Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 4134/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 4134/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen dieser vertreten durch den Leiter des Finanzamtes Bremen, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: beigeladen: 1. 2. 3. hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 8. April 2026 beschlossen:

2 Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 16.812,87 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung einer Planstelle der Bes.Gr. A 12 bei der Senatorin für Finanzen. Die Antragstellerin steht als Steueramtfrau der Bes. Gr. A 11 in den Diensten der Antragsgegnerin. Seit dem 11.10.2016 wird sie auf einem nach A 12 bewerteten Dienstposten eingesetzt und wurde zuletzt 2018 befördert. Nach ihrer Elternzeit bis 2023 wurde sie vom Finanzamt an das Finanzamt versetzt. Dort arbeitet sie seitdem in Teilzeit. Die Antragstellerin erhielt unter dem 22.04.2025 eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2025 mit dem Gesamturteil “. Für die Beförderungsrunde zum 01.01.2026 im Bereich der Finanzämter der Antragsgegnerin erfolgte keine Ausschreibung. Die Antragsgegnerin ermittelte auf Basis der zuvor erstellten Beurteilungen eine Rangliste für ihre Beförderungsentscheidung. Die 13 zur Beförderung nach Bes.Gr. A 12 vorgesehenen Beamte haben jeweils zum Stichtag 01.02.2025 eine dienstliche Regelbeurteilung mit dem Gesamturteil „5 – Übertrifft die Anforderungen in herausragender Art und Weise“ erhalten. Die Antragstellerin belegte nach dieser Rangliste mit ihrer Beurteilung Rang . Gegen die Auswahlentscheidung und die konkrete Reihung in der Rangliste legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.12.2025 Widerspruch ein. Die Antragstellerin hat ebenfalls am 10.12.2025 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Beförderungsentscheidung sei bereits formell rechtswidrig. Laut Protokoll der Besprechung der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 vom 01.04.2025 seien dort Noten „beschlossen“ worden. Nur aufgrund dieses Beschlusses sei sie auf einem Platz,

3 der nicht zur Beförderung vorgesehen sei. Die Rangliste für die Beförderungsrunde komme somit durch Beschluss, nicht durch neue dienstliche Beurteilungen zustande. Gemäß Ziff. 3.3.2 Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie für die Finanzämter des Landes Bremen und die Landeshauptkasse Bremen vom 13.03.2025 (BuBRF 2025) habe die Beurteilungskommission auf der Ebene der Sachgebietsleitenden innerhalb der Finanzämter eine beratende Funktion. Vorliegend hätten diese die Rangreihenfolgen, nach denen zu befördern sei, beschlossen. Damit seien eben nicht die Beförderungen auf der Grundlage aktueller Beurteilungen, sondern aufgrund eines Beschlusses der Beurteilungskommission vom 01.04.2025 vorgenommen worden. Auch sei die Beförderungsentscheidung materiell rechtswidrig. Die gerade jährige Beigeladene zu 2, die erst seit dem 31.12.2023 in die Bes.Gr. A 11 eingruppiert worden sei, solle bereits nach zwei Jahren eine Planstelle der Bes.Gr. A 12 erhalten, obwohl die Antragstellerin bereits seit eine A12-wertige Stelle tatsächlich ausübe. Insgesamt sei augenfällig, dass lediglich vier der dreizehn zur Beförderung vorgesehenen Personen älter als 40 Jahre seien. Die Antragstellerin sei zuletzt 2018 befördert worden, wohingegen zehn der zur Beförderung vorgesehenen dreizehn Personen nach 2022 zuletzt befördert worden seien. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass gemäß Ziff. 2.1.4 BuBRF Lebens- und Diensterfahrung zu berücksichtigen seien, soweit sie sich in den fachlichen Leistungen oder in der Befähigung oder Eignung der zu beurteilenden Person niederschlagen würden. Es heiße dort: „In der Regel kann angenommen werden, dass sich die Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Entsprechendes gilt bei einer Unterbrechung der Laufbahn für Erfahrungen, die beispielsweise durch Familienarbeit erworben werden.“ Genau dies werde bei ihr nicht nur unbeachtet gelassen, sondern konterkariert. Die bereits zehnjährige, beanstandungsfreie Ausübung einer Aufgabe, die oberhalb der eigenen Besoldungsgruppe bewertet sei, außer Acht zu lassen, verletze sie in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG. Überdies sei sie im Jahr 2023 aus der Elternzeit gekommen und habe um ihre Versetzung in den Innendienst gebeten, nachdem ihr bedeutet worden sei, dass sie sich an einen Rechtsanwalt wenden müsse, wenn sie eine bessere Beurteilung haben wolle. Ihre weitere Beurteilung im April 2025 sei mit der Begründung zunächst auf eine Gesamtnote „ “ festgesetzt worden, dass sie sich auf eine andere Stelle beworben habe. Im Sommer 2025 habe sie vorübergehend in einem anderen Bereich ausgeholfen. Ihre Sachgebietsleiterin habe ihr mitgeteilt, dass für den Fall, dass sie in diesem Bereich weiterarbeite, sich dies positiv auf ihre nächste Regelbeurteilung auswirken werde. Sie habe die weitere Unterstützung in diesem Bereich nur deshalb abgelehnt, weil dies gemeinsam mit ihrer eigentlichen Stelle nur im Rahmen einer Vollzeittätigkeit zu bewerkstelligen gewesen wäre. Dies habe sie aufgrund ihrer persönlichen Situation jedoch nicht leisten können. Sie leiste lediglich 27 Wochenstunden. Dabei werde auf Ziff. 2.1.5 der BuBRF hingewiesen, wonach eine durch

