Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 1077/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 1077/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: beigeladen: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne und Richterin Hoffer am 15. Juli 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2 Der Streitwert wird auf 36.178,02 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung der Professur für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminalwissenschaften . Die Antragsgegnerin schrieb die streitbefangene W2-Professur für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminalwissenschaften am 01.06.2023 öffentlich aus. In der zweiten Sitzung der Berufungskommission vom 30.06.2023 legte diese Feinkriterien für die Auswahlentscheidung der streitbefangenen W2-Professur fest. Das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaft und die Befähigung zum Richteramt wurde dabei unter der Überschrift „§ 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG“ nicht gesondert (0 %) gewichtet. Mit 30 % gewichtet wurden als besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit im Sinne von § 116 Abs. 3 Nr. 4 BremBG „eine qualifizierte Promotion“ oder „promotionsadäquate Leistungen sowie wissenschaftliche Arbeiten, Veröffentlichungen oder Vorträge“. Nach Sichtung der Bewerbungen in der dritten Sitzung der Berufungskommission am 20.07.2023 beschloss diese, dass zunächst elf Bewerbungen im Verfahren verblieben, um die endgültige Entscheidung über die Vorauswahl nach Eingang nachzureichender Unterlagen bzw. einzuholender Gutachten zu treffen. In der vierten Sitzung der Berufungskommission am 15.05.2024 wurden nachgereichte Unterlagen und das eingeholte Gutachten von Prof. K zur Habilitationsäquivalenz der wissenschaftlichen Leistungen der Antragstellerin gesichtet und gewürdigt. Die Kommission fasste den einstimmigen Beschluss, sechs Personen, darunter die Beigeladene und die Antragstellerin zu einer Probelehrveranstaltung mit anschließender Anhörung einzuladen. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene haben fristgemäß die dazu erbetenen Präsentationen eingereicht. Durch weitere Bewerbungsrücknahmen verblieben schließlich noch die Beigeladene und die Antragstellerin. Diese hielten in der sechsten Sitzung der Berufungskommission am 03.07.2024 die Probelehrveranstaltungen und wurden angehört. Die Berufungskommission holte im Anschluss jeweils zwei Einzelgutachten für die Antragstellerin (Prof. N und Prof. R ) und die Beigeladene (Prof. K und Prof. C ) ein. In ihrer Sitzung vom 20.09.2024 entschied sich die Berufungskommission für die Beigeladene als Erstplatzierte und die Antragstellerin als Zweitplatzierte. Die für die Erstplatzierung der Beigeladenen im Vergleich zu der Zweitplatzierung der Antragstellerin sprechenden Gründe wurden unter Abschnitt C. des
3 Berufungsberichts vom 20.11.2024 dargestellt, auf den hinsichtlich des weiteren Inhalts verwiesen wird (S. 11 ff.). Mit Schreiben vom 11.12.2024 übernahm die Rektorin den Berufungsvorschlag der Berufungskommission und teilte diesen dem Senator für Inneres und Sport mit. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens wurde u.a. der Antragstellerin mit Bescheid der Rektorin vom 07.04.2025 mitgeteilt. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.04.2025 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Die Antragstellerin hat ebenfalls am 17.04.2025 das Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt sie insbesondere aus: Schon die an sie erfolgte Mitteilung der Hochschule vom 07.04.2025 erfülle nicht die Anforderungen an eine Negativmitteilung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit. Die konkretisierende Auswahlerwägung, wonach die Beigeladene im Vergleich zu anderen Bewerbern besondere fachliche Expertise, wissenschaftliche Vertiefung und deren didaktische Aufbereitung und Vermittlung im akademischen Unterricht besonders verknüpfe, lese sich wie ein formelhafter Textbaustein, der genauso gut in jedem anderen Berufungsverfahren hätte Verwendung finden können. Unklar sei daneben die Bedeutung einer Voraberklärung einer ihr unbekannten Vertreterin des Senators für Inneres und Sport im Rahmen der Sitzung der Berufungskommission vom 20.09.2024, nach deren persönlichen Eindruck die Beigeladene besser geeignet sei. Zudem seien entscheidungserhebliche Tatsachen bei der Reihung des Berufungsvorschlages außer Acht gelassen worden, indem dort nicht hinreichend ihre wesentlich besseren Examensnoten im Vergleich zu der Beigeladenen eingestellt worden seien. Die Wichtigkeit der Examensnoten verdeutlichten § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Promotionsordnung der Universität Bremen für den Fachbereich 06 (Rechtswissenschaft) und § 3 