Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (5. Einzelrichter) - 5 L 2141/25.DA.A
Leitsatz
1. Eine Überschreitung der unionsrechtlich in Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU vorgegebenen Höchstbearbeitungsdauer für einen Asylantrag führt nicht zur (Unions-)Rechtswidrigkeit der nach Fristablauf getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
2. Eine derartige Fristüberschreitung hat lediglich Bedeutung für Frage, ob im Fall einer gegen das Bundesamt gerichteten Untätigkeitsklage ein zureichender Grund für die bisherige Nichtbescheidung nach § 75 Satz 3 VwGO vorliegt.
3. War zwischenzeitlich die Lage im Mitgliedsstaat, welcher bereits internationalen Schutz gewährt hat, nach Ansicht des Bundesamts mit den Anforderungen nach Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK unvereinbar und wurde infolgedessen zunächst das Ergehen einer Unzulässigkeitsentscheidung unterlassen, folgt hieraus kein Bestandsschutz für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung; die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird vielmehr möglich, sobald die Lage im Schutz gewährenden Mitgliedsstaat wieder mit den entsprechenden menschenrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
4. Jungen, gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden männlichen Schutzberechtigten ist eine Rückkehr nach Griechenland zumutbar (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris).
5. Für die Beurteilung der Vulnerabilität aufgrund Minderjährigkeit kommt es nicht auf das Alter im Zeitpunkt der Schutzgewähr in Griechenland an, sondern auf das Alter zum Zeitpunkt der Unzulässigkeitsentscheidung.
6. Im Rahmen eines Eilverfahren nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG besteht für ein Gericht in aller Regel keine Veranlassung, sich in einer mündlichen Verhandlung ein Bild von der charakterlichen oder altersbedingten Durchsetzungsfähigkeit eines in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten zu machen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volke der Hazara und schiitisch-islamischer Religionszugehörigkeit, geboren in K im Iran. Er wendet sich gegen die Androhung seiner Abschiebung durch die Antragsgegnerin nach Griechenland.
An 22. Oktober 2022 gelangte der Antragsteller auf dem Luftweg gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern an den Flughafen N. Dort äußerte er gegenüber der Bundespolizei ein Asylgesuch. Dabei befand er sich im Besitz eines griechischen Aufenthaltstitels als Flüchtling vom 29. April 2022 mit Gültigkeit bis zum 28. April 2025 sowie eines von Griechenland ausgestellten Konventionspasses vom 29. September 2022 gültig bis zum 28. September 2027 (Bl. 8, 12, 17, 21, 85 f. der Behördenakte – BA).
Unter dem 17. November 2022 stellte der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag (Bl. 35, 61 BA). Eine im Nachgang durchgeführte EURODAC-Abfrage zum Antragsteller ergab einen Treffer hinsichtlich der Abnahme von Fingerabdrücken im griechischen M sowie hinsichtlich der Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland zum 29. April 2022 (Bl. 6 f. BA). Am 24. November 2022 wurde der Antragsteller durch das Regierungspräsidium Darmstadt zur Wohnsitznahme zugewiesen (Bl. 83 BA).
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen am 23. Juni 2023 gab der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt an, im Iran geboren und aufgewachsen zu sein. Seine Eltern seien bereits vor langer Zeit aus Afghanistan Richtung des Iran ausgereist. In Afghanistan befände sich nur noch eine Tante mütterlicherseits. Im Iran habe der Antragsteller vier Jahre lang die Schule besucht und dabei zu schreiben und lesen gelernt. Anschließend sei er auf Baustellen erwerbstätig gewesen. Aufgrund des schlechten Umgangs mit Afghanen im Iran sowie infolge von Problemen mit Privatpersonen dort sei schließlich die Ausreise Richtung der Türkei erfolgt. Dort habe sich die Familie rund eine Woche aufgehalten, ehe sie nach Griechenland gelangt sei.
In Griechenland habe sich der Antragsteller zwei bis drei Jahre auf einem Camp auf der Insel L aufgehalten. Das Ziel der Familie sei dabei stets die Bundesrepublik gewesen. Jedoch habe man sich gezwungen gesehen, in Griechenland zu verbleiben und dort Schutz zu beantragen, um anschließend weiter nach Deutschland reisen zu können. In Griechenland sei der Antragsteller nur so lange verblieben, wie es zum Erhalt internationalen Schutzes sowie bis zum Ansparen der Bezahlung eines Schleusers vonnöten gewesen sei.
Es habe in Griechenland weder finanzielle Hilfe vom Staat gegeben noch sei der Antragsteller erwerbstätig gewesen. Er habe von Nahrungsmitteln gelebt, welche ihm gegeben worden sei. Im ersten Camp habe der Antragsteller noch 75 EUR monatlich erhalten. Nachdem das Camp jedoch in Brand gesetzt und der Antragsteller mit seiner Familie in ein neues Camp gebracht worden sei, seien die Geldzahlungen eingestellt worden. Dort habe es nur Essen und etwas zu Trinken gegeben. Der Antragsteller habe in Griechenland nichts unternommen, um eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe zwar einen Ausweis besessen, mit welchem er jedoch keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen dürfen. Nachdem ihm internationaler Schutz gewährt worden sei, sei der Antragsteller sofort Richtung Deutschland ausgereist. Er habe zuerst einen Ausweis erhalten und später einen Reisepass in Athen.
Ihm sei in Griechenland keine Unterkunft gestellt worden und er habe sich keine suchen dürfen. Im Nachgang der Ankunft sei dem Antragsteller und seiner Familie nicht einmal ein Zelt zur Verfügung gestellt worden. Man habe ihnen gesagt, sie sollten sich selbst eine Unterkunft suchen oder im Wald schlafen. Dies sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass sich der Antragsteller auf einer Insel befunden habe, auf welcher es keine Häuser gegeben habe. Nur Minderjährige seien in Gebäuden untergebracht worden. Auch in Athen habe der Antragsteller nicht nach einer Wohnung gesucht, da er nicht in Griechenland habe verbleiben wollen. Die dortigen Lebensumstände habe er schließlich selbst gesehen. Es habe viele Streitereien und Kämpfe gegeben. Es sei auch sehr viel gestohlen worden.
Der Antragsteller leide in gesundheitlicher Hinsicht an Migräne. Zudem befänden sich in seiner Nase Bakterien. Er sei deswegen zum Arzt gegangen und sei infolgedessen an einen Hausarzt verwiesen worden. Atteste könne der Antragsteller jedoch nicht vorlegen. Ihm seien lediglich Schmerztabletten vom Arzt verschrieben worden. An Angehörigen seien die Eltern und Brüder des Antragstellers im Bundesgebiet und durchlaufen ebenfalls Asylverfahren (Bl. 101 ff. BA).
Im Nachgang seiner Anhörungen legte der Antragsteller eine Tazkira vor, welche ausweislich eines von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachtens eine Totalfälschung darstelle (Bl. 119 ff. BA).
Die Antragsgegnerin hielt am 14. August 2023 in einem Aktenvermerk fest, dass aufgrund der aktuellen Lage in Griechenland von einer Verletzung von Art. 3 EMRK dort auszugehen sei und infolgedessen gegenwärtig keine Unzulässigkeitsentscheidung getroffen werde (Bl. 123 BA). In einem weiteren Vermerk vom 4. Juni 2025 hielt die Antragsgegnerin fest, dass aufgrund neuer Umstände – unter anderem aufgrund des Hilfsprogramms Helios+ – nicht mehr am vorangegangenen Aktenvermerk festgehalten werde (Bl. 152 BA).
Hinsichtlich der Brüder des Antragstellers und seiner beiden Eltern wurden ausweislich entsprechender Bescheide des Bundesamts sowie entsprechender Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten in den Jahren 2023 und 2024 festgestellt (Bl. 79 ff., 106 f., 115 der Gerichtsakte – GA).
Mit Bescheid vom 4. Juni 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2), drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Griechenland an, falls keine Ausreise binnen einer Woche ab Bekanntgabe erfolgt sein sollte, und stellte gleichzeitig fest, dass keine Abschiebung nach Afghanistan erfolgen dürfe (Ziffer 3) und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab Abschiebung (Ziffer 4). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da dem Antragsteller in Griechenland internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt worden sei. Der Unzulässigkeitsentscheidungen stünden Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh wegen der schwierigen Lage für Schutzberechtigte in Griechenland nicht entgegen. Infolge der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 zur Lage in Griechenland sei eine Rückkehr dorthin für nicht-vulnerable Personen zumutbar. Dies gelte insbesondere in denjenigen Fällen, wo die Schutzgewähr keine 24 Monate zurückliege und daher die Teilnahme am Überbrückungsprogramm für freiwillige Rückkehrer möglich sei. Im Übrigen wird auf die Bescheidbegründung verwiesen (Bl. 7 ff. GA).
Hiergegen hat der Antragsteller am 11. Juni 2025 Klage erhoben und am gleichen Tag den vorliegenden Eilantrag gestellt (Bl. 1 f. GA). Er bringt vor, trotz seiner Volljährigkeit besonders vulnerabel zu sein. Dies sei vonseiten des Bundesamts nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller sei 22 Jahre alt und sei zum Zeitpunkt der Einreise mit seinen Eltern und den beiden Brüdern ins Bundesgebiet 19 Jahre alt gewesen. Die gesamte Familie habe Asylanträge in Deutschland gestellt. Mit Bescheiden vom 29. September 2023 sowie vom 9. August 2024 seien bei den Brüdern des Antragstellers Abschiebungsverbote festgestellt worden. Nach eigenen Angaben des Antragstellers sei dies auch bei seinen Eltern der Fall gewesen. Ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 14. August 2023 sei auch beim Bundesamt zu diesem Zeitpunkt noch von einer Verletzung von Art. 3 EMRK in Griechenland im Falle des Antragstellers ausgegangen worden. Aus der Behördenakte gehe jedoch nicht hervor, aus welchem Grund kein entsprechender Bescheid in seinem Fall ergangen sei. Die Bearbeitungsdauer von über zweieinhalb Jahren stelle dabei einen Verstoß gegen Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) dar, laut welcher die Bearbeitungsdauer maximal 21 Monate ab formaler Antragstellung betragen dürfe. Der Antragsteller habe auch keine Information über die Verzögerung nach Art. 31 Abs. 6 Asylverfahrensrichtlinie erhalten. Zwar gehe das Bundesamt wohl von der Vorlage einer gefälschten Tazkira durch den Antragsteller aus. Jedoch werde aus der Behördenakte nicht ersichtlich, dass dies oder ein etwaiges Ermittlungsverfahren der Grund für die Verzögerung gewesen sei. Es sei zudem nicht erkennbar, auf welchen Quellen der neue Aktenvermerk vom 4. Juni 2025 beruhe und ob diese aktuell bzw. verlässlich seien.
Die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle zur Tatsachenrevision betreffend die Lage in Griechenland wesentlich ältere Männer im Alter von 32 und 34 Jahren betroffen hätten. Der vorliegende Fall betreffe aber den Antragsteller, welcher als begleiteter Minderjähriger nach Griechenland eingereist sei. Er habe daher nie viel Kontakt und Umgang mit griechischen Behörden gehabt und nie selbstständig für sich sorgen müssen. Dem Antragsteller fehle das Durchsetzungsvermögen und die Eigeninitiative, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung voraussetze. Er sei daher trotz seiner Volljährigkeit vulnerabel. Darüber hinaus würde die Trennung von seiner Familie und der Umstand, als einziger Familienangehöriger alleine nach Griechenland zurückkehren zu müssen, zweifelsohne eine erhebliche psychische Belastung für den Antragsteller darstellen. Die genannte Vulnerabilität lasse sich dabei nicht durch ärztliche Atteste hinreichend erfassen. Zumal es nicht möglich sei, für diesen Zweck zeitnah entsprechende Termine zu erhalten. Eine aussagekräftige Begutachtung würde eine psychologische Behandlung erfordern, welche während eines Eilverfahrens nicht realisierbar sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es notwendig, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verschaffe, welche beantragt werde. Die Verhandlung sei erforderlich, um die offensichtliche Unreife und Schüchternheit des Antragstellers, welche sich vor allem an seiner Körperhaltung und seinem Auftreten zeige, angemessen würdigen zu können. Dies sei auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG unter Ermessensgesichtspunkten geboten.
