Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 2458/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 2458/22 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2024 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
2 Tatbestand Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Der am .2007 in Kandahar/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im März 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 05.05.2022, vertreten durch seinen Amtsvormund, einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes und Gewährung subsidiären Schutzes beschränkten Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 23.11.2022 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Afghanistan im Juli 2019 verlassen habe und über den Iran, die Türkei, Serbien, Bosnien, Kroatien, Ungarn, Rumänien und Österreich nach Deutschland gereist sei. In Afghanistan habe er mit seiner Familie in der Provinz Kandahar gelebt. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und die fünfte und siebte Klasse übersprungen. Die zehnte Klasse habe er jedoch nicht abschließen können. Er habe Afghanistan wegen der Tätigkeit seines Vaters verlassen. Dieser habe bei General R als Fahrer gearbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit hätten die Taliban seinen Vater bedroht. Der Kläger sei auch einmal auf dem Schulweg von den Taliban angegriffen und zu seinem Vater befragt worden. Sie hätten seinen Arm mit einer Eisenstange verbrannt. Er wisse nicht mehr, wie viel Zeit zwischen dem Vorfall auf dem Schulweg und der Ausreise vergangen sei. Im Juli 2019 sei er gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und seinem jüngeren Bruder ausgereist. Er sei von seiner Familie an der iranisch- türkischen Grenze getrennt worden. Nach seiner Einreise in Deutschland habe er erfahren, dass seine Familie nach Afghanistan zurückgeschickt worden sei. Sie lebten seitdem in Kabul. Sein fünf Jahre alter Bruder sei vor ca. neun Monaten oder einem Jahr von den Taliban mitgenommen und getötet worden. Die Taliban hätten gewollt, dass sein Bruder seinen Vater verrate. Sein Vater habe versucht über Sheberghan nach Tadschikistan zu fliehen. Dort sei er von den Taliban festgenommen und inhaftiert worden. Er sitze seit ca. fünf oder sechs Monaten in Haft. Dort werde er geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert. Seine Mutter habe ihn einmal im Gefängnis besuchen dürfen. Vor ca. drei Monaten habe seine Familie in Kabul eine neue Tazkira für ihn beantragt. Mit Bescheid vom 13.12.2022, dem Kläger zugestellt am 19.12.2022, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des
3 subsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 1-2) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziff. 3). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung des insgesamt unsubstantiierten Sachvortrags habe der Kläger nicht glaubhaft machen können, dass tatsächlich irgendeine Furcht vor Verfolgung zum Verlassen des Heimatlandes geführt habe und diese Furcht auch von einer Rückkehr abhalte. Dafür, dass dem Kläger keine Verfolgung durch die Taliban drohe, spreche außerdem, dass die Familie des Klägers im August 2022 in der Lage gewesen sei, für den illegal ausgereisten Kläger eine Tazkira bei den afghanischen Behörden zu beantragen und zu erhalten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen auch nicht vor. Dem Kläger drohe kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Es sei davon auszugehen, dass die Taliban ihr Ziel, den Vater des Klägers festzuhalten und auf diesen Druck auszuüben, erreicht hätten. Aus diesem Grund müsse der Kläger keine Verfolgungshandlungen durch die Taliban befürchten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 29.12.2022 Klage erhoben. Er sei bereits vorverfolgt aus Afghanistan geflohen. Zudem drohe ihm eine sippenhaftähnliche Verfolgung bzw. Reflexverfolgung. Sein Vater sei bis zur Flucht persönlicher Fahrer des Generals R und seiner Familie gewesen. Es läge auf der Hand, dass die Taliban nach der Machtergreifung Anhänger bzw. Unterstützer und Mitarbeiter des Generals unnachgiebig verfolgen würden. Für ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse der Taliban spreche auch die von dem Kläger geschilderte Inhaftierung seines Vaters. Bevor man dessen habhaft geworden sei, habe man den jüngeren Bruder des Klägers entführt und nachfolgend getötet. Bereits aus der Tätigkeit des Vaters des Klägers für das abgelöste afghanische System folge eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
4 Mit Beschluss vom 23.01.2024 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (I.) oder des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (II.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. 1. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen
5 gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen
6 in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2017 – 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung gewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es muss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a.