4 Teilzeit bedingte Verringerung der Arbeitsmenge die Beurteilung nicht beeinflussen dürfe. Darüber hinaus dürften sich nach § 23 BremBG Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern bei der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. Sie sei nach dieser Ablehnung zunächst ohne weiteres Personalgespräch – trotz vorheriger mehrfacher Beurteilung mit der Gesamtnote – und ohne vorheriges Beurteilungsgespräch mit einer Gesamtnote bewertet worden. Gemäß Ziff. 2.10.2.4 BuBRF sei aber mit dem Beamten unmittelbar dann ein Beurteilungsgespräch zu führen, wenn offensichtliche Leistungsveränderungen dies notwendig erscheinen ließen. Im Falle eines Leistungsabfalls sei in dem Gespräch ausdrücklich auf den Anlass hinzuweisen und die Durchführung des Gesprächs durch ein Protokoll in der Personalakte zu dokumentieren. Beides sei vor ihrer „Schlechterbewertung“ nicht geschehen. Der letzten Beurteilung sei zu entnehmen, dass sie eigentlich mit einer Note hätte bewertet werden sollen; der Text der Beurteilung vom 22.04.2025 entspreche durchgehend eher einer „ “ als einer Gesamtnote „ “. Insbesondere im Vergleich zu den Beurteilungen des Beigeladenen zu 1 sei augenfällig, dass die jeweiligen Begründungen ihrer Bewertungen maximal durchschnittliche Leistungen dokumentierten. So laute beispielsweise die Begründung für die Beurteilung ihrer Arbeitsplanung und -gestaltung mit Punkten: „ “. Die Begründung desselben Beurteilungsgegenstandes mit der Bewertung von Punkten für den Beigeladenen zu 1 laute: „ “ Gleiches gelte für die Begründung zur Beurteilung ihrer Kommunikation: Die Antragstellerin sei mit Punkten bewertet worden mit der Begründung: „ “ Die Bewertung derselben Leistung für den Beigeladenen zu 1 mit Punkten laute wie folgt: „ “ Am auffälligsten seien die Unterschiede bei der Bewertung von Kooperationsverhalten und Dienstleistungsorientierung: während sie mit Punkten mit der Begründung bewertet worden sei: „F “, wurde dieses Verhalten bei Herrn mit Punkten und folgende Begründung bewertet: „

