Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 K 2572/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 2572/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Richter am Verwaltungsgericht Müller und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin Hegeler und den ehrenamtlichen Richter Dr. Stein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2025 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Oktober 2023 verpflichtet, den Kläger für eine zweite Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen in den Prüfungsteilen „Kolloquium“, den Unterrichtspraktischen Prüfungen im Fach „Französisch“ und „Politik“ sowie „Prüfungsgespräch“ zuzulassen.

2 Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt eine Zulassung zu einem zweiten Wiederholungsversuch. Der Kläger trat am 1. August 2019 in den Vorbereitungsdienst der Freien und Hansestadt Bremen ein. Er wurde am 2. Juli 2020 zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Oberschulen mit den Unterrichtsfächern „Französisch“ und „Politik“ zugelassen. Das Schulgutachten wurde mit „ausreichend“ (3,8) bewertet, die anderen Prüfungsteile wurden nicht bestanden – das Kolloquium wurde mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Die Unterrichtspraktische Prüfung (UPP) im Fach „Französisch“ bzw. „Politik“ wurde ebenfalls jeweils mit „nicht ausreichend“ (5 bzw. 4,7) bewertet. Mit Bescheinigung vom 20. Januar 2021 erklärte das Staatliche Prüfungsamt die Zweite Staatsprüfung für nicht bestanden. Der Vorbereitungsdienst des Klägers wurde aufgrund einer Zulassung zur ersten Wiederholungsprüfung vom 31 Januar 2021 bis zum 21. Mai 2021 verlängert. Das Kolloquium des Klägers am 20. Mai 2021 wurde erneut mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Die UPP im Fach „Politik“ wurde ebenfalls nicht bestanden (Note „nicht ausreichend“ – 5). Daher wurde der letzte Prüfungsteil, die UPP im Fach „Französisch“ nicht mehr durchgeführt. Mit Bescheinigung vom 1. Juni 2021 erklärte das Staatliche Prüfungsamt die Zweite Staatsprüfung für endgültig nicht bestanden. Daraufhin war der Kläger in der Zeit von September 2021 bis August 2022 als Lehrkraft unter anderem für Französisch und Politik an der Haupt- und Realschule beschäftigt. Seit August 2022 ist er als Lehrkraft unter anderem für Französisch und Politik an der schule tätig. Im Juli 2022 hatte er an einer Fortbildung “ teilgenommen. Am 10. August 2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile der Zweiten Staatsprüfung Lehramt. Auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie sei es kaum möglich gewesen, theoretische und praktische Erfahrungen in angemessenem Umfang zu sammeln. Seit dem

3 Ausscheiden aus dem Schuldienst des Landes Bremen habe er sich weiterentwickelt und ohne Unterbrechung weiter als Lehrkraft gearbeitet, sowohl an einer privaten, als auch an einer öffentlichen Schule in einem anderen Bundesland. Auch aktuell sei er als Lehrkraft tätig. Ein Unterrichtsgutachten bestätige seine grundsätzliche Eignung als Lehrkraft. Der Kläger reichte eine dienstliche Bescheinigung der Haupt- und Realschule vom 29. September 2021 zur Akte. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Klägers vom 27. August 2023 führte die Hauptseminarleiterin des Landesinstituts für Schulen (LIS) aus, sie sehe einen voraussichtlichen Erfolg bei der Zulassung zur zweiten Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung nur, wenn der Kläger für drei Monate sein Referendariat erneut aufnehme, um sich nicht nur an den beiden Ausbildungsschulen auf die Prüfungen vorzubereiten, sondern auch im bildungswissenschaftlichem Seminar sowie in beiden Fachseminaren. In der Stellungnahme der Ausbildungskoordinatorin der früheren Ausbildungsschule des Klägers vom 28. August 2023 heißt es, die Sache werde „sehr kritisch“ gesehen. Möglicherweise habe der Kläger sich weiterentwickelt, dennoch würde ein Bestehen der Prüfung nur mit engmaschiger Begleitung in allen Instanzen gesehen. In der Stellungnahme der Leitung des Staatlichen Prüfungsamtes (StaPa) heißt es, es liege keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Wiederholung aller Prüfungsteile innerhalb von drei Monaten vor. Im Ergebnisprotokoll zum Beratungstermin über den Antrag des Klägers, an dem die zuvor genannten Personen des StaPa, des LIS und der Ausbildungsschule teilnahmen, wird festgehalten, dass der Antrag einstimmig abgelehnt werde. Zur Begründung wird ausgeführt: Das Bestehen einer zweiten Wiederholung aller Prüfungsteile der Zweiten Staatsprüfung (des Kolloquiums zu einer Präsentation, der unterrichtspraktischen Prüfung und des Prüfungsgesprächs im Unterrichtsfach Französisch, der unterrichtspraktischen Prüfung und des Prüfungsgesprächs im Unterrichtsfach Politik) sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Es sei vielmehr äußerst unwahrscheinlich, alle Prüfungsteile, die bereits zweimal nicht bestanden worden seien, in einer weiteren Wiederholung zu bestehen. Auch mit erneuter Aufnahme in die Ausbildung um insgesamt bis zu drei Monate (inklusive der Ferien- und Unterrichtsbesuchszeiten) zur Vorbereitung der zweiten Wiederholung entspräche das Bestehen einer zweiten Wiederholung aller Prüfungsteile der Zweiten Staatsprüfung bei der Sachlage nicht der Lebenswahrscheinlichkeit. Daraufhin lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung den Antrag des Klägers mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Oktober 2023 ab.

