Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 K 2902/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 2902/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. von Bar und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin Hannig und den ehrenamtlichen Richter Söhl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2025 für Recht erkannt: Der Bescheid der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 8. November 2023 wird aufgehoben, soweit eine Zinsforderung in Höhe von 304,86 Euro geltend gemacht wird.

2 Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Zahlung von Zinsen für eine überzahlte Zuwendung verpflichtet wird. Mit Zuwendungsbescheid vom 13. April 2022 bewilligte die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Klägerin gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 im Rahmen der Projektförderung eine Zuwendung als Fehlbedarfsfinanzierung maximal bis zur Höhe von 328.590,00 Euro für den Zweck . Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der derzeit gültigen Fassung seien Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Die Zuwendung werde in monatlichen Raten zur Zahlung angewiesen. Die Höhe der Abschläge ergebe sich aus dem beigefügten Abschlagsplan. Ein Verwendungsnachweis sei nach den Vorgaben der ANBest-P zu erstellen und bis spätestens zum 31. März 2023 bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vorzulegen. Die Zuwendung sei zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen werde. Die Klägerin rief die ihr zugewendeten Mittel in monatlichen Raten ab. Die Auszahlung der letzten Rate in Höhe von 32 190,00 Euro erfolgte am 9. Dezember 2022. Am 30. Januar 2023 übersandte die Beklagte der Klägerin auf Anfrage einen Vordruck für den Verwendungsnachweis. Am 28. April 2023 übersandte die Klägerin der Beklagten die erforderlichen Verwendungsnachweise. Zugleich teilte die Klägerin mit, dass eine Rückzahlung überzahlter Beträge in Höhe von 11 126,45 Euro vorzunehmen sei und bat diesbezüglich um die Angabe eines Kassenzeichens. Mit Rechnungsschreiben der Beklagten vom 23. Mai 2023 wurde die Klägerin unter Nennung eines Kassenzeichens zur Zahlung des überzahlten Betrages gebeten. Daraufhin wurde der Rechnungsbetrag von der Klägerin am 30. Mai 2023 beglichen.

3 Mit Anhörungsschreiben vom 26. Oktober 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Verwendungsnachweis geprüft worden sei und diese Prüfung den von der Klägerin bereits berechneten Betrag an Minderausgaben ergeben habe. Der Erstattungsanspruch sei gemäß den ANBest-P Nr. 8.4 nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für das Jahr zu verzinsen. Danach falle für den vorgenannten Erstattungsbetrag für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 30. Mai 2023 ein Zinsbetrag in Höhe von 304,86 Euro an. Die Festsetzung des endgültigen Zinsbetrages werde im Erstattungsbescheid erfolgen. Sollte der nicht verbrauchte Zuwendungsbetrag bereits an die bewilligende Stelle fristgemäß gemeldet worden sein, so werde um schriftlichen Nachweis gebeten, somit könne der Zinsbetrag entfallen. Mit Schreiben vom 6. November 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die zu viel erhaltenen Zuwendungen seien bereits am 30. Mai 2023 zurückerstattet worden. Der Beginn der beabsichtigten Verzinsung ab dem 1. Januar 2023 sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Zuwendungsbescheid vom 13. April 2022 sei der Verwendungsnachweis bis zum 31. März 2023 vorzulegen. Zudem sei die Wartezeit auf das für die Zahlung erforderliche Kassenzeichen zu berücksichtigen, so dass die Zinsberechnung spätestens am 28. April 2023 enden müsse. Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 8. November 2023 widerrief die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport gemäß § 49 Abs. 3, § 49a BremVwVfG teilweise den Zuwendungsbescheid vom 13. April 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit. Im Betreff ist unter anderem von einem „Zinsbescheid“ die Rede. In einer Tabelle wurden unter anderem als „anerkannte Gesamtausgaben nach Prüfung“ 317.463,55 Euro, als „Erstattungsbetrag“ („gezahlt am 30. Mai 2023“) 11 126,45 Euro und als „Gesamtbetrag“ (bzw. „Zinsbetrag“) 304,86 Euro angegeben. In der Begründung heißt es, der Argumentation der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 könne nicht gefolgt werden. Gemäß § 49a BremVwVfG beginne der Erstattungsanspruch mit dem Widerruf des Bewilligungsbescheides und das sei das Projektende (31. Dezember 2022). Der Erstattungsanspruch sei zu verzinsen und zwar bis dann, wann die Rückforderung beglichen worden sei. In diesem Fall sei die Rückforderung am 30. Mai 2023 beglichen worden. Daraus ergebe sich als Zeitraum für die Verzinsung der 1. Januar 2023 bis zum 30. Mai 2023. Es sei nicht relevant, wann die Klägerin um ein Kassenzeichen gebeten habe. Es werde noch daraufhin hingewiesen, dass die Verzinsung des Erstattungsbetrages eigentlich ab dem Zeitpunkt zu erfolgen habe, ab dem die letzte Rate der Zuwendung ausgezahlt worden sei. Dies sei im Fall der Klägerin der 4. Mai 2022. In Ausübung von