Abs. 1 lit. a) der Promotionsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg. Die Examensnoten fänden dementsprechend in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen im Zusammenhang mit der Besetzung juristischer Professuren Berücksichtigung (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 05.04.2019 – 36 L 348.18 –, Rn. juris 114). Dass es sich bei den Examensnoten um ein maßgebliches Auswahlkriterium im Berufungsverfahren für eine juristische Professur handele, ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium sehe das Bremer Beamtenrecht als Einstellungsvoraussetzung vor, § 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG verlange darüber hinaus, die Qualität der Abschlüsse aller Bewerber miteinander zu vergleichen und insoweit in die Auswahlentscheidung miteinzubeziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, ob und inwiefern die Berufungskommission über ihren Notenvorsprung hinweggekommen sei. Die Reihenfolge
4 des Berufungsvorschlags sei auch sonst nicht hinreichend begründet, da der Berufungsbericht allein auf die pädagogisch-didaktische Eignung abstelle. Soweit die Berufungskommission in erster Linie auf die Ausführungen von Prof. C verweise, könne auch dies nicht überzeugen. Dies sei schon deshalb erörterungsbedürftig, weil das Berufungsgebiet von Prof. C das Recht der Sozialen Arbeit, das Kanonische Recht und das Religionsrecht sei. In dem Gutachten würde die Expertise der Beigeladenen im Beweis- und Rechtsmittelrecht in einem unverzichtbaren Kernbereich einer Hochschule für Öffentliche Verwaltung hervorgehoben, obwohl es sich dabei lediglich eher um eine Spezialmaterie handele, die überdies nicht im Ausschreibungstext der Professur Erwähnung gefunden habe. Die Berufungskommission habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Hauptexpertise der Beigeladenen im Medizinstrafrecht liege. Sie – die Antragstellerin – könne demgegenüber zahlreiche Publikationen zu polizeirechtlichen Themen und ein Masterstudium im Bereich „Kriminologie, Kriminalistik und Polizeiwissenschaft“ vorweisen. Die Berufungskommission habe bei der Würdigung des Umfangs der wissenschaftlichen Publikationen verkannt, dass sie ein viel geringeres wissenschaftliches Alter aufweise. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung habe sie nicht wie von der Berufungskommission angenommen 49 Publikationen veröffentlicht, sondern bereits 60. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beigeladenen Vielfalt und Breite ihrer praktischen juristischen Erfahrungen auch für die legislative und administrativen Ebene attestiert worden seien. Die Berufungskommission habe auch nicht nur juristische oder kriminalwissenschaftliche Tätigkeiten nach dem zweiten Staatsexamen berücksichtigen dürfen, sondern habe bereits Zeiten während des Referendariats berücksichtigen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die voraussetzungslose Tätigkeit der Beigeladenen als „Flüchtlingslotse“ als besondere Leistung in der beruflichen Praxis gewertet worden sei. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen des streitgegenständlichen Gerichtsverfahrens hervorhebe, dass die Beigeladene Forschung auf dem Gebiet des Jean-Monnet-Exzellenzzentrums betrieben habe, stelle dies die Einführung eines für die Antragstellerin neuen unbekannten Auswahlkriteriums dar und deute auf eine Absprache zwischen der Beigeladenen und der Berufungskommission hin. Die Berufungskommission habe nicht die Wahl eines klassischen Vorlesungsformates für ihre Probelehrveranstaltung negativ gewichten dürfen. Entgegen der Ansicht der Berufungskommission habe sie nicht eine klassische Vorlesung gehalten, sondern ihren Vortrag frei gehalten und die Studierenden direkt angesprochen und eingebunden. Die Berufungskommission habe auch im Übrigen die Qualität ihrer Probelehrveranstaltung verkannt. Bei der Bewertung der Probelehrveranstaltung der Beigeladenen habe die Berufungskommission deshalb eine falsche Tatsachenlage zugrunde gelegt, indem davon ausgegangen worden sei, dass die beteiligten Studierenden die Probevorlesung der Beigeladenen als „herausragend gute Lehrveranstaltung" beurteilt hätten. Diese
