Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 1896/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 1896/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: beigeladen: 1. 2. hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 18. November 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt.

2 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 16.477,53 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung einer Planstelle der Bes.Gr. A 12 bei der Senatorin für Finanzen. Die Antragstellerin steht als Steueramtfrau der Bes. Gr. A 11 in den Diensten der Antragsgegnerin und wird derzeit beim Finanzamt eingesetzt. Seit dem 01.02.2010 wird die Antragstellerin auf einem nach A 12 bewerteten Dienstposten eingesetzt und wurde zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2021 befördert. Direkter Vorgesetzter der Antragstellerin war bis zum 31.07.2023 Herr B , vom 01.08.2023 bis zum 11.10.2023 Frau B und anschließend Frau S . Die Antragsgegnerin sah zum einheitlichen Beförderungstermin am 01.07.2025 im Bereich der Finanzämter und der Landeshauptkasse unter anderem vier Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 12 vor. Das Verfahren zur Beurteilung und zur Beförderung in der Steuerverwaltung und bei der Landeshauptkasse richtete sich nach der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie der Finanzämter des Landes Bremen (BUBRF). Eine Ausschreibung der Beförderungsstellen erfolgte nicht. Am 04.04.2025 übermittelte Frau S dem Amtsleiter Herrn P (im Folgenden Amtsleiter) einen Beurteilungsbeitrag für die Antragstellerin. Ein Gesamturteil enthielt der Beurteilungsbeitrag nicht. Bereits am 01.04.2025 fand eine Besprechung der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen statt, an der u.a. der Amtsleiter teilnahm. Nach dem Protokoll waren dabei die Noten zu Regelbeurteilungen der unterschiedlichen Laufbahngruppen zu „beschließen“. Die Sortierung der „Beschlüsse“ erfolgte nach Besoldungsgruppe, der Wertigkeit des Beurteilungsergebnisses und weiter nach dem Namen. Es wurde u.a. über eine Liste Beschluss gefasst, in der sämtliche Beamte der Bes.Gr. A 11 mit ihren beabsichtigten Gesamtbeurteilungen aufgeführt sind. Sämtliche Beurteilungsergebnisse von Beamten der Bes.Gr. A 11 wurden ohne Änderungen einstimmig beschlossen. Die Antragstellerin ist darin mit dem Gesamturteil 4 – übertrifft die

3 Anforderungen – aufgeführt. Mit Schreiben ebenfalls vom 01.04.2025 übersandte das Zentrale Personalbüro des Senators für Finanzen auf Basis der Besprechung eine Arbeitsliste über die anstehenden Beförderungen an die Amtsleitungen. Darin sind die Beurteilungsergebnisse aller nach Bes.Gr. A 11 besoldeten Beamten aufgeführt. Die Beamten, die die Beförderungsvoraussetzungen erfüllten, wurden in der Liste absteigend nach ihrem Beurteilungsergebnis sortiert. Die Zuteilung eines Rangs erfolgte nicht. Die Antragstellerin erhielt unter dem 23.04.2025 eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2025 mit der Beurteilungsstufe 4 – übertrifft die Anforderungen –, die der Amtsleiter als Beurteiler unterzeichnete. Die Beurteilung der Beurteilungsmerkmale beruht unverändert auf dem Beurteilungsbeitrag ihrer direkten Vorgesetzten Frau S . Mit Schreiben vom 08.06.2025 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen ihre dienstliche Beurteilung ein. Darin wendet sie sich im Wesentlichen gegen den Beurteilungsbeitrag ihrer direkten Vorgesetzten, da diese ein gleichrangiges bzw. niedrigeres Statusamt während des Beurteilungszeitraums innegehabt habe und damit potentiell eine Konkurrenzsituation bestanden habe. Der Amtsleiter gab dazu unter dem 17.06.2025 eine Stellungnahme ab, auf die hinsichtlich des Inhalts verwiesen wird. Bereits mit E-Mail vom 25.04.2025 übersandte das Personalbüro des Senators für Finanzen an die Amtsleitungen eine aktualisierte Arbeitsliste auf Basis der Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.02.2025 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerinn erreichte danach Platz 17, die vier zur Beförderung vorgesehenen Personen haben jeweils eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamtergebnis Beurteilungsstufe 5 – Übertrifft die Anforderungen in herausragender Art und Weise – erhalten. Eine Reihung erfolgte nur für solche Beamte, die die Beförderungsvoraussetzung erfüllten. Mit Schreiben vom 29.04.2025 übersandte das Zentrale Personalbüro an die Amtsleitungen die unveränderte Beförderungsrangliste mit der Bitte um Bekanntgabe ab dem 30.04.2025. Die Antragstellerin belegte darin Platz 17. Die Beigeladene zu 1 belegte Platz 3, die Beigeladene zu 2 belegte Platz 4. Mit Auswahlvermerk des Senators für Finanzen vom 26.05.2025 wurde u.a. vorgeschlagen, vier Beförderungen nach A 12 vorzunehmen. Mit Schreiben vom 27.05.2025 übersandte das zentrale Personalbüro des Senators für Finanzen an die Amtsleitungen die Beförderungslisten zum 01.07.2027 mit der Bitte um Bekanntgabe ab dem 30.05.2025. Danach waren die Beigeladenen auf Platz 3 und 4 zu befördern. Die Antragstellerin wurde unverändert auf Platz 17 geführt.