4 großzügigem Ermessen sei der Zeitraum der beginnenden Verzinsung auf den 1. Januar 2023 gesetzt worden. Die Klägerin hat am 8. Dezember 2023 Klage erhoben. Die Beklagte habe zu Unrecht Zinsen festgesetzt. In ihrer Ermessensausübung habe die Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, dass es gerade einen Zeitraum nach dem Bewilligungsjahr gebe, in dem die Spitzabrechnung vorgenommen werden dürfe. Entsprechend der jahrelangen Praxis habe die Klägerin als Zuwendungsempfängerin auch ein berechtigtes Vertrauen darauf entwickeln können, dass sie in dem durch Nebenbestimmung eingeräumten Zeitfenster bis 31. März keine Zinsen fürchten brauche, sofern sie die Abrechnung rechtzeitig erstelle und den überschüssigen Betrag auch rechtzeitig überweise. Gerade die Wertung aus § 49a Abs. 3 BremVwVfG, dass die Rückzahlung innerhalb gesetzter Fristen von der Geltendmachung von Zinsen abhalten solle, müsse auch auf diesen Fall übertragen werden. Die Klägerin habe die Abrechnung nur mit geringer Überschreitung der gesetzten Frist vorgenommen. Jedoch werde darauf verwiesen, dass die erforderlichen Unterlagen dazu auch erst am 30. Januar 2023 zugesandt worden seien. Sie habe ohne schuldhaftes Zögern den überzahlten Betrag mitgeteilt. Sie habe sich am 28. April 2023 bemüht ein Kassenzeichen zu bekommen. Folglich habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, wenn sie diese Umstände nicht sachgerecht einbeziehe und bewerte, sondern anführe, sie hätte sogar schon ab 4. Mai 2022 Zinsen nehmen können. Abgesehen davon, dass dies nicht das Datum der endgültigen Auszahlung gewesen sei – sie habe die letzte Rate am 9. Dezember 2022 (siehe Kontoauszug vom 26. April 2024) erhalten –, greife diese Argumentation zu kurz. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 8. November 2023 aufzuheben, soweit eine Zinsforderung in Höhe von 304,86 Euro geltend gemacht wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Erhebung der Zinsen sei zu Recht erfolgt. Im Rahmen der Ermessensauslegung habe sie – die Beklagte – insbesondere zu berücksichtigen, dass der Träger eventuell die Umstände, die zur Unwirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes geführt hätten, nicht zu vertreten habe und den zu erstattenden Betrag innerhalb der festgesetzten Frist geleistet habe. Für ein Absehen von einer Zinsforderung könnte auch sprechen, wenn ein Zuwendungsempfänger weitaus überwiegend oder vollständig öffentlich gefördert werde und daher kaum oder gar nicht über Eigenmittel verfüge, da die Zinszahlung in diesen Fällen nur aus öffentlichen Mitteln erfolgen könne. Diese Voraussetzungen seien hier nicht