7 Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, Unstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). 2. Nach diesen Maßstäben steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist (a.) oder ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (b.). a. Der Kläger ist zunächst nicht vorverfolgt ausgereist. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). Vorliegend ist gerade nicht ersichtlich, dass der Kläger Afghanistan in nahem zeitlichen Zusammenhang mit einer erlittenen Verfolgung verlassen hat. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er einmal auf dem Schulweg von Taliban angegriffen worden sei. Diesen Vorfall konnte er jedoch sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung zeitlich nicht im Verhältnis zu seiner Ausreise aus Afghanistan einordnen. Er
8 gab jeweils an, dass er nicht mehr wisse, wie viel Zeit zwischen dem Vorfall und der Ausreise aus Afghanistan vergangen sei. Er erklärte in der mündlichen Verhandlung zwar, dass er zu dem Zeitpunkt des Vorfalls ungefähr elf oder zwölf Jahre alt und in der sechsten Klasse gewesen sei. Da er jedoch beim Bundesamt angegeben hat, dass er die Schule in Afghanistan bis zur zehnten Klasse besucht habe, müsste der Vorfall bereits mehrere Jahre vor der Ausreise gewesen sein. Darüber hinaus erscheint seine Angabe, dass er in der sechsten Klasse elf oder zwölf Jahre alt gewesen sei, unter Berücksichtigung seiner Beschulungsangaben, seines Geburtsdatums ( .2007) und seinem daraus folgenden Alter zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Juli 2019 widersprüchlich und damit unglaubhaft. Es bleibt folglich unklar, wann sich der Vorfall ereignet haben soll, sodass ein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise nicht festgestellt werden kann. b. Dem Kläger droht auch aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters im Falle einer Wiedereinreise nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an einen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund. Die Einzelrichterin ist zwar überwiegend von der Wahrheit des klägerischen Vortrags überzeugt. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar sowie im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen Angaben beim Bundesamt geschildert, dass sein Vater mehrere Jahre als Fahrer des Generals R gearbeitet hat und aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban bedroht und inhaftiert wurde. Aus der Tätigkeit und Inhaftierung seines Vaters kann der Kläger selbst jedoch keine hinreichende Verfolgungsgefahr ableiten. Der Erkenntnismittellage kann zunächst nicht entnommen werden, dass in Bezug auf das Risikoprofil der Familienmitglieder ehemaliger Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte generell von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auszugehen ist. So wird bereits die Einschätzung, ob und ggf. welche Gefahren ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften selbst in Afghanistan drohen, differenziert und grundsätzlich einzelfallbezogen betrachtet (vgl. ausführlich zur Erkenntnismittellage mit Blick auf den Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.06.2023 – A 11 S 1695/22 –, juris Rn. 77 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 05.04.2023 – W 1 K 23.30107 –, juris Rn. 30 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 21.06.2022 – 8 K 1526/16.A –, juris Rn. 29 ff.). Die Ermittlung Familienangehöriger dieser Personengruppen drohenden Gefahren dürfte im Grundsatz daran anknüpfend zu bestimmen sein.
9 So ist aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zwar ersichtlich, dass auch Familienangehörige von ehemaligen Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte, Regierungsbeamten und Personen, welche die Regierung unterstützten oder als deren Unterstützer betrachtet werden (z.B. Fahrer, Leibwächter oder Angehörige von Milizen) von Übergriffen der neuen Machthaber betroffen sein können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 19). Dies gilt aber vor allem in Fällen, in denen man der eigentlich gesuchten Person nicht habhaft werden kann, um Druck auf diese auszuüben (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 55; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 6; VG Cottbus, Urt. v. 06.01.2023 – VG 2 K 935/17.A –, juris Rn. 57). Dass im Fall des Klägers eine derartige Konstellation vorliegt, ist insbesondere angesichts der Inhaftierung seines Vaters nicht erkennbar. Zwar wurde sein Bruder nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt vor der Inhaftierung seines Vaters von den Taliban mitgenommen und getötet, um Druck auszuüben und den Vater des Klägers aufzuspüren. Nach dessen Inhaftierung dürfte dem Kläger ein solches Schicksal jedoch nicht mehr drohen. So hat der Kläger selbst vorgetragen, dass seine Mutter und seine Schwestern seit der Inhaftierung seines Vaters nicht mehr von den Taliban aufgesucht oder bedroht wurden. Er hat auch angegeben, dass es seiner Familie möglich gewesen sei, seinen Vater im Gefängnis zu besuchen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sein Vater als Fahrer eines Generals eine derartig exponierte Stellung innegehabt haben soll, dass nach seiner Inhaftierung auch die Familienangehörigen automatisch von Vergeltungsmaßnahmen betroffen wären bzw. gemäß dem Prinzip der Sippenhaft von den Taliban angegriffen, entführt oder getötet werden. Dagegen spricht jedenfalls, dass die Mutter des Klägers und seine Schwestern seit mehreren Jahren in Kabul leben, ohne von entsprechenden Bedrohungen zu berichten. Zudem war es ihnen im August 2022 möglich, in Afghanistan eine Tazkira für den illegal ausgereisten Kläger zu beschaffen. Auch dies spricht gegen ein Verfolgungsinteresse der Taliban. Der Kläger selbst war als vor seiner Ausreise noch Jugendlicher zudem nicht für die damalige Regierung oder einen aus Sicht der nunmehr herrschenden Taliban oppositionellen Akteur tätig. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan für einen besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände nicht als unzumutbar. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG. Die Tatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht einschlägig. Es ist weder ersichtlich, dass vorliegend die Todesstrafe verhängt wurde, noch, dass Folter, eine
10 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würden. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen werden. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht ein ernsthafter Schaden wegen der dortigen schlechten humanitären Situation. Diesbezüglich fehlt es an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht (ausführlich hierzu VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 90 ff.). Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt lässt sich derzeit weder für das gesamte Land Afghanistan noch für die Herkunftsregion des Klägers (Kandahar) feststellen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 14.01.2022 – 3 K 3558/17 –, juris Rn. 39). III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Schröder
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- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 und 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 23.12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 29/17 1x
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