5 “ Es sei erkennbar, dass für beide Beamte unterschiedliche Parameter zur Leistungsbeurteilung herangezogen worden seien und Mühe darauf verwandt worden sei, ihre Leistungen als nicht mehr als durchschnittlich darzustellen. Die Antragstellerin habe sich 2020 auf eine A 13-Stelle beim Finanzamt beworben. Nach einigen Monaten habe sie jedoch aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen die Einarbeitung beendet. Die Behauptung der Antragsgegnerin, sie sei weder qualitativ noch quantitativ den Herausforderungen gewachsen gewesen, sei unrichtig und anmaßend. Zudem besage das Ausbildungskonzept für die , dass eine Beendigung der Einarbeitung keine Konsequenzen nach sich ziehen dürfe. Im Jahr 2021 habe sie sich zudem auf eine Stelle im Referat beim Senator beworben. Sie habe diese Bewerbung nur zurückgezogen, weil ihr von ihrem Referatsleiter mitgeteilt worden sei, dass jemand anderes für die Stelle vorgesehen sei und er nach einer anderen passenden Stelle für sie Ausschau halte. Vor diesem Hintergrund habe sie dem Gesamtpersonalrat mitgeteilt, dass sie vor dem Zurückziehen ihrer Bewerbung nicht unter Druck gesetzt worden sei. Ihr Referatsleiter habe ihr im weiteren eine Stelle vorgeschlagen, auf die sie im Hinblick auf eine erforderliche Einarbeitung keine Chance gehabt hätte. Im Herbst 2025 sei sie schließlich aufgefordert worden, sich für einen Wechsel in den Bezirk zu entscheiden. Dabei sei ihr in Aussicht gestellt worden, dass sie im Falle eines Wechsels zum 01.01.2027 mit einer Beförderung rechnen könne. Nachdem sie am 29.10.2025 einen Wechsel abgelehnt habe, sei ihr erklärt worden, dass sie in diesem Fall in den nächsten 20 Jahren nicht mit einer Beförderung rechnen könne. Der Amtsleiter habe sie dadurch unter Druck gesetzt. Die Antragsgegnerin lege erkennbar keinen ausgesprochenen Wert auf die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Besetzung von zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 bei dem Senator für Finanzen, welche im Rahmen der Beförderungsrunde zum 01.01.2026 auf den Plätzen 12 und 13 der Rangliste vorgesehen sind, bis zum Ablauf von einem Monat nach Erlass des Widerspruchsbescheids auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt,

6 den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Eilantrag entgegen. Die Auswahlentscheidung sei offensichtlich rechtmäßig. Es sei selbstverständlich, dass sich nicht allein aus dem Dienstalter oder Lebensalter eine bestimmte Beurteilung der dienstlichen Leistungen ergeben dürfe. Auch aus Tz 2.1.4 BuBRF ergebe sich entgegen der Ausführungen in der Antragsbegründung nichts anderes. Insbesondere könne dem nicht entnommen werden, dass dienst- und Lebenserfahrung generell – gleichsam automatisch – zu einer besseren Beurteilung führen sollten, sondern eben nur dann, wenn sich diese nachweislich auf die zu tatsächlichen zu bewertenden Leistungen auswirkten. Die Aussage der Tz 2.1.4 BuBRF bestehe also gerade darin, eine solche „Automatik“ auszuschließen. Eine andere Auslegung im Sinne einer generell begünstigenden Berücksichtigung des Dienstalters oder Lebensalters sei ganz offensichtlich ein Verstoß gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze und daher mit dem Grundsatz der Bestenauslese, für die die dienstlichen Beurteilungen von vorrangiger Bedeutung seien, nicht zu vereinbaren. Die von Seiten der Antragstellerin zum Ausdruck gebrachte Vorstellung, dienstliche Beurteilungen müssten im Laufe der Zeit eine jeweils immer bessere Gesamtnote ausweisen, möge zwar in vielen Fällen zutreffen, sie beruhe dann aber immer auf einer mit zunehmender beruflicher Erfahrung häufig einhergehenden positiv festzustellenden Leistungsentwicklung. Es gebe aber weder einen Rechts- noch einen Erfahrungssatz, wonach eine solche Leistungsentwicklung automatisch zu verzeichnen sei. Die Beförderungsentscheidung zugunsten vieler Beamten jüngeren Alters liege in der Altersstruktur der Behörde begründet. Die Teilzeittätigkeit sei bei der Beurteilung der Antragstellerin sehr wohl berücksichtigt worden. Das Finanzamt Bremen habe eine relativ hohe Teilzeitquote (38.89% bezogen auf die Beamten des Finanzamts Bremen). Den Sachgebietsleitungen sei die Situation von Teilzeitkräften mit Kindern daher sehr bewusst und sie berücksichtigten diese bei der Beurteilung. Sowohl die Beurteilungen der Antragstellerin als auch des Beigeladenen seien plausibel und stellten somit die rechtmäßigen Grundlagen für die getroffene Auswahl für die streitgegenständlichen Beförderungen nach A 12 dar. Es werde betont, dass die Antragstellerin eine aktuelle Regelbeurteilung der Gesamtstufe , also ein deutlich überdurchschnittliches Beurteilungsergebnis, erhalten habe. Die im Finanzamt Bremen zunächst vorgesehene Beurteilung mit Punkten sei leistungsgerecht erfolgt. Auf den Einwand der Antragstellerin, dass mit ihr ein Gespräch nach 2.10.2.4 BuBRF nicht geführt worden sei, habe der Leiter des Finanzamtes Bremen entschieden, dass aus formellen Gründen wie schon in der Vorbeurteilung eine Beurteilung mit Punkten zu erfolgen habe. In der Folge seien Gespräche nach 2.10.2.4 BuBRF geführt worden. Argumente, die gegen die Plausibilität dieser Beurteilung sprechen würden, seien auch weiterhin nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. Die Beurteilung der Antragstellerin sei mehr als leistungsgerecht. Bei einem