5 Beurteilung gehe aus den Protokollen der Berufungskommission gerade nicht hervor. Im Gegenteil habe sogar in Bezug auf den Anspruchsgrad der Lehrveranstaltung der Beigeladenen Uneinigkeit bestanden, ob die Vorlesung gegebenenfalls zu wenig anspruchsvoll gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Professur W 2 für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminalwissenschaften mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus: Es seien keine Verfahrensfehler ersichtlich. Der Entscheidungsprozess zur getroffenen Auswahl zur Ruferteilung sei im erforderlichen Umfang dokumentiert. Die getroffene Auswahl sei insbesondere unter Berücksichtigung des durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Beurteilungsspielraums und der daraus folgenden eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Die realistische Möglichkeit, dass diese Entscheidung in diesem rechtlichen Rahmen im Falle einer gedachten Wiederholung auf die Antragstellerin falle, sei nicht zu erkennen. Die Konkurrentenmitteilung sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Sie habe ihren Zweck erfüllt. Eine detaillierte Begründung könne in einer derartigen Mitteilung nicht geleistet werden. Sie sei aus datenschutzrechtlicher Sicht höchst angreifbar. Der Umstand, dass die Berufungskommission die unterschiedlichen Examensnoten der beiden in die engere Wahl genommenen Bewerberinnen nicht bewertet habe, begründe keinen Mangel der Auswahlentscheidung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien diese Noten weder indiziell für die pädagogisch-didaktische Eignung, die gar nicht Gegenstand einer juristischen Staatsprüfung sei, noch für die besondere wissenschaftliche Befähigung. Letztere sei nach § 116 Abs. 3 Nr. 4 BremBG in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachzuweisen. Dementsprechend habe die Berufungskommission gewürdigt, dass sowohl die Beigeladene also auch die Antragstellerin ihre Promotion mit Bestnote abgeschlossen hätten. Hinzu komme, dass mit zunehmender beruflicher Erfahrung und Qualifizierung die Bedeutung von Studienabschlussnoten in den Hintergrund trete. Daraus folge, dass es offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre, unter Berufung auf juristische
6 Staatsprüfungen, deren letzte bei der Beigeladenen mittlerweile 19 Jahre zurückliege, der Antragstellerin einen „Eignungsvorsprung“ gegenüber der Beigeladenen zuzubilligen, welche mit Bestnote promoviert worden sei, habilitiert sei, umfangreiche Forschungstätigkeiten nachweisen könne und sich über eine Dekade in zahlreichen Vertretungsprofessuren auch in der akademischen Lehre bewährt habe. Prof. C sei als Strafrechtler und Kriminologe hinreichend ausgewiesen, seine Expertise drücke sich auch in seinen Arbeitsschwerpunkten in Forschung und Lehre aus. Im Übrigen werde die Erstplatzierung der Beigeladenen nicht „maßgeblich“ sondern lediglich „auch“ unter Berufung auf das Gutachten von Prof. C begründet, was dem Sinn der Einholung externer Gutachten entspreche. Das Beweisrecht und die Rechtsmittel seien Kernbestandteil des Strafprozessrechts und damit zentraler Ausbildungsinhalt im Studiengang Polizeivollzugsdienst. Fragen der zulässigen Beweiserhebung und Beweisverwertung gehörten zur täglichen Praxis von Polizeibeamten. Es sei gewürdigt worden, dass die Antragstellerin das Masterstudium Kriminologie mit hervorragendem Ergebnis abgeschlossen habe. Umgekehrt verfüge die Beigeladene über Erfahrungen in der Drittmittelforschung und im Wissenschaftsmanagement und einen hohen auch internationalen Vernetzungsgrad, was im Hinblick auf das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPoS) von herausragender Bedeutung sei. Die Antragstellerin übersehe, dass sich die venia legendi der Beigeladenen auf insgesamt sechs Fächer erstrecke, welche die unmittelbar polizeilich einschlägigen Themen des Straf- und Strafverfahrensrechts umfassten und sich auch darüber hinaus auf die für die Forschungsfelder des „IPoS“ und des Jean Monnet-Exzelenzzentrums einschlägigen Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts und des internationalen und europäischen Strafrechts erstreckten, und sie zu allen diesen sechs Fächern geforscht und publiziert habe. In der Gesamtschau der jeweiligen wissenschaftlichen Prägung und der unterschiedlichen Assets der Bewerberinnen sei die Berufungskommision zu dem Ergebnis gelangt, dass beide in vergleichbarer Weise wissenschaftlich qualifiziert seien. Der Probelehrveranstaltung sei im Rahmen des Berufungsverfahrens besondere Bedeutung zugekommen, weil beide Bewerberinnen sich im Übrigen „auf einem sehr hohen Niveau bewegt“ hätten. Der unmittelbare Vergleich der Bewerberinnen bei identischer Aufgabenstellung unter denselben Rahmenbedingungen habe maßgeblichen Einfluss auf die Auswahlentscheidung genommen. Die Beigeladene habe eine nach Auffassung der Berufungskommission wie auch der Studierenden in ihrer Probelehrveranstaltung adressatengerechtere Sprache verwendet, die Studierenden stärker zur Mitarbeit motiviert und sei stärker als die Antragstellerin auf die schutzpolizeilichen Belange fokussiert gewesen. Dies rechtfertigte in Verbindung mit der umfangreichen Lehrerfahrung und den hervorragenden Evaluationen die Bewertung, dass die Beigeladene „pädagogisch- didaktisch in herausragender Weise geeignet, [die Antragstellerin] sehr gut qualifiziert“ sei.