Das Bundesamt habe zudem keine Prüfung dahingehend vorgenommen, ob der Antragsteller überhaupt an Helios+ teilnehmen könne. Ihm sei auch keine Gelegenheit geboten worden, zu seinem aktuellen Gesundheitszustand vorzutragen. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht zwingend Vorkenntnisse zum Aufenthalt in Griechenland aufweise, da er dort minderjährig gewesen sei. Infolgedessen werde er nicht in der Lage sein, in Griechenland sein Existenzminimum zu sichern, da er sich in dem Land ausschließlich mit seinen Eltern und den beiden Geschwistern aufgehalten habe. Er befinde sich zudem in einer besonders schwierigen Lage, da er nur einen niedrigen Bildungsstand infolge seines bloß vierjährigen Schulbesuchs im Iran aufweise. Da die Gewährung internationalen Schutzes in seinem Fall vor über zwei Jahren erfolgt sei, bestehe im Falle des Antragstellers kein Zugang zum Überbrückungsprogramm und wohl auch nicht zu Helios+. Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich nur unzureichend bemüht in Griechenland zurechtzukommen, könne auch auf der nur rund 22 Minuten währenden Anhörungsdauer beruhen. Ebenfalls seien die anhörende Person und der Entscheider personenverschieden gewesen. Gegebenenfalls ließen sich mehr Anhaltspunkte aus den Anhörungen der Eltern entnehmen. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Mai 2025 (15 B 2836/25) verwiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 4. Juni 2025 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre angegriffene Entscheidung.
Dem Gericht haben die Prozessakte dieses Verfahrens, diejenige des parallelen Klageverfahrens 5 K 2142/25.DA.A, die dazugehörige Behördenakte sowie die Erkenntnisquellen, auf welche die Beteiligten hingewiesen worden sind, vorgelegen, welche sämtlich zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht worden sind.
II.
Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Der Eilantrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zunächst zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 11. Juni 2025 erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Griechenland nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klage entfaltet gemäß
§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung, sodass das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des erhobenen Hauptsacherechtsbehelfs anordnen kann. Der Eilantrag wurde auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der streitgegenständliche Bescheid datiert dabei vom 4. Juni 2025, sodass der genau sieben Tage später gestellte Eilantrag bereits ungeachtet des genauen Zustellungszeitpinkts erkennbar die Wochenfrist wahrt.
Der Antrag ist indes unbegründet.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ist grundsätzlich dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung einer Abschiebung u.a. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG indes nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid des Bundesamts enthaltenen Abschiebungsandrohung bestehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, NVwZ 1996, 678).
Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG auch in Eilverfahren eine wirksame Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verlangt. Die gebotene Interessenabwägung darf grundsätzlich auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.
Strengere Anforderungen gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG, Beschl. v. 13.08.2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Soll sich die Entscheidung in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, muss das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen, wobei eine solche abschließende Prüfung nur in Betracht kommt, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist, andernfalls ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 13.08.2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 16 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 12.12.2024 – 2 BvR 1341/24 –, juris Rn. 21, wo das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einem parallelen Ausgangsverfahren ausdrücklich von einer „Vollprüfung“ spricht).
Vorliegend geht das Gericht auf dieser Grundlage davon aus, dass die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2025 enthaltene, auf § 35 und § 36 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wobei die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt.
Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In einer solchen Konstellation ist der Schutzberechtigte regelmäßig auf die Schutzgewährung durch den zuerkennenden Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verweisen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 14 f.). Es findet dann keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist dieser als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller – auf Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung – in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat.
Vorliegend wurde dem Antragsteller ausweislich der in seinem Besitz befindlichen und von griechischen Stellen ausgestellten Dokumente am 29. April 2022 internationaler Schutz gewährt. Gleiches folgt aus der entsprechenden EURODAC-Markierung zum Antragsteller. Darüber hinaus verwies auch der Antragsteller in seiner Anhörung durch das Bundesamt darauf, dass ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei.
Die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung scheitert auch nicht an einer Unvereinbarkeit mit Unionsrecht.
Eine Unionsrechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung folgt dabei zunächst nicht aus der Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Höchstbearbeitungsdauer für den Asylantrag des Antragstellers durch die Antragsgegnerin.
Nach Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 Asylverfahrensrichtlinie stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass das asylrechtliche Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 und 4 Asylverfahrensrichtlinie enthalten dabei Regelungen, welche zu einer Verlängerung der grundsätzlich vorgegebenen sechsmonatigen Frist führen können. Ist die Lage im Herkunftsstaat ungewiss, so kann die Entscheidung nach Art. 31 Abs. 4 Asylverfahrensrichtlinie unter Unterrichtung des Antragstellers und der Europäischen Kommission aufgeschoben werden. Eine Höchstbearbeitungsfrist von 21 Monaten enthält schließlich Art. 31 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie, während sich in Art. 31 Abs. 6 Asylverfahrensrichtlinie Mitteilungspflichten gegenüber dem jeweiligen Asylbewerber über das Vorliegen einer Verzögerung bei der Bearbeitung seines Asylantrags sowie der dahinterstehenden Gründe auffinden lassen. Die entsprechenden Bestimmungen des Art. 31 Asylverfahrensrichtlinie werden dabei durch § 24 Abs. 4, 5, 7 und 8 AsylG in nationales Recht umgesetzt.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin gegen die in Art. 31 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie bzw. § 24 Abs. 7 AsylG normierte Höchstbearbeitungsdauer von 21 Monaten verstoßen, indem sie über den am 17. November 2022 gestellten Asylantrag des Antragstellers erst mit Bescheid vom 4. Juni 2025 – und mithin rund zweieinhalb Jahre nach Antragstellung – entschieden hat. Aus der Behördenakte werden dabei keine Gründe für die Verzögerung ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf Art. 31 Abs. 4 Asylverfahrensrichtlinie bzw. § 24 Abs. 5 AsylG. Denn die Antragsgegnerin ging unter Zugrundelegung des Vermerks vom 14. August 2023 davon aus, dass die Lage in Griechenland mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei, sodass infolgedessen eine Entscheidung im nationalen Verfahren möglich gewesen wäre – wie dies offenbar auch bei den Eltern und Brüdern des Antragstellers erfolgt ist. Zudem wurden weder der Antragsteller noch die Europäische Kommission ausweislich des Inhalts der Behördenakte über etwaig von der Antragsgegnerin angenommene Unklarheiten hinsichtlich der Lage in Griechenland in Kenntnis gesetzt, sofern seitens des Bundesamts vom Vorliegen entsprechender Unklarheiten ausgegangen worden sein sollte, ohne dass dies Eingang in die Behördenakte fand. Auch vor diesem Hintergrund war kein Aufschub der Bearbeitung möglich. Mangels einer allgemeinen Mitteilung an den Antragsteller über die Gründe für die Verfahrensverzögerung hat die Antragsgegnerin zudem gegen die in Art. 31 Abs. 6 Asylverfahrensrichtlinie bzw. in § 24 Abs. 8 AsylG normierte Mitteilungspflicht verstoßen.
Jedoch führen diese Verstöße nicht zu einer Unvereinbarkeit der im Juni 2025 getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung mit dem Unionsrecht. Im Gegensatz zu Art. 29 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) sieht die Asylverfahrensrichtlinie keine materiell-rechtlichen Folgen des Ablaufs der (Höchst-)Bearbeitungsfristen vor, etwa in Form eines Zuständigkeitsübergangs nach Ablauf der Entscheidungsfristen. Vielmehr kommt den in Art. 31 Asylverfahrensrichtlinie bzw. § 24 AsylG enthaltenen Bearbeitungsfristen vor allem Bedeutung mit Blick auf Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO zu. Die Bearbeitungsfristen sind insoweit für die Beurteilung relevant, ob noch ein zureichender Grund für die unterbliebene Nichtentscheidung im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO vorliegt und ob daher ein im Wege der Untätigkeitsklage angerufenes Gericht in der Sache über den Asylantrag und seine Zulässigkeit entscheiden kann (vgl. BVerwG, NVwZ 2018, 1875 Rn. 20; Fränkel, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AsylG § 24 Rn. 41).
Dem Antragsteller wäre es mit Blick auf die unterbliebene Mitteilung über die Hintergründe der Verzögerung bei der Bearbeitung seines Asylantrags und nach Ablauf der genannten Bearbeitungsfrist daher möglich gewesen, mittels einer Untätigkeitsklage auf eine zügige Bescheidung durch das Bundesamt hinzuwirken. Dies gilt umso mehr, da sich ihm infolge der Bescheidung der Asylanträge seiner Eltern und derjenigen seiner beiden Brüder aufdrängen musste, dass die Bescheidung seines Antrags übermäßig lange Zeit in Anspruch nimmt. Dabei bewirkt die Androhung oder Erhebung einer Untätigkeitsklage bereits für sich genommen häufig eine zügigere Antragsbearbeitung durch das Bundesamt (vgl. Fränkel, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AsylG § 24 Rn. 41).
Mangels normierter materiell-rechtlicher Wirkungen der Bearbeitungsfristen im Rahmen der Asylverfahrensrichtlinie richtet sich die Beurteilung der Frage, ob eine Unzulässigkeit des vom Antragsteller gestellten Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. der dahinterstehenden Bestimmung des Art. 33 Abs. 1 und 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie vorliegt, ausschließlich nach der Lage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG (vgl. auch BVerwG, NVwZ 2019, 1360 Rn. 13, wonach eine Unzulässigkeit des Asylantrags selbst dann vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist, wenn das Bundesamt zuvor noch von der Antragszulässigkeit ausgegangen war). Dies ist auch mit dem Recht des Antragstellers auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 46 Asylverfahrensrichtlinie vereinbar. Denn mit der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO stand ein derartiger wirksamer Rechtsbehelf zur Erreichung einer zeitnahen Bescheidung oder gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung, von welchem der Antragsteller indes keinen Gebrauch machte.
Im Übrigen gewähren Ausnahmen von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 1 und 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie aufgrund Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK (siehe hierzu sogleich näher) keinen Bestandsschutz hinsichtlich der Frage, ob ein aufgrund anderweitiger Schutzgewähr grundsätzlich unzulässiger Asylantrag zwischenzeitlich zulässig wurde und sodann infolge zwischenzeitlicher Veränderungen (wieder) unzulässig geworden ist. Die entsprechenden Ausnahmen von der Antragsunzulässigkeit dienen ausschließlich der Wahrung menschenrechtlicher Mindeststandards in den Aufnahmebedingungen im schutzgewährenden Staat. Sie sind daher zwingend auf eine aktuelle Betrachtung ausgelegt und vermögen bei einer zwischenzeitlichen Verbesserung der menschenrechtlichen Lage keine vorige Antragszulässigkeit zu perpetuieren. Dies wäre mit den Zielsetzungen von Art. 33 Abs. 1 und 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie – Schutzsuchende auf denjenigen Mitgliedsstaat zu verweisen, welcher ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, und daher sekundäre Fluchtmigration innerhalb der Europäischen Union möglichst auszuschließen (vgl. zu den Hintergründen Vedsted-Hansen, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, RL 2013/32/EU Art. 33 Rn. 3 f.; Kabis, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 29 Rn. 27 jeweils m.w.N.) – unvereinbar.
Das Vorstehende gilt mit Blick auf die menschenrechtlichen Zielsetzungen hinter den Ausnahmen von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 1 und 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie auch dann, wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung in zeitlicher Hinsicht nur infolge der verzögerten Antragsbearbeitung durch das Bundesamt möglich geworden ist. Andernfalls hätte der (Unions-)Gesetzgeber einen entsprechenden Zuständigkeitsübergang entsprechend der Regelungen der Dublin III-VO im Rahmen auch im Rahmen der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehen.
