Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 1265/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1265/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. 3. – Kläger – Prozessbevollmächtigter: , g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter Dr. Danne aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2025 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.06.2023 (Ziff. 3. – 6.) betreffend den Kläger zu 1 verpflichtet, diesem subsidiären Schutz zu gewähren.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 11/12 und die Beklagte zu 1/12. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschulder dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Kläger verfolgen mit ihr Klage ihr Asylbegehren weiter. Die Kläger, Staatsangehörige der Russischen Föderation mit russischer Volkszugehörigkeit, reiste am 04.01.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16.03.2023 Asylanträge. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 17.04.2023. Die Kläger trugen vor, am 03.01.2023 ihr Heimatland die Russische Föderation verlassen zu haben um die Mutter des Klägers zu 1 in Deutschland zu besuchen. Danach seien sie nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Grund sei gewesen, dass der Kläger zu 1 von einer Arbeitskollegin angerufen worden sei und diese habe ihm gesagt, dass sein Name auf einer Liste stehe. Es sei so, dass eine Einberufung nicht mehr vom Militär ausgegeben werde, sondern über den Arbeitgeber. Auf Nachfrage teilte der Kläger zu 1 mit, dass er eine Einberufung in schriftlicher Form nicht beim Bundesamt vorlegen könne. Als Vorsitzender einer Organisation für kranke Kinder habe er sich für kranke Kinder engagiert, für die keine Medikamente zur Verfügung gestellt worden seien. Er habe sich mit Menschen unterhalten und erklärt, dass das die falsche Politik sei. Die Klägerin zu 2 trug vor, keine eigenen Asylgründe zu haben. Mit Bescheid vom 06.06.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

3 Die Kläger haben am 19.06.2023 Klage erhoben. Der Kläger zu 1 habe hier in Deutschland von seiner Arbeitskollegin Natalia die telefonische Mitteilung/Warnung erhalten, dass in der Firma eine Einberufungsliste aushänge, auf welcher auch sein Name vermerkt sei. Da der Kläger zu 1 nicht in der Ukraine kämpfen wolle, habe er einen entsprechenden Asylantrag gestellt. Persönlich nach dieser Liste schauen ginge in dieser Situation selbstverständlich nicht. Er werde über Verwandte in Russland versuchen herauszufinden, ob ein Einberufungsbefehl ihn auch unter seiner russischen Anschrift erreicht habe. Sofern dieses der Fall sei, werde er versuchen, sich Fotos von diesem Brief mailen zu lassen. Momentan sehe er für seine Arbeitskollegin Natalia das Risiko als zu groß, ihm kollegialerweise die ausgehängte Einberufungsliste zu fotografieren und diese sodann zu mailen. Der Kläger zu 1 gehe davon aus, dass Emails in/aus Russland der Geheimdienstüberwachung unterlägen und er möge dem Grunde nach nicht auch seinem Schwager (der nach der Post schauen solle) diesem Risiko aussetzen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.06.2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Russische Föderation vorliegen. Die Beklagte beantragen schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 13.02.2025 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

4 Entscheidungsgründe I. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) besteht für sämtliche Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), für die Kläger zu 2 und 3 zudem kein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (2.); ebenfalls haben diese keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (3.). Die streitgegenständlichen Bescheide des Bundesamts sind auch im Übrigen in Bezug auf die Kläger zu 2 und 3 rechtmäßig (4.). Allerdings besteht für den Kläger zu 1 als Reservisten ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes, die Folgeentscheidungen ihn betreffend sind ebenfalls aufzuheben (5.). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Ein solcher Anspruch kann insbesondere der Kläger zu 1 nicht aus einer befürchteten Einziehung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation ableiten. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Betroffener Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Dies setzt voraus, dass Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) von einem tauglichen Akteur (§§ 3c, 3d AsylG) aus bestimmten Verfolgungsgründen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG) zu erwarten sind. Die Furcht vor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Betroffenen die Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19). Insoweit ist eine Prognose zur Lage des Betroffenen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland anzustellen. Dabei ist eine

5 qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann bzw. eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt stets eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Schutzsuchenden voraus. Diese individuelle Gefahrenlage kann sich aus Maßnahmen ergeben, die gegen den Schutzsuchenden selbst gerichtet sind (sog. anlassgeprägte Einzelverfolgung) oder aus Maßnahmen, die gegen eine Gruppe gerichtet sind, der der Schutzsuchende angehört (sog. Gruppenverfolgung). Zugunsten des schutzsuchenden Betroffenen gilt eine tatsächliche widerlegbare Vermutung für das (Fort-)Bestehen einer Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, wenn der Betroffene vorverfolgt ausgereist ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Diese Vermutung findet sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) Anwendung als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 20). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen wegen insbesondere der von ihm befürchteten Einziehung zum Militärdienst. Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 1 zum Militärdienst und daran anknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt auch insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Die einjährige allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Altersgrenze für die Einberufung wurde