7 Die Berufungskommission habe aus der bloßen Anzahl von Veröffentlichungen, die sie aus den jeweiligen Bewerbungsschreiben ermittelt habe, nichts für oder gegen eine der Bewerberinnen abgeleitet. Da beide Bewerberinnen neben der Promotion zusätzliche wissenschaftliche Leistungen erbracht hätten, sei es für die Begründung des Berufungsvorschlags auf diese nicht angekommen. Die Beigeladene ist der Ansicht, dass ihre Examensnoten mit Blick auf ihre sehr gut evaluierte Lehre und ihre zahlreichen Veröffentlichungen in hochrangigen Fachzeitschriften und anerkannten Kommentaren eine deutlich geringere Aussagekraft hätten. Prof. C sei mit Blick auf seine weiteren Arbeitsschwerpunkte, namentlich das Strafrecht, das Strafprozessrecht und die Kriminologie für die Gutachtenerstellung geeignet gewesen. Das Beweisrecht und die Rechtsmittel seien von täglicher Relevanz für die angebotenen Vorlesung zum Strafverfahrensrecht. Sie habe ihre Hauptexpertise nicht im Medizinrecht, sondern ihr Forschungsschwerpunkt liege im Bereich des Straf- und Strafprozessrecht. Soweit einige Studierende die Probelehrveranstaltung der Antragstellerin präferiert hätten, stelle dies die Bewertung der Berufungskommission nicht in Frage. Das akademische Alter und die reine Zahl der Publikationen spiele für die Berufungsfähigkeit nur eine untergeordnete Rolle. Im Übrigen habe auch sie zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits 90 Publikationen vorzuweisen. Die Anzahl der Vorträge überstiegen die der Antragstellerin um das Doppelte. Es müssten in diesem Zusammenhang auch ihre Lehrtätigkeit und ihre Auslandsaufenthalte Berücksichtigung finden. Ihre ehrenamtliche Tätigkeit für das Projekt „Flüchtlingslotse“ habe ähnlich wie bei der „Öffentliche Rechtsauskunft“ Rechtsberatung zum Gegenstand gehabt. Ihre praktischen juristischen Erfahrungen im Bereich der Legislative und Administrative könne sie mit Blick auf ihre Tätigkeit als Sachverständige vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sowie der Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung nachweisen. Die Antragsgegnerin hat die streitbefangene Stelle mit der Beigeladenen zum 01.07.2025 im Wege einer Vertretungsprofessur besetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht die Gefahr glaubhaft machen können, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
8 vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat schon nicht einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch das Auswahlverfahren zur Besetzung der streitgegenständlichen W2-Professur mit der Beigeladenen in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt auch vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie daneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des Berufungsverfahrens eines Professors an einer Hochschule. Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 34 Satz 1 BremVerf sowie § 1 Abs. 1 Satz 2 HfÖVG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht. Im Rahmen von Auswahlverfahren an einer Hochschule begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Hochschule die maßgebliche Stellenbesetzungsentscheidung durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG genügen. Ein Verfahrensfehler im Rahmen des Besetzungsverfahrens, zu dem auch das durch vorbereitende Gremien geführte Verfahren zählt, schlägt nur dann auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers durch, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der von dem Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung könne eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen, und der Bewerber darüber hinaus durch diesen Fehler nachteilig in seiner subjektiven Rechtsstellung betroffen wird. Einen Rechtsanspruch, nach dem ein Bewerber verlangen könnte, das Berufungsverfahren
9 müsse insgesamt objektiv-rechtlich ordnungsgemäß durchgeführt werden, auch soweit seine Rechte nicht betroffen sind, gibt es dagegen nicht (mit zahlreichen weiteren Nachweisen jüngst VG Schleswig, Beschl. v. 12.6.2025 – 12 B 80/24 –, BeckRS 2025, 13003 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere der Berufungskommission, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 05.01.2012 – 7 CE 11.1432 –, juris Rn. 18; Beschl. v. 11.08.2010 – 7 CE 10.1160 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (siehe nur BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 03.07.2018 – 7 CE 17.2430 –; juris Rn. 39; OVG Münster Urt. v. 03.05.2018 – 6 A 815/11 –, juris Rn. 53). Nach den vorbenannten Maßstäben kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die Berufung der Beigeladenen auf die streitgegenständliche W 2-Professur keinen Erfolg haben. Dazu im Einzelnen: 1. Die Auswahlentscheidung der Berufungskommission vom 20.09.2024, die die Rektorin übernommen und mit Schreiben vom 11.12.2024 dem Senator für Inneres und Sport mitgeteilt hat, ist formell rechtmäßig, insbesondere verfahrensfehlerfrei in dem nach § 18 Abs. 5 BremHG i.V.m. §§ 7 ff. Berufungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 27.01.2022 (Berufungsordnung-HfÖV, abrufbar unter https://www.hfoev.bremen.de/sixcms/media.php/13/2022_01%20Berufungsordnung.pdf) für die Berufung von Professoren vorgesehen Berufungsverfahren zustande gekommen. a) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, soweit sich dem Protokoll der Berufungskommission zur Besetzung der Professur (W2) für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminalwissenschaften auf S. 9 entnehmen lässt, dass „[d]ie Vertreterin des Hauses SIS“ vorab erklärte, dass „ihrem persönlichen Eindruck nach Frau Dr. M hinsichtlich des besonderen Anforderungsprofils der Professur besser