4 Gegen die Auswahlentscheidung und die konkrete Reihung in der Rangliste legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.06.2025 Widerspruch ein. Die Antragstellerin hat ebenfalls am 13.06.2025 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Ihre aktuelle dienstliche Beurteilung sei nicht das Ergebnis einer eigenständigen und unvoreingenommenen Würdigung durch den zuständigen Beurteiler. Gemäß der Stellungnahme des Amtsleiters vom 17.06.2025 sowie des Protokolls der Beurteilungskommission vom 01.04.2025 sei das Ergebnis der Beurteilung offenbar durch die Beurteilungskommission festgelegt worden, obwohl diese gemäß § 7 Abs. 2 BremBeurtV ausschließlich eine beratende Funktion habe. Von einer beratenden Funktion der Beurteilungskommission könne hier aber nicht mehr ausgegangen werden. Der Amtsleiter führe in seiner Stellungnahme aus, dass die „Beurteilung aller BeamtInnen des Finanzamtes“ im Rahmen der Beurteilungskommissionssitzung mit allen Sachgebietsleitungen des Amtes besprochen worden seien. Dem Protokoll der Beurteilungskommissionssitzung vom 01.04.2025 sei außerdem zu entnehmen, dass eine Liste mit „Vorschlägen zum Gesamturteil“ und der Reihung vorgelegen habe. Ferner heiße es in dem Protokoll weiter: „Es sind Noten zu Regelbeurteilungen … zu beschließen.“ Indem die Kommission mithin nicht nur hinsichtlich des Maßstabs befasst, sondern bei der Festlegung der (Gesamt-)Wertung eingebunden worden sei, sei diese Grenze zu einer beratenden Funktion überschritten und die Letztverantwortung des Amtsleiters als zuständiger Beurteiler untergraben. Damit sei dem zuständigen Beurteiler faktisch unmöglich gemacht worden, in den erst anschließend finalisierten Beurteilungen von der festgelegten Gesamtnote abzuweichen; der Maßstab sei nicht nur vorgegeben, sondern das Gesamturteil vorentschieden worden. Gleichzeitig stütze sich der Amtsleiter vollumfänglich und pauschal auf den Beurteilungsbeitrag der direkten Vorgesetzten. Ein Beurteilungsbeitrag sei nach § 8 Abs. 2 BremBeurtV lediglich eine „Erkenntnisgrundlage“ und ersetze nicht das eigene Werturteil des Beurteilers. Der Amtsleiter habe nicht hinreichend die Konkurrenzsituation gewürdigt. Auch wenn er in seiner Stellungnahme vom 17.06.2025 angegeben habe, sich der Konkurrenzsituation bewusst gewesen zu sein, so stehe diese im Nachhinein getätigte Aussage im Widerspruch mit ihrer eröffneten dienstlichen Beurteilung. Dort heiße es lediglich, dass er den Beurteilungsbeitrag der direkten Vorgesetzten übernommen habe. Zudem erscheine seine Stellungnahme widersprüchlich: Im ersten Teil der Stellungnahme führe er aus, dass die direkte Vorgesetzte nicht in unmittelbarer Beförderungskonkurrenz zu der Antragstellerin gestanden habe. Im vorletzten Absatz werde jedoch dann pauschal ausgeführt, dass er sich der Konkurrenzsituation bewusst gewesen sei. Auch mit Blick darauf, dass die direkte Vorgesetzte wohl befördert worden wäre, wenn für diese kein Beförderungshindernis

5 bestanden hätte, sei eine ausführliche Auseinandersetzung nicht nur notwendig gewesen, sondern hätte zudem dokumentiert werden müssen. Überdies sei der Beurteilungsbeitrag der direkten Vorgesetzten auch an sich mangelhaft. Die direkte Vorgesetzte sei nicht in der Lage, die Leistung der Antragstellerin adäquat zu bewerten. Zwar sei der Beurteilungsmaßstab das Statusamt (A 11), jedoch erbringe die Antragstellerin ihre Leistung auf einem höher bewerteten Dienstposten (A 12). Der direkten Vorgesetzten im selben Statusamt wie die Antragstellerin fehle die Perspektive zur Beurteilung von Leistungen auf einem höherwertigen Dienstposten. Nach § 8 Absatz 7 BremBeurtV könne ein Beurteilungsbeitrag aber nur von Personen erstellt werden, die über eine „geeignete berufliche Qualifikation“ zur Bewertung verfügten. Diese Eignung sei ihrer direkten Vorgesetzten hier abzusprechen. Die direkte Vorgesetzte, der nach Erinnerung der Antragstellerin erst mit Wirkung zum 01.01.2024 das Statusamt A 11 übertragen worden sei, nehme die Vorgesetztenposition auch erst seit dem 01.09.2023 oder 01.10.2023 wahr. Mithin könne sie den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 31.08. bzw. 30.09.2023 nicht wahrgenommen haben bzw. beurteilen. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Besetzung von zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 12, welche im Rahmen der Beförderungsrunde zum 01.07.2025 auf den Plätzen 3 und 4 der Rangliste vorgesehen sind, bis zum Ablauf von einem Monat nach Erlass des Widerspruchsbescheids auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Eilantrag entgegen. Die dienstliche Beurteilung sei verfahrensfehlerfrei erstellt, inhaltlich plausibel und somit rechtmäßige Entscheidungsgrundlage für die vorgesehene Ranglistenbildung und die daraus resultierende, angefochtene Auswahlentscheidung. Im Anwendungsbereich der BuBRF 2025 seien für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen die vorgegebenen Richtsätze (Ziff. 3.2 BuBRF) von Bedeutung. Es sei nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin unter den vorgenannten Voraussetzungen auch im Falle der Neuherstellung einer dienstlichen Beurteilung realistisch einen der vier ersten Ranglistenplätze für eine Beförderung zum 01.07.2025 erreichen könne. Immerhin müsste sich hier eine Beurteilung im obersten Bereich der Ausnahmebewertung der Stufe 5 ergeben. Den dazu gegen die Beurteilung bislang vorgebrachten Argumenten sei hierfür kein erkennbarer Ansatzpunkt zu entnehmen. Die Antragsbegründung verkenne die Funktion der Beurteilungskommission und ihre Funktion bezüglich der Herstellung des