7 Beurteilungssystem mit nur fünf Leistungsstufen könne es wenig überraschen, dass es in einer Leitungsstufe deutliche Differenzierungen geben könne. Es seien auch keine unterschiedlichen Parameter herangezogen worden, sondern das Beurteilungsermessen der jeweiligen Beurteiler sei in den Einzelpunktwerten und der beigefügten Verbalisierung ausgeübt worden. Nachdem die Unzufriedenheit der Antragstellerin mit der Beurteilung bekannt geworden sei, sei von ihrem Referats- und ihrem Amtsleiter überlegt worden, wie die Situation in ihrem Interesse aufgelöst werden könne. Ein Verbleib im oder in einem anderen habe hier keine Verbesserung des Leistungsbildes versprochen. Der Antragstellerin sei daher angeboten worden, eine ebenfalls A 12-wertige Aufgaben in einem Bezirk bei einer anderen Sachgebietsleitung zu übernehmen. Sie hätte damit die Möglichkeit eines Neustarts mit der Chance gehabt, sich auszuzeichnen, um eine bessere Beurteilung und damit letztlich auch die gewünschte Beförderung erreichen zu können. Hierauf habe sich der Referatsleiter in seiner Mail vom 30.10.2025 bezogen. Zwar habe sich die Antragstellerin im Jahre 2020 erfolgreich auf den Dienstposten einer Groß- und Konzernprüferin mit der Wertigkeit A13s beworben. Im Rahmen der zweijährigen Erprobungszeit habe sich bereits nach einem halben Jahr gezeigt, dass die Antragstellerin weder quantitativ noch qualitativ den Herausforderungen gewachsen gewesen sei. Sie habe daraufhin selbst aus gesundheitlichen Gründen die Erprobungsphase abgebrochen. Nach nicht einmal einem weiteren Jahr habe sich die Antragstellerin auf eine Führungsposition in der Steuerverwaltung beworben. Der Referatsleiter habe daraufhin das Gespräch mit der Antragstellerin gesucht, um ihr mitzuteilen, dass seitens des Referates sie aufgrund dieser Vorgeschichte nicht im Bereich der Führungskräfte gesehen werde. Der Referatsleiter habe ihr aber zugesagt, auf Ebene der Sachbearbeitung nach A13-wertigen Dienstposten Ausschau zu halten und sie im Bewerbungsverfahren zu unterstützen. Dies sei auch nachweislich erfolgt. Es habe aber keine positive Rückmeldung von der Antragstellerin gegeben. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind der vom Gericht befürworteten Durchführung einer Mediation nicht nähergetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht die Gefahr glaubhaft machen können, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts

8 vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat schon nicht einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch das Auswahlverfahren zur Besetzung der streitgegenständlichen Planstellen mit den Beigeladenen in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt auch vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie daneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung die anzuwendenden Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt (BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 – 2 C 11.82 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 30.01.2012 – 2 B 130/11 –, juris Rn. 4). Nach den vorbenannten Maßstäben kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die Auswahl der Beigeladenen für die streitbefangenen Planstellen keinen Erfolg haben. Die Antragsgegnerin dürfte den Bewerbungsverfahrensanspruch der