4 Dagegen hat der anwaltlich zunächst nicht vertretene Kläger am 30. Oktober 2023 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 und vom 15. November 2023 hatte das Gericht den Kläger – der den streitgegenständlichen Bescheid nicht vorgelegt hatte – um Klarstellung gebeten, ob er tatsächlich beim Gericht eine Klage oder lediglich einen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid erheben wolle. Es werde darauf hingewiesen, dass eine Klage unzulässig sein könne, wenn das notwendige Vorverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 27. November 2023 zunächst mitgeteilt hatte, dass er Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Oktober 2023 erheben wolle, erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, dass er die Klage zurücknehme, da „ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden“ sei. Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 das Verfahren eingestellt. Mit Schriftsatz vom 20. August 2024 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens gestellt. Zwar sei mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 ausgeführt worden, dass die Klage zurückgenommen werde. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund des fehlerhaften bzw. zumindest missverständlichen gerichtlichen Hinweises vom 15. November 2023 erfolgt, in dem ausgeführt worden sei, dass die Klage unzulässig sein könnte, wenn das notwendige Vorverfahren nicht abgeschlossen sei. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass er – der Kläger – seit dem Ausscheiden aus dem Schuldienst des Landes Bremen ohne Unterbrechung als Lehrkraft gearbeitet habe. Der Kläger habe sich laut der vorgelegten dienstlichen Bescheinigung der Haupt- und Realschule vom 29. September 2021 als Lehrkraft bewährt. Auch die besonderen Umstände der ersten Prüfung zu Corona-Zeiten seien nicht gewürdigt worden. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Hauptseminarleiterin des LIS sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme nicht gegen eine zweite Prüfung ausgesprochen. Gleiches gelte für die Ausbildungskoordinatorin. Sie habe lediglich angemerkt, dass sie die Sache kritisch sehe und deshalb eine engmaschige Begleitung vorschlage. Lediglich der Vertreter des StaPa habe sich gegen eine zweite Prüfung ausgesprochen. Eine weitere Begründung habe dieser jedoch nicht abgegeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 5. Oktober 2023 zu verpflichten, ihm die zweite Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt zu genehmigen.

5 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klagerücknahme liege keine unzutreffende Empfehlung oder Belehrung des Gerichts zugrunde, die eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe A. Das Verfahren ist fortzusetzen. Der Kläger hat gegen den Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 20. Dezember 2023 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Dieser Antrag ist zulässig. Entsteht über das Vorliegen der Wirksamkeit einer Rücknahme Streit, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Erweist sich, dass die Voraussetzungen der Rücknahme vorliegen, so ist dies im Urteil festzustellen. Erweist sich hingegen, dass eine wirksame Klagerücknahme nicht vorlag, so ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortzusetzen. Dies kann durch Zwischenentscheidung oder in den Gründen der dann gefällten Endentscheidung ausgesprochen werden (Wöckel in: Eyermann, VwGO 16. Aufl. 2022 § 92 Rn. 26). Die Klage ist hier ausnahmsweise nicht wirksam zurückgenommen worden. Die Klagerücknahme ist unwirksam, wenn sie durch einen nicht zutreffenden Hinweis des Gerichts veranlasst wird, die Klage sei unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Klagerücknahme von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erklärt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 92 Rn. 11; BFH, Urteil vom 6. Juli 2005 – XI R 15/04, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall deshalb vor, weil der Vorsitzende Richter schriftlich den (unzutreffenden) richterlichen Hinweis gegeben hat, dass gegen die Zulässigkeit der Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bedenken bestehen könnten. Zu diesem gerichtlichen Hinweis bestand kein Anlass. Spätestens nach Vorlage des streitgegenständlichen Bescheides vom 5. Oktober 2023 (die Behördenakte wurde von der Beklagten am 8. Dezember 2023 vorgelegt) hätte dem Gericht vor dem Hintergrund der