10 geeignet sei als Frau Dr. P “. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass entgegen der Verweisung auf dem Deckblatt des Protokolls und anders als bei den weiteren von der Antragsgegnerin vorgelegten Protokollen der Berufungskommission keine Teilnahmeliste dem Protokoll beigefügt worden ist, so dass auch dem Gericht so nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, welche konkrete Vertreterin des Senators für Inneres und Sport der Sitzung der Berufungskommission vom 20.09.2024 beigewohnt und diese Aussage getätigt hat. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Äußerung der teilnahmeberechtigten Vertreterin des Senators für Inneres und Sport hatte keine Auswirkung auf den Vorschlag der Berufungskommission. Die Äußerung erfolgte ausweislich des Protokolls nach der Abstimmung über den Berufungsvorschlag. Es ist überdies unerheblich, welche konkrete Vertreterin der Senator für Inneres und Sport in die Berufungskommission entsandt hat. Das grundsätzliche Teilnahmerecht einer Vertreterin des Senators für Inneres und Sport ergibt sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 HfÖVG, wonach die für die Fachbereiche zuständigen Behörden, die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und der Magistrat der Stadt Bremerhaven zu allen Sitzungen der Gremien und ihrer Kommissionen und Ausschüsse einzuladen sind und jeweils einen Vertreter entsenden können. Bei der streitbefangenen W2-Prorfessur ist mit Blick auf den Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Senator für Inneres und Sport die zuständige senatorische Behörde. Das Recht zur Abgabe einer Einschätzung wie der hier angegriffenen ergibt sich aus § 44 Abs. 2 Satz 4 HfÖVG, wonach den vorbenannten Vertretern der Behörden auf Verlangen das Wort zu erteilen ist. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte es sich bei der Vertreterin des Senators für Inneres und Sport um Frau S gehandelt haben. Ihr hat die Rektorin mit Schreiben vom 11.12.2024 den übernommenen Berufungsvorschlag mitgeteilt und sie war ausweislich der jeweiligen Teilnahmelisten auch in einigen der vorherigen Sitzungen der Berufungskommission als Vertreterin des Senators für Inneres und Sport vertreten (4. Sitzung vom 15.05.2024, 5. Sitzung vom 28.05.2204, 6. Sitzung vom 03.07.2024). Weitere Sachaufklärung war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. b) Die Berufungskommission hat in rechtmäßiger Weise Prof. C zu einem der Gutachter für die Würdigung der fachlichen und pädagogischen Eignung der Beigeladenen gemäß § 11 Abs. 1 HfÖVG bestellt. Danach holt die Berufungskommission mindestens zwei Gutachten von auswärtigen Professorinnen oder Professoren oder Sachverständigen des betreffenden Fachs ein für die Würdigung der fachlichen und pädagogischen Eignung der in die engere Wahl einbezogenen Bewerberinnen und Bewerber. Bei Prof. C handelt es sich um einen auswärtigen Strafrechtsprofessor und Kriminologen. Seine Qualifikation kann in keiner Weise dadurch in Abrede gestellt werden, dass er Angehöriger der Fakultät Soziale Arbeit der Hochschule M ist.
11 c) Die Antragstellerin wurde ordnungsgemäß durch die vorgelegte Konkurrentenmitteilung der Antragsgegnerin vom 07.04.2025 über die avisierte Berufung der Beigeladenen in Kenntnis gesetzt. Der Dienstherr ist nach der Einstellungs- bzw. Beförderungsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes dazu verpflichtet, alle potentiellen Konkurrenten im Wege einer Konkurrentenmitteilung zu benachrichtigen und vor der Ernennung ausgewählter Beamter mindestens noch zwei Wochen zuwarten, um die Einreichung einstweiliger Rechtsschutzanträge beim zuständigen Verwaltungsgericht zu ermöglichen (BVerwG Urt. v. 04.11.2010 − 2 C 16/09 –, NJW 2011, 695 Rn. 34). Denn der unterlegene Bewerber hat stets Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens, damit er nicht Gefahr läuft, ein Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 – C 26/03 –, NVwZ 2004, 1257). Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, NVwZ 2011, 358 Rn. 33). Die Antragstellerin hat mit der Erhebung des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzantrages belegt, dass sie erkennen konnte, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (zu dieser Anforderung BVerfG, Beschl. v. 03.03.2014 – 1 BvR 3606/13 –, NVwZ 2014, 785 Rn. 17). Weiteren inhaltlichen Anforderungen sind an den Inhalt der Konkurrentenmitteilung nicht zu stellen; der Antragstellerin war es möglich sich mittels eines Antrags auf Einsicht in die Verwaltungsakten noch weiter gewünschte ergänzende Informationen selbst zu beschaffen (zu dieser ausreichenden Möglichkeit des Betroffenen OVG Münster, Beschl. v. 10.3.2009 – 1 B 1518/08 –, BeckRS 2009, 32217) und hat dies auch spätestens mit Einsicht in die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten im Rahmen des streitgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens getan. d) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat in jeder Hinsicht die wesentlichen Auswahlerwägungen ordnungsgemäß dokumentiert. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) schriftlich niederzulegen. Die Dokumentation erfordert kein möglichst detailliertes Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der jeweiligen Sitzungen. Vielmehr reicht es aus, wenn die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen,
12 die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern in den Grundzügen festgehalten werden. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die wesentlichen Erwägungen müssen deshalb im Zeitpunkt der Konkurrentenmitteilung bzw. Auswahlentscheidung dokumentiert sein. Eine Ergänzung der Erwägungen ist auch noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zulässig, nicht hingegen ein vollständiges Nachholen oder Austauschen der tragenden Gründe. Wegen seiner Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG trifft die Dokumentationspflicht auch ein die Auswahlentscheidung vorbereitendes Gremium und zwar ungeachtet der Frage, ob seine Entscheidung in geheimer Wahl erfolgt. Vorbereitende Gremien können ihre Legitimation nur von denjenigen Organen ableiten, denen sie zuarbeiten. Daher sind sie auch an denselben rechtlichen Rahmen gebunden (mit zahlreichen weiteren Nachweisen VG Schleswig Beschl. v. 12.6.2025 – 12 B 80/24 –, BeckRS 2025, 13003 Rn. 11). Tragfähiger Ausgangspunkt der gerichtlichen Kontrolle können die von der Antragsgegnerin vorgelegten Protokolle zu den sieben Sitzungen der „Berufungskommission Strafrecht“ sowie der Berufungsbericht der Berufungskommission des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst zur Besetzung einer Professur (W2) für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminalwissenschaften vom 20.11.2024 sein. Darin wurden die Auswahlerwägungen der Berufungskommission schrittweise, detailliert und für das Gericht in jeder Hinsicht überprüfbar dargelegt. 2. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einem ebenfalls inhaltlich nicht zu beanstandenden Berufungsvorschlag der Berufungskommission, deren Qualifikationsvergleich keine Rechtsfehler aufweist. Die Berufungskommission hat ihre Beurteilungskompetenz im Hinblick auf die Qualifikation der Bewerber für die ausgeschriebene Hochschullehrerstelle fehlerfrei ausgeübt. Der Beurteilungsspielraum, der der Berufungskommission zustand, wurde nicht überschritten. Insbesondere sind weder sachfremde Erwägungen angestellt noch allgemeine Wertmaßstäbe verletzt worden.