Die getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht aufgrund einer drohenden menschenrechtswidrigen Verwahrlosung des Antragstellers im Nachgang einer Rückkehr nach Griechenland unionsrechtswidrig.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie, der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt wird, können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) darf sich jedoch ein Mitgliedstaat dann nicht auf Art. 33 Abs. 1 und 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie berufen, wenn ein Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 [Hamed u.a.] -, juris Rn. 35 ff.). Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens genügt der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungs-Richtlinie gerecht werden, nicht zur Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis. Erforderlich ist vielmehr, dass die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh erreicht ist. Art. 4 GRCh entspricht dabei Art. 3 EMRK und hat nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird. Ob dies der Fall ist, hängt von sämtlichen Umständen des Falles ab.
Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nach dem EuGH nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Erheblichkeitsschwelle ist nur dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zum Vorstehenden insgesamt EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 91 ff.; Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 39; plakativ umschrieben als Fehlen von „Bett, Brot, Seife“, VGH BW, Beschl. v. 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 –, juris Rn. 5).
Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zählen zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 25).
Bei der Gefahrenprognose ist auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) abzustellen, welches dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (OVG Sachsen, Urt. v. 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 39 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben begegnet die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts keinen Bedenken. Das Gericht geht auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellen davon aus, dass männlichen anerkannten Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (VG Darmstadt, Beschl. v. 03.01.2025 – 5 L 1712/24.DA.A –, n.v.; BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris; HessVGH, Urt. vom 06.08.2024 – 2 A 489/23.A und 2 A 1131/24.A –, juris; VG Berlin, Beschl. v. 23.06.2025 – 34 L 246/25 A –, juris; VG München, Urt. v. 09.05.2025 – M 6 K 24.32164 –, juris; a.A. VG Hannover, Beschl. v. 05.05.2025 – 15 B 2836/25 –, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 14.03.2025 – A 5 K 2875/24 –, juris).
Das Gericht folgt dabei der Beurteilung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland, welcher hierzu wie folgt ausführt (juris, Rn. 24 ff.):
„2.2.2 Gemessen daran hat das Berufungsgericht die allgemeine abschiebungsrelevante Lage von in Griechenland anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten im Ergebnis zutreffend dahin beurteilt, dass diese nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Diese Einschätzung erweist sich auf der Grundlage der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage als zutreffend. Danach haben viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen (a). Sie können aber voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen (b). Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls aus einer Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen verschiedener Stellen hinzutreten (c). Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist gewährleistet (d).
a) Es erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft in eine unmenschliche oder erniedrigende Situation geraten. Sie können sich über Hilfsangebote und das Verfahren zum Erhalt von Unterstützungsleistungen informieren (aa). Bürokratische Hürden und lange Verfahrensdauern beim Erhalt erforderlicher Dokumente für den Zugang zu Hilfsleistungen führen allerdings dazu, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr keinen Zugang zu staatlichen sowie teilweise auch nichtstaatlichen Unterstützungsangeboten haben (bb). Bestehende staatliche Unterstützungs- und Integrationsprogramme für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland sind nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich und ebenfalls an bürokratische Hürden geknüpft (cc).
aa) Einerseits wird berichtet, dass mit Ankunft am Flughafen die prekäre Lage der Schutzberechtigten unmittelbar beginne und ein direkter Übergang in die Obdachlosigkeit zu befürchten sei. Bei der Ankunft am Flughafen Athen erhielten Schutzberechtigte von griechischen Behörden keinerlei Informationen, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können (zuletzt Refugee Support Aegean RSA/Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025 - im Folgenden: RSA/Pro Asyl, April 2025 –, S. 9 und 42 ff.). Andererseits wird berichtet, dass Rückkehrern ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt wird (u. a. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3. August 2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 6). Ungeachtet dessen sind eine Reihe von Informationen staatlicher und nichtstaatlicher Stellen zu Anlaufstellen für rückkehrende Schutzberechtigte sowie zu erforderlichen Dokumenten in Englisch, teilweise auch in weiteren Sprachen jedenfalls im Internet verfügbar (zu Unterkünften und Hilfsleistungen: u. a. UNHCR Greece, Athens Coordination Center for Migrant and Refugee Issues/Refugee.Info Greece, City guide for asylum-seekers, refugees and stateless people - Athens 2024, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/01/2024-City-Guide-Athens.pdf; zu Thessaloniki: https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/01/2024-City-Guide-Thessaloniki.pdf; City of Athens Reception and Solidarity Center, Integrated Homeless Centre, https:/kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/; UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2025/01/English.-Distribution-of-food.-Updated-1.pdf; Refugee.Info Greece, Services for basic needs and emergency in Athens and Thessaloniki, https://greece.refugee.info/en-us/articles/11277548566813; UNHCR Greece, Useful Helplines and Services in Greece for asylum-seekers and refugees, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2025/01/English.-Useful-helplines.-Updated-1.pdf; Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2024/04/ENGLISH_BROCHURE.pdf; zu erforderlichen Dokumenten, z. B. zum Reiseausweis: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/taxidiotika-eggrafa/). Sollten Rückkehrer allenfalls rudimentäre Informationen erhalten, ist zu berücksichtigen, dass Angehörige der Referenzgruppe bereits Erfahrungen und Orientierung in Griechenland haben. Sie haben ein Asylverfahren durchlaufen, ihnen wurde der Schutzstatus zuerkannt und sie haben Kontakt mit griechischen Behörden gehabt. Sie haben sich bereits - oftmals für eine längere Zeit, wie der Kläger - in Griechenland aufgehalten und das dortige Leben kennengelernt, sodass zumindest eine erste Orientierung vorausgesetzt werden kann. Die im Internet verfügbaren Informationen sind für Rückkehrer bereits in Deutschland, gegebenenfalls mit Unterstützung von Flüchtlingshilfeorganisationen, verfügbar.
bb) Für den legalen Aufenthalt in Griechenland, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen und zum legalen Arbeitsmarkt sind für anerkannte Schutzberechtigte eine Reihe von Dokumenten (u. a. Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis, Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer) erforderlich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 9, 17. Dezember 2024 - im Folgenden BFA, Länderinformation Version 9 –, S. 23 ff.). Die vom Berufungsgericht (UA S. 14 ff. Refugee Support Aegean, Recognised refugees 2025, Access to documents and socio-economic rights, März 2025, S. 4 ff.). Nach einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführten Umfrage unter 424 Schutzberechtigten (BFA, Länderinformation Version 9, S. 26 ff.) und einer am 31. Dezember 2024 abgerufenen institutionenübergreifenden Analyse des UNHCR (Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, Key findings) hat die überwiegende Zahl der befragten Schutzberechtigten die erforderlichen Dokumente sowie einen Zugang zum Steuerverwaltungssystem TAXISnet zwar erhalten und konnte ein Bankkonto eröffnen, wobei die Dauer der Erteilungsverfahren jedoch offenbleibt. In den staatlichen Migrantenintegrationszentren erhalten Schutzberechtigte nach Angaben des griechischen Migrationsministeriums unter anderem Unterstützung bei der sozialen Integration sowie Informationen zur Erteilung von unter anderem Aufenthaltserlaubnissen, Flüchtlingsausweisen und Sozialversicherungsnummern (https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/kentra-entaxis-metanaston/). Für die Gewährung der mit dem internationalen Schutzstatus verbundenen Rechte und Ansprüche sind in Griechenland mindestens sechs verschiedene Ministerien verantwortlich. In ein und demselben Verwaltungsverfahren können verschiedene Behörden involviert sein, die jeweils unterschiedlichen Ministerien unterstehen. An dem Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für international Schutzberechtigte sind sowohl die Asylbehörde als auch die griechische Polizei beteiligt. Es wird berichtet, dass tatsächliche Verzögerungen zum Beispiel durch die sperrige IT-Infrastruktur entstehen und zu Fehlern in Bescheiden führen. Verfahrensabläufe seien weiterhin nicht vereinheitlicht und entsprechend besonders fehleranfällig. Zugesagte technische Modernisierungen, die zur Verbesserung der Abläufe führen sollen, würden regelmäßig nicht in die tatsächlichen Arbeitsabläufe der Behördenpraxis übernommen, weshalb die angeblichen Reformbemühungen bei den Menschen nicht ankämen. Die Europäische Kommission hat in ihrem Dialog mit Griechenland die Notwendigkeit betont, einen Rahmen für die reibungslose Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen verschiedenen Behörden und Ministerien zu schaffen, um einen einheitlichen und kohärenten Ansatz für den Integrationsprozess zu gewährleisten. Die griechische Regierung hat deshalb 2024 eine Task Force für die Integration von Migranten gegründet, um bereichsübergreifende Probleme bei der Integration von Geflüchteten anzugehen. Laut der Europäischen Kommission scheint diese Task Force jedoch bisher keine Lösungen für die fortdauernden rechtlichen und praktischen Hindernisse erarbeitet zu haben, mit denen international Schutzberechtigte beim Zugang zu Dokumenten und sozioökonomischen Rechten in Griechenland konfrontiert sind. Zu diesen Hindernissen gehören zentrale Punkte, die im Hinblick auf die Integration und die damit verbundenen Herausforderungen besorgniserregend sind (z. B. Sozialversicherungsnummer, Bankkonten, Helios+, Aufenthaltserlaubnisse, garantiertes Mindesteinkommen, Zugang zu Bildung usw.), worüber die Europäische Kommission ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht hat (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 9 f. m. w. N.).) und einigen divergierenden Gerichten (OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 - juris Rn. 58 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A - juris Rn. 102; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81/22 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 54.19 - juris Rn. 24 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 - juris Rn. 53 ff.) festgestellten erheblichen Herausforderungen bei der Erlangung dieser Dokumente, die durch hohe Verwaltungshürden und schwerwiegende Verzögerungen im Ausstellungsverfahren verursacht sind, bestehen nach der aktuellen Erkenntnislage fort (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 10 ff.; BFA, Länderinformation Version 9, S. 23 ff.). Schutzberechtigte sind deshalb über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen (Stiftung Pro Asyl/
cc) Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden. Das gilt jedenfalls für denjenigen Personenkreis, dessen Schutzzuerkennung bei der Rückkehr nach Griechenland schon länger als 20 Monate zurückliegt.
Bei dem Programm Helios+ handelt es sich um ein Portfolio von 13 regionalen Integrationsprojekten, eines in jeder griechischen Region, das sich der Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenlands Arbeitsmarkt und Gesellschaft widmet. Entworfen wurde es von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit Unterstützung der griechischen Regierung und baut auf der Gründung des Projekts Helios (2019 - 2024) auf. Helios+ wird vom Europäischen Sozialfonds+ im Rahmen der Regionalprogramme 2021 bis 2027 kofinanziert. Das Programm setzt sich dafür ein, in Griechenland lebende Schutzberechtigte zu stärken, indem es ihnen die Werkzeuge und Ressourcen zur Verfügung stellt, die für die sozioökonomische Unabhängigkeit und die aktive Teilnahme an der griechischen Gemeinschaft erforderlich sind, während sie gleichzeitig Eigenständigkeit und Inklusion durch eine umfassende Reihe von Dienstleistungen fördern, die auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind. Helios+ Dienste umfassen Karriereentwicklung, die Stärkung und Erleichterung des Zugangs der Zielgruppe zum Arbeitsmarkt durch Gruppen- und Einzelsitzungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Vernetzung mit lokalen Arbeitgebern, den Zugang zu Sozial- und öffentlichen Diensten, die Stärkung von Sprach- und Kommunikationskompetenz sowie die Stärkung des unabhängigen Lebens in Griechenland durch die Bereitstellung von Unterstützung für die Sicherung der Unterkunft, einschließlich Mietzuschüsse. Zugangsberechtigt sind Schutzberechtigte, die nachgewiesen arbeitslos sind, deren Anerkennung als Schutzberechtigte bei der Anmeldung für das Programm nicht länger als 24 Monate zurückliegt und die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Erwachsene, die bereits Leistungen aus dem Vorgängerprogramm Helios erhalten haben, erhalten keine Mietzuschüsse (IOM, Helios+, Comprehensive actions for the integration of third-country nationals into the labour market, regional implementation, project regulations handbook, April 2025, S. 2 f.).
