Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt (5. Kammer) - 5 K 1139/10.DA
Leitsatz
1. Während des Bezugs von SGB II-Leistungen besteht die Rechtspflicht, Unterhaltsleistungen nach dem UVG zu beantragen, soweit die Gewährung solcher Leistungen in Betracht kommt.
2. Eine Klage, die darauf gerichtet ist, Unterhaltsleistungen nur für Zeiträume zu erhalten, für die keine Anrechnung auf SGB II-Leistungen erfolgt, ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie dazu dient, andere zu schädigen oder sich selbst rechtswidrige Vorteile zu verschaffen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Am 11.11.2009 beantragte die Klägerin durch ihre Mutter formlos die Gewährung von Unterhaltsleistungen. Die Antragsunterlagen auf dem amtlichen Vordruck nebst Anlagen gingen am 16.12.2009 bei der Behörde ein. In dem Antragsvordruck ist als Leistungsbeginn der „1.10.2009“ eingetragen.
- 2
Am 30.03.2010 wurden der Klägerin Unterhaltsleistungen rückwirkend ab 01.10.2009 gewährt. Zugleich wurde verfügt, dass die Leistungen für Oktober bis Dezember 2009 nicht zur Auszahlung gebracht würden, weil Erstattungsansprüche Dritter geltend gemacht worden seien. Tatsächlich ging am 30.03.2010 ein Schreiben von „Neue Wege“, der für die Gewährung von SGB II-Leistungen zuständigen Stelle ein, mit dem unter Hinweis auf ab 01.10.2009 an die Klägerin gewährte Leistungen Erstattungsansprüche für die Zeit bis 31.12.2009 geltend gemacht wurden. An diesem Tag endete der Leistungsbezug, weil die Mutter der Klägerin am 01.01.2010 eine Beschäftigung aufnahm.
- 3
Die Unterhaltsvorschusskasse zahlte am 06.04.2010 die der Klägerin zustehenden Unterhaltsleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2009 in Höhe von 3 X 117 Euro in Erfüllung des Erstattungsbegehrens an „Neue Wege“ aus.
- 4
Gegen den auf den 01.10.2009 festgelegten Leistungsbeginn wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 23.04.2010. Zuvor hatte sich die Klägerin bereits am 07.04.2010 über ihre damalige Bevollmächtigte telefonisch an die Behörde gewandt und darum gebeten, die Leistung erst später zu gewähren, weil „alles vom Jobcenter vereinnahmt werde“.
- 5
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Leistungen nach dem UVG seien gegenüber Leistungen nach dem SGB II vorrangig.
- 6
Am 23.08.2010 hat die Klägerin gegen beide Bescheide Klage erhoben. Sie trägt vor, der Eintrag des Leistungsbeginns („1.10.2009“) stamme nicht von ihr; der Eintrag trage nicht ihre Handschrift und sei durch eine dritte Person vorgenommen worden. Der von ihr nicht beantragte vorverlegte Leistungsbeginn habe zur Folge, dass das Geld insofern an „Neue Wege“ fließe und sie darüber nicht verfügen könne.
- 7
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide des Kreisausschusses der Kreises Bergstraße vom 30.03.2010 und 26.07.2010 insofern aufzuheben, als Leistungen für Oktober und November 2009 gewährt werden.
- 8
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
- 9
und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.
- 10
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 11
Die Klage ist unzulässig. Die angefochtenen Bescheide sind zwar in dem angegriffenen Umfang rechtswidrig, weil die Klägerin keine UVG-Leistungen für Oktober und November 2009 beantragt hat; eine Aufhebung scheidet jedoch aus, weil in dem Verhalten der Klägerin ein Missbrauch prozessualer Rechte liegt, mit dem sie gegen die auch im Prozessrecht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.
- 12
Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe in das Antragsformular keinen bestimmten Leistungsbeginn eingetragen, sondern das entsprechende Feld frei gelassen, kann ihr darin gefolgt werden. Die Schreibweise der Ziffern „2“ und „9“ im Feld „Antragsbeginn“ weicht deutlich von der Schreibweise gleicher Ziffern im übrigen Antragsvordruck ab. Die übrigen ausgefüllten Datumsangaben des Vordrucks enthalten bei einstelligen Angaben des Tages oder des Monats zudem sämtlich eine führende „0“, die an dieser Stelle systemwidrig fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass jemand anders den Antragsbeginn „1.10.2009“– wahrscheinlich der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin in der Unterhaltsvorschusskasse – in den Vordruck eingetragen hat.
- 13
Die mit der Nichtausfüllung des Feldes offenbar verbundene Erwartungshaltung der Klägerin, der Leistungsbeginn werde dadurch auf den Zeitpunkt der formlosen Antragstellung im November 2009 oder auf den Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Antragsvordrucke Mitte Dezember 2009 hinausgezögert, beruhte auf einem nachvollziehbaren Kalkül: Solange die Klägerin im Leistungsbezug nach dem SGB II steht, nutzen ihr UVG-Leistungen nichts, da sie als vorrangige Leistungen (vgl. § 5 Abs. 1 SGB II) den SGB II-Leistungsanspruch in gleicher Höhe mindern (vgl. auch Bay. LSG, Beschl. v. 04.11.2010 – L 7 AS 714/10 B ER–, juris). Zu einer Mehrung des tatsächlichen Geldzuflusses auf dem Konto der Klägerin kommt es daher nicht. Solche Zeiten fallen gleichwohl in den 72-monatigen Gesamtbezugsraums des § 3 UVG. Das Interesse der Klägerin war daher darauf gerichtet – darauf deutet auch ihre telefonische Nachfrage am 07.04.2010 hin –, UVG-Leistungen möglichst für Zeiträume zu erhalten, für die Anrechnungen unterblieben, um so auch in den tatsächlichen Genuss der UVG-Leistungen zu kommen. Das war, da die Klägerin bis 31.12.2009 Leistungen nach dem SGB II erhielt, erst ab 01.01.2010 wieder der Fall. Da erst am 16.12.2009 die Antragsunterlagen vollständig vorlagen und entscheidungsreif waren, hätten – bei dem von der Klägerin nicht beantragten rückwirkenden Leistungsbeginn – Unterhaltsleistungen erst ab Dezember 2009 gewährt werden dürfen.