9 Antragstellerin nicht verletzt haben. Die mit Auswahlvermerk vom 12.11.2025 erfolgte Auswahl der Beigeladenen dürfte rechtmäßig sein. Anzuwenden ist das Beurteilungssystem, das zum Beurteilungsstichtag am 01.01.2026 gegolten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 02.03.2000 – 2 C 7/99NVwZ-RR 2000, 621 Rn. 15). Zugrunde zu legen sind danach die Regelungen der Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Beurteilungsverordnung – BremBeurtV) vom 01.10.2024 (Brem.GBl. S. 775) und der BuBRF 2025. Die BuBRF 2025 wurde den Amtsleitungen des Finanzamtes mit E-Mail vom 28.03.2025 bekanntgegeben und trat ausweislich Ziff. 10 rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Die Antragsgegnerin hat auf Basis von Ziff. 5 und 6 BuBRF Beförderungslisten erstellt. Die Antragstellerin kann die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht mit Erfolg angreifen. Dazu im Einzelnen: 1. Die Beteiligung der Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitung mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitung mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen vom 01.04.2025 wurde auf Basis einer tauglichen Rechtsgrundlage tätig. Die Beurteilung wird nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BremBeurtV durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder eine von ihr oder ihm bestimmte Bedienstete oder einen von ihr oder ihm bestimmten Bediensteten vorgenommen. Die obersten Dienstbehörden können nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BremBeurtV zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs die Bildung von Beurteilungskommissionen zulassen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV haben die Beurteilungskommissionen eine beratende Funktion. Diese Vorgaben werden durch die BuBRF näher ausgestaltet. Nach Ziff. 2.10.1 BuBRF wird die Beurteilung durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten (d.h. die Amtsleitung des jeweiligen Finanzamts) vorgenommen. Die Beurteilerinnen und Beurteiler erstellen die Beurteilung in eigener Verantwortung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie haben bei der Maßstabbildung durch Teilnahme an den vorgesehenen Beurteilungskommissionen mitzuwirken Nach Ziff. 2.10.2.3 BuBRF hat der Beurteiler darauf hinzuweisen, dass eine Aussage zur Gesamtnote erst nach Stattfinden der Beurteilungskommissionen getroffen werden kann, da sich erst aus diesen Kommissionen

10 die anzuwendenden Maßstäbe ergeben. Nach Ziff. 3.3.1 BuBRF dienen der Erzielung ausgewogener und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe im Rahmen der Beurteilung die unter Ziff. 3.2.1 ausbuchstabierten Richtsätze des Senators für Finanzen für die Erteilung der einzelnen Gesamturteile in den Spitzennotenbereichen, die Beurteilungskommissionen der Amtsleitung mit den Sachgebietsleitungen ihres Finanzamtes und die Beurteilungskommissionen der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen. Nach Ziff. 3.3.2 BuBRF haben die Beurteilungskommissionen auf Ebene der Sachgebietsleitung innerhalb der Finanzämter eine beratende Funktion. Sie finden statt, bevor die Beurteilung endgültig erteilt wird. Die Beratung innerhalb der Beurteilungskommission soll durch den Vergleich der Leistung der zu beurteilenden Personen einer Besoldungsgruppe dazu führen, dass die Beurteilenden einen gleichen Maßstab anwenden. Nach Ziff. 3.3.3 BuBRF vergleicht die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitung mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen unter Anlegung einheitlicher Maßstäbe und unter Einhaltung der Richtsätze nach Ziff. 3.2.1 die Leistungen der beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe über alle Finanzämter. Nach der Besprechung innerhalb der Beurteilungskommission der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen vermitteln die Amtsleitungen den Sachgebietsleitenden ihres Amtes die Ergebnisse. Die vorbenannten Vorgaben der BuBRF sind rechtmäßig. Gremienbesprechungen sind im Rahmen der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zulässig. Gremiumsbesprechungen, die sich in der Wahrnehmung der Beratungsaufgabe erschöpfen (müssen), gehören zu den indirekten Erkenntnisquellen, auf die sich der Beurteiler stützen kann, wenn er nicht über – zulängliche – eigene Wahrnehmungen und Eindrücke aus einer Zusammenarbeit mit dem Beamten oder aus sonstigem Kontakt zu ihm verfügt oder wenn es ihm darum geht, sich pflichtgemäß eine breite Anschauungs- und Vergleichsgrundlage zu verschaffen (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 2023, Rn. 280). Der Beurteiler, der in einer solchen Abstimmung beraten werden soll, hat an einer solchen Besprechung teilzunehmen (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rn. 313). Durch Bildung von Beurteilungskommissionen kann nicht die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Beurteilers beseitigt werden, d.h. den Beurteilungskommissionen kann auch nicht die Zuständigkeit der Beurteilung übertragen werden. Vielmehr kann ihnen – wie auch § 7 Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV vorsieht – nur beratende Funktion zugebilligt werden, durch die der Beurteiler Erkenntnisse für die Beurteilung gewinnt (VGH München, Beschl. v. 04.11.2010 – 3 ZB 08.1626 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Erfolgt darüber hinaus eine Erstellung einer Rangfolge, darf diese ausschließlich der Verdeutlichung des Maßstabs und der Hinwirkung auf leistungsgerecht abgestufte,

