Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 1715/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1715/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Referat IV 1.2 Recht, Militärringstraße 1000, 50737 Köln, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter Dr. Danne am 24. Februar 2025 beschlossen: Das Verwaltungsgericht Bremen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stade. Gründe I. Das Verfahren ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG (analog) an das gemäß § 52 Nr. 4 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stade zu verweisen.
2 II. Die Verfahrensbeteiligten sind angehört worden und haben gegen eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Stade, dem die Entscheidung über die Kosten gemäß § 17b GVG vorbehalten bleibt, keine Einwände erhoben. III. Das Verwaltungsgericht Stade ist für die Klage des Klägers gegen seine sofort vollziehbare fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG zuständig. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist der Standort eines Soldaten als dienstlicher Wohnsitz. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem Wehrdienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz des Soldaten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25.02.2020 – 1 WB 64.19 –, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.12.2022 – 1 W-VR 26.22; juris Rn.10; Schenk, in Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 52 Rn. 39). Dies ist der Ort, an dem der Truppenteil untergebracht ist, dem er als Soldat angehört und in dem er Dienst tut (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 22.01.2016 – 7 K 2456/15 –, juris Rn. 2). Danach ist Rotenburg (Wümme) der dienstliche Wohnsitz des Klägers. Denn dort leistete er zuletzt beim dienstpostenähnlichen Konstrukt (DPäK) in der Kompanie des bataillons seinen Dienst. Die Kaserne verfügt auch über eine eigene Organisationsstruktur und eine eigene Leitung und ist somit hinreichend verselbständigt (vgl. nur die Dienststellen am Standort unter ). Das Verwaltungsgericht Stade ist nach § 73 Nr. 7 Niedersächsisches Justizgesetz unter anderem für das Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme) zuständig, in dem Sich die Stadt Rotenburg (Wümme) befindet. Ohne Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit ist, dass der Kläger bei Klageherhebung – da die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO) – bereits aus dem Soldatenverhältnis entlassen war. Eine sofort vollziehbare Entlassung führt zwar zum Entfallen des dienstlichen Wohnsitzes. Für den Rechtsstreit jedoch, in dem ein Soldat gegen seine Entlassung klagt, verbleibt es bei der am dienstlichen Wohnsitz ausgerichteten örtlichen Zuständigkeit. Denn solange die Entlassung in Streit steht, können ihre Folgen nicht vorweggenommen werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.11.1984 – 3 CS 84 A.2389 – juris, red. Ls.; VG Frankfurt [Oder], Beschl. v. 23.2.2022 – 2 L 418/21 –, juris; VG Ansbach, Urt. v. 11.3.2015 – AN 11 K 14.00127 – juris; Urt. v. 17.2.2009 – AN 15 K 08.01896 – juris; VG Meiningen, Urt. v. 12.9.2014 – 1 K 82/14 Me –, juris; VG Saarlouis, Beschl. v. 3.8.2009 – 2 K 827/08 – juris;
3 VG Berlin, Beschl. v. 19.9.2008 – 28 A 116/08 – juris; VG Oldenburg, Urt. v. 4.6.2004 – 6 A 2763/02 – juris; Beschl. v. 7.4.2003 – 6 A 229/03 – juris; VG Göttingen, Beschl. v. 4.7.1996 – 3 B 3196/96 – juris, Ls.; vgl. auch in der Literatur: Berstermann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Edition, Stand: 01.07.2022, § 52 Rn. 15; Ziekow, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 52 VwGO, Rn. 39; „jedenfalls vor Bestandskraft der sofortigen Vollziehung“ vgl. auch VG Stade, Beschl. v. 10.8.2004 – 3 B 1222/04 – juris; a.A. VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.2022 – 6 K 3097/22 –, juris Rn. 4 ff.). Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Korrell Buns Dr. Danne
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Referenzen
- GVG § 17b 1x
- VwGO § 52 3x
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- GVG § 17a 1x
- BBesG § 15 Dienstlicher Wohnsitz 1x
- SG § 55 Entlassung 1x
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- Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 1715/23 1x
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- 2 L 418/21 1x (nicht zugeordnet)
- 15 K 08.01 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 82/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 827/08 1x (nicht zugeordnet)
- 28 A 116/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (6. Kammer) - 6 A 229/03 1x
- 3 B 3196/96 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Stade (3. Kammer) - 3 B 1222/04 1x
- 6 K 3097/22 1x (nicht zugeordnet)