6 Quervergleichs in den Besoldungsgruppen. Die Kommission habe gemäß Ziff. 3.3 BuBRF vorrangig die Aufgabe, im Rahmen des ämterübergreifenden Quervergleichs in den jeweiligen Besoldungsgruppen die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe einschließlich vorgegebener Gewichtungen sicherzustellen. Gleichzeitig hätten Beurteilungskonferenzen auch die Aufgabe, auf die Einhaltung vorgegebener Richtwerte (Ziff. 3.2.1 BuBRF) zu den Gesamturteilen der Stufen 5 und 4 hinzuwirken oder in Ausnahmefällen hiervon abzuweichen. Der in Ziff. 3.3 BuBRF vorgesehene Ablauf sei eingehalten worden. Dieser sei weder neu, noch weiche dieser im Fall der Beurteilung der Antragstellerin oder der Beigeladenen vom Ablauf nach den vorherigen Richtlinien ab und halte sich im Rahmen der BremBeurtV. Gegen die Durchführung einer Beurteilungskonferenz vor den Regelbeurteilungsterminen bestünden nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtlichen Bedenken. Sie könne vielmehr in sachgerechter Weise gerade der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung der Eignung und Leistung der einzelnen Beamten in die Notenskala dienen. Die vorgesehene unabhängige und eigenverantwortliche Beurteilung, die nach der Beurteilungskonferenz folge, müsse sich im Rahmen der festgelegten Verteilung und Differenzierung der Gesamtnoten sowie der Festlegung des Beurteilungsmaßstabs bewegen. Eine wesentliche Grundlage der unabhängigen und eigenverantwortlichen Beurteilung seien die in der Beurteilungskonferenz festgelegten Kriterien. Zum Zeitpunkt des Quervergleichs hätten Beurteilungsbeiträge vorgelegen. Nach dem durch die Beurteilungskonferenz vorgenommenen Quervergleich seien die Beurteilungen erstellt und eröffnet worden. Das vorgegebene Verfahren gemäß den BuBRF entspreche vollinhaltlich diesen Vorgaben der Rechtsprechung. Die für den Beurteilungsbeitrag zuständige Vorgesetze Frau S habe nicht in einer Beförderungskonkurrenz zur Antragstellerin gestanden. Dies sei dem Amtsleiter als nächsthöheren Vorgesetzten (zugleich als Dienstvorgesetzter und Beurteilender) klar gewesen, er habe dem Beitrag daher zugestimmt. Da weitere Vorgesetzte nicht zu beteiligen gewesen seien, habe der Amtsleiter diesen Beitrag seiner Beurteilung zugrundgelegt. Aus alledem ergebe sich eine durchgehend überdurchschnittliche Beurteilung, die inhaltlich von der Antragstellerin in der Antragsbegründung hinsichtlich ihrer Plausibilität nicht angegriffen werde. Der Amtsleiter habe mit Schreiben vom 17.06.2025 mitgeteilt, dass er in Ansehung von § 8 Abs. 1 BremBeurtV und Ziff. 2.10.2 und 2.11.1 BuBRF einen Beurteilungsbeitrag bei Frau S eingeholt und diesen vollumfänglich übernommen habe. Der Beurteilungsbeitrag von Frau S für den Zeitraum 11.10.2023 bis einschließlich 31.01.2025 sei über die digitale Eingabemaske erstellt worden, so dass er allein digital abrufbar sei. Da der Amtsleiter dem Beurteilungsbeitrag vollumfänglich – ohne jegliche Änderung – habe zustimmen können, sei der Beurteilungsbeitrag inhaltsgleich mit der schlussendlich ausgestellten Beurteilung.

7 Für den Beurteilungszeitraum 01.02.2023 bis zum 31.07.2023 habe es keinen separaten Beurteilungsbeitrag gegeben. Grund dafür sei, dass der Beurteiler Herr B die vorherige Beurteilung für den Zeitraum 01.01.2021 bis einschließlich zum 31.01.2023 verfasst habe. In den Folgemonaten sei es nach Erinnerung des Amtsleiters zu keiner Leistungsveränderung gekommen, sodass bei der Übergabe des Sachgebiets an Frau B kein aktualisierter Beitrag erstellt, sondern auf die weiterhin zutreffende Beurteilung verwiesen worden sei. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht die Gefahr glaubhaft machen können, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat schon nicht einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch das Auswahlverfahren zur Besetzung der streitgegenständlichen Planstellen mit den Beigeladenen in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt auch vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie daneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und

8 fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung die anzuwendenden Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt (BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 – 2 C 11.82 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 30.01.2012 – 2 B 130/11 –, juris Rn. 4). Nach den vorbenannten Maßstäben kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die Auswahl der Beigeladenen für die streitbefangenen Planstellen keinen Erfolg haben. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht verletzt. Die mit Auswahlvermerk vom 26.05.2025 und mit Beförderungsrangliste vom 28.05.2025 erfolgte Auswahl der Beigeladenen ist rechtmäßig. Anzuwenden ist das Beurteilungssystem, das zum Beurteilungsstichtag am 01.02.2025 gegolten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 02.03.2000 – 2 C 7/99NVwZ-RR 2000, 621 Rn. 15). Zugrunde zu legen sind danach die Regelungen der Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Beurteilungsverordnung – BremBeurtV) vom 01.10.2024 (Brem.GBl. S. 775) und der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie für die Finanzämter des Landes Bremen und die Landeshauptkasse Bremen (BuBRF 2025). Die BuBRF 2025 wurde den Amtsleitungen des Finanzamtes mit E-Mail vom 28.03.2025 bekanntgegeben und trat ausweislich Ziff. 10 rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Die Antragsgegnerin hat auf Basis von Ziff. 5 und 6 BuBRF Beförderungslisten erstellt, denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Antragstellerin kann die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin darüber hinaus nicht mit Erfolg im Hinblick auf eine unzureichende Beurteilungsgrundlage angreifen. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens allein gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung vom 23.04.2025. Die Antragstellerin konnte durchgreifende Rechtsfehler im Hinblick auf ihre eigene dienstliche Beurteilung nicht aufzeigen, dazu im Einzelnen:

9 1. Die Beurteilung der Antragstellerin vom 23.04.2025 erfolgte durch den Amtsleiter als zuständigen Beurteiler ohne eine rechtswidrige Einflussnahme durch die Beurteilungskommission. Die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitung mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen vom 01.04.2025 hat nicht in rechtserheblicher Weise in die Beurteilungskompetenz des Amtsleiters eingegriffen. a) Die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitung mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen vom 01.04.2025 wurde auf Basis einer tauglichen Rechtsgrundlage tätig. Die Beurteilung wird nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BremBeurtV durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder eine von ihr oder ihm bestimmte Bedienstete oder einen von ihr oder ihm bestimmten Bediensteten vorgenommen. Die obersten Dienstbehörden können nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BremBeurtV zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs die Bildung von Beurteilungskommissionen zulassen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV haben die Beurteilungskommissionen eine beratende Funktion. Diese Vorgaben werden durch die BuBRF näher ausgestaltet. Nach Ziff. 2.10.1 BuBRF wird die Beurteilung durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten (d.h. die Amtsleitung des jeweiligen Finanzamts) vorgenommen. Die Beurteilerinnen und Beurteiler erstellen die Beurteilung in eigener Verantwortung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie haben bei der Maßstabbildung durch Teilnahme an den vorgesehenen Beurteilungskommissionen mitzuwirken Nach Ziff. 2.10.2.3 BuBRF hat der Beurteiler darauf hinzuweisen, dass eine Aussage zur Gesamtnote erst nach Stattfinden der Beurteilungskommissionen getroffen werden kann, da sich erst aus diesen Kommissionen die anzuwendenden Maßstäbe ergeben. Nach Ziff. 3.3.1 BuBRF dienen der Erzielung ausgewogener und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe im Rahmen der Beurteilung die unter Ziff. 3.2.1 ausbuchstabierten Richtsätze des Senators für Finanzen für die Erteilung der einzelnen Gesamturteile in den Spitzennotenbereichen, die Beurteilungskommissionen der Amtsleitung mit den Sachgebietsleitungen ihres Finanzamtes und die Beurteilungskommissionen der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen. Nach Ziff. 3.3.2 BuBRF haben die Beurteilungskommissionen auf Ebene der Sachgebietsleitung innerhalb der Finanzämter eine beratende Funktion. Sie finden statt, bevor die Beurteilung endgültig erteilt wird. Die Beratung innerhalb der Beurteilungskommission soll durch den Vergleich der Leistung der zu beurteilenden Personen einer Besoldungsgruppe dazu führen, dass die Beurteilenden einen gleichen Maßstab anwenden. Nach Ziff. 3.3.3 BuBRF vergleicht die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitung mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen unter Anlegung einheitlicher Maßstäbe und unter Einhaltung der Richtsätze nach Ziff. 3.2.1 die

10 Leistungen der beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe über alle Finanzämter. Nach der Besprechung innerhalb der Beurteilungskommission der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen vermitteln die Amtsleitungen den Sachgebietsleitenden ihres Amtes die Ergebnisse. Die vorbenannten Vorgaben der BuBRF sind rechtmäßig. Gremienbesprechungen sind im Rahmen der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zulässig. Gremiumsbesprechungen, die sich in der Wahrnehmung der Beratungsaufgabe erschöpfen (müssen), gehören zu den indirekten Erkenntnisquellen, auf die sich der Beurteiler stützen kann, wenn er nicht über – zulängliche – eigene Wahrnehmungen und Eindrücke aus einer Zusammenarbeit mit dem Beamten oder aus sonstigem Kontakt zu ihm verfügt oder wenn es ihm darum geht, sich pflichtgemäß eine breite Anschauungs- und Vergleichsgrundlage zu verschaffen (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 2023, Rn. 280). Der Beurteiler, der in einer solchen Abstimmung beraten werden soll, hat an einer solchen Besprechung teilzunehmen (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rn. 313). Durch Bildung von Beurteilungskommissionen kann nicht die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Beurteilers beseitigt werden, d.h. den Beurteilungskommissionen kann auch nicht die Zuständigkeit der Beurteilung übertragen werden. Vielmehr kann ihnen – wie auch § 7 Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV vorsieht – nur beratende Funktion zugebilligt werden, durch die der Beurteiler Erkenntnisse für die Beurteilung gewinnt (VGH München, Beschl. v. 04.11.2010 – 3 ZB 08.1626 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Erfolgt darüber hinaus eine Erstellung einer Rangfolge, darf diese ausschließlich der Verdeutlichung des Maßstabs und der Hinwirkung auf leistungsgerecht abgestufte, vergleichbare Ergebnisse unter Beachtung der Richtwerte dienen (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2008 – 5 LA 168/05, unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 30.05.2007 – 5 LC 44/06, juris Rn. 43). Denn die Bildung von Gremienbesprechungen bzw. Beurteilungskommissionen dient allein dazu, die Durchsetzung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. Eine einheitliche Handhabung allgemeiner Beurteilungsvorgaben ist dabei Voraussetzung für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Bewerberauswahl. Sie lässt sich in der Regel durch einen entsprechenden Informationsaustausch zwischen den Beurteilern sicherstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1988 – 2 A 2.87 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 – 2 A 5/89 –, juris Rn. 14; OVG Koblenz, Urt. v. 13.5.2014 – 2 A 10637/13 –, juris Rn. 27, 35). Es ist Aufgabe des Beurteilers, die Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe zu wahren (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 –, juris Rn. 20).

11 Die Regelungen aus der BuBRF entsprechen nach rechtskonformer Auslegung diesen Vorgaben. Für die Beurteilungskommission auf Ebene der Sachgebietsleitenden innerhalb der Finanzämter sieht Ziff. 3.3.2 ausdrücklich die beratende Funktion vor. Eine vergleichbare Formulierung findet sich für die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen nicht. Die Aufgabe dieser Beurteilungskommission beschreibt die BuBRF in Ziffer 3.3.3 dahingehend, dass unter Anlegung einheitlicher Maßstäbe und unter Einhaltung der Richtsätze die Leistungen der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe über alle Finanzämter verglichen werden. Die gewählte Formulierung eines „Vergleichs“ der Leistungen deutet von vornherein nicht auf ein intendiertes Ursupieren von Beurteilungskompetenz durch die Beurteilungskommission hin. Der Vergleich von Leistungen auf Basis der benannten Maßstäbe ist vielmehr ein Akt der Erkenntnis. Fraglich ist insoweit aber, welche Kompetenzen die BuBRF der Beurteilungskommission einräumt, wenn der Vergleich zu dem Ergebnis gelangt, dass einheitliche Maßstäbe oder Richtsätze nicht eingehalten worden sind. Hier formuliert Ziff. 3.3.4 BuBRF dass die Amtsleitung den Sachgebietsleitenden ihres Amtes die Ergebnisse „vermitteln“. In Anbetracht der Betonung in Ziff. 2.10.1.2 BuBRF, wonach die Beurteilerinnen und Beurteiler an Weisungen nicht gebunden sind, ist auch das „Vermitteln“ von Ergebnissen so auszulegen, dass die Amtsleiter auf Basis von Ziff. 3.3.4 BuBRF allein auf die Anwendung eines einheitlichen Maßstabes und die Durchsetzung der Richtwerte hinwirken sollen und dürfen. Denn es wäre rechtswidrig, in sog. "Beurteilerkonferenzen" Noten in der Weise individuell verbindlich festzulegen, dass sie von den zuständigen Beurteilern nur noch umgesetzt werden dürfen und müssen (so auch VG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2002 – 1 A 193/01, BeckRS 2002, 164174). Das Gericht weist in diesem Zusammenhang daher ausdrücklich darauf hin, dass auch die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen lediglich beratende, d.h. maßstabgebende, nicht aber maßstabausfüllende Funktion haben darf. b) Die Vorgaben der BuBRF wurden zumindest in Bezug auf die Antragstellerin auch nicht in rechtswidriger Weise durch die Beurteilungskommission vom 01.04.2025 angewandt. Die Beteiligung der Beurteilungskonferenz erfolgte noch in den vorbenannten Grenzen. Die Antragsgegnerin hat das streitbefangene Beurteilungsverfahren dahingehend beschrieben, dass auf Basis von ausgepunkteten Beurteilungsentwürfen eine Beurteilungskonferenz am 01.04.2025 stattgefunden habe. Die Kommission habe vorrangig die Aufgabe, im Rahmen des ämterübergreifenden Quervergleichs in den jeweiligen Besoldungsgruppen die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe einschließlich vorgegebener Gewichtungen sicherzustellen. Gleichzeitig habe die Beurteilungskonferenz auch die Aufgabe, auf die Einhaltung vorgegebener Richtwerte zu

12 den Gesamturteilen der Stufen 5 und 4 hinzuwirken oder in Ausnahmefällen hiervon abzuweichen. Nach dem durch die Beurteilungskonferenz vorgenommenen Quervergleich seien die Beurteilungen erstellt und eröffnet worden. Auch wenn es im Protokoll der Beurteilungskonferenz vom 01.04.2025 heißt, dass die Noten zur Regelbeurteilung „beschlossen“ worden sind, kann die Kammer entgegen der Ansicht der Antragstellerin daraus alleine noch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Beurteilungskompetenz des Abteilungsleiters erkennen. Zum einen wäre ein solcher verbindlicher „Beschluss“ über ein abweichendes Gesamturteil rechtswidrig und damit nicht für den Beurteiler bindend (siehe dazu bereits unter a), so dass zu prüfen wäre, ob ein Beurteiler sich von einem solchen Beschluss hat tatsächlich gebunden gefühlt. Die eigenverantwortliche Erstellung der Beurteilung durch die jeweiligen zuständigen Beurteiler ist durch die Beurteilungskonferenz prozedural dergestalt sichergestellt worden, dass die Eröffnung der Beurteilung der Antragstellerin und der weiteren Beamten erst im Anschluss am 21.04.2025 erfolgt ist. Zum anderen hat die Beurteilungskonferenz ausweislich ihres Protokolls weder auf das Gesamtergebnis respektive die Beurteilungsstufe der Antragstellerin noch auf das Gesamtergebnis respektive die Beurteilungsstufe der Beigeladenen noch auf das Gesamtergebnis respektive die Beurteilungsstufe der weiteren Kandidaten der Bes.Gr. A 11 Einfluss genommen. Die Beurteilungen wurden wie von den Beurteilern entworfen unverändert „beschlossen“. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine unzulässige Einflussnahme, selbst wenn man sie allein anhand des gewählten (Beschluss-) Verfahrens erkennen würde, nicht konkret zulasten der Antragstellerin ausgewirkt. Ein abstrakt nicht auszuschließendes Beurteilungsverfahren beim Senator für Finanzen kann jedenfalls dann nicht subjektive Rechte der Antragstellerin beeinträchtigen, wenn konkret eine Auswirkung auf die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen ausgeschlossen werden kann. Den „Beschluss“ der Beurteilungskonferenz legt das Gericht daher wohlwollend und rechtstreu dahingehend aus, dass die Beurteilungskommission feststellen wollte, dass die vorgenommenen Beurteilungen dem in der Kommission gefundenen einheitlichen Maßstab und den Richtsätzen entsprechen. Diese Auslegung des Beschlusses lässt sich durch die Erwägung plausibilisieren, dass sich ein sinnvoller Beurteilungsmaßstab vor allem dann bilden lässt, nachdem ein Überblick über den Leistungsstand der zu beurteilenden Beamten geschaffen worden ist. Eine solche induktive Vorgehensweise ist auch in Ziff. 2.10.1.2 abstrakt generell vorgesehen worden, wonach die Beurteilerinnen und Beurteiler durch ihre Teilnahme an den vorgesehenen Beurteilungskommissionen an der Maßstabbildung mitwirken. Das Gericht weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Formulierung „beschlossen“ im Hinblick auf Noten mindestens missverständlich gewählt ist und zukünftig aus Gründen der Rechtsklarheit unterbleiben sollte. Es ist durch die Antragsgegnerin sicherzustellen, dass die Beurteilungskonferenz alleine eine maßstabgebende Funktion zugewiesen und die Beurteilungen in eigener Verantwortung

13 durch die Beurteiler zu erstellen ist. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass es rechtswidrig ist, in sog. "Beurteilerkonferenzen" Noten in der Weise individuell verbindlich festzulegen, dass sie von den zuständigen Beurteilern nur noch umgesetzt werden dürfen und müssen (so auch VG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2002 – 1 A 193/01, BeckRS 2002, 164174). Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass es bezogen auf die Beurteilung der Antragstellerin zu einer unzulässigen Beeinflussung des Beurteilers durch die Vorgabe von Richtwerten gekommen ist. Die Bestimmung von Richtwerten (Quotenregelung) für die Vergabe von Noten in dienstlichen Beurteilungen in hinreichend großen Verwaltungsbereichen ist grundsätzlich zulässig und stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Beurteilungsfreiheit dar. Vielmehr verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die Beurteilungspraxis den Aussagegehalt, den er den Noten beilegen will. Geringfügige Über- oder Unterschreitungen der Prozentsätze müssen allerdings möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 – 2 C 13/79 –, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 13.11.1997 – 2 A 1/97 –, juris Rn. 15 ff., siehe auch OVG Koblenz, Urt. v. 13.05.2014 – 2 A 10637/13 –, juris Rn. 40). 2. Der Amtsleiter zog in seiner Funktion als Beurteiler bei seiner Beurteilung der Antragstellerin auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Beurteilungsbeiträge bei. a) Der Amtsleiter hat bei der streitgegenständlichen Beurteilung der Antragstellerin einen vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Nach § 8 Abs. 2 BremBeurtV ist ein Beurteilungsbeitrag bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung als Erkenntnisgrundlage einzubeziehen. Der Beitrag ist danach eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum oder für einen Teil des Beurteilungszeitraums, der der zuständigen Beurteilerin oder dem zuständigen Beurteiler Kenntnisse der Hinzugezogenen vermitteln soll. Nach Ziff. 2.10.3 BuBRF holt die zuständige Beurteilerin oder der zuständige Beurteiler bei Beurteilungen einen Beurteilungsbeitrag von direkten Vorgesetzten oder dem direkten Vorgesetzten ein, der soweit gegeben, mit der nächsthöheren Vorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten abgestimmt wurde. Diesbezüglich gilt § 8 BremBeurtV. Bei der Erstellung der Beurteilung ist der Dienstherr gehalten, einer dienstlichen Beurteilung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen. (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 46). Der Beurteiler muss sich die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschaffen. Das Urteil über Leistung, Befähigung und Eignung eines Beamten darf nicht auf eine nur partiell oder bruchstückhaft vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt werden. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil

14 gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2010 - 5 ME 181/10 -, juris Rn. 10). Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt demgegenüber aber nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennt. Vielmehr liegt es grundsätzlich in seinem Ermessen, auf welche Weise er sich seine Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschafft (VGH München, Urt. v. 12.11.2015 – 3 B 14.2012 –, juris Rn. 26), wobei er jedoch Verfahrensvorschriften, insbesondere Richtlinien zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung, zu beachten hat (BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 – 2 A 4.90 –, juris Rn. 17; VGH München, Urt. v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 –, juris Rn. 33). Der Amtsleiter hat sich auf Basis dieser Vorgaben eine taugliche Beurteilungsgrundlage verschafft. Es begegnet insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, soweit der Amtsleiter keinen weiteren Beurteilungsbeitrag von Frau B und Herrn B eingeholt hat. Frau B hatte nach den nicht zu beanstandenden Vorgaben von Ziff. 2.11.2 BuBRF schon in zeitlicher Hinsicht keinen aussagekräftigen Eindruck von der Antragstellerin gewinnen können. Danach ist in der Regel bei einem Zeitraum von mindestens 6 Monaten ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag abzugeben. Frau B war aber „nur“ zwei Monate und zehn Tage direkte Vorgesetze der Antragstellerin. Es begegnet weiter keinen Bedenken, soweit der Amtsleiter die vorangegangene Beurteilung der Antragstellerin für den Beurteilungszeitraum 01.01.2021 bis zum 31.01.2023 als weitere Erkenntnisgrundlage für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum herangezogen hat. Auch diese Beurteilung endete mit der Gesamtnote 4 – übertrifft die Anforderungen. Angesichts der zeitlichen Abfolge, dass Herr B nur bis zum 31.07.2023 direkter Vorgesetzter der Antragstellerin war und die vorangegangene Beurteilung der Antragstellerin erst am 02.05.2023 eröffnet worden ist ist und es nach Erinnerung des Amtsleiters für den Zeitraum 01.02.2023 bis 31.07.2023 seiner Erinnerung nach insgesamt zu keiner Leistungsänderung der Antragstellerin gekommen sei, war es nicht geboten, für eine tragfähige Erkenntnisgrundlage für diesen verhältnismäßigen kurzen Zeitraum einen gesonderten weiteren schriftlichen Beurteilungsbeitrag einzuholen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf Ziff. 2.0.1 BuBRF zu verweisen, nach der eine Beurteilungsbestätigung als Beurteilungsbeitrag verwendet werden kann. Es kann auch in diesem Zusammenhang kein missbräuchliches Vorgehen der direkten Vorgesetzten bzw. des Amtsleiters erkannt werden. Frau S hat im Zusammenhang mit der Übermittlung ihres Beurteilungsbeitrages ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Beurteilungsbeitrag von Herrn B nicht vorliege, dieser möglicherweise mit Blick auf 2.11.1 BuBRF aber entbehrlich sein könnte.

15 b) Der Amtsleiter hat auf Basis der vorbenannten Beurteilungsbeiträge eine eigenverantwortliche Beurteilung vorgenommen. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (m.w.N. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 –, juris Rn. 24). Ein Beurteilungsbeitrag ist zwar nach § 8 Abs. 2 BremBeurtV lediglich eine „Erkenntnisgrundlage“ und ersetzt nicht das eigene Werturteil des Beurteilers. Es genügt aber dennoch grundsätzlich, dass sich der Beurteiler u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1999 – 2 B 26.99 –, juris Rn. 2). Es ist auch ausreichend, wenn der Beurteiler für seine Beurteilung die Erkenntnisse Dritter – vor allem die des unmittelbaren Vorgesetzten – teilweise oder ganz übernimmt oder auf die vorbereitende formale sowie inhaltliche Überprüfung durch Hilfspersonen wie insbesondere einer Personalabteilung zurückzugreift, um sich deren Erkenntnisse für seine Bewertung zu eigen zu machen (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 –, juris Rn. 10; Beschl. v. 31.1.2008 – 3 B 04.3385 –, juris Rn. 44). Übernimmt der Beurteiler schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 –, juris Rn. 33).Der Amtsleiter hat sich danach in rechtmäßiger Weise den Beurteilungsbeitrag von Frau S zu eigen gemacht. Der Beurteilungsbeitrag von Frau S enthält hinreichende textliche Ausführungen (zu diesem Kriterium BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 –, juris Rn. 25), die auch durch die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt werden. Einer nähergehenden Begründung für die Übernahme der Beurteilungsbeiträge hat es nach den vorbenannten Maßstäben nicht bedurft. Anhaltspunkte, dass der Amtsleiter nicht von seinem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht hätte, sind auch in Ansehung seiner Stellungnahme vom 17.06.2025 nicht ersichtlich. Da Frau S selbst kein Gesamturteil abgegeben hat, beruht dieses schon zum Zeitpunkt der Beurteilungskommission vom 01.04.2025 auf der Einschätzung des Amtsleiters.

16 c) Der Amtsleiter hat bei seiner Beurteilung hinreichend der Konkurrenzsituation zwischen Frau S und der Antragstellerin Rechnung getragen. Unschädlich ist zunächst, dass Frau S dasselbe Statusamt innehat wie die Antragstellerin. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt. Dies muss nicht der Dienstvorgesetzte sein. Ausgeschlossen ist es allerdings, einen Beurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt zu bestimmen. Ein Beurteiler im gleichen Statusamt scheidet in der Regel aus, weil die potenzielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten die erforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen kann. Rangniedrigeren Beamten fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe; sie sind dann nicht in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, das sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben – höheren – Statusamt zu setzen (BVerwG, Urt. v. 1.3.2018 – 2 A 10/17´, NVwZ 2019, 75 Rn. 16, Rn. 16; siehe auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.8.2017 – 1 B 454/17 –, NVwZ-RR 2018, 111 Rn. 7 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2017 – 1 B 1361/16 –, NVwZ 2017, 1558 Rn. 4 ff.). Anders als bei der Beurteilerzuständigkeit ist es für die Eignung, einen Beurteilungsbeitrag zu leisten, unschädlich, wenn der als Auskunftsperson dienende Beamte demselben Statusamt angehört. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte mögliche Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen darf, etwa weil diese einen Grund haben könnten, unrichtige Angaben zu machen. Vielmehr muss die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen, indem auf das Wissen mit dem Sachverhalt vertrauter Auskunftspersonen verzichtet wird. Eine Beteiligung von Konkurrenten am Beurteilungsverfahren stellt nicht von vornherein eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Jedoch hat der Beurteiler den Auswirkungen, die ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem beurteilten Beamten und der Auskunftsperson auf deren Angaben haben kann, bei der Würdigung und Verwertung dieser Informationen Rechnung zu tragen. Der Beurteiler muss sich bewusst sein, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 –, juris Rn. 24). In nicht zu beanstandender Weise hat der Amtsleiter als Beurteiler danach einen Beurteilungsbeitrag

17 von Frau S herangezogen. Bereits mit Blick auf eine umfassende Sachverhaltsaufklärung (zu diesem Aspekt BVerwG, Urt. v. 21.03.2007 – 2 C 2/06 –, juris Rn. 10) war der Amtsleiter dazu angehalten, den Beurteilungsbeitrag von Frau S zu berücksichtigen. Dass diese das gleiche Statusamt inne hat ist nach der vorbenannten Rechtsprechung unschädlich. Mit Blick auf die vollständige Ermittlung einer Beurteilungsgrundlage ist auch unerheblich, dass die Antragstellerin einen mit A 12 bewerteten Dienstposten besetzt hat. Die Beurteilung hat nicht Frau S , sondern der Amtsleiter vorgenommen, der dazu befähigt ist. Der Amtsleiter hat mit Stellungnahme vom 17.06.2025 dabei nachvollziehbar ausgeführt, dass er bei seiner Beurteilung der Leistungen der Antragstellerin die abstrakte Konkurrenzsituation erkannt hat, und zugleich nachvollziehbar festgestellt, dass für das konkrete Auswahlverfahren keine Konkurrenzsituation bestand, da Frau S für die streitbefangene Beförderungsrunde nicht die Beförderungsvoraussetzungen erfüllte. Dies stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen Widerspruch, sondern eine zutreffende Beschreibung der Konkurrenzsituation dar. Erwähnung finden musste und konnte die beschriebene Konkurrenzsituation nicht in der streitbefangenen Beurteilung der Antragstellerin. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (3 x 5.492,51 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung

18 berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Korrell Buns Dr. Danne

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