11 vergleichbare Ergebnisse unter Beachtung der Richtwerte dienen (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2008 – 5 LA 168/05, unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 30.05.2007 – 5 LC 44/06, juris Rn. 43). Denn die Bildung von Gremienbesprechungen bzw. Beurteilungskommissionen dient allein dazu, die Durchsetzung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. Eine einheitliche Handhabung allgemeiner Beurteilungsvorgaben ist dabei Voraussetzung für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Bewerberauswahl. Sie lässt sich in der Regel durch einen entsprechenden Informationsaustausch zwischen den Beurteilern sicherstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1988 – 2 A 2.87 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 – 2 A 5/89 –, juris Rn. 14; OVG Koblenz, Urt. v. 13.5.2014 – 2 A 10637/13 –, juris Rn. 27, 35). Es ist Aufgabe des Beurteilers, die Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe zu wahren (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 –, juris Rn. 20). Die Regelungen aus der BuBRF entsprechen nach rechtskonformer Auslegung diesen Vorgaben. Für die Beurteilungskommission auf Ebene der Sachgebietsleitenden innerhalb der Finanzämter sieht Ziff. 3.3.2 ausdrücklich die beratende Funktion vor. Eine vergleichbare Formulierung findet sich für die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen nicht. Die Aufgabe dieser Beurteilungskommission beschreibt die BuBRF in Ziffer 3.3.3 dahingehend, dass unter Anlegung einheitlicher Maßstäbe und unter Einhaltung der Richtsätze die Leistungen der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe über alle Finanzämter verglichen werden. Die gewählte Formulierung eines „Vergleichs“ der Leistungen deutet von vornherein nicht auf ein intendiertes Ursupieren von Beurteilungskompetenz durch die Beurteilungskommission hin. Der Vergleich von Leistungen auf Basis der benannten Maßstäbe ist vielmehr ein Akt der Erkenntnis. Fraglich ist insoweit aber, welche Kompetenzen die BuBRF der Beurteilungskommission einräumt, wenn der Vergleich zu dem Ergebnis gelangt, dass einheitliche Maßstäbe oder Richtsätze nicht eingehalten worden sind. Hier formuliert Ziff. 3.3.4 BuBRF dass die Amtsleitung den Sachgebietsleitenden ihres Amtes die Ergebnisse „vermitteln“. In Anbetracht der Betonung in Ziff. 2.10.1.2 BuBRF, wonach die Beurteilerinnen und Beurteiler an Weisungen nicht gebunden sind, ist auch das „Vermitteln“ von Ergebnissen so auszulegen, dass die Amtsleiter auf Basis von Ziff. 3.3.4 BuBRF allein auf die Anwendung eines einheitlichen Maßstabes und die Durchsetzung der Richtwerte hinwirken sollen und dürfen. Denn es wäre rechtswidrig, in sog. "Beurteilerkonferenzen" Noten in der Weise individuell verbindlich festzulegen, dass sie von den zuständigen Beurteilern nur noch umgesetzt werden dürfen und müssen (so auch VG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2002 – 1 A 193/01, BeckRS 2002, 164174). Das Gericht weist in diesem Zusammenhang daher ausdrücklich darauf hin, dass auch die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitungen mit der