6 zuvor ergangenen Hinweisschreiben die Klarstellung oblegen, dass die nunmehr auch vom Kläger ausdrücklich als solche bezeichnete Klage gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2023 zulässig ist. Denn spätestens nach Vorlage des streitgegenständlichen Bescheides war klar, dass vorliegend die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen ist (siehe unten zur Zulässigkeit der Klage). Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die gerichtlichen Hinweisschreiben dahingehend missverstanden hat, dass von der Unzulässigkeit der Klage mangels Durchführung des Vorverfahrens auszugehen sei, geht auch erkennbar aus seiner Erklärung der Klagerücknahme vom 19. Dezember 2023 hervor. Dort hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich ausgeführt, dass er die Klage zurücknehme, da „das Vorverfahren nicht durchgeführt“ worden sei. B. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 VwGO entbehrlich. Danach bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. Bei der Senatorin für Kinder und Bildung, die den Antrag des Klägers mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt hat, handelt es sich um eine oberste Landesbehörde im Sinne der genannten Vorschrift. Eine abweichende Regelung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960 (Brem.GBl. S. 25), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255) geändert worden ist. Folglich ist die Durchführung eines Vorverfahrens gegen den streitgegenständlichen Ausgangsbescheid ausgeschlossen. II. Die Klage ist begründet. 1. Anspruchsgrundlage für eine Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom

7 16. Mai 2006 (Brem.GBI. S. 259), das zuletzt durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 323) geändert worden ist (fortan: BremLAG). Danach kann die Senatorin für Kinder und Bildung auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung am 10. August 2023. Zwar ist für eine Verpflichtungsklage – wie hier – grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz entscheidend. Ausnahmen gelten aber, soweit das in der Sache anzuwendende Recht ausdrücklich oder nach seinem Zweck etwas anderes bestimmt oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts aus der Natur der Sache ergibt. Vorliegend kann dem materiellen Recht mit Blick auf den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit entnommen werden, dass für die Prognoseentscheidung, ob dem Prüfling wegen begründeter Erfolgsaussichten ausnahmsweise ein dritter Prüfungsversuch zuzubilligen ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (vgl. allgemein zur Prüfungszulassung: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 223). Denn würde auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt werden (etwa die Behörden- oder Gerichtsentscheidung), liefe der Prüfling Gefahr, durch einen – von ihm nicht wesentlich beeinflussbaren – Zeitablauf eine negative Erfolgsprognose zu erhalten, weil sich erlerntes Wissen über die Zeit verflüchtigt (VGH Kassel, Beschluss vom 28. März 2024 – 9 A 81/20, juris Rn. 39). 2. Ausgehend davon sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BremLAG erfüllt. a. Auf die Frage, ob ein besonderer, mit persönlichen Umständen des Klägers begründeter Ausnahmefall vorliegt – vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter vom 20. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645) in der Fassung vom 28. April 2023 (Brem.GBI. S. 359; fortan: APV-L) –, kann es nicht ankommen. Das höherrangige BremLAG enthält in Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zulassung eines Prüflings zu einer zweiten Wiederholungsprüfung keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Dieser strengere Maßstab des besonderen Ausnahmefalles (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 2 B 143/22, juris Rn. 17) findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Nach der Gesetzesbegründung (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 20/1761) soll Referendarinnen und Referendaren, die im ersten Wiederholungsversuch scheitern, durch

8 die Neufassung des § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BremLAG im begründeten Fall die Möglichkeit eröffnet werden, einen weiteren Prüfungsanlauf zu nehmen. Zuvor war eine zweite Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfung explizit ausgeschlossen. b. Um die nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BremLAG maßgebliche Frage, ob ein Bestehen in einer zweiten Wiederholung hinreichend wahrscheinlich ist, zu beantworten, bedarf es einer Leistungsprognose. Der Beklagten kommt hierbei kein Prognosespielraum zu; vielmehr unterliegt das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28. März 2024 a.a.O. Rn. 42 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 28. April 2011 – 2 A 612/08, juris Rn. 31). Diese Leistungsprognose ist unter umfassender Einbeziehung aller möglicherweise das Leistungsbild des Prüflings beeinflussenden Umstände zu erstellen. Fällt die Leistungsprognose nicht negativ aus, reduziert sich das Ermessen regelmäßig auf null, weil der Anspruch der Kandidatin oder des Kandidaten auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ein Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ihr oder ihm einen Anspruch auf Zulassung verleihen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28. März 2024 a.a.O. Rn. 47). Eine Zulassung zur Zweitwiederholung darf (nur) versagt werden, wenn nach dem bisher gezeigten Leistungsbild des Prüfungsbewerbers nicht mit einem künftigen Erfolg zu rechnen ist. Hierbei muss sich das Leistungsbild so eindeutig und stetig am unteren Rande der Leistungsskala bewegen, dass sich der Schluss auf einen auch bei Zulassung zur Zweitwiederholung zu erwartenden Misserfolg mit einem hohen Maße von Wahrscheinlichkeit aufdrängt. Auch ist die Zahl der noch ausstehenden Leistungsnachweise bis zum Studienabschluss angemessen zu berücksichtigen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 42). c. Vorliegend rechtfertigen die maßgeblichen Umstände im besonderen Einzelfall des Klägers aus Sicht des Gerichts insgesamt eine positive Leistungsprognose hinsichtlich des Bestehens einer zweiten Wiederholung. Zwar weist die Beklagte im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Kläger bislang mit Ausnahme des Gutachtens der Ausbildungsschule alle für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung notwendigerweise zu bestehenden Prüfungsteile – das Kolloquium zu einer

