Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (5. Kammer) - 5 L 262/21

Orientierungssatz

1. Zu Leitsatz 1: Zur Erfüllung der Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu halten (Strompolizei), können die Wasser- und Schifffahrtsämter Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). 33

2. Zu Leitsatz 2: Der Eigner eines Schiffes ist für dessen Zustand und damit für eine schnellstmögliche Beseitigung einer von diesem ausgehenden bestehenden Gefahr für die Wasserstraße jederzeit verantwortlich.(Rn.40)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 150.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.02.2021, mit der sie aufgefordert wurde, die gesunkene schwimmende Anlage „....." aus der Bundeswasserstraße zu entfernen oder wieder in einen sicheren schwimmfähigen Zustand zu versetzen.

I.

2

Die Antragstellerin ist Eignerin der schwimmenden Anlage „.....", die am rechten Saar-Ufer bei Saar-Km ... liegt. Diese schwimmende Anlage ist am 14.02.2021 gesunken. Nachdem dies der Antragsgegnerin gemeldet worden war, erließ sie die streitgegenständliche Verfügung vom 17.02.2021, mit der die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert wurde, bis spätestens zum 10.03.2021 die am rechten Saar-Ufer bei Saar-Km ... gesunkene schwimmende Anlage „..." aus der Bundeswasserstraße zu entfernen oder wieder in einen sicheren schwimmfähigen Zustand zu versetzen. Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser strompolizeilichen Verfügung nicht nachkomme, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € angedroht. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, durch die gesunkene schwimmende Anlage sei der für die Schifffahrt erforderliche ordnungsgemäße Zustand der Bundeswasserstraße beeinträchtigt. Durch erhöhte Strömungskräfte auf die Anlage könne es zu einem Reißen der Befestigungen und Abspannungen und somit zu einem Eintreiben der Anlage in die Bundeswasserstraße kommen. Dadurch bestehe eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit- und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, weil durch den aktuellen Zustand der schwimmenden Anlage mit Beeinträchtigungen des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu rechnen sei.

3

Gegen den am 19.02.2021 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin am 08.03.2021 bei der Antragsgegnerin Widerspruch erhoben und beantragt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.03.2021 ab.

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Am 10.03.2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, sie sei Eignerin der schwimmenden Anlage „...…". Aufgrund eines Verschuldens des Pächters der Anlage, der es versäumt habe, in der Frostperiode die Wasserinstallationsleitungen auf der Anlage ordnungsgemäß gegen Frost zu schützen, sei es zu einem Wasserrohrbruch und einer hierdurch bedingten Havarie gekommen. Die Anlage sei an Ort und Stelle gesunken und befinde sich nach wie vor an dem Liegeplatz. Ihr sei klar, dass die schwimmende Anlage gehoben und instandgesetzt werden müsse. Dies sei indes in der Kürze der bis zum 10.03.2021 gesetzten Frist nicht zu schaffen. Kosten und Aufwand der Maßnahme seien erheblich. Nachdem sie entsprechende Fachfirmen konsultiert habe, beliefen sich die Kosten aller Voraussicht nach auf über 150.000,00 €. Die Maßnahme sei sehr aufwendig und bedürfe der Planung. Die ausführenden Firmen benötigten einen gewissen Zeitvorlauf, um beispielsweise straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen einzuholen, die Baustelle einzurichten und die Arbeiten auszuführen. Bei der Anlieferung des hierfür erforderlichen Gerätes handele es sich jeweils um Schwertransporte. Damit die Schwertransporte zur Kranstellung an die Uferpromenade gelangen könnten, müsse die an der H...strasse (Congresshalle) befindliche Schrankenanlage abgebaut werden. Ebenso müssten zur Schaffung der erforderlichen Kranaufstellfläche dort befindliche Personenbänke, Mülleimer etc. erst demontiert werden. Für beides sei zunächst die Erlaubnis der Landeshauptstadt A-Stadt einzuholen. Die Bergungsarbeiten bedürften zunächst der Einrichtung eines Pontons (15 x 2 m) als Arbeitsplattform. Weiterhin sei es erforderlich, Teile des Schiffs vor der Bergung zu demontieren und Öffnungen zu verschließen. Sie habe bereits mit ihrer Hausbank bezüglich einer möglichen Finanzierung Kontakt aufgenommen. Eine solche sei indes abgelehnt worden. Sie bemühe sich weiterhin, die Haftpflichtversicherung des Pächters in Anspruch zu nehmen. Auch dies bedürfe indes weiterer Zeit.