5 gegeben. Die Fristsetzung zur Einreichung der Verwendungsnachweise im Bewilligungsbescheid habe mit der Verzinsung von Minderausgaben nichts zu tun. Hierbei handele es sich um eine Auflage im Verwaltungsakt, wonach bei Missachtung dieser in Gänze widerrufen und die Zuwendung komplett zurückgefordert werden könne. Dies sei im Zuwendungsbereich grundsätzlich üblich und entspreche den Regeln. Nach ihrer üblichen Verwaltungspraxis würden lediglich keine Zinsen erhoben, wenn bis Ende Januar des jeweiligen Folgejahres eine Rückzahlung erfolge. Bei einer späteren Rückzahlung würden Zinsen erhoben und ab dem 1. Januar des Folgejahres berechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage hat Erfolg. Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2023 ist – soweit streitgegenständlich – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Als Rechtsgrundlage für die Zinsforderung der Beklagten kommt § 49a Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) in Betracht. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der maßgeblichen Behördenentscheidung. Daher ist das BremVwVfG in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung (8. November 2023) galt, anzuwenden (vgl. auch Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 2 BremVwVfG aktuelle Fassung). Zunächst kann es dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. November 2023 um einen „echten Widerrufsbescheid“ oder um einen einen vorläufigen Bescheid ersetzenden „Schlussbescheid“ handelt. Dafür, dass es sich bei dem ursprünglichen Zuwendungsbescheid vom 13. April 2022 um einen lediglich vorläufigen Bescheid handelt, könnte insbesondere der Umstand sprechen, dass der Klägerin dort lediglich ein „maximal“ (möglicher) Zuwendungsbetrag zugesprochen und eine Pflicht zur Nachreichung entsprechender Verwendungsnachweise festgelegt wurde (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 13. Mai 2014 – 9 A 2289/12, juris Rn. 32 ff.). Allerdings wäre § 49a Abs. 3 BremVwVfG auch in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Denn für eine Privilegierung einer Erstattungsforderung, die durch Erlass eines endgültigen Bescheides

6 entsteht, gegenüber Erstattungsforderungen, die durch Rücknahme, Widerruf oder Eintritt einer auflösenden Bedingung begründet werden, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15, Rn. 11; Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09, Rn. 31; beide juris). 2. Die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG sind vorliegend dem Grunde nach erfüllt. a. Der Zinsanspruch der Beklagten ist am 1. Januar 2023 entstanden und endete mit der Begleichung des Erstattungsbetrages zum 30. Mai 2023. Der Zinsanspruch (nach § 49a Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG) knüpft an den Erstattungsanspruch (nach § 49a Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG) an. Die Akzessorietät der Zinspflicht setzt das Entstehen des Erstattungsanspruchs voraus. Folgerichtig ist der Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts, der die Leistung der öffentlichen Hand bewilligt hatte, die maßgebliche Entstehungsbedingung für die Verzinsung des zu erstattenden Betrags. Bei der behördlichen Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts ist dies der Wirkungszeitpunkt von Rücknahme bzw. Widerruf. Der zu erstattende Betrag kann damit auch einer rückwirkenden Verzinsung unterliegen (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 49a Rn. 83, beck-online). Der Zinsanspruch beginnt demnach nicht erst mit dem Erlass des Rückforderungsbescheides (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Auflage, § 49a Rn. 20). Ausgehend davon ist vorliegend der Zinsanspruch der Beklagten erst am 1. Januar 2023 hinsichtlich des (unstreitigen) Erstattungsbetrages in Höhe von 11 126,45 Euro entstanden. Der streitgegenständliche Bescheid ist nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte den ursprünglichen Zuwendungsbescheid vom 13. April 2022 zwar für die Vergangenheit, aber lediglich mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgehoben hat. Zwar ist im Bescheidtenor nur allgemein von einer teilweisen Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 13. April 2022 „mit Wirkung für die Vergangenheit“ die Rede. Die Beklagte hat jedoch den Zeitpunkt des Widerrufs in der Begründung des Bescheides konkretisiert, in dem sie erklärt hat, dass der Bewilligungsbescheid „zum Projektende (31. Dezember 2022)“ widerrufen werden solle. Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend hinsichtlich der Entstehung der Zinspflicht ausnahmsweise nicht auf den grundsätzlich im Zuwendungsrecht maßgeblichen Zeitpunkt der Auszahlung der letzten Zuwendungsrate (hier: 9. Dezember 2022) an (vgl. allgemein VGH Kassel, Urteil vom 13. Mai 2014 a.a.O. Rn. 35 und 40), weil die Behörde im