6 2023 (mit Wirkung ab 2024) von 27 auf 30 Jahre angehoben. (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: 04.07.2024, S. 12). Ebenso knüpft eine etwaige Mobilisierung von Reservisten allein an den Reservestatus an (BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 02.04.2024, S. 11). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt nicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts anderes entnehmen. Dies gilt auch für einen Mobilisierungsaufschub im Falle der Mobilisierung von Reservisten. 2. Die Kläger zu 2 und 3 haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Insoweit ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen für die Kläger zu 2 und 3 ebenfalls nicht. Auch insoweit ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote bezüglich der Kläger zu 2 und 3 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 5. Hinsichtlich des zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes 46-jährigen Klägers zu 1 vermag das Gericht indes einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG erkennen. Dazu im Einzelnen: a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt

7 wird, liegt ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 –, juris Rn. 35; VG Berlin, Urt. v. 6.7.2023 – 33 K 312.19 A –, juris Rn. 36, VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 –, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 16.1.2024 – 6 K 2587/20 –, juris Rn. 26; VG Magdeburg, Beschl. v. 15.11.2024 – 3 B 184/24 MD –, juris Rn. 5). Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 –, juris Rn. 18; OVG Berlin, Urt. v. 22.8.2024 – 12 B 17/23 –, juris Rn. 27 f.). Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird. Die russischen Streitkräfte haben in der Ukraine viele Taten begangen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist wahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden. Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich- Entziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten werden in Art. 328 bzw. Art. 339 des Strafgesetzbuchs der russischen Föderation strafrechtlich sanktioniert (m. w. N. VG Würzburg Beschl. v. 9.1.2025 – W 7 S 24.32669, BeckRS 2025, 1202 Rn. 30, 31, beck-online) b) Dem Kläger zu 1 droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Mobilisierung zum Kriegsdienst in der Ukraine. Unter bestimmten Voraussetzungen können Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Präsident Putin hat am 21.09.2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten (abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ Russland_2022#Wortlaut). Nach offiziellen Verlautbarungen Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut des Dekrets gefunden haben, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden,

8 die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins vom 21.09.2022, in Auszügen übersetzt abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ ausland/europa/rede-putin-101.html; vgl. auch EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022, S. 26; BFA, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation [Juli bis Dezember 2022], 01.01.2023, S. 3 f., vgl. insgesamt VG Berlin, Urt. v. 08.08.2023 – 12 K 18/23 A –, juris Rn. 29 ff.). Am 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml- Pressesprecher, bestätigte dies. Der präsidentielle Erlass vom 21.09.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 16.12.2024, S. 44 f.). Jüngste Reformmaßnahmen zielen auf Aufstockung der russischen Streitkräfte auf insgesamt 1,5 Millionen Soldatinnen/Soldaten bis Ende 2026 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 02.08.2024, S. 14). Die russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus Personen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich verpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer Mobilmachung herangezogen werden kann. Das russische Verteidigungsministerium bezifferte diese auf 25 Millionen Personen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt angesehen wird. Diese generelle Reserve besteht aus Männern, die aus der russischen Armee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder Wehrersatzdienst geleistet haben, die ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine militärische Ausbildung an einer staatlichen Bildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind bis zum Alter von 30 Jahren, die wegen Vollendung des 30. Lebensjahrs nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen Repräsentanten bestimmter Berufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen Reserve (vgl. Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13). Die Reservisteneigenschaft ist an bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und

9 den Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere („serschanty“) sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; die zweite Gruppe stellen Nachwuchsoffiziere dar; die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Höhere Offiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei Altersstufen unterteilt, die die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen. Für einfache Soldaten der Reserve gilt dabei eine maximale Altersgrenze bis 55 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene reicht bis zum Alter von 40, die zweite bis zum Alter von 50 Jahren. Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21.09.2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet (gewesen) sein (BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stamd 02.04.2024, S. 11, 32 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022, S. 26). Es gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, nicht der Teilmobilmachung zu unterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21.09.2022 nennt als Gründe für eine Entlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des Höchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Dekret abrufbar unter http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ Russland_2022#Wortlaut). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des