9 Präsentation sowie beide Unterrichtspraktischen Prüfungen und das Prüfungsgespräch (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 2 BremLAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 APV-L) – nicht bestanden hat. Dieser Umstand rechtfertigt aus Sicht der Kammer jedoch im besonderen Einzelfall des Klägers für sich genommen noch nicht die von der Beklagten angenommene negative Leistungsprognose. Hierbei ist aus Sicht der Kammer vor allem der besondere Umstand zu berücksichtigen, dass der Vorbereitungsdienst des Klägers – der in nicht unwesentlichen Praxisteilen an einer Ausbildungsschule stattgefunden hat (vgl. §§ 2, 5 APV-L) – weitgehend durch die Corona-Pandemie überschattet wurde. Insbesondere waren Schulen über längere Zeiträume geschlossen oder ihr Betrieb konnte nur unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen aufrecht erhalten bleiben. Auch kollegialer Austausch und Ausbildungsveranstaltungen konnten, wenn überhaupt, häufig nur in digitalen Formaten stattfinden. Diese pandemiebedingten Beeinträchtigungen dürften insbesondere die Vorbereitung auf die Unterrichtspraktischen Prüfungen (UPP) für Referendarinnen und Referendare wesentlich erschwert haben. Hierbei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Kläger die UPP im Fach „Französisch“ – entgegen der Annahme der Beklagten – nur einmal nicht bestanden hat. Zudem fällt aus Sicht der Kammer zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass dieser nach seinem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst durchgehend als Lehrkraft gerade in den von ihm gewählten Fächern „Politik“ und „Französisch“ zunächst für ein Jahr an einer öffentlichen Schule und sodann fortlaufend an einer privaten Schule tätig gewesen ist. Allein aus dem Umstand, dass sich die vom Kläger vorgelegte dienstliche Bescheinigung vom 29. September 2021 nur auf einen Monat bezieht, kann aus Sicht der Kammer nicht geschlossen werden, dass sich der Kläger dort im Weiteren nicht bewährt hat. Der Umstand, dass der Kläger bereits über ein Jahr an einer Privatschule als Lehrkraft tätig gewesen ist, spricht darüber hinaus für eine dortige Bewährung aufgrund der damit regelmäßig verbundenen Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Anspruchsgrundlage (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BremLAG) grundsätzlich die Wiederholung sämtlicher nicht bestandener Prüfungsteile zulässt, also nicht verlangt, dass zumindest eine bestimmte Anzahl an Prüfungsleistungen bereits bestanden sein muss.

10 Hinzu kommt, dass die Hauptseminarleiterin des Landesinstituts für Schulen und die Ausbildungskoordinatorin der früheren Ausbildungsschule des Klägers in ihren ursprünglichen Stellungnahmen selbst – zumindest unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen – einen voraussichtlichen Erfolg bei der Durchführung zur zweiten Wiederholung des Klägers gesehen haben. Unklar geblieben ist, aus welchem Grund die zuvor genannten Personen später von ihrer grundsätzlich positiven Leistungsprognose abgewichen sind. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Frage, ob eine Zulassung des Klägers mit bestimmten Nebenbestimmungen verbunden werden könnte, nicht streitgegenständlich ist. Der Umstand, dass der Kläger zwecks Wiederholungsversuchs erneut nur drei Monate in den Vorbereitungsdienst wiederaufgenommen werden könnte, kann ihm aus Sicht der Kammer nicht entgegengehalten werden, weil sich diese Beschränkung aus der Prüfungsordnung ergibt (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 APV-L). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Müller Bode

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