Im Jahr 2024 ist es zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl zu einer Verständigung über die Konzeption eines aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts in das Programm Helios+ gekommen, welches von der internationalen Organisation für Migration IOM umgesetzt wird (vgl. auch Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM <2025> 170 final, S. 13). Das Programm soll eine Laufzeit von 12 Monaten haben und dann eigenständig von Griechenland weitergeführt werden. Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen. Zur Teilnahme an dem Unterstützungsprogramm berechtigt sind Personen, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht länger als 20 Monate zurückliegt. Diese Frist beruht darauf, dass für den Zugang zu dem Integrationsprogramm Helios+ die Schutzerteilung nicht länger als 24 Monate zurückliegen darf und eine Teilnahme am Überbrückungsprojekt bis zu vier Monaten möglich ist. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 43 ff.). Für eine im Februar 2025 freiwillig zurückgekehrte Person ist die Unterstützung nach Angaben der Beklagten in der beschriebenen Form im Rahmen des Überbrückungsprogramms erfolgt; weitere Personen sind im März 2025 im Rahmen des Programms zurückgeführt worden (vgl. hierzu auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 45).
Danach erscheint die Deckung der elementarsten Bedürfnisse für zurückkehrende Schutzberechtigte, die an dem Überbrückungsprogramm teilnehmen können, unmittelbar nach der Ankunft und darüber hinaus gesichert. Dabei können Schutzberechtigte auf das Programm verwiesen werden, auch wenn es nur für freiwillige Rückkehrer gilt. Denn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, können durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, sodass schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not besteht, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 17 m. w. N.).
Schutzberechtigte erhalten im Rahmen des Überbrückungsprogramms Unterkunft und Verpflegung für bis zu vier Monate und werden dann in das Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse und bei der Arbeitsplatzsuche gibt. Von diesen Programmen werden aber nur Personen erfasst, denen innerhalb der letzten 20 (Überbrückungsprogramm) bzw. 24 Monate (Helios+) internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde. Diejenigen Schutzberechtigten, deren Schutzgewährung in Griechenland schon länger zurückliegt, darunter auch der Kläger, haben hingegen aller Voraussicht nach keinen Zugang zu den genannten Unterstützungsprogrammen.
dd) Soweit danach ein erheblicher Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt hat und die Betroffenen ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, erscheint es nach den folgenden Ausführungen gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können.
b) Hinsichtlich der Unterkunft gilt ebenfalls der vom EuGH zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Den Anforderungen von Art. 4 GRC genügt es, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 44 m. w. N.).
Hiervon ausgehend besteht für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte zwar weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen (aa), noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich (bb). Sie können jedoch zumindest eine - gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten (cc).
aa) Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2022 Update; BFA, Länderinformation Version 9, S. 10). Staatlicherseits werden nur Notunterkünfte für Obdachlose, einschließlich griechischer Staatsbürger, bereitgestellt (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023); der griechische Staat hält keine sozialen Mietwohnungen vor (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 9, S. 32). Zu 75 % besteht Wohneigentum und ein Viertel der Haushalte lebt zur Miete.
bb) Mietangebote auf dem freien Wohnungsmarkt gibt es auf Onlineportalen, in Zeitungsinseraten oder durch Schilder an den Mietobjekten selbst. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und die Registrierung auf der Steuerplattform TAXISnet, auf der der abgeschlossene Mietvertrag eingestellt wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch für die Eröffnung eines Bankkontos erforderlich, das für den Abschluss eines Mietvertrages benötigt wird. Eine Kaution von ein bis zwei Monatsmieten ist üblich. Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer auf 120 bis 200 € – abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 9, S. 32 f.). Quadratmeterpreise im 4. Quartal 2024 werden mit 4,36 € (Umgebung von Thessaloniki) bis 12,96 € (Athen-Süd) angegeben. Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen, der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland, Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen, und Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Einer Studie zufolge fehlen landesweit aktuell 212 000 Wohnungen (BFA, Länderinformation Version 9, S. 33 f.).
Neben den Leistungen aus dem oben beschriebenen Integrationsprogramm Helios+ durch Wohnraumvermittlung und einem bis zu 12-monatigen Mietzuschuss können Schutzberechtigte nach einem 5-jährigen Aufenthalt ab Stellung des Asylantrages Wohngeld beantragen. Reist der Begünstigte aus, wird der Wohngeldbezug am ersten Tag des darauffolgenden Monats unterbrochen und beginnt bei Rückkehr nach Griechenland erneut zu laufen. Der Beitrag lag Anfang 2023 bei 70 € monatlich für begünstigte Personen und bei 35 € für jedes weitere Haushaltsmitglied, maximal 210 € pro Monat. Das Wohngeld muss alle 6 Monate neu beantragt werden. Der Antrag kann entweder elektronisch über die Website des Programms unter Verwendung der persönlichen Passwörter für TAXISnet oder in einem Gemeindezentrum der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Für Angehörige von Drittstaaten sollen sogar 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich sein (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 9).
Danach erscheint der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht.
cc) Nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 4 GRC hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen können Schutzberechtigte zwar nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte, (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 83).
Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden, auch wenn es keine Daten über die gesamte Anzahl derartiger - durch sehr verschiedene Anbieter zur Verfügung gestellter - Unterkunftsplätze gibt. Nach jüngsten Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten werden für Obdachlose landesweit 17 Schlafsäle, 7 Hostels und 12 Tageszentren mit einer Kapazität von bis zu über 1 000 Betten betrieben (Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, Homeless Structures, zuletzt abgerufen am 29. Januar 2025). Allein in Athen bestehen mehrere Unterkunftsmöglichkeiten. Das Angebot wird zudem am Standort Piräus, welches gemeindlich ebenfalls zu Athen gehört, ergänzt (BFA, Länderinformation Version 9, S. 55 f.). Eine substantiiert ermittelte und aktuell festgestellte Überfüllung der Unterkünfte lässt sich nicht positiv feststellen. Informationen zu Unterkünften stellt auch UNHCR im Internet zur Verfügung (UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens). Das Zentrum für Obdachlose in Athen beschreibt seine Kapazitäten und Leistungen auf der eigenen Internetpräsenz dahingehend, dass es sich um ein modernes Obdachlosenheim handelt, das rund um die Uhr geöffnet ist. Es befindet sich am Vathi-Platz und besteht aus 55 Wohnungen mit durchschnittlich drei Schlafzimmern. Die Einrichtung bietet Platz für bis zu 400 Personen und deckt damit den Bedarf der Stadt vollständig ab. Das Zentrum besteht aus einem Wohnheim, einem Hostel und einem Tageszentrum, das Unterkunft, Verpflegung, psychologische Unterstützung und medizinische Versorgung bietet (City of Athens Reception and Solidarity Center
- Integrated Homeless Center, https://kyada-athens.gr/en/ integrated-homeless-centre/). Weitere Unterkünfte werden in der von Médecins du Monde (MDM) betriebenen Übernachtungsstelle für Obdachlose in Athen (https://mdmgreece.gr/en/action/night-shelter), der "Relief" Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP, https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/), dem Kareas Social Shelter by EKKA (https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en), der UNESCO, Übernachtungsstellen und Tageszentren in Nikaia und Piräus (UNESCO, Night Shelter and Day-Center Nikaia and Piraeus, https://www.unescopireas.gr/index.php/en/), den Praksis Tageszentren für Obdachlose in Athen und Piräus (Praksis Open Day Center for Homeless: https://praksis.gr/akha/, https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-EN.pdf) und von Wave Thessaloniki (https://wave-thessaloniki.com/, Facebook: https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/) vorgehalten. Mazí Housing ist eine Plattform, die seit 2020 vor allem unbegleitete alleinstehende Männer unter den Asylbewerbern und Flüchtlingen in Griechenland unterstützt. Die Institution bietet diesen Menschen eine Unterkunft und unterstützt sie dabei, Selbstständigkeit und Stabilität zu erlangen, um ihre Situation langfristig zu verbessern. Dabei wird ein Netzwerk geschaffen, das besonders für diejenigen wichtig ist, die keine familiären oder sozialen Netzwerke in Griechenland haben, was für viele Neuankömmlinge, insbesondere aus Nicht-EU-Ländern, eine große Herausforderung darstellt (https://mazihousing.org/what/). Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose" teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor. Zielgruppe des Programms sind unter anderem Personen, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen. Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird. Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese Unterkünfte werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet (Solomon/Papangeli, Iliana et al., Masafarhana: inside the invisible refugee houses in Athens, https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens/). Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 €, während ein Monat zwischen 100 und 200 € pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas - ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer - bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft finden, oder umgekehrt kann man eine solche Wohnung durch eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft erlangen. Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (BFA, Länderinformation Version 9, S. 40 ff.).
In der Vergangenheit wurde verschiedentlich berichtet, dass die vorgehaltenen Obdachlosenunterkünfte den - wegen der Beendigung der Unterbringung in Asylbewerberunterkünften seit März 2020 erhöhten - Bedarf nicht decken würden, es bestünden lange Wartelisten, es müssten verschiedene medizinische Nachweise vor einer Aufnahme erbracht werden und der Zugang für anerkannt Schutzberechtigte gestalte sich schwierig. Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass belastbares und aktuelles Zahlenmaterial nicht vorliegt. Die letzte statistische Erhebung der Obdachlosenzahlen datiere von 2018, wobei auch detailliert über Unterbringungsmöglichkeiten und Programme für Obdachlose berichtet wurde (Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, Februar 2021; International Rescue Committee, Homeless and Hopeless - An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2023 Update; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland
, 3. September 2024). Nach Angaben der OECD von Frühjahr 2024 soll es in Griechenland in 2023 "geschätzt" 1 387 Obdachlose gegeben haben, was 0,01 % der Bevölkerung ausmache (OECD, Country Note: Data on Homelessness in Greece und Indicator HM1.1. Housing stock and construction, Affordable Housing Database, April bzw. Mai 2024), wobei es sich dabei nur um offiziell registrierte Obdachlose handelt. Nach Berichten aus jüngerer Zeit seien Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, nach wie vor stark von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit bedroht, da materielle Leistungen unmittelbar nach Schutzgewährung eingestellt werden und der Zugang zu den erforderlichen Dokumenten und Ressourcen, die zur Sicherung einer Unterkunft benötigt werden, nicht rechtzeitig möglich sei. Schutzberechtigte würden zum Verlassen der Lager gezwungen und seien selbst in besonders schutzbedürftigen Fällen weiterhin obdachlos und ohne Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Der Auszug aus den "Closed Controlled Access Centres" auf Inseln wie Leros und Kos werde strikt durchgesetzt. Es gebe keine aussagekräftigen Statistiken über Obdachlose in Griechenland, auch nicht über obdachlose Personen, die internationalen Schutz genießen. Ein vom Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und dem University College London erstellter Bericht bezieht sich auf eine Stichprobe von 3 755 Befragten, von denen 3 % angaben, obdachlos zu sein. Aus dem Bericht geht nicht hervor, ob die Stichprobe Personen umfasst, denen vor kurzem internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde, oder ob Personen mit mehrjährigem Aufenthalt im Land darin stärker vertreten seien. Der Zugang von Schutzberechtigten zu bestehenden Obdachlosenunterkünften sei angesichts der formalen Anforderungen und Bedingungen sowie aufgrund der stark begrenzten Anzahl von Betten in Unterkünften erheblich eingeschränkt. Die Zahl von "unsichtbaren Obdachlosen", die in prekären, von Räumung bedrohten Verhältnissen, in ungeeigneten Wohnungen und unter ungeeigneten Lebensbedingungen leben, nehme zu, während Zwangsräumungen von solchen Orten weiterhin stattfänden. In einem Bericht des Europäischen Netzwerks zur Bekämpfung der Armut vom Oktober 2024 (The European Anti-Poverty Network, Poverty Watch National Report: Greece 2024, https://www.eapn.eu/wp-content/ uploads/2024/10/eapn-Greece_Poverty-Watch-6023.pdf) werden die wichtigsten Probleme genannt, die im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 in den Bereichen Unterkunft, Gesundheit, Arbeit, Ernährung und Gewalt aufgetreten seien bzw. sich verschärft hätten, wobei "der Bedarf an Wohnraum und Nahrung am größten zu sein scheine" (Refugee Support Aegean, Aktuelle Situation für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland abgeschoben wurden, 27. November 2024).