7 maßgeblichen Widerrufsbescheid ausdrücklich einen späteren Aufhebungszeitpunkt festgelegt hat. b. Der Bescheid ist hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs hinreichend bestimmt. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, richtet sich nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenen Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger oder die Empfängerin bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Dabei sind auch die Begleitumstände einzubeziehen. Bei belastenden Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Formenklarheit strenge Anforderungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes aufzustellen. Es muss unmissverständlich erkennbar werden, dass eine den Adressaten bindende Regelung getroffen werden soll, die in Bestandskraft erwachsen kann; auch insoweit gehen Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2011 – 10 LC 286/08, juris Rn. 42). Hier ergibt sich in der Zusammenschau des Bescheides vom 8. November 2023 und unter Berücksichtigung des Anhörungsschreibens vom 26. Oktober 2023 hinreichend deutlich, dass die Beklagte die streitgegenständliche Zinsforderung gegen die Klägerin festgesetzt hat. So ist im „Betreff“ des streitgegenständlichen Bescheides unter anderem von einem „Zinsbescheid“ die Rede und in der Begründung ist zumindest eine Tabelle aufgeführt, in der als „Gesamtbetrag“ (bzw. „Zinsbetrag“) ein Betrag in Höhe von 304,86 Euro festgeschrieben wurde. Die genaue Berechnung dieser Zinshöhe lässt sich zudem auch einer Anlage zum Bescheid entnehmen. 3. Die Beklagte hat vorliegend jedoch das ihr in § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Vorschrift des § 114 Satz 1 VwGO legt den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen. Tragen diese

8 Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15, juris Rn. 13). a. Nach § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Das Gesetz benennt damit selbst zwei maßgebliche Ermessensgesichtspunkte („Überzahlungsverschulden“ und/oder „fristgerechte Erstattung“), die von der Behörde zu berücksichtigen sind. Diese Regelung dient dazu, die zum Teil harten Folgen des Eintritts einer rückwirkenden Zinspflicht in Fällen abzumildern, in denen der Pflichtige die Umstände nicht zu vertreten hat, aus denen die Aufhebung bzw. der Eintritt der Unwirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes folgen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Auflage, § 49a Rn. 21). Die Voraussetzungen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG müssen kumulativ erfüllt sein, um eine positive Ermessensentscheidung zu stützen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 8 C 2/12, juris Rn. 26). Die Behörde hat zudem in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen, in welchem Umfang die Dauer der Überzahlung – und damit auch die Dauer der der Klägerin auferlegten Verzinsungspflicht – von ihr selbst mitverursacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15, juris Rn. 21). Der Zweck des § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die Vorschrift des § 49a Abs. 3 BremVwVfG soll ebenso wie die Vorschrift des § 49a Abs. 3 VwVfG verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden (vgl. BT-Drs. 13/1534 S. 6 f.). Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15, juris Rn. 15).

9 b. Ausgehend davon hat die Beklagte ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. aa. Zunächst liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Beklagte bei ihren Ermessenserwägungen zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass ihr grundsätzlich ein Zinsanspruch ab dem 4. Mai 2022 zugestanden habe. Damit lässt die Beklagte außer Acht, dass ein Zinsanspruch vorliegend erst am 1. Januar 2023 entstanden ist (siehe oben 2. a.), so dass sie auf einen „früheren“ Zinsanspruch schon aus diese Grund nicht verzichten konnte. Hinzu kommt, dass der Klägerin tatsächlich die letzte Zuwendungsrate auch erst am 9. Dezember 2022 ausbezahlt wurde. bb. Zudem besteht nach Auffassung der Kammer ein Ermessensdefizit, weil die Erwägungen der Beklagten nicht erkennen lassen, dass sich diese mit den in der Norm des § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG aufgeführten Ermessensgesichtspunkten hinreichend auseinandergesetzt hat. Zunächst ist davon auszugehen, dass der zweite gesetzliche Ermessensgesichtspunkt („fristgerechten Erstattung“) hier offensichtlich erfüllt ist, weil die Klägerin den zu erstattenden Betrag bereits am 30. Mai 2023 zurückgezahlt hat. Ausgehend davon kommt es im Ausgangspunkt maßgeblich auf die Frage an, ob die Klägerin die Umstände, die vorliegend zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, zu vertreten hat (erster Ermessensgesichtspunkt des „Überzahlungsverschuldens“). Zu vertreten hat der Empfänger analog § 276 BGB jedes Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich aller Umstände, die in seine Risikosphäre fallen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Auflage, § 49a Rn. 22). Weder aus dem Bescheid noch aus den Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren geht jedoch hervor, ob und wenn ja auf welcher Grundlage die Beklagte hier von einem Verschulden der Klägerin hinsichtlich der „Überzahlung“ ausgeht. Diese fehlenden Ermessenserwägungen können auch nicht durch Ausführungen des Gerichts ersetzt werden. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass aus ihrer Sicht auch in der Sache keine Anhaltspunkte für ein Verschulden der Klägerin ersichtlich sind. Es deuten keine Gesichtspunkte auf einen von Anfang an „unrealistischen“ Finanzierungsplan. Auch sind keine Umstände ersichtlich, weshalb die Minderausgaben die von der Klägerin früher