12 Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen lediglich beratende, d.h. maßstabgebende, nicht aber maßstabausfüllende Funktion haben darf (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 18.11.2025 – 6 V 1896/25 –, juris Rn. 26 ff.). b) Die Vorgaben der BuBRF wurden zumindest in Bezug auf die Antragstellerin auch nicht in rechtswidriger Weise durch die Beurteilungskommission vom 01.04.2025 angewandt. Auch wenn es im Protokoll der Beurteilungskommission vom 01.04.2025 heißt, dass die Noten zur Regelbeurteilung „beschlossen“ worden sind, kann die Kammer entgegen der Ansicht der Antragstellerin daraus alleine noch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Beurteilungskompetenz des zuständigen Beurteilers erkennen. Zum einen wäre ein solcher verbindlicher „Beschluss“ über ein abweichendes Gesamturteil rechtswidrig und damit nicht für den Beurteiler bindend (siehe dazu bereits unter a), so dass zu prüfen wäre, ob ein Beurteiler sich von einem solchen Beschluss hat tatsächlich gebunden gefühlt. Die eigenverantwortliche Erstellung der Beurteilung durch die jeweiligen zuständigen Beurteiler ist durch die Beurteilungskommission prozedural dergestalt sichergestellt worden, dass die Eröffnung der Beurteilung der Antragstellerin und der weiteren Beamten erst im Anschluss erfolgt ist. Zum anderen hat die Beurteilungskommission ausweislich ihres Protokolls weder auf das Gesamtergebnis respektive die Beurteilungsstufe der Antragstellerin noch auf das Gesamtergebnis respektive die Beurteilungsstufe der Beigeladenen noch auf das Gesamtergebnis respektive die Beurteilungsstufe der weiteren Kandidaten der Bes.Gr. A 11 Einfluss genommen. Die Beurteilungen wurden wie von den Beurteilern entworfen unverändert „beschlossen“. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine unzulässige Einflussnahme, selbst wenn man sie allein anhand des gewählten (Beschluss- ) Verfahrens erkennen würde, nicht konkret zulasten der Antragstellerin ausgewirkt. Ein abstrakt nicht auszuschließendes Beurteilungsverfahren beim Senator für Finanzen kann jedenfalls dann nicht subjektive Rechte der Antragstellerin beeinträchtigen, wenn konkret eine Auswirkung auf die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen ausgeschlossen werden kann. Den „Beschluss“ der Beurteilungskonferenz legt das Gericht daher wohlwollend und rechtstreu dahingehend aus, dass die Beurteilungskommission feststellen wollte, dass die vorgenommenen Beurteilungen dem in der Kommission gefundenen einheitlichen Maßstab und den Richtsätzen entsprechen. Diese Auslegung des Beschlusses lässt sich durch die Erwägung plausibilisieren, dass sich ein sinnvoller Beurteilungsmaßstab vor allem dann bilden lässt, nachdem ein Überblick über den Leistungsstand der zu beurteilenden Beamten geschaffen worden ist. Eine solche induktive Vorgehensweise ist auch in Ziff. 2.10.1.2 abstrakt generell vorgesehen worden, wonach die Beurteilerinnen und Beurteiler durch ihre Teilnahme an den vorgesehenen Beurteilungskommissionen an der Maßstabbildung mitwirken. Das Gericht weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Formulierung „beschlossen“ im Hinblick auf Noten

13 mindestens missverständlich gewählt ist und zukünftig aus Gründen der Rechtsklarheit unterbleiben sollte. Es ist durch die Antragsgegnerin sicherzustellen, dass der Beurteilungskonferenz alleine eine maßstabgebende Funktion zugewiesen und die Beurteilung in eigener Verantwortung durch die Beurteiler zu erstellen ist (so bereits für die streitgegenständliche Beurteilungskonferenz VG Bremen, Beschl. v. 18.11.2025 – 6 V 1896/25 –, juris Rn. 26 ff.). Es wird erneut darauf hingewiesen, dass es rechtswidrig ist, in sog. "Beurteilerkonferenzen" Noten in der Weise individuell verbindlich festzulegen, dass sie von den zuständigen Beurteilern nur noch umgesetzt werden dürfen und müssen (so auch VG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2002 – 1 A 193/01, BeckRS 2002, 164174). Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass es bezogen auf die Beurteilung der Antragstellerin zu einer unzulässigen Beeinflussung des Beurteilers durch die Vorgabe von Richtwerten gekommen ist. Die Bestimmung von Richtwerten (Quotenregelung) für die Vergabe von Noten in dienstlichen Beurteilungen in hinreichend großen Verwaltungsbereichen ist grundsätzlich zulässig und stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Beurteilungsfreiheit dar. Vielmehr verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die Beurteilungspraxis den Aussagegehalt, den er den Noten beilegen will. Geringfügige Über- oder Unterschreitungen der Prozentsätze müssen allerdings möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 – 2 C 13/79 –, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 13.11.1997 – 2 A 1/97 –, juris Rn. 15 ff., siehe auch OVG Koblenz, Urt. v. 13.05.2014 – 2 A 10637/13 –, juris Rn. 40). Zum einen wurde schon nach dem Vortrag der Antragstellerin von den in Ziff. 3.2.1 BuBRF vorgegebenen Richtsätze abgewichen, so dass schon aus diesem Umstand folgt, dass sich weder die Beurteilungskommission noch die Beurteiler in rechtswidriger Weise an die Richtsätze gebunden gefühlt haben. Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass bereits zum Zeitpunkt der Sitzung der Beurteilungskommission vom 01.04.2025 exakt so viele Beamte mit Bestnote durch die „Vorbeurteilung“ beurteilt worden sind, wie verfügbare Beförderungsstellen zur Verfügung standen. Aus diesem Umstand alleine kann die Kammer, auch wenn sie darin wie die Antragstellerin keinen Zufall zu erkennen vermag, dennoch keinen Beurteilungsfehler ableiten. 2. Die Antragstellerin konnte nicht darlegen, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auf einer rechtswidrigen Beurteilungsgrundlage beruht. Insbesondere sind die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 1 auch auf Basis des Vorbringens der Antragstellerin rechtmäßig. Der durch den Grundsatz der Bestenauslese gebotene Leistungsvergleich konkurrierender Bewerber wird regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen. Die Eignung der Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass diese inhaltlich