Dies zugrunde gelegt, ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen für anerkannte Schutzberechtigte im März 2020 lassen die aktuellen - nur sehr begrenzt vorliegenden - Daten nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit insgesamt ein weit verbreitetes Problem darstellt, auch nicht unter Schutzberechtigten. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In die Beurteilung ist auch einzustellen, dass der hier zu beurteilenden Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind.
c) International Schutzberechtigte können in Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen - gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen - ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen.
aa) Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 100 f. m. w. N.). Diese Auffassung ist weder unionsrechts- noch verfassungswidrig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425/24 - juris Rn. 25). Mit dem oben unter 2.2.1 beschriebenen, in der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR begründeten, strengen Maßstab bei der Annahme systemischer Schwachstellen bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigen Situation ist geklärt, dass Schutzberechtigte auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden können, um ihren elementarsten Lebensunterhalt zu sichern. Dazu gehören auch alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung durch den EuGH oder den EGMR bedarf. In der Rechtsprechung des EuGH ist vielmehr anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809] - Rn. 49 und 53). Soweit die Mitgliedstaaten - auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit - an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung nicht entgegengehalten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit - wie im Falle Griechenlands - nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit (hier bis zur Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente) erfolgt.
bb) Bei Anwendung dieses Maßstabes erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der eingangs geschilderten bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft aufzunehmen.
Die vom Berufungsgericht festgestellte Verbesserung der Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation in Griechenland (UA S. 27 ff.
) spiegelt sich in der aktuellen Erkenntnislage wider. Die griechische Wirtschaft hat sich in der jüngeren Vergangenheit insgesamt erholt (Handelsblatt/ Höhler, Gerd, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7. November 2023; Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27. Februar 2024; Statista, Griechenland - Wirtschaftswachstumbis 2029). Das Bruttoinlandsprodukt ist nach Angaben des griechischen Wirtschaftsministeriums in 2024 real um 2,5 % gewachsen und für 2025 wird ein Wachstum von 2,6 % prognostiziert (https://minfin.gov.gr/wp-content/ uploads/2024/05/2024-EL_Stability_Programme_2024.pdf). Die Inflationsrate lag im September 2024 bei 3 % und soll in 2025 auf 2,1 % sinken (European Commission, Autumn 2024 Economic Forecast: A gradual rebound in an adverse environment: Greece, 15. November 2024). Das Wirtschaftswachstum wirkt sich auch positiv auf den Arbeitsmarkt aus. Die Arbeitslosenquote sinkt seit 2009 stetig und lag zuletzt im Januar 2024 bei unter 9 %, prognostisch weiter sinkend (Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27. Februar 2024; Statista, Griechenland - Arbeitslosenquote bis 2029; European Commission, Autumn 2024 Economic Forecast: A gradual rebound in an adverse environment: Greece, 15. November 2024; Hellenic Statistical Authority, Labour Force Survey: January 2025, vom 4. März 2025). Bei Migranten, davon etwa 30 % international Schutzberechtigte, liegt die Arbeitslosenquote höher; sie sind nur zu etwa 30 % legal beschäftigt. Andere Quellen berichten, dass sich die Arbeitslosenquote von Migranten und Griechen angenähert habe. Ein Indiz für den Bedarf an ausländischen Arbeitskräften sind die staatlichen Anwerbungsprogramme und Programme zur Umwandlung von illegaler in legale Arbeit (OECD, International Migration Outlook 2024, 48th Edition, S. 56 und 212). Trotz hoher Arbeitslosigkeit besteht eine hohe Nachfrage an Arbeitnehmern, insbesondere von Ausländern. Der Arbeitskräftemangel zeichnet sich zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Jahres durch nicht weniger als 400 000 offene Stellen aus. Die Bedarfsermittlung für den Prozess der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland für saisonale oder nicht saisonale Beschäftigung für die Jahre 2023 und 2024 beziffert die offenen Stellen auf 168 000 von insgesamt 380 000 Arbeitgeberanfragen aus den Regionen. Als die fünf wichtigsten Hindernisse für den Zugang zur Beschäftigung werden mangelnde Kenntnis der griechischen Sprache, das Fehlen der erforderlichen Dokumente, ungleiche Behandlung durch die Unternehmen, das Fehlen eines sozialen Netzwerkes und fehlende Berufserfahrung in Griechenland genannt (Kapsalis, Expert Opinion, Employment prospects of recognized refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, März 2025). In Griechenland gibt es für legale Beschäftigung einen gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1. April 2025 bei einer Vollzeittätigkeit von ledigen Arbeitnehmern ohne Berufserfahrung bei 880 € brutto pro Monat und für Tagelöhner bei 39,30 € pro Tag lag (Hellenic Republic, Ministry of Labour and Social Security, Minimum Wage, https://ypergasias.gov.gr/en/labour-relations/collective-employment-relations/minimum -wage/).
Trotz verschiedener Arbeitsvermittlungsangebote, auch speziell für Schutzberechtigte (UNHCR Greece, Generating Livelihood Opportunities for Refugees, October 2024, January 2025; BFA, Länderinformation Version 9, S. 42 f.), bestehen Schwierigkeiten beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt. Schutzberechtigte bedürfen hierzu zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen (BFA, Länderinformation Version 9, S. 42 f.; Hellenic Republik, Ministry of Labour and Social Security, Work for third country nationals in Greece; Hellenic Republik, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 23 f.; RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 40 f.). Bürokratische Hürden und lange Verfahrenszeiten zur Erfüllung der Voraussetzungen (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 40 f.; Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 6 f.) führen dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schutzberechtigten jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland nicht erreichbar erscheint.
Dagegen besteht ein Arbeitskräftebedarf in der Schattenwirtschaft, die einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft ausmacht. Für das Jahr 2024 lag das Verhältnis der prognostizierten Schattenwirtschaft und dem Bruttoinlandsprodukt bei 21,9 %, für das Jahr 2025 soll es bei circa 21,8 % liegen (Schneider/Boockmann, Die Größe der Schattenwirtschaft - Methodik und Berechnungen für das Jahr 2025, 15. Januar 2025, S. 26), obwohl die griechische Regierung weitreichende rechtliche Maßnahmen und institutionelle Veränderungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergriffen hat (Handelsblatt/Höhler, Gerd, Griechische Regierung will härter gegen Steuersünder vorgehen, 15. Juli 2023; European Labour Authority, Factsheet on undeclared work - Greece, March 2023, February 2024; vgl. auch Kapsalis, a. a. O., S. 4). Eine genaue Schätzung des Umfangs der informellen Wirtschaft ist naturgemäß schwierig, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet werden. Es gibt jedoch Belege dafür, dass ein Großteil des informellen Arbeitsmarktes eher unterdeklarierte als vollständig nicht deklarierte Erwerbstätigkeit umfasst. Laut einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2019 gaben 59 % der Griechen an, nicht deklarierte Tätigkeiten auszuüben oder Personen zu kennen, die diese ausüben. Dieser Wert liegt deutlich über dem EU-Durchschnitt (33 %). Migranten, sowohl mit als auch ohne Papiere, gehören nach wie vor zu den am stärksten von Schwarzarbeit betroffenen Bevölkerungsgruppen in Griechenland. Um das Problem der illegalen Migration zu bekämpfen, hat Griechenland im Laufe der Jahre mehrere Regularisierungsprogramme umgesetzt, im Rahmen derer illegale in legale Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden können (Generation 2.0 for Rights Equaliy & Diversity and Solidarity Now, Revealing the Unseen Migrant Workers, S. 11 ff.). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (BFA, Länderinformation Version 9, S. 43; Handelsblatt/Höhler, Gerd, Griechenland sucht "Gastarbeiter" für sein Wirtschaftswunder, https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder/100023360.html; eKathimerini.com/Triantafillou, Dimitra, Shortage of skilled and experienced workers in Greek tourism industry, https://www.ekathimerini.com/economy/1233855/shortage-of-skilled-and-experienced-workers-in-greek-tourism-industry/).
Als Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurde durch Gesetz 4808/21 das griechische Arbeitsinspektorat (SEPE) als unabhängige Behörde eingeführt. Dieses nahm im Juli 2022 die Arbeit auf. Die unabhängige Institution überwacht die Einhaltung der Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften. Arbeitsinspektoren sind verantwortlich für die Überwachung der Arbeitsbedingungen und die Verhängung von Strafen und Sanktionen gegenüber Unternehmen. Sofern diese unregistrierte bzw. illegal beschäftigte Arbeiter antreffen, verhängen sie auf Grundlage des Gesetzes 4554/2018 eine Strafe von 10 500 € für jeden Arbeiter; wenn es sich dabei um einen Drittstaatsangehörigen ohne erforderliche Dokumente handelt, erhöht sich die Strafe auf 15 500 €, die unter Umständen, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis binnen zehn Tagen legalisiert wird, reduziert werden kann. Beschäftigt ein Arbeitgeber binnen drei Jahren erneut einen Arbeitnehmer illegal, wird für den ersten Wiederholungsfall ein Bußgeld in Höhe von 21 000 € fällig, das sich für jeden weiteren Wiederholungsfall auf 31 500 € erhöht, wobei dann die Möglichkeit der Reduzierung der Höhe des Bußgelds durch Legalisierung des betroffenen Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle entfällt. Dagegen werden Arbeitnehmer, die entweder nicht sozialversichert sind oder für die die erforderlichen Dokumente fehlen, nicht verfolgt. Diese können über Arbeitnehmervertretungen die Arbeitgeber anzeigen. Sanktionen werden ausschließlich gegen Arbeitgeber verhängt. Gleichwohl sind Arbeitsinspektoren rechtlich verpflichtet, beim Antreffen von nicht angemeldeten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern die Ausländerbehörde zu informieren. Nach Angaben der griechischen Behörden besteht dagegen keine gesetzliche Pflicht zur Unterrichtung der Ausländerbehörden. Dies erfolge nur im Einzelfall, insbesondere beim Auffinden gefälschter Dokumente (GRETA, Report concerning the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Greece, 23. März 2023, S. 19). Soweit Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft als prekär und ausbeuterisch beschrieben werden (u. a. unangemessene Löhne, saisonale bzw. befristete Beschäftigung, mobile Flexibilität, schlechte Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, kein Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und bei der Entdeckung von Schwarzarbeit zwar keine staatliche Sanktionierung, wohl aber Repressionen des Arbeitgebers drohen (Entlassung, Aufrechnung von Bußgeldern mit Lohn, vgl. insgesamt, Kapsalis, a. a. O., S. 5 f. und 8 f.; Generation 2.0 for Rights Equaliy & Diversity and Solidarity Now, a. a. O., S. 30 f. und 36), führt dies nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre.
cc) Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach anerkannte Schutzberechtigte unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Staatsangehörige haben, derartige Ansprüche (auch) für anerkannt Schutzberechtigte aber in der Regel einen rechtmäßigen und längerfristigen Aufenthalt in Griechenland voraussetzen, Schwierigkeiten beim Zugang zu den Leistungen wegen bürokratischer Hürden bestehen und sie jedenfalls in den ersten sechs Monaten vom staatlichen Mindesteinkommen ausgeschlossen sind (UA S. 30 ff.