10 präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 16.12.2024, S. 11 f.). Diese aktuellen Erkenntnisse zugrunde gelegt, geht der erkennende Einzelrichter zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass Reservisten der ersten Prioritätsstufe in der Russischen Föderation auf Grundlage des Dekrets vom 21.09.2022 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (auch in absehbarer Zeit) systematisch oder zumindest in relevantem Umfang zwangsmobilisiert und sodann in den Ukrainekrieg entsandt werden. c) Der Kläger zu 1 ist auf Basis dieser Erkenntnisgrundlage ein Reservist, der sofort einsatzfähig und gut ausgebildet ist (zu diesem Kriterium OVG Berlin, Urt. v. 22.8.2024 – OVG 12 B 17/23 –, BeckRS 2024, 24583 Rn. 33). Dies steht aufgrund des vom Kläger zu 1 vorgelegten Militärbuchs zur Überzeugung des Einzelrichters fest. Die vorgelegten Fotografien seines Militärbuchs wurden in der mündlichen Verhandlung mithilfe der Dolmetscherin gesichtet. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Kläger zu 1 – wie von ihm auch zuvor vorgetragen – seinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation geleistet hat. Danach hat der Kläger zwischen 1996 und 1998 seinen Wehrdienst bei einer „Spähtruppe (Maschinengewehr/Motorrad)“ geleistet. Der Kläger zu 1 gab zudem im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter an, dass er den Militärrang eines „Serschant“ habe. Als 46-jähriger „Serschant“ ist der Kläger zu 1 nach den vorbenannten Erkenntnissen des Gerichts formal der zweiten Prioritätsstufe zuzuordnen, so dass die am 21.09.2022 ausgerufene Teilmobilisierung nicht vorrangig auf ihn ausgerichtet ist. Gleichwohl ist ausgehend vom diesem Befund die Heranziehung des Klägers zu 1 zum Militärdienst ausnahmsweise beachtlich wahrscheinlich. Denn der Kläger zu 1 konnte im Rahmen seiner Anhörung durch den Einzelrichter substantiiert darlegen, dass er aufgrund einer nuklearen Sonderausbildung durch die russischen Militärbehörden gleichermaßen der ersten Prioritätsstufe zugeordnet wird. Durch seine militärische Vorerfahrung gehört der Kläger grundsätzlich zu den Mitgliedern der Reserve, die nach den vorliegenden Erkenntnissen im Rahmen der Teilmobilisierung einberufen wurden (Auswärtiges Amt, Auskunft an BMI vom 10.2.2023 zur Aktualisierung der HKL-Leitsätze des BAMF, S. 2 (oben); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 02.08.2024, S. 13 sowie VG Bayreuth Urt. v. 10.10.2024 – B 6 K 23.30772, BeckRS 2024, 40409 Rn. 34). Aufgrund seiner nuklearen Sonderausbildung und in Ansehung der Besonderheiten des Einzelfalls liegen nach der Überzeugung des Einzelrichters individuelle, gefahrerhöhende Umstände vor, aufgrund welcher sich der Kläger zu 1 aus dem Gesamtbestand der Reserve

11 hervorhebt. Der Kläger zu 1 gab nachvollziehbar an, während seines Grundwehrdienstes eine nukleare Sonderausbildung erhalten zu haben. So habe er in „Krasnojarski krai“ in der Stadt Kansk ein Gelände bewachen müssen, auf dem neun nukleare Raketen gestanden haben. Er konnte zudem nachvollziehbar erklären, dass diese Sonderausbildung insofern Teil seines Wehrpasses geworden ist, als dass sich dieser Umstand aus den verschiedenen im Militärbuch angegebenen Nummern ergebe. Die Angaben des Klägers ließen sich nähergehend plausibilisieren: Zum Zeitpunkt des klägerischen Wehrdiensts wurde in Krasnojarsk 26 (K 26)/Schelesnogorsk in der Region „Krasnojarski krai“ Atomindustrie betrieben (https://www.abendblatt.de/archiv/2000/article204314805/Russlands-nukleare- Hoelle.html) und in Kansk sind bis heute ballistische Mittelstreckenrakete zum Transport von nuklearen Sprengköpfen stationiert (https://de.wikipedia.org/wiki/RSD-10). Als risikoerhöhenden Umstand für die Wahrscheinlichkeit der Einberufung des Klägers zum Militär sieht das Gericht auch das vom Kläger zu 1 substantiiert vorgetragene Ausreiseverbot durch russische Behörden. Die Existenz eines solchen Ausreiseverbotes zu Lasten des Klägers zu 1 steht nach Überzeugung des Einzelrichters nach Inaugenscheinnahme des klägerischen Handys und der auf diesem aufgerufenen Internetseite der russischen staatlichen Verwaltung fest. Aus dieser Internetseite ergab sich, dass eine Ausreisesperre für den Kläger zu 1 durch russische Behörden eingetragen ist. Der drohenden Einziehung des Klägers zu 1 steht nicht entgegen, dass dieser bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten hat. Dies ist nachvollziehbar, nachdem der Kläger frühzeitig aus der russischen Föderation ausgereist ist. Schließlich steht aufgrund der Eindrücke des Einzelrichters im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seiner Überzeugung fest, dass der Kläger aufgrund seiner äußerst vitalen körperlichen und geistigen Verfassung sofort einsatzfähig wäre. d) Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinsichtlich des Klägers zu 1 sind insoweit auch die Folgeentscheidungen in dem streitgegenständlichen Bescheid betreffend den Kläger zu 1 aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Danne

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12a K 393/24.A
19. August 2025
12a K 393/24.A 19. August 2025

Referenzen