- 14
Dem dahingehenden Teilaufhebungsantrag der Klägerin ist gleichwohl nicht zu entsprechen, da er offensichtlich treuwidrig ist (§ 242 BGB). Kurzfristig dient er dazu, Dritte zu schädigen und langfristig dient er dazu, zusätzliche Leistungen zu erhalten.
- 15
Grundsätzlich steht es jedem Elternteil frei, Leistungen nach dem UVG zu verlangen oder davon abzusehen, weshalb es auch keine generelle Pflicht gibt, Leistungen nach dem UVG rückwirkend zu beantragen. Die Situation ist dann aber eine andere, wenn der Leistungsempfänger zugleich im SGB II-Leistungsbezug steht. Dann nämlich ist er kraft SGB II-Rechts verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und entsprechende Anträge zu stellen (§ 12 a SGB II). Die Klägerin war daher während des SGB II-Leistungsbezugs verpflichtet, UVG-Leistungen unverzüglich bei der Unterhaltsvorschusskasse zu beantragen und hatte kein Wahlrecht, davon abzusehen. Da im Zeitpunkt der UVG-Gewährung am 30.03.2010 der Unterhaltsvorschusskasse bereits bekannt war, dass die Klägerin bis 31.12.2009 SGB II-Leistungen bezog, kam sie, soweit der Antragsbeginn auf den 01.10.2009 zurückdatiert wurde, nur einer der Klägerin ohnehin obliegenden Rechtspflicht nach, die UVG-Leistungen so früh wie möglich zu beantragen.
- 16
Die von der Klägerin nun begehrte Teilaufhebung der Bescheide würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung von „Neue Wege“ führen: Die von der Unterhaltsvorschusskasse an „Neue Wege“ erstatteten Beträge für Oktober und November 2009 müssten nämlich im Falle einer Teilaufhebung der Bewilligungsbescheide von „Neue Wege“ an die Unterhaltsvorschusskasse zurückgezahlt werden, weil die Voraussetzungen für eine Erstattung mangels unterlassener Beantragung durch die Klägerin nicht vorlagen. Da eine gleichzeitige Rückforderung dieser Beträge von der Klägerin wegen schuldhaften Herbeiführens des SGB II-Leistungsbezugs (§§ 34, 34 a SGB II) aus tatsächlichen Gründen kaum möglich sein dürfte, trüge „Neue Wege“ den Schaden, weil „Neue Wege“ Leistungen erbracht hätte, auf die die Klägerin keinen Anspruch hat.
- 17
Das „Manöver“ der Klägerin führt zwar gegenwärtig nicht zu einem Zuwachs an Geldmitteln auch auf ihrem Konto; langfristig profitiert sie aber davon: Setzt der Leistungsbeginn nämlich – wie von ihr gewünscht – erst ab Dezember 2009 ein, endete der UVG-Leistungsgewährungszeitraum nicht schon im September 2015, sondern erst im November 2015. Vorausgesetzt – und hiervon geht die Klägerin aufgrund der individuellen Lebensverhältnisse des Kindesvaters aus – die Leistungsvoraussetzungen lägen im Oktober und November 2015 noch immer vor, erhielte die Klägerin, ohne den Gesamtleistungszeitrum von 72 Monaten zu überschreiten, zwei Monatsbeiträge zusätzliche Unterhaltsleistungen, die sie bei korrektem Verhalten nicht erhalten hätte.
- 18
Diese Art der Rechnung mag aus Sicht der Klägerin nachvollziehbar sein; sie kann aber nicht unterstützt werden, denn sie ist rechtswidrig. Bei der Klägerin herrscht offenbar die Vorstellung vor, Unterhaltsleistungen stünden ihr stets zusätzlich zu ihren sonstigen Einkünften zu. Diese Vorstellung ist falsch. In der Phase des SGB II-Leistungsbezugs gehen ihr die Unterhaltsleistungen verloren, weil sie insgesamt keinen höheren Leistungsanspruch als den Betrag der SGB II-Leistungen hat.
- 19
Die Klägerin hat kein Recht, dieses vom Gesetzgeber gewollte System der Leistungsbegrenzungen durch Antragsmanipulationen – wie der von ihr gewünschten „Verlegung“ des Leistungsbeginns der Unterhaltsleistungen auf SGB II-leistungsfreie Zeiträume – zu unterlaufen. Soweit ein Teil des insgesamt 72-monatigen Leistungszeitraums von Unterhaltsleistungen in eine Phase fällt, in der die Klägerin SGB II-Leistungen bezieht und von UVG-Leistungen tatsächlich nicht profitiert, hat die Klägerin dies als schicksalhaft hinzunehmen.
- 20
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- L 7 AS 714/10 B 1x (nicht zugeordnet)