), entsprechen der aktuellen Erkenntnislage. In Griechenland gibt es zwei Arten von Ansprüchen auf Sozialleistungen: Die erste basiert auf der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und kann nur von Personen beansprucht werden, die in Griechenland gearbeitet haben. Die zweite basiert auf der Bedürftigkeit und setzt in der Regel eine bestimmte Dauer des legalen Aufenthalts in Griechenland voraus. Schutzberechtigte fallen regelmäßig unter das zweite Sozialleistungssystem. Sozialleistungen, wie eine Familienförderung oder der 2019 eingeführte Wohngeldzuschuss, verlangen den Nachweis eines legalen Aufenthalts von zehn bzw. fünf Jahren Dauer (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 4 ff.). Das garantierte Mindesteinkommen wurde im Februar 2017 eingeführt (Schweizer Staatssekretariat für Migration vom 31. Oktober 2022, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen). Außer ihm gibt es in der Praxis keine weiteren wirksamen staatlichen Sozialleistungen (AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 273 ff., 275 ff.). Für den Antrag auf das garantierte Mindesteinkommen müssen diverse Unterlagen eingereicht werden, wobei auch registrierte Obdachlose anspruchsberechtigt sind. Das Mindesteinkommen bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration und soziale Dienstleistungen, die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern und es gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen. Es werden Beiträge von derzeit maximal 216 € pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes, maximal 972 €, gezahlt (AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 181). Ob die Inanspruchnahme überhaupt einen ununterbrochenen legalen Voraufenthalt voraussetzt und wenn ja, von welcher Dauer, wird in den Erkenntnismitteln unterschiedlich beurteilt, ist wohl aber keine gesetzlich festgeschriebene Voraussetzung. Die Voraussetzung eines Einkommensnachweises der letzten sechs Monate durch Vorlage einer Steuererklärung führt zumindest faktisch dazu, dass ein gewisser Voraufenthalt für die Beantragung des Mindesteinkommens in Griechenland notwendig ist. Ungeachtet dessen ist die Beantragung mit einem erheblichen administrativen Aufwand und einer gewissen Bearbeitungsdauer verbunden.
dd) Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zusätzlich zu den bereits genannten Tagesunterkünften für Obdachlose in Athen und Umgebung, die meist auch eine Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken sowie Waschgelegenheiten anbieten, gibt es noch Hilfsangebote von kommunaler, kirchlicher oder karitativer Seite. Das Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen verteilt täglich 900 bis 1 000 Vollmahlzeiten. Mehr als 300 Begünstigte erhalten viermal im Monat haltbare Lebensmittel. KYADA unterstützt außerdem alle Obdachloseneinrichtungen der Stadt mit Vollmahlzeiten. Die Streetwork-Teams von KYADA verteilen täglich Mahlzeiten an Obdachlosenunterkünfte und an Menschen, die auf der Straße leben (https://kyada-athens.gr/en/meals-and-food-bank/), die Caritas Athens verteilt montags bis freitags über 200 warme Mahlzeiten an Bedürftige (https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html) und das Centre of Hope International Athens, eine kirchliche Einrichtung auf Spendenbasis, verteilt von Freiwilligen gepackte Mahlzeiten, Kleidung, Schuhe, Decken, Hygieneprodukte und Babybedarf in den Straßen von Athen und Umgebung (https://centerofhopeint.org/).
Das Zentrum für Barmherzigkeit bietet in Griechenland gestrandeten Flüchtlingen, Obdachlosen und armen Griechen verschiedene Dienstleistungen an (https://www.wortundtat.de/hilfe-in-griechenland/). Food Bank Greece unterhält insgesamt sieben "Tafeln" und zwar in Athen, Thessaloniki, Thessalien, Drama, Epirus, Heraklion und Patras. Im Jahr 2023 wurden 333 karitative Einrichtungen, darunter sechs Einrichtungen für Flüchtlinge und 208 Suppenküchen und 128 303 Personen, hiervon 11 960 Migranten, in ganz Griechenland mit Lebensmitteln versorgt. In Nordgriechenland werden 98 Suppenküchen und ähnliche Einrichtungen mit Lebensmitteln vorgehalten, die Tafel in Thessalien hat 24 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Drama sechs Suppenküchen, die Tafel in Epirus 18 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Kreta 20 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen (Food Bank, Annual Report 2023, Juni 2024, https://foodbank.gr/wp-content/uploads/2024/06/FoodBank_Statistics2023_EN.pdf). Die Nichtregierungsorganisation Ithaka bietet unter anderem Obdachlosen über die Einrichtung stationärer Waschsalons in Obdachloseneinrichtungen, aber auch über mobile Teams im Raum Attika und Patras die Möglichkeit, Wäsche zu waschen, und versorgt bedürftige Personen im Rahmen von Kooperationsprojekten mit anderen Einrichtungen mit Nahrung und anderen Dingen des täglichen Bedarfs, wie Schuhen (Ithaca, Annual Report 2023, April 2024). Des Weiteren gibt es die Möglichkeit der Unterstützung seitens des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD). Ausweislich der Projektbeschreibung der für die Umsetzung des Programms in Griechenland zuständigen Behörde "Organization for Welfare Benefits and Social Solidarity" können unter anderem Lebensmittel, warme Mahlzeiten (Suppenküchen), Haushalts- und Hygieneartikel bezogen werden. Die Leistungen werden in ganz Griechenland über Partnerorganisationen angeboten. Monatlich nehmen im Durchschnitt 300 000 Personen teil. Berechtigt sind in Griechenland ansässige Personen, die eine Sozialversicherungsnummer haben, weshalb anerkannte Schutzberechtigte hier mit denselben Zugangshindernissen konfrontiert sind, wie bei der Inanspruchnahme des garantierten Mindesteinkommens. Jedoch geht aus einer offiziellen Präsentation der Behörde aus dem Juli 2024 hervor, dass auch nicht registrierte Personen mittelbar von dem Programm profitieren, da Lebensmittelpakete, die nicht von registrierten Teilnehmern abgeholt werden, an Suppenküchen weitergegeben werden (https://teba.opeka.gr/programma/).
Wenn darüber hinaus auch die Möglichkeit besteht, als Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe Unterstützung durch Netzwerke von Menschen aus demselben Sprach- und Kulturkreis zu erlangen (UA S. 43 ff.
), kann dies zwar zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse von Schutzberechtigten beitragen und wäre entsprechend zu berücksichtigen. Da eine Verelendung aber bereits ohne eine solche Unterstützung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, lässt der Senat offen, ob und gegebenenfalls für welche Einwanderungsgruppen die Erkenntnisquellen derartige landsmannschaftliche Unterstützungsleistungen hinreichend belastbar hergeben.
d) Nach der aktuellen Auskunftslage erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten.
Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl haben Schutzberechtigte Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Sie können sich in öffentlichen Krankenhäusern, öffentlichen medizinischen Zentren, Gesundheitszentren und städtischen Kliniken behandeln lassen. Viele Gemeinden verfügen über medizinische Zentren, in denen alle Personen mit internationalem Schutzstatus, auch ohne Sozialversicherungsnummer, Zugang zu den dort angebotenen primären Gesundheitsleistungen haben. Hingewiesen wird auch auf medizinische Zentren und Polikliniken verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland verschiedene medizinische Leistungen anbieten. Für weitere Informationen zu diesen Kliniken, einschließlich der Adressen und der verfügbaren medizinischen Leistungen, und für die Terminvereinbarung sind Telefonnummern verschiedener Anbieter angegeben. Um Medikamente und Arzneimittel kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, müssen Schutzberechtigte ein Rezept eines Arztes eines öffentlichen Krankenhauses oder medizinischen Zentrums vorlegen (Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 42 ff.). Nach einem Bericht der EU-Kommission vom 4. April 2025 (Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM <2025> 170 final, S. 7 f.) werden Gesundheitsdienste sowohl in den Empfangszentren für Asylbewerber als auch für anerkannt Schutzberechtigte in anderen Einrichtungen, wie von Nichtregierungsorganisationen geführten Kliniken oder öffentlichen Krankenhäusern, angeboten (zum Beispiel Médecins Du Monde Greece, Annual Report 2023 vom 3. Oktober 2024 und Key Findings: July 2022 - June 2023, Protection Monitoring of Refugees in Greece, August 2023). Anerkannt Schutzberechtigte haben freien Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Bürger. Einige haben Schwierigkeiten wegen verwaltungstechnischer Hinderungsgründe bei der erstmaligen Ausgabe einer Sozialversicherungsnummer nach der Schutzgewährung gehabt oder es hat ein Informationsdefizit hinsichtlich der Verfahren und der erforderlichen Dokumente gegeben. Diese Schwierigkeiten sind der Task Force für Integration bei dem Ministerium für Migration und Asyl zur Kenntnis gebracht worden. Trotz berichteter Schwierigkeiten beim Zugang zu einer vollumfänglichen medizinischen Versorgung (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 41 f. sowie Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 26 ff.; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 275 ff.; International Rescue Committee, Right to health - Right to life: An assessment of access to health care services of applicants and beneficiaries of international protection in Greece, 29. Juni 2022, S. 6), die in weiten Teilen auch die griechische Bevölkerung treffen, sind staatliche Gesundheitseinrichtungen gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet (BFA, Länderinformation Version 9, S. 22 und 50 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als "sicherer Drittstaat": Juristische Analyse - Update 2024, 10. Oktober 2024, S. 12).
2.2.3 In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen (ebenso die österreichische Rechtsprechung, z. B. Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 26. Juli 2024 - BVwG W125 2293028-1 [ECLI:AT:BVWG:2024:W125.2293028.1.00] -; zur Verfassungsmäßigkeit: österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 27. Februar 2025 - E 3882/2024-22 -).
Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert.“
Ergänzend verweist das Gericht auf Folgendes:
Mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof hält das Gericht den Verweis anerkannter Schutzberechtigter – ob mit gültiger Aufenthaltserlaubnis oder ohne – auf eine Tätigkeit im Bereich der Schwarzarbeit bis zur Möglichkeit oder dem Auffinden einer legalen Arbeitsstelle für zumutbar (VG Darmstadt, Beschl. v. 03.01.2025 – 5 L 1712/24.DA.A –, n.v.). Dabei ist nach der Ansicht des Gerichts ein menschenrechtlicher und ein zwischenstaatlicher Aspekt zu unterscheiden.
Hinsichtlich des menschenrechtlichen Aspekts ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, nach der zu den im Sinne von Art. 4 GRCh zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, die im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschl. v. 27.01.2022 – 1 B 93/21 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht ersichtlich, dass ausgehend vom Maßstab einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schwarzarbeit für den anerkannten Schutzberechtigten mit Nachteilen verbunden ist, die die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich nämlich nicht, dass anerkannte Schutzberechtigte, die einer Tätigkeit im Bereich der Schwarzarbeit nachgehen, von griechischen Behörden mit Sanktionen belegt werden; solche werden vielmehr nur gegen Arbeitgeber verhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 50; HessVGH, Urt. v. 06.08.2024 – 2 A 489/23.A –, juris Rn. 115 jeweils m.w.N.). Unter dem menschenrechtlichen Gesichtspunkt ist somit eine Unzumutbarkeit nicht zu erkennen.
Was zum anderen den zwischenstaatlichen Aspekt betrifft, wird ein Verweis Schutzberechtigter auf die Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich der Schwarzarbeit in der Rechtsprechung teilweise wegen zwischenstaatlicher Verpflichtungen bzw. Rücksichtnahme als unzumutbar angesehen (etwa VG Berlin, Beschl. v. 30.09.2024 – 34 L 210/24.A –, juris Rn. 22; VG München, Urt. v. 29.08.2024 – M 17 K 23.30508 –, juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.08.2024 – 18a L 1288/24.A –, juris Rn. 23 f.). Hier wird beispielsweise argumentiert, dass das der Europäischen Union innewohnende Prinzip gemeinsam geteilter Werte es einem Mitgliedstaat verbiete, Asylsuchende wie Schutzberechtigte darauf zu verweisen, in einem anderen Mitgliedstaat durch Schwarzarbeit die dortige Rechtsordnung zu missachten (VG Aachen, Urt. v. 12.12.2024 – 10 K 1614/23.A –, juris Rn. 108 – 109).