14 aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 –, juris Rn. 22; Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 46). Die Beurteilung der Antragstellerin vom 22.04.2025 mit dem Gesamturteil „ “ und die Beurteilung des Beigeladenen zu 1 vom 22.04.2025 mit dem Gesamturteil „ “ begegnen nach diesen Maßstäben und in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin vermag insbesondere keine Beurteilungsfehler zu ihren Lasten aufzuzeigen, indem sie moniert, dass die Begründungen zu ihren Beurteilungsmerkmalen durchgehend dem Gesamturteil „ “ und nicht dem ausgesprochenen Gesamturteil „ “ entsprechen würden. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass tatsächlich der Antragstellerin zunächst das Gesamturteil „ “ zuteilwerden sollte, davon aber mit Blick Ziff. 2.10.2.4 BuBRF abgesehen worden ist, da das in dieser Vorschrift vorgesehene Beurteilungsgespräch nach einer offensichtlichen Leistungsveränderung nicht geführt worden sei. An diesem Vorgehen hat die Kammer nichts zu erinnern. Insoweit ist es auch folgerichtig, dass die ausformulierten Bewertungen „eher“ dem Gesamturteil „ “ entsprechen, da sie dieses in der Sache begründen sollen und nur aufgrund des unterlassenen Beurteilungsgespräch nicht im Ergebnis tragen kann. Beurteilungsfehler hat die Antragstellerin auch darüber hinaus nicht aufzeigen können. Insbesondere konnte sie nicht substantiiert aufzeigen, dass sie teilzeit- bzw. elternzeitbedingt nachteilig beurteilt worden ist. 3. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Auswahlentscheidung insbesondere einen richtigen und vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt. Die Antragstellerin kann insbesondere keinen Auswahlfehler aufzeigen, soweit sie die Beförderungsentscheidung unter Verweis auf ihr verhältnismäßig hohes Dienstalte und das verhältnismäßig geringe Dienstalter der Beigeladenen moniert. Mit dem Prinzip der Bestenauslese wäre es nicht vereinbar, dem Dienst- oder dem Lebensalter der Bewerber Bedeutung für die Auswahlentscheidung auch dann beizumessen, wenn deren

15 Qualifikationen voneinander abweichen. Dienst- oder Lebensalter sind nur berücksichtigungsfähig, sofern sie im Einzelfall (schon in der dienstlichen Beurteilung des Bewerbers zu ziehende) Rückschlüsse auf besondere, für die Wahrnehmung des infrage stehenden Amtes notwendige oder förderliche allgemeine oder dienstliche Erfahrungen zulassen oder sofern mehrere nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen gleichwertige Bewerber miteinander konkurrieren (mit weiteren Nachweise Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 64). Die Antragstellerin wurde aber mit einer Notenstufe niedriger beurteilt als die Beigeladenen. Die Antragstellerin konnte auch nicht substantiiert aufzeigen, dass aus Vorgängen rund um eine Bewerbung im Jahr 2021 und rund um einen avisierten „Bezirkswechsel“ im Herbst 2025 die streitgegenständliche Beförderungsentscheidung aus sachwidrigen Erwägungen erfolgt ist. Im Hinblick auf die Bestenauslese hat die Kammer mit Befremden die E-Mail des Referatsleiters vom 30.10.2025 zur Kenntnis genommen, wonach für die Antragstellerin eine Beförderung nach A 12 vor ihrem Ruhestand möglich sei („Oskar für das Lebenswerk“). Allerdings verkennt die Kammer auch nicht, dass der Referatsleiter in dieser E-Mail mit Blick auf Erwartungsmanagement und Mitarbeiterführung transparent derzeitige Beförderungschancen bei gleichbleibender Leistung prognostiziert. Sachwidrige Auswirkungen auf das streitgegenständliche Bewerbungsverfahren sind insoweit nicht erkennbar oder dargelegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2025 (3 x [5.492,51 Euro + 111,78 Euro]). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe

16 darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Hinweis Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Korrell Buns Dr. Danne

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