13 Die vergleichende Gegenüberstellung zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Eignung für die streitbefangene W2-Professur, nach der bei der Beigeladenen ein pädagogisch-didaktischer Qualifikationsvorsprung erkannt wird, hält rechtlicher Prüfung stand. Bei ihrer Gesamtwürdigung ist die Berufungskommission in ihrer Sitzung vom 20.09.2024 ausweislich des Protokolls zum nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass sowohl die Antragstellerin wie auch die Beigeladene eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit im Sinne von § 116 Abs. 3 Nr. 4 BremBG haben (S. 5 ff. des Protokolls vom 20.09.2024 sowie S. 14 f. des Berufungsberichts), die Beigeladene aber mit Blick auf die pädagogische Eignung für die Lehre an einer Hochschule gem. § 116 Abs. 3 Nr. 2 BremBG „pädagogisch-didaktisch in herausragender Weise“, die Antragstellerin demgegenüber lediglich „sehr gut“ qualifiziert ist (S. 3 ff. des Protokolls vom 20.09.2024 sowie S. 13 f. des Berufungsberichts). Diese von der Berufungskommission vorgenommene Beurteilung ist auch in Ansehung des Vortrags der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden. Dazu im Einzelnen: a) Das Auswahlverfahren wird hinsichtlich der zugrunde gelegten Auswahlkriterien dem Gebot der Bestenauslese gerecht. Insbesondere begegnet die von der Berufungskommission vorgenommene Berücksichtigung der Examensnote bei ihrer Auswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Die Examensnoten der Antragstellerin und der Beigeladenen wurden von der Berufungskommission in ihrer Sitzung vom 20.09.2024 ausweislich des Protokolls thematisiert und damit als richtige Tatsache ihrer Bewertung zugrunde gelegt. Die Gewichtung von Examensnoten im Rahmen des Eignungsvergleichs von Bewerbern, die sämtliche Einstellungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 3 BremBG erfüllen, fällt bei der Besetzung einer W2-Professur an einer Hochschule in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums der Berufungskommission. Demgemäß hat die Berufungskommission Kriterien und deren Gewichtung auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Berufungsordnung-HfÖV zu bilden. Danach konkretisiert vor Beginn der Vorauswahl die Berufungskommission die Kriterien und deren Gewichtung für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern auf der Grundlage des § 116 BremBG, des Ausschreibungstextes und der Einbindung der Professur in das nach Maßgabe des jeweiligen Studienangebots entwickelte Studienkonzept. Sie legt das Verfahren zur Überprüfung der pädagogisch-didaktischen Eignung und der sonstigen, im Kriterienkatalog genannten Anforderungen fest. Nach diesen Maßstäben hat die Berufungskommission in ihrer zweiten Sitzung vom 13.06.2023 „Feinkriterien“ für die Beurteilung gebildet. Unter anderem hat sie als Kriterium für die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit
14 im Sinne von § 116 Abs. 3 Nr. 4 BremBG festgelegt, dass „insbesondere eine qualifizierte Promotion“ oder „promotionsadäquate Leistungen sowie weitere wissenschaftliche Arbeiten, Veröffentlichungen oder Vorträge“ die Befähigung nachweisen können. Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaft und die Befähigung zum Richteramt nach § 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG wurde im Rahmen der Feinkriterien demgegenüber zwar vorausgesetzt, aber nicht gesondert gewichtet (0 %). Diese Maßstäbe hat die Antragsgegnerin bekräftigt, indem sie vortragen lässt, dass mit zunehmender beruflicher Erfahrung und Qualifizierung die Bedeutung von Studienabschlussnoten in den Hintergrund trete. Daraus folge nach Ansicht der Antragsgegnerin, dass es offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre, unter Berufung auf juristische Staatsprüfungen, deren letzte bei der Beigeladenen mittlerweile 19 Jahre zurückliege, der Antragstellerin einen „Eignungsvorsprung“ gegenüber der Beigeladenen zuzubilligen. Hierin vermag die Kammer weder sachfremden Erwägungen noch einen Verstoß gegen allgemeine Wertmaßstäbe erkennen. Im Gegenteil sind die Feinkriterien der Berufungskommission und ihre Gewichtung ausdrücklich an § 116 Abs. 3 BremBG orientiert. Auch wenn die Einstellungsvoraussetzung des § 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG mit 0 % beim Leistungsvergleich gewichtet wird, wird damit gleichwohl die durch den Gesetzgeber vorgesehene Einstellungsvoraussetzung als Eingangs- bzw. Mindestanforderung vollständig umgesetzt und widerspricht dieser schon deshalb nicht. Es gilt zudem zu erkennen, dass die Berücksichtigung des zweiten Staatsexamens („Befähigung zum Richteramt“) nicht durch den Gesetzgeber in § 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG vorgezeichnet war. Insoweit verschärfte die Berufungskommission auch mit Blick auf § 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG die gesetzgeberischen Mindestvorgaben. Die Berufungskommission hat auch nicht ihren Beurteilungsspielraum verkannt, indem sie der Note des ersten Staatsexamens keine weitergehende Bedeutung zugeschrieben hat. Das juristische Studium wie auch die erste juristische Prüfung dient unterschiedlichen Zwecken, so dass auch die Beurteilung, ob und inwieweit die Note der ersten juristischen Prüfung Aussagen treffen kann für die Befähigung zum Amt eines Hochschullehrers einer Beurteilung durch die Berufungskommission bedurfte. Die erste juristische Prüfung schließt nach § 11 JAPG das Studium der Pflichtfächer und des gewählten Schwerpunktbereiches ab. Sie hat den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Die juristische Ausbildung dient überdies nach § 1 JAPG der Vorbereitung auf alle juristischen Berufe. Die Ausbildung soll gründliche Kenntnisse der rechtlichen Regelungen, ihrer Grundlagen und Entstehung, ihrer systematischen Zusammenhänge sowie den Gebrauch
15 rechtswissenschaftlicher Methoden vermitteln. Die Ausbildung soll einer Trennung von Theorie und Praxis entgegenwirken. Daher sollen zur Durchführung der universitären Ausbildung auch Praktikerinnen und Praktiker einbezogen werden. Die Antragsgegnerin hat danach hinreichend nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass mit zunehmender beruflicher Erfahrung und wissenschaftlicher Qualifizierung bzw. Spezialisierung, etwa durch Promotion und Habilitation, die Bedeutung der Studienabschlussnoten in den Hintergrund trete. Die Noten der ersten Staatsprüfung seien weder indiziell für die pädagogisch-didaktische Eignung, die gar nicht Gegenstand einer juristischen Staatsprüfung sei, noch für die besondere wissenschaftliche Befähigung. Zwar kann das Gericht den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht folgen, soweit sie der Ansicht ist, dass „gerade im vorliegenden Fall“ die Berücksichtigung eines Notenvorsprungs mit Blick auf das akademische Alter der Beigeladenen rechtswidrig gewesen wäre. Denn eine solche Berücksichtigung im Rahmen der Feinkriterien hätte die Berufungskommission durchaus auf Basis von § 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG vornehmen dürfen. Weil die Berufungskommission dies aber nicht getan hat, erübrigt sich eine solche angedeutete Einzelfallbetrachtung, so dass auch insoweit keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Berufungskommission erkennbar ist. Das Erfordernis, bei einer Auswahlentscheidung für eine W2-Professur einen Notenvorsprung als Leistungsvorsprung zu berücksichtigen, lässt sich auch nicht dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese entnehmen. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Nach dem Verfassungsgebot des Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Das gilt unbeschränkt und ausnahmslos; Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauslese zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes. Art. 33 Abs. 2 GG definiert allerdings gerade nicht die Anforderungen, die für das jeweilige konkrete öffentliche Amt maßgeblich sind. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat vielmehr in Bezug auf das angestrebte öffentliche Amt zu erfolgen (Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 33, 106. EL Oktober 2024, Rn. 26). Es verbleibt vor diesem Hintergrund auch in Ansehung von Art. 33 Abs. 2 GG bei den in § 116 Abs. 3 BremBG niedergelegten Einstellungsvoraussetzungen, die bei einer erforderlichen Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern, die sämtliche Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, einer Konkretisierung durch die Berufungskommission mittels der Bildung von Feinkriterien bedürfen. Bei der Ausbuchstabierung der Feinkriterien war die
16 Berücksichtigung eines Notenvorsprungs nicht durch den Gesetzgeber vorgezeichnet (s.o.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschl. v. 05.04.2019 – 36 L 348.18 –, Rn. juris 114). Auch dort konnte sich der unterlegene Antragsteller trotz besserer Vornoten bei Promotion und Staatsexamina nicht durchsetzen und das Verwaltungsgericht Berlin betonte auch in diesem Zusammenhang den hochschulrechtlichen Beurteilungsspielraum. b) Die Bewertung der Probelehrveranstaltung der Antragstellerin und der Beigeladenen hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Berufungskommission. Das Gericht ist weder berechtigt noch in der Lage, den Anspruch oder die Methodik der beiden Probelehrveranstaltungen besser als die Berufungskommission zu beurteilen. Die Bewertung der Berufungskommission, dass die Probelehrveranstaltung der Beigeladenen interaktiver gehalten worden ist und von den Studierenden als besser empfunden wurde, weil sie eine adressatengerechtere Sprache verwendet habe, die Studierenden stärker zur Mitarbeit motiviert habe und stärker als die Antragstellerin auf die schutzpolizeilichen Belange eingegangen sei, steht in Einklang mit dem Protokoll der 6. Sitzung der Berufungskommission vom 06.01.2025. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang unabhängig davon im Ansatz nicht nachvollziehbar, wieso das von der Antragstellerin selbst gewählte Format einer „Vorlesung“ nicht interaktiv gestaltet werden kann und wieso eine „phasenweise zu anspruchsvolle“ Vorlesung wünschenswerter „Teil eines Lernprozesses“ der Studierenden an einer Fachhochschule sein sollte. c) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Berufungskommission auf Basis einer vergleichbaren besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit Differenzierungen im Rahmen der pädagogischen Eignung zugunsten der Beigeladenen vorgenommen hat. Dies entspricht den selbst auferlegten Feinkriterien der Beurteilungskommission und hält sich auch sonst innerhalb des Beurteilungsspielraums. Soweit die Antragstellerin gegenteiliger Ansicht ist, setzt sie ihre eigene Einschätzung ihrer Qualifikation an die Stelle derjenigen der Berufungskommission. Dies gilt namentlich für die Beurteilung der Bedeutung des Beweis- und Rechtsmittelrechts als unverzichtbarer Kernbereich einer Hochschule für Öffentliche Verwaltung, aber auch für die Frage, inwieweit Kenntnisse im Medizinstrafrecht oder ein Masterstudium im Bereich „Kriminologie, Kriminalistik und Polizeiwissenschaft“ hinderlich bzw. förderlich für den Leistungsvergleich sind. Gleiches gilt mit Blick auf § 116 Abs. 3 Nr. 5b BremBG und auf
17 die dazu von der Berufungskommission ausformulierten Feinkriterien („Anschlussfähigkeit an die Forschungsschwerpunkte des IPoS“) für die Förderlichkeit von Forschungstätigkeiten der Beigeladenen auf den Forschungsfeldern der bei de Instituten IPoS und Jean Monnet Center. Schließlich hat die Berufungskommission nicht ihren Beurteilungsspielraum verkannt, soweit sie im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung die Tätigkeiten der Beigeladenen als „Flüchtlingslotse“ und als Sachverständige des Deutschen Bundestages bzw. der Berliner Senatsverwaltung gewürdigt hat. Weder handelt es sich dabei um unrichtige Tatsachen noch um sachfremde Erwägungen, weisen sie doch Bezüge zum Themenfeld „fachliche Breite“ sowie „Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung“ (Außerfachliche Kompetenzen) auf. d) Angesichts der mehrstufigen Verfahrensgestaltung war es schließlich zulässig, hinsichtlich des von der Berufungskommission zu würdigenden Schrifttums der Bewerber zur Beurteilung der fachlichen Eignung auf diejenigen Arbeiten abzustellen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt, der einen sachlichen Anknüpfungspunkt im Auswahlverfahren hat, bereits veröffentlicht sind. Denn erst mit der Veröffentlichung stehen diese Schriften der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung und können Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung sein, die Aufschluss über die fachliche Eignung eines Bewerbers geben kann. Die beteiligten Gremien sind während eines Auswahlverfahrens nicht gehalten, den jeweiligen Wissenschaftsbereich fortlaufend daraufhin zu beobachten, ob einer der Bewerber eine weitere wissenschaftliche Arbeit veröffentlicht hat. Andernfalls wäre die abschließende Auswahlentscheidung schwierig zu treffen. Denn dann müssten beim Erscheinen eines neuen, unter Umständen ergebnisrelevanten wissenschaftlichen Beitrags eines Bewerbers die bisher getroffenen Zwischenentscheidungen regelmäßig wieder aufgehoben und das Verfahren in den früheren Zustand zurückversetzt werden, um die bisherige Zwischenentscheidung im Lichte des neuen schriftlichen Beitrags des Bewerbers zu überprüfen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verletzt die Vorgehensweise der Berufungskommission der Antragsgegnerin, die Beiträge der Bewerber nach Ablauf der Berwerbungsfrist, unberücksichtigt zu lassen, nicht die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG (so auch BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 C 30/15 –, NVwZ-RR 2017, 736 Rn. 24 f.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2025 (OVG Bremen, Beschl. v. 5.8.2019 – 2 B 130/19 –, NVwZ-RR 2019, 1059 Rn. 14). Die Kammer geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus,
18 dass die Berufung auf die streitbefangene W2-Professur im Wege eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit erfolgen soll. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Korrell Dr. Danne Hoffer
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- § 116 Abs. 3 Nr. 5b BremBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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- 2 C 30.15 1x (nicht zugeordnet)
- 7 CE 17.24 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 B 1518/08 1x (nicht zugeordnet)
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