Dem Gericht erscheint bereits zweifelhaft, ob derartige zwischenstaatliche Aspekte angesichts des individualschützenden Charakters der menschen- und grundrechtlichen Gewährleistungen in Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRCh (vgl. Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, GRCh Art. 4 Rn. 1 f.; Lehnert, in: Meyer-Ladeweig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 3 Rn. 1 ff. jeweils m.w.N.) vorliegend die Zumutbarkeit des Verweises anerkannter Schutzberechtigter auf Schwarzarbeit auszuschließen vermögen. Eine derartige Argumentation erscheint dem Gericht im vorliegenden Kontext jedenfalls im Ergebnis nicht überzeugend, da sie verkennt, dass es die griechischen Behörden im Hinblick auf anerkannte Schutzberechtigte selbst in der Hand haben, diesen zeitnah die für eine legale Arbeitsaufnahme notwendigen Dokumente zu erteilen und anderweitige tatsächliche sowie bürokratische Hürden für eine Beschäftigung im offiziellen Sektor abzubauen. Damit käme Griechenland außerdem auch seinen unions- (Art. 26 Abs. 1 RL 2011/95/EU) und völkerrechtlichen (Art. 17 f. der Genfer Flüchtlingskonvention) Pflichten zur Ermöglichung eines möglichst ungehinderten Zugangs anerkannter Schutzberechtigter zum regulären Arbeitsmarkt nach. Indem die Bundesrepublik entsprechend den unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln anerkannte Schutzberechtigte nach Griechenland abschiebt, fördert sie folglich nicht in zurechenbarer Weise Schwarzarbeit in Griechenland.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass ein Verweis anerkannter Schutzberechtigter auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft unions- oder verfassungswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 45 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 01.04.2025 – 2 BvR 1425/24 –, juris Rn. 25 und EuGH, Urt. v. 02.10.2019 – C-93/18 –, juris Rn. 49, 53).
Auf dieser Grundlage ist es grundsätzlich nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann. Das Gericht geht daher auf der Grundlage der dargestellten Situation für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland davon aus, dass es dem Antragsteller trotz der erheblichen Defizite bei den Aufnahmebedingungen gelingen wird, durch Eigeninitiative seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Es sind auch keine individuellen Umstände des Antragstellers ersichtlich, die eine abweichende Wertung gebieten könnten.
Der Antragsteller ist dabei zunächst weder unter Zugrundelegung seines Vorbringens noch anhand der Aktenlage als vulnerabel anzusehen. Als nicht-vulnerabel sind dabei insbesondere volljährige, erwerbsfähige männliche Schutzberechtigte ohne minderjährige Kinder einzuordnen, welche nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 14). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass gerade Minderjährige und erheblich erkrankte Schutzberechtigte vulnerable Personengruppen darstellen.
Dies zugrunde gelegt folgt eine Vulnerabilität des Antragstellers nicht aus seinen gegenüber dem Bundesamt vorgetragenen körperlichen Beschwerden. Diese hat der Antragsteller weder gegenüber dem Bundesamt im Nachgang seiner im Juni 2023 erfolgten persönlichen Anhörung noch im Rahmen des gerichtlichen Eil- oder Klageverfahrens glaubhaft gemacht. Dass es dem Antragsteller dabei über rund anderthalb Jahre nicht möglich gewesen sein soll, ärztliche Unterlagen oder andere Mittel zur Glaubhaftmachung vorzulegen, ist schlicht lebensfremd. Dies gilt umso mehr, da der Antragsteller bereits in seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt angeben hat, an einen Hausarzt verwiesen worden zu sein und von einem Arzt Schmerztabletten verschrieben bekommen zu haben. Darüber hinaus stellen die vorgebrachten physischen Beschwerden – Migräne und an der Nase befindliche Bakterien – keine derart schwerwiegenden Erkrankungen dar, als dass infolgedessen von einer erheblichen Minderung oder gar Aufhebung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers auszugehen sein könnte. Entsprechendes wurde von der Antragstellerseite auch nicht vorgebracht. Es ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die genannten Beschwerden, sollten sie tatsächlich vorliegen, nicht auch in Griechenland behandelt werden könnten oder würden.
Weiter ist keine Vulnerabilität aufgrund psychischer Beschwerden erkennbar. Soweit die Antragstellerseite insoweit auf psychische Belastungen verweist, welche infolge einer Rückkehr des Antragstellers nach Griechenland ohne seine im Bundesgebiet verbleibenden Angehörigen drohen könnten, vermag sie hierdurch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer eine Vulnerabilität tragenden psychischen Erkrankung aufzuzeigen. So erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerseite in bloßen Vermutungen, ohne das gegenwärtige Bestehen psychischer Belastungen darzulegen. Es werde lediglich davon ausgegangen, dass eine Trennung von seiner Familie „zweifelsohne“ eine erhebliche psychische Belastung für den Antragsteller darstellen würde.
Hierbei verbleibt bereits unklar, welcher Art diese von der Antragstellerseite im Nachgang einer alleinigen Rückkehr nach Griechenland angenommenen psychischen Belastungen sein sollen, ob sie einen – und wenn ja, welchen – Krankheitswert aufweisen und ob derartige Belastungen überhaupt über dasjenige Maß hinausgehen würden, welches jeden ohne seine Familie in ein anderes Land zurückgeführten Volljährigen gleichermaßen treffen würden. Allerdings spricht gerade das Vorbringen des Antragstellers in seinem jüngsten Schriftsatz vom 21. Juli 2025, dass sich seine entsprechende Vulnerabilität nicht hinreichend durch ärztliche Atteste erfassen lasse (Bl. 122 f. GA), gegen das Drohen etwaiger psychischer Beschwerden mit Krankheitswert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragstellerseite mit ihrem Vortrag auf die allgemeinen Belastungen abzielt, denen jedermann ausgesetzt ist, der – gerade auch im Wege der Abschiebung – ohne seine Angehörigen in ein anderes Land zurückkehren muss. Derartige Belastungen sind jedoch mangels Krankheitswerts unzureichend für die Annahme einer Vulnerabilität im zuvor genannten Sinne. Dies gilt auch mit Blick auf die antragstellerseitig vorgebrachte Durchsetzungsschwäche des Antragstellers (hierzu sogleich).
Im Übrigen ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen es dem Antragsteller im Nachgang des Ergehens seines Ablehnungsbescheids unter dem 4. Juni 2025 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rund drei Monate später nicht möglich gewesen sein soll, sich (fach-)ärztlich oder psychologisch untersuchen zu lassen, sofern bereits gegenwärtig entsprechende Beschwerden vorliegen sollen. Dies gilt insbesondere angesichts der verschiedenen Nichtregierungsorganisationen, welche entsprechende Untersuchungen und Beratungen gerade hinsichtlich psychischer Beschwerden für Schutzsuchende anbieten. Im Übrigen hat der Antragsteller Bemühungen zur Erlangung eines ärztlichen bzw. psychologischen Untersuchungs- oder Beratungstermins nicht einmal vorgebracht.
Der Antragsteller ist zudem insbesondere aufgrund seines Alters von 22 Jahren – und damit infolge seiner Volljährigkeit – nicht als vulnerabel anzusehen. Vielmehr ist von ihm als gesundem und arbeitsfähigen Erwachsenen zu erwarten, dass er auch in Griechenland in der Lage sein muss, selbstständig zurechtzukommen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Insoweit geht der Einwand der Antragstellerseite an der Sache vorbei, dass der Antragsteller bislang nur in Begleitung seiner beiden Eltern und seiner beiden Brüder gewesen sei und daher nie selbst für sich habe sorgen müssen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass aufgrund dieser Umstände der Aufbau eines eigenständigen Lebens in Griechenland ohne Unterstützung seiner genannten Angehörigen vor Ort für den Antragsteller zweifelsohne schwierig sein und eine Herausforderung darstellen wird.
Er ist dabei jedoch nicht mit den zuvor genannten Gruppen an vulnerablen Personen vergleichbar, welche aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse und Beschwerden – auch aufgrund höherrangiger Wertungen – herausgehobenen Schutzbedarf aufweisen.
Die besondere Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen folgt dabei insbesondere aus dem in höherrangigen Normen (etwa Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 24 GRCh) sowie in der Asylverfahrensrichtlinie (Erwägungsgrund 33) niedergelegten Erfordernis des Schutzes des Kindeswohls. Minderjährige sind in nahezu sämtlichen Rechtsordnungen nur einschränkt rechtlich handlungsfähig und daher neben ihrer in der Regel fehlenden Eigenständigkeit im Allgemeinen in besonderem Maße auf die Fürsorge ihrer Eltern und des Staates angewiesen. Von ihnen kann infolgedessen aus normativen wie tatsächlichen Gründen nicht erwartet werden, sich selbstständig um ihre Bedürfnisse zu kümmern (vgl. auch EGMR, NVwZ 2015, 127 Rn. 99). Demgegenüber gründet sich die besondere Schutzwürdigkeit in erheblichem Maße erkrankter Personen neben einer aufgrund der Erkrankung drohenden menschenrechtswidrigen Verwahrlosung auch auf den Gewährleistungen von etwa Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Gleiches gilt mit Blick auf den Erwägungsgrund 29 der Asylverfahrensrichtlinie. Eine in erheblichem Maße erkrankte Person kann dabei nicht darauf verwiesen werden, mittels einer mit ihrer Erkrankung und der notwendigen Behandlung unvereinbaren – mithin ihr unmöglichen – Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Andernfalls würde sie sehenden Auges in eine drohende, menschenrechtswidrige Verwahrlosung geschickt (vgl. Lehnert, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. Rn. 77).
Die dem Antragsteller drohenden Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Griechenland sind dabei nicht im Ansatz mit den Schwierigkeiten oder dem normativen Schutzbedarf der genannten, vulnerablen Personengruppen vergleichbar. Es handelt sich vielmehr um Herausforderungen, denen nahezu sämtliche nach Griechenland zurückkehrenden volljährigen und gesunden erwerbsfähigen Schutzberechtigten ausgesetzt sind. Sie müssen von allen gleichermaßen bewältigt werden und können – ausweislich der vorliegenden Quellenlage – auch bewältigt werden.
Hieran vermag im Falle des Antragstellers sein Vortrag zu seiner fehlenden Durchsetzungsfähigkeit aufgrund seines Alters, seiner bisherigen Lebensumstände und bestimmter Charakterzüge ebenfalls nichts zu ändern. Die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland richtet sich unter Zugrundelegung menschenrechtlicher Gewährleistungen nicht danach, ob der jeweilige Schutzberechtigte individuell aufgrund seiner persönlichen Entwicklung ein hinreichendes Maß an Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative aufweist. Vielmehr ist aufgrund einer generalisierenden Betrachtung anzunehmen, dass gerade volljährigen, gesunden, männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative mit Blick auf die eigenständige Sicherstellung ihrer elementaren Grundbedürfnisse abzuverlangen ist (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 43). Dies folgt aus der in Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK immanenten Zumutbarkeitskomponente mit Blick auf die Vermeidung einer menschenrechtswidrigen Verwahrlosung durch eigenes Verhalten des Betroffenen (siehe oben).
Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die unionsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsregelungen zur Aufnahme von Asylbewerbern so lange in seinem Fall keine Anwendung finden, bis er charakterlich hinreichend gefestigt und infolgedessen hinreichend durchsetzungsstark ist, um auch in einer herausfordernden Umgebung auf eigenen Beinen stehen zu können. Vielmehr obliegt es ihm, gerade als auch mit seinen 22 Jahren nicht gerade erst volljährig gewordenem Erwachsenen, bereits jetzt unter Einsatz seiner Arbeitskraft für sich selbst zu sorgen. Dies wird im Übrigen auch im Bundesgebiet von ihm erwartet (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 SGB II). Dass es dem Antragsteller insoweit unmöglich sein sollte, in Griechenland durch eigene Anstrengungen eine menschenrechtswidrige Verwahrlosung zu vermeiden, ist auch unter Unterstellung seines Vorbringens zu seiner Durchsetzungsfähigkeit nicht zu erkennen, selbst wenn dies mit erheblichen Herausforderungen verbunden sein möge.
