Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (6. Kammer) - 6 K 759/17.DA.A

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Erinnerungsführerin und Beklagten des Ausgangsverfahrens 6 K 759/17.DA.A (im Folgenden: Erinnerungsführerin) zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren.

Der Erinnerungsgegner und Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Erinnerungsgegner) erhob durch seinen Bevollmächtigten am 09.02.2017 Klage beim Verwaltungsgericht auf Verpflichtung der Erinnerungsführerin, dem Erinnerungsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 05.01.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In dem am 21.02.2020 durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung erschien der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners nicht, wobei er zuvor mitgeteilt hatte, dass ein Vertagungsantrag nicht gestellt werde.

Mit Beschluss vom 27.02.2020 wurde die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und ein Beweisbeschluss erlassen. Nach Einholung verschiedener Auskünfte gab das Verwaltungsgericht der Klage mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung durch Urteil teilweise statt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsgegner zu 1/3 und der Erinnerungsführerin zu 2/3 auferlegt.

Mit Schreiben vom 20.01.2022 beantragte der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 363,60 EUR aus dem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.02.2022 insgesamt einen Betrag in Höhe von 610,15 EUR als von der Erinnerungsführerin zu erstattende Kosten fest.

Hiergegen hat die Erinnerungsführerin am 17.02.2022 die Entscheidung des Gerichts beantragt und führt zur Begründung aus, die Terminsgebühr sei nicht entstanden. Es habe im Klageverfahren eine mündliche Verhandlung am 21.02.2020 stattgefunden, bei der der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners allerdings nicht anwesend gewesen sei. Für eine Terminsgebühr nach VV 3104 RVG sei maßgeblich, ob das Gericht im gesamten Verfahren tatsächlich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe.

Der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners führt aus, zwar habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, die allerdings später durch Beschluss wiedereröffnet worden sei. Vor Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung sei einer Entscheidung ohne diese zugestimmt worden.

Der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts B-Stadt hat dem Antrag nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, da über die Erinnerung durch das Gericht in der Besetzung, in der die Kostengrundentscheidung getroffen wurde, entschieden wird (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider Verwaltungsrecht, § 151 VwGO, Rn. 6, beck-online, m.w.N.).

Die gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beklagten des Klageverfahrens gegen den Ansatz der Terminsgebühr ist unbegründet. Die geltend gemachte Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Vergütungsverzeichnis – VV-RVG) ist für die Tätigkeit des Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners im Klageverfahren angefallen.

Zwar ist die Terminsgebühr nicht bereits aufgrund der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 21.02.2020 angefallen. Denn zu dieser ist der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners im zugrundeliegenden Klageverfahren nicht erschienen. Wie in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage zum RVG ausgeführt wird, erfordert die Entstehung einer Terminsgebühr die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Eine Terminsgebühr ist hingegen nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG angefallen. Danach entsteht diese Gebühr u.a. auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird.

In dem dem Erinnerungsverfahren zugrundeliegenden Klageverfahren war nach § 101 Abs. 1 VwGO die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung vorgeschrieben. Zwar hat am 21.02.2022 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, diese steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. 3104 VV-RVG nicht entgegen. Denn aufgrund dieser mündlichen Verhandlung erging keine das Klageverfahren beendende Entscheidung. Vielmehr wurde mit Beschluss des Gerichts vom 27.02.2020 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, das Verfahren fortgesetzt und Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften. Nach Beweiserhebung hätte wegen § 101 Abs. 1 VwGO erneut mündlich verhandelt werden müssen, um über die Klage entscheiden zu können. Durch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG erneut eröffnet und die Beteiligten konnten nach § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung der grundsätzlich nach § 101 Abs. 1 VwGO erforderlichen mündlichen Verhandlung verzichten, was diese auf Nachfrage des Gerichts getan haben. Mithin ist auch der Sinn und Zweck der Vorschrift der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG erfüllt, wonach ein Anreiz gegeben werden soll, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, wenn diese vom Gericht grundsätzlich erzwungen werden kann (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.07.2022 – 7 KE 9/21.A –, juris, Rn. 2, zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Verfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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