Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 2558/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 2558/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter Dr. Danne als Einzelrichter am 28. Oktober 2024 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Folgeverfahrens bzw. Klageverfahrens (6 K 1320/24) durchgeführt werden darf, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Dies gilt, soweit sich der Antragsteller gegen den Bescheid vom 21.05.2024 wendet, mit dem sein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde, nachdem darin sein Zweitantrag mit Bescheid vom 22.06.2017 als unzulässig abgelehnt wurde. Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz am 27.02.2024 ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, vorläufiger Rechtsschutz am effektivsten dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage gegen den den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf. Wie die Systematik des § 71 Abs. 4 bis 6 AsylG zeigt, berührt eine ablehnende Entscheidung im Folgeverfahren grundsätzlich nicht die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren. Diese darf vor der Entscheidung im Folgeverfahren nicht vollzogen werden, lebt aber in dem Moment wieder auf, in dem die Voraussetzungen des § 75 Abs. 5 Satz 2 oder 3 AsylG vorliegen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO würde zwar dazu führen, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufschiebende Wirkung hat. Die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung würde durch eine solche Entscheidung jedoch nicht berührt und böte zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG oder dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Eine Mitteilung des Bundesamts an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde ist nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung zum Vollzug der Abschiebung jedenfalls für den Fall erforderlich, dass der Ausländer den Folgeantrag nur zur
3 Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder – wie hier – nach unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Mitteilung – wie nach der bis zum 26.02.2024 geltenden Rechtslage – auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG erforderlich ist, in denen kein „Missbrauchsfall“ im Sinne von Art. 41 Abs. 1 2013/32/EU vorliegt, dessen Umsetzung § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG dient (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60). Denn ohne eine solche Mitteilung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, erfährt die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nicht, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eingetreten sind. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat danach schon keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens glaubhaft machen können. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 21.05.2024 (vgl. auch § 36 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 4 AsylG). Das Bundesamt ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen und der Asylfolgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren
4 Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Dabei ist im Rahmen der Auslegung von § 71 AsylG die Asylverfahrensrichtlinie zu berücksichtigen. Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie gehören zu den „neuen Elementen oder Erkenntnissen“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ nicht nur solche, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sondern auch solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2021 – Rs. C-18/20 –, juris Rn. 44). Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein muss, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, wird von Art. 40 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie gedeckt (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2021, a.a.O., Rn. 51 f., 65 ff.). Dagegen ist die zeitliche Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG von drei Monaten im Rahmen von Folgeanträgen nach § 71 AsylG a.F. wegen eines Verstoßes gegen Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.2021 – RsC-18/20 – juris Rn. 45 ff., 61; VG Freiburg, Urt. v. 27.09.2021 – A 14 K 6699/18 –, juris Rn. 52). a) Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen dürfte der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt haben, die geeignet wären, eine günstigere Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers herbeizuführen. Denn der Antragsteller dürfte von der Asylberechtigung und des internationalen Schutzes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG ausgeschlossen sein, weil – wie das Bundesamt zutreffend angenommen haben dürfte – aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat den Antragsteller mit seit dem 17.10.2024 rechtskräftigem Urteil vom 09.10.2023 (Gz.: 4 St 1/23) wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in einem Fall in
5 Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren Staatsgefährdenden Gewalttat in einem Fall in Tateinheit mit Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und in zwei Fällen in Tateinheit mit Gewaltdarstellung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. In Bezug auf den internationalen Terrorismus vertreten der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates die Ansicht, dass solche Verhaltensweisen per se den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprechen und damit auch dann einen Ausschlussgrund darstellen, wenn Privatpersonen gehandelt haben (EuGH, Urt. v. 09.11.2010 – C-57, 101/09 –, NVwZ 2011, 285 Rn. 83 ff.; BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 – 10 C 26/12 –, NVwZ-RR 2014, 283 Rn. 12 sowie Kluth, in: BeckOK AuslR, AsylG, 42. Ed. 1.7.2024, § 3 Rn. 25). Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist. b) Auch mit Blick auf die begehrte Abänderung der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG besteht kein Anordnungsanspruch. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der in Nummer 2 des angegriffenen Bescheids getroffenen Entscheidung, wonach der Antrag auf Abänderung des Bescheides des Bundesamts vom 22.06.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Russischen Föderation abgelehnt wird. Dazu im Einzelnen: aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der EMRK liegt nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Antragsteller in der Russischen Föderation so schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, nach dem er das wehrpflichtige Alter erreicht habe und deswegen nach einer Abschiebung umgehend mit seiner Einziehung zum Wehrdienst und einem Einsatz im Kriegsgebiet zu rechnen habe. Denn die von der Antragstellerseite in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG Bremen, Urt. v. 23.01.2024, 6 K 1682/20) dürfte für den Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht anwendbar sein. Zwar dürfte den Antragsteller die die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28.03.1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27.11.2006 (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Fassung vom 20.07.2020) als Mann im Alter zwischen 18 bis 27 Jahren treffen. Auch verkennt der Einzelrichter nicht, dass sich die Rekrutierungs- und Einziehungsbemühungen gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen
6 durch die russischen Behörden seit der Einberufungskampagne im Herbst 2022 erheblich verschärft haben. Gleichwohl dürfte von einer ernsthaften Gefahr („real risk“) der Einziehung des Antragstellers zum Wehrdienst und ein Einsatz in der Ukraine in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rückkehr im konkreten Einzelfall und nach allein möglicher aber auch ausreichender summarischer Prüfung des Vorbringens nicht auszugehen sein. Dies würde nach der Rechtsprechung der Kammer erfordern, dass der Antragsteller nicht imstande wäre, sich dem Druck bis hin zur Anwendung von Zwang des russischen Staates zu entziehen, sofern mit ihm ein Vertragsschluss als Vertragssoldat beabsichtigt wird. Bei dem noch 21-jährigen Antragsteller handelt es sich anders als bei den Klägern des in Bezug genommenen Urteils schon nicht um einen sehr jungen und entsprechend beeinflussbaren und vulnerablen Grundwehrdienstpflichtigen. Der Einzelrichter geht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls davon aus, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar wäre, einem ihn gegenüber entsprechend ausgeübten Druck standzuhalten. Dass er dazu auch willens und imstande sein dürfte, dürfte sich bereits aus Folgendem ergeben: Ausweislich der Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 09.10.2023 (4 St 1/23) war der Antragsteller bereits in einem deutlich jüngeren Alter imstande, aus eigener Initiative Kontakt zum sogenannten „Islamischen Staat“ aufzubauen, eine lokale „IS-Zelle“ zu gründen, Propagandamaterial für den IS zu übersetzen und zu verbreiten sowie in Deutschland Anhänger für die Organisation zu gewinnen (S. 14 f.). Auch löschte er einen Tag nach einer Festnahme eines IS-Mitglieds in Österreich eine seiner Chatgruppen infolge des verstärkten Blickes der Strafverfolgungsbehörden (S. 16). Bereits Anfang Juli 2022 transferierte er auf Anweisung über Mittelsmänner in der Türkei in Kenntnis der wirtschaftlichen Sanktionen gegen die Organisation erfolgreich 160 Euro nach Afghanistan (S. 20). Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Ausgangsstoffe für eine Sprengladung sowie Problemen beim Bau und bei der Verkabelung von Zündern und Sprengstoff war der Antragsteller am 06.09.2022 stattdessen befürwortend beteiligt, einen zügig umsetzbaren Messerangriff auf Polizeibeamte zu begehen. Die Umsetzung sollte schnellstmöglich geschehen, um das Vorhaben nicht zu gefährden (S. 20). Schließlich dürfte der Antragsteller auch in der Lage sein, gegenüber staatlichen Institutionen ein für sich vorteilhaftes Verhalten an den Tag zu legen. So heißt es auf S. 6 des Vollzugplanes der Justizvollzugsanstalt Bremen vom 14.02.2024 über den Antragsteller: „Vorstehende Angaben zeigen, dass es Herrn gelungen ist, Bedienstete glauben zu lassen, er würde sich vom jihadistischen Gedankengut lösen, während er weiterhin Texte verfasste, welche eine Zugehörigkeit zum Islamischen Staat ausdrückten. Die Glaubwürdigkeit Herrn ist aufgrund dieser Erkenntnisse in Frage zu stellen.“
7 bb) Auch eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Der Antragsteller hat keine individuelle Gefährdung vorgetragen. Soweit sich der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang auf seine drohende Einziehung zum Militärdienst beruft, wird auf die Ausführungen unter aa) verwiesen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Dr. Danne
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 2 L 728/25.A
16. Juni 2025
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2 L 728/25.A | 16. Juni 2025 |
Referenzen
- 6 V 2558/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 1320/24 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 4x
- § 71 Abs. 4 bis 6 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 5 Satz 2 oder 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 71 Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 580 Restitutionsklage 1x
- § 71 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 1x
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 St 1/23 2x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2011, 285 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2014, 283 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 1682/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 1x
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)