Insoweit bedurfte es auch nicht der Durchführung einer von der Antragstellerseite beantragten mündlichen Verhandlung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens. Im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des § 101 Abs. 3 VwGO ist eine mündliche Verhandlung in Verfahren wie dem vorliegenden aufgrund der Sollregelung in § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG nur in Ausnahmefällen – etwa zur hinreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs oder zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes – möglich (vgl. Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AsylG § 36 Rn. 26; Peitzsch, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 01.01.2024, AsylG § 36 Rn. 20 f. jeweils m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Sollbestimmung und in Ausübung des dahingehenden gerichtlichen Ermessens war vorliegend keine mündliche Verhandlung geboten, damit sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der vorgebrachten fehlenden Durchsetzungsfähigkeit des Antragstellers verschaffen kann. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die – wohl von der Antragstellerseite angedachte – Inaugenscheinnahme des Antragstellers durch das Gericht mit Blick auf die aus seiner Körperhaltung und seinem Auftreten zutage tretende Schüchternheit und „offensichtliche Unreife“ überhaupt in der Lage wäre, eine fehlende Durchsetzungsfähigkeit des Antragstellers glaubhaft zu machen (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO entsprechend). Jedenfalls war keine mündliche Verhandlung vonnöten, da selbst bei Unterstellung des antragstellerseitigen Vorbringens als zutreffend eine Rückkehr nach Griechenland zumutbar ist (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 6 StPO entsprechend). Vom Antragsteller ist als volljährigem, gesunden, männlichen Schutzberechtigten aus normativen Gründen zu erwarten, dass er selbstständig für seinen Lebensunterhalt in Griechenland aufkommt.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite ist eine Rückkehr nach Griechenland dem Antragsteller auch nicht deswegen unzumutbar, weil er während des ersten Aufenthalts dort minderjährig gewesen sei. Denn der Antragsteller wurde bereits während seines ersten Aufenthalts in Griechenland volljährig, sodass es ihm möglich war, als Erwachsener eigene Erfahrungen mit griechischen Behörden, Nichtregierungsorganisationen sowie dem Erwerbs- und Alltagsleben in Griechenland zu machen. Dass er dies unterlassen hat, geht mit Blick auf die Frage seiner Durchsetzungsfähigkeit und die Hürden für eine Integration im Nachgang einer Rückkehr nach Griechenland zu seinen Lasten. Unabhängig davon ist dem Antragsteller jedoch auch losgelöst von etwaigen eigenen Vorerfahrungen mit den Lebens- und Arbeitsumständen in Griechenland eine Rückkehr zumutbar. Entsprechende Vorerfahrungen mögen eine (Re-)Integration zwar erleichtern, sind aber nach der dem Gericht vorliegenden Quellenlage keine zwingende Voraussetzung hierfür.
Auch folgt aus der antragstellerseitig vorgebrachten niedrigen Schulbildung des Antragstellers keine Unzumutbarkeit der Rückkehr. Es erschließt sich dabei insbesondere nicht, aus welchen Gründen es dem Antragsteller – welcher zwar im Iran nach eigenen Angaben nur vier Jahre die Schule besucht habe, jedoch lesen und schreiben könne – mit seinem Bildungsstand eine Beschäftigung in Branchen unmöglich sein sollte, welche keine (höhere) Schulbildung voraussetzen. Dies wäre etwa in den am intensivsten aufgrund des Arbeitskräftemangels nach Arbeitnehmern suchenden Branchen der Landwirtschaft, des Bauwesens oder des Tourismus bzw. der Gastronomie ohne Weiteres möglich.
Darüber hinaus ist dem Antragsteller eine Rückkehr nach Griechenland auch jenseits der von ihm vorgebrachten Gründe für eine Vulnerabilität mit Blick auf die Lage anerkannter Schutzberechtigter in dem Land zumutbar.
Angesichts der Gewährung internationalen Schutzes am 29. April 2022 gehört der Antragsteller insoweit nicht zum Kreis derjenigen Schutzberechtigten, welche am Überbrückungsprogramm im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Griechenland teilnehmen können, da mehr als 20 Monate seit der Schutzgewährung vergangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 28 f.). Insoweit ist das Überbrückungsprogramm in seinem Fall nicht dazu in der Lage, eine etwaige menschenrechtswidrige Verwahrlosung effektiv auszuschließen. Allerdings ist dem Antragsteller auch unabhängig vom genannten Überbrückungsprogramm eine Rückkehr nach Griechenland unter Vermeidung einer Situation extremer materieller Not möglich.
Er ist zwar diesbezüglich angesichts ihres Gültigkeitsablaufs zum 28. April 2025 nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, welche als zentrales Dokument die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit bzw. – sofern nicht bereits vorhanden – die Beantragung weiterer hierzu erforderlicher Dokumente ermöglicht. Jedoch ist der Antragsteller insoweit auf die zeitnahe Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis in Griechenland bzw. auf ihre Verlängerung zu verweisen. Dabei kann er bis zur Neuausstellung bzw. Verlängerung durch die Vorlage seines bis ins Jahr 2027 gültigen Konventionspasses seinen Status als anerkannter Schutzberechtigter nachweisen. Daher ist es dem Antragsteller unter Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft – ab Erhalt einer neuen Aufenthaltserlaubnis – mittels einer legalen Erwerbstätigkeit möglich, seine elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen und hierdurch eine Wohnstelle aufzufinden bzw. zu finanzieren. Im Übrigen ist ihm unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen eine entsprechende Existenzsicherung unter Einsatz seiner Arbeitskraft auch mittels einer zeitweisen Beschäftigung im Rahmen der Schattenwirtschaft bis zur (Neu-)Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis und dem Auffinden einer legalen Anstellung zumutbar.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller mit Blick auf seinen vorangegangenen Aufenthalt in Griechenland darauf verwiesen hat, in den Camps auf Lesbos kaum Unterstützung erhalten zu haben. Denn der Antragsteller würde nunmehr als anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland zurückkehren, sodass sich die Lebensbedingungen ohnehin von denjenigen während des Asylverfahrens unterscheiden würden. Eine entsprechende Wiederholungsgefahr droht vor diesem Hintergrund nicht.
Zudem brachte der Antragsteller selbst gegenüber dem Bundesamt vor, im Nachgang der Schutzgewähr weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung in Griechenland gesucht zu haben, da die Bundesrepublik von Anfang an das Ziel der Familie gewesen sei. Daher legte der Antragsteller erkennbar keinerlei Bemühungen in den Tag, sich in Griechenland eine eigenständige Existenz aufzubauen und sich dort zu integrieren. Eigenständige Bemühungen um das Auffinden von Obdach und einer Erwerbstätigkeit in Griechenland waren dem Antragsteller indes bereits vor seiner Ausreise aus Griechenland zumutbar und sind es weiterhin. Gleiches gilt für das Herantreten an staatliche und nichtstaatliche Hilfsorganisationen sowie an Unterstützungsprogramme.
Im Übrigen bestehen auch mit Blick auf die Ausreise des Antragstellers auf dem Luftweg unter Finanzierung der Dienste eines Schleppers erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen Mittellosigkeit in Griechenland, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh hätte begründen können. Insoweit ist der Antragsteller auch im Nachgang einer Rückkehr nach Griechenland ebenfalls zwecks Sicherung seines Lebensunterhalts auf diejenigen Quellen zu verweisen, welche ihm die Finanzierung eines Flugtickets ins Bundesgebiet ermöglichten. Gleiches gilt für eine Unterstützungsmöglichkeit durch die in Deutschland aufhältigen Angehörigen des Antragstellers.
Insgesamt ist in der Gesamtschau davon auszugehen, dass es dem Antragsteller durch seine Eigeninitiative – ggfs. mit familiärer Unterstützung aus dem Bundesgebiet heraus, der Umstürzung staatlicher und privater Stellen sowie afghanischstämmiger Netzwerke – gelingen wird, eine menschenrechtswidrige Verwahrlosung in Griechenland zu vermeiden.
Hieran vermag auch der Verweis der Antragstellerseite auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Mai 2025 (15 B 2836/25 –, juris) nichts zu ändern. Dies gilt schon angesichts dessen, dass der Beschluss in Unkenntnis der nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner Entscheidung betreffend die Tatsachenrevision ergangen ist. Soweit das Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss vom 21. Juli 2025 (15 B 6309/25 –, juris) in Kenntnis der nunmehr vorliegenden Urteilsgründe zur Tatsachenrevision unter Verweis auf drohende Obdachlosigkeit in Griechenland und eine Unzumutbarkeit von Schwarzarbeit entgegen dem Bundesverwaltungsgericht an seiner Auffassung festhält, teilt das beschließende Gericht diese abweichende Auffassung nicht. Denn unter Zugrundelegung der dem beschließenden Gericht vorliegenden Quellenlage besteht kein Grund zur Annahme, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung herangezogenen Erkenntnisquellen nicht hinreichend aktuell seien oder unzutreffend vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden sind (so auch VG Berlin, Beschl. v. 23.06.2025 – 34 L 246/25 A –, juris; VG Hamburg, Urt. v. 21.07.2025 – 12 A 4453/25 –, juris). Gleiches gilt aus zuvor genannten Gründen für die Frage der normativen Zumutbarkeit einer zeitweisen Beschäftigung in der Schattenwirtschaft.
Angesichts der dem Gericht vorliegenden Quellenlage ist schließlich unerheblich, dass aus dem Aktenvermerk vom 4. Juni 2025 (Bl. 152 BA) über einen Verweis auf Helios+ hinaus nicht hervorgeht, welche neuen Erkenntnismittel zur veränderten Beurteilung der Lage in Griechenland durch das Bundesamt geführt haben. Da der Antragsgegnerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verbleibt („ist“), ist mit Blick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und infolgedessen auch derjenigen der Abschiebungsandrohung lediglich die aktuelle Erkenntnislage maßgeblich (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2019, 1360 Rn. 13).
Zudem werden im streitgegenständlichen Bescheid verschiedenste Quellen – datierend aus den Jahren 2024 und 2025 – benannt, welche eine Veränderung der Lage in Griechenland im Vergleich zum ersten Vermerk vom 14. August 2023 unterlegen. Auf eine Verbesserung der Lage in Griechenland im Vergleich zu den vorigen Jahren wird ferner ab Seite 5 des Bescheids ausdrücklich hingewiesen. Hierdurch war es der Antragstellerseite möglich, die maßgeblichen Erwägungen hinter der geänderten Auffassung der Antragsgegnerin zu erfassen und – wie mittels Klage und Eilantrag auch erfolgt – angreifen zu können. Somit wurde dem Begründungserfordernis nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG Genüge getan.
Im Übrigen wird nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im streit-gegenständlichen Bescheid verwiesen.
Vor diesem Hintergrund sind auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ggfs. i.V.m. Art. 3 EMRK mit Blick auf den Zielstaat Griechenland er-kennbar. Dies gilt auch mit Blick auf die im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen des Antragstellers. Es ist nicht ersichtlich, dass der volljährige Antragsteller zu ihnen in einem Abhängigkeitsverhältnis oder umgekehrt stehen würde, als dass hieraus ein Entgegenstehen familiärer Belange im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG bzw. § 59 Abs. 1 AufenthG folgen würde. Gleiches gilt mangels glaubhaft gemachter gesundheitlicher Beschwerden, sodass auch nicht von einem Entgegenstehen gesundheitlicher Gründe auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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- 10 LB 244/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 10.21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 24.23 3x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1425/24 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 93/21 1x (nicht zugeordnet)
- 34 L 210/24 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 23.30 1x (nicht zugeordnet)
- 18a L 1288/24 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 1614/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RL 2011/95 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 6309/25 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 4453/25 1x (nicht zugeordnet)