis zur Sitzung des Landeswahlausschusses nicht gelungen ist, Zweifel an der Gültigkeit ihres Wahlvorschlags auszuräumen und den Wahlorganen nachzuweisen, dass der „Rumpfvorstand“ für den Landesverband allein handlungsbefugt ist. Soweit die Einspruchsführer vortragen, sie hätten sich darauf konzentriert, das Argument des Doppelauftretens zu entkräften, und der Landeswahlausschuss sei ihrer Argumentation letztlich gefolgt, begründet dies keine Vertrauensposition. Daraus folgt nicht, dass die Einspruchsführer schützenswert darauf vertrauen konnten, der Landeswahlausschuss folge auch ihrer rechtlichen Schlussfolgerung, sie seien allein legitimiert, den Landesverband zu vertreten. Die Einspruchsführer, die geltend machen, die Zweifel des Landeswahlausschusses hinsichtlich der Vorstandsunterschriften wären ohne das Fehlverhalten der Wahlbehörde „ohne weiteres auszuräumen gewesen“, müssen sich vorhalten lassen, dass es in ihrer primären Verantwortung liegt, dass sie entsprechende Maßnahmen zur Klärung der Legitimation der Einspruchsführer zu 2. bis 4., von denen sie selbst behaupten, sie seien ohne weiteres möglich gewesen, nicht rechtzeitig ergriffen haben. 4. Da keine Wahlfehler festgestellt werden können, sind die Einspruchsführer zu 2. bis 5. auch nicht in ihren subjektiven Wahlrechten verletzt worden.  III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz verletzt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen.

34 Jörgensen Dr. Benjes

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