10 bemerkt und eine Überzahlung im Förderzeitraum durch ihr Zutun noch hätte verhindert werden können. Auch der vergleichsweise geringfügige Umfang der Minderausgaben (ca. 3,4 % des maximalen Zuwendungsbetrages) spricht eher gegen ein Verschulden der Klägerin in Hinblick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte. cc. Schließlich hat sich die Beklagte auch nicht damit auseinandersetzt, in welchem Umfang sie oder die Klägerin für die Dauer der Überzahlung verantwortlich ist. Die Beklagte hat in dieser Hinsicht zwar zutreffend ausgeführt, dass es für die Entstehung des Zinsanspruchs nicht auf den Ablauf der Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweise ankommen kann. Allerdings bleibt die hier – mit Blick auf die nach § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG gebotene Ermessensentscheidung – entscheidende Frage, wem es zuzurechnen ist, wenn ein „überzahlter“ Betrag wie vorliegend nicht bereits vor dem Ablauf der im Bescheid vorgesehenen Einreichungsfrist für die erforderlichen Verwendungsnachweise (sondern erst danach) zurückerstattet wird, unerörtert. Auch dieses behördliche Ermessensdefizit kann das Gericht nicht durch eigene Ermessenserwägungen im vorliegenden Urteil „heilen“. Lediglich ergänzend weist die Kammer an dieser Stelle darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine Erstattung vom Zuwendungsempfänger regelmäßig nicht vor dem Ablauf der Frist zur Einreichung des Nachweises über die zweckentsprechende Verwendung (hier: 31. März 2023) zu erwarten sein dürfte. Vielmehr dürfte es sich um eine angemessene Bearbeitungsfrist handeln, die es dem Zuwendungsempfänger ermöglichen soll, innerhalb eines hinreichenden Zeitraums eine abschließende „Abrechnung“ der Förderung vorzunehmen. Demnach dürfte im Falle einer Überförderung mit einer unverzüglichen Rückzahlung durch den Zuwendungsempfänger im Regelfall erst nach der internen Auswertung zu rechnen sein, die grundsätzlich bis zum Ablauf der im Zuwendungsbescheid bestimmten Frist zur Einreichung entsprechender Verwendungsnachweise erfolgen darf. Im Hinblick auf den konkreten Einzelfall hätte zwar berücksichtigt werden können, dass die erforderlichen Verwendungsnachweise tatsächlich von der Klägerin erst am 28. April 2023 bei der Beklagten eingereicht wurden. Allerdings hätte diese geringfügige Fristüberschreitung vorliegend der Klägerin wohl nicht vorgehalten werden können, da dieser – wie von ihr vorgetragen – erst am 30. Januar 2023 von der Beklagten der erforderliche Vordruck übersandt wurde (dieses „Formular“ war also – entgegen den

11 Ausführungen in der Begründung des Bescheids vom 8. November 2023 – diesem nicht bereits als Anlage beigefügt). Schließlich hätte in die Ermessenserwägungen in diesem Zusammenhang eingestellt werden müssen, dass sich die Klägerin, wie von ihr im Anhörungsverfahren vorgetragen, nach der von ihr vorgenommenen Abrechnung sogleich um die Mitteilung eines Kassenzeichens bemüht hat, um die Dauer der Überzahlung so gering wie möglich zu halten, und ihr dieses von der Beklagten erst mit Rechnungsschreiben vom 23. Mai 2023 mitgeteilt wurde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Dr. von Bar Bode

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen