Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 312/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 312/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2026 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 Tatbestand Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am geborene Kläger verließ sein Herkunftsland nach eigenen Angaben im Oktober 2022 und reise im Mai 2023 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 24.7.2023 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18.8.2023 gab er an, er habe wegen einer Wohnung Streit mit seinem Bruder gehabt. Dieser sei bei der Armee und habe in der Stadt viele Bekannte. Wegen des Konflikts hätten ihn auch seine Frau und seine Tochter verlassen. Der Konflikt bestehe bereits sei 12 bis 14 Jahren, zuletzt habe es im Sommer 2022 eine Auseinandersetzung gegeben. Einmal habe sein Bruder ihn mit der Waffe bedroht. Er habe keine Hoffnung mehr gehabt, mit seinem Bruder und seinem Vater eine Lösung zu finden. Wegen der wirtschaftlichen Lage im Libanon habe er nicht in eine andere Wohnung ziehen können. Seine Frau lebe mit den gemeinsamen Kindern in Deutschland, sei seien aber getrennt. Mit Bescheid vom 22.1.2024, zugestellt am 24.1.2024, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung in den Libanon wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 7.2.2024 Klage erhoben. Er verweist auf die aktuelle Gefahrenlage im Libanon durch die kriegerische Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee mit Tausenden von Toten und Millionen von Geflüchteten. Ihm drohe auch in seinem Herkunftsort ein ernsthafter Schaden. Zudem bestehe im Libanon bedingt durch die wirtschaftliche Lage eine humanitäre Krise. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.1.2024 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren; hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend zur aktuellen Lage im Libanon vor, insoweit wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

3 Mit Beschluss vom 24.11.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). I. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. 1. Der Kläger hat vorgetragen, er sei wegen eines Erbschaftsstreites von seinem Bruder über Jahre bedroht worden. Kurz vor der Ausreise habe dieser ihm zweimal mit der Waffe gedroht. Sein Bruder sei beim Militär und habe Einfluss, deshalb habe er sich gegen ihn nicht zur Wehr setzen können. Aus dieser von ihm empfundenen Bedrohungslage könnte sich der Kläger jedoch durch einen Verzicht auf das väterliche Erbe und ggf. einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen. Allein der erzwungene Verzicht auf einen Vermögensvorteil stellt keinen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dar. 2. Eine Gefährdungslage ergibt sich auch nicht aus dem bewaffneten Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass durch die kriegerischen Auseinandersetzungen das Ausmaß willkürlicher Gewalt im gesamten Staatsgebiet Libanons derart hoch ist, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für ihr Leben oder die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt gewesen wäre, § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 AsylG (vgl. hierzu ausführlich VG Minden, B. v. 10.1.2025 - 1 L 1176/24.A, VG Lüneburg, Urt. v. 25.2.2025, 4 A 174/24,

4 jeweils juris). Im November 2024 wurde ein Waffenstillstand vereinbart, welcher zu einer Entschärfung der Situation führte. Nach aktueller Auskunft kommt es weiterhin regelmäßig zu israelischen Angriffen auf Positionen und Mitglieder der Hisbollah in Südlibanon. Beide Seiten beschuldigen sich gegenseitig des Bruchs der Waffenruhe. Von israelischer Seite wird Libanon vorgeworfen, die Entwaffnung der Hisbollah, die nach dem Waffenstillstandsabkommen weder Waffen führen noch Präsenz südlich des Litani-Flusses zeigen darf, zu verzögern. Von libanesischer Seite werden die Angriffe verurteilt und darauf verwiesen, dass Israel sich von fünf Positionen in Südlibanon nicht zurückgezogen hat. Aus Militärkreisen erfuhr eine internationale Nachrichtenagentur, dass die libanesische Armee inzwischen Probleme habe, die sichergestellten Waffen zu sprengen, da es derzeit einen Engpass bei Sprengstoff gebe. Seit Beginn der Waffenruhe wurden Hunderte Waffendepots und Stellungen der Hisbollah gesprengt. Trotz der fortdauernden Präsenz der Hisbollah seien allerdings Inspektionen und Missionen zur Identifikation von Hisbollah Depots intensiviert worden. Gefundene Depots würden aber aufgrund des Explosivstoffmangels nur abgesperrt werden. Nach offiziellen Stellungnahmen der libanesischen Armee will diese bis Ende Dezember 2025 die Hisbollah im Süden Libanons entwaffnet haben (Bundesamt, Briefing Notes, 3.11.2025). Am 8.1.2026 veröffentlichte die libanesische Armee eine Stellungnahme, wonach die erste Phase der Entwaffnung der Hisbollah abgeschlossen sei. Dies beinhalte v.a. die Übernahme der effektiven Kontrolle der Region südlich des Litani durch die Hisbollah. Die libanesische Armee räumt dabei ein, dass die Vernichtung von Waffenbeständen und Infrastruktur der Hisbollah noch erhebliche Zeit in Anspruch nehmen werde. Von israelischer Seite wurde die Stellungnahme als „ermutigend“ beschrieben, jedoch bewaffne sich Hisbollah nach wie vor schneller als sie entwaffnet würde. Seit Ende der offenen Kämpfe zwischen Hisbollah und Israel sollen bisher etwa 390 Menschen bei israelischen Angriffen getötet worden sein. Nach Angaben von OHCHR aus dem November 2025 waren davon mindestens 127 Zivilpersonen (Bundesamt, Briefing Notes, 1.12.2026). Diese Zahl ist in Bezug zu setzen zu der Gesamtbevölkerung des Libanon von 5,2 Mio. Menschen (EUAA, Lebanon: Country Focus, Stand November 2025, S. 14). II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine erniedrigende Behandlung darstellen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020 – 1 LB 351/20 –, juris, m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen dies der Fall ist, sind nach der Rechtsprechung des

5 Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon abhängig, ob es für die schlechten humanitären Verhältnisse einen verantwortlichen Akteur gibt. Da dies bezogen auf den Libanon nicht der Fall ist, stellen die dortigen humanitären Verhältnisse nur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Notwendig ist ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (EGMR, Urt. v. 28.6.2011 – 8319/07, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases where the grounds against removal were compelling“). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, HUDOC Rn. 174; im Anschluss daran und in Bezug auf Art. 4 EU-GRC: EuGH, Urt. v. 16.2.2017 – C-578/16, juris Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 45/18, juris Rn. 12). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim, juris Rn. 89 ff. und C-163/17, Jawo, juris Rn. 90 ff.). Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt vor, wenn der Ausländer im Herkunftsstaat voraussichtlich ein Leben am Rande des Existenzminimums führen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12, juris Rn. 39). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erfordert, dass Dauer und Umfang der Unterschreitung des Existenzminimums zu einem mit der Menschenrechtskonvention unvereinbaren Risiko führt. Bei schwerkranken Personen liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, wenn diese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed to a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense suffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urt. v. 13.12.2016 – 41738/10, HUDOC Rn. 183). Diese Maßstäbe sind entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit nicht auf

6 einer Vorerkrankung, sondern einer fehlenden Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse, insbesondere Nahrung und Unterkunft, beruht (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 – 60367/10, HUDOC Rn. 89). Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung stellen deshalb nur dann einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würden, die schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020 – 1 LB 351/20 –, juris, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon einer solchen Gefährdungslage ausgesetzt wäre. Dabei verkennt die Einzelrichterin nicht, dass sich der Libanon in einer schweren Wirtschaftskrise befindet (vgl. mit ausführlichen Nachweisen: VG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2025, 17 K 7834/24.A, juris; VG Minden, Urt. v. 10.1.2025, 1 L 1176/24.A, juris). Der bewaffnete Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah hat die Wirtschaft durch Zerstörung von landwirtschaftlichen Flächen, Infrastruktur und Wirtschaftsanlagen und Beeinträchtigung des Tourismussektors weiter geschwächt und zu einem weiteren Verlust von Arbeitsplätzen geführt. 44 % der Bevölkerung leben in Armut. Die Ernährungssicherheit hat sich verschlechtert und im Juli 2025 waren 1,2 Mio Libanesen auf Lebensmittelhilfen angewiesen (EUAA, Lebanon: Country Focus, Stand November 2025). Im Welthunger-Index 2025 der Welt Hunger Hilfe wird die Hungersituation im Libanon mit niedrig (bis 9,9; Wert für den Libanon: 8,5) eingestuft. Durch die israelischen Angriffe wurden zahlreiche Häuser und Wohnungen zerstört und die Kampfhandlungen hatte auch Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur (EUAA, Lebanon: Country Focus, Stand November 2025). Die persönliche Situation des Klägers legt es jedoch nicht nahe, dass gerade er von den Missständen bei der medizinischen Versorgung, Wohnraum und Nahrungsmitteln besonders schwerwiegend betroffen sein könnte und ihm nicht zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums möglich wäre. Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig. Er hat einen Universitätsabschluss und kann eine langjährige Arbeitserfahrung in der Verwaltung einer Schule vorweisen. Zudem hat er in Deutschland den Führerschein gemacht und Sprachkenntnisse erworben. Selbst wenn er wegen der Auseinandersetzung mit seinem Bruder nicht in seinen Heimatort zurückkehren könnte, ist eine Unterstützung durch seine Großfamilie im Libanon – jedenfalls über die Vermittlung von Beziehungen – zu unterstellen. Daneben kann der Kläger auf eine finanzielle Unterstützung durch seine in Deutschland lebenden erwachsenen Kinder verwiesen werden und er kann für eine

7 Übergangszeit eine finanzielle Rückkehrhilfe über das REAG/GARP-Programm in Anspruch nehmen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, Stand 14.1.2024). III. Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Verfügung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG; Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamtes zu dessen Befristung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Benjes

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