5

Demgegenüber sei die von der Antragsgegnerin in der strompolizeilichen Verfügung vom 17.02.2021 angenommene „Gefahrenlage" bzw. Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße nicht gerechtfertigt. Die Anlage befinde sich nach wie vor an der Stelle, an der sie sich vorher befunden habe, dem vorherigen Liegeplatz. Nach Auskunft der von ihr bereits beauftragten Taucherfirma liege das Schiff nach einem ersten Inspektionstauchgang auf Felsen auf und es bestehe keine Gefahr, dass das Schiff abtreiben könnte, zumal es nach wie vor über Schorbäume und Sicherungsleinen mit dem Ufer verbunden sei. Da der Schiffsrumpf nahezu vollständig mit Wasser gefüllt sei, bestehe insoweit auch keine Gefahr des Abtreibens. Ein extern gelegener Gastank sei seitens der Feuerwehr bereits geborgen worden. Im Zuge des Ersteinsatzes sei festgestellt worden, dass keinerlei Betriebsstoffe in die Saar liefen. Sie sei durchaus bemüht die Angelegenheit schnellstmöglich zu klären. Innerhalb der gesetzten Frist von 3 Wochen, die leider im Hinblick auf die erforderliche Bergungsmaßnahme, den für die ausführenden Firmen benötigten Vorlauf für die Planausführung und die Beschaffung der finanziellen Mittel als unangemessen kurz bezeichnet werden müsse, sei dies indes schlicht nicht möglich.

6

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Begründung sei lediglich floskelhaft und entspreche nicht den formal zu stellenden Anforderungen, wonach eine nachvollziehbare Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin am Erhalt er aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches erforderlich sei. Auch aus diesem Grunde sei dem Antrag stattzugeben.

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Sie habe bereits am 17.02.2021 die Firma .... mit einem ersten Tauchgang beauftragt, um zu eruieren, welche Arbeiten überhaupt erforderlich seien, um das Schiff zu heben. Ein Gastank und verschiedene Auf- bzw. Anbauten seien entfernt worden. Das Schiff verfüge weiterhin über die Sicherungen, die es auch vor dem Havariefall gehabt habe, nämlich die Schorbäume und entsprechende Sicherungsleinen. Die Bewegung nach oben oder unten bei zu- oder abnehmenden Pegelständen sei selbst bei Hochwasser nie ein Problem gewesen. Die „Gefahrenlage" sei daher keine andere als vor der Havarie. Im Gegenteil sei es weitaus weniger wahrscheinlich, dass das Schiff sich von den Sicherungsmitteln losreißen könne, nachdem der Rumpf vollständig mit Wasser gefüllt sei und das Schiff auf Grund liege. Sie habe die Taucherfirma .... wie auch die Kranfirma .... mit der Erstellung von Angeboten beauftragt. Wie sich diesen entnehmen lasse, seien die Arbeiten umfangreich und schwierig und bedürften eines erheblichen zeitlichen Vorlaufs. Die Schrankenanlage an der .... müsse abgebaut werden, um den Kran überhaupt anliefern zu können. Weiter müsse eine entsprechende Aufstellfläche geschaffen werden, hierfür seien das Entfernen der dort befindlichen Parkbänke sowie die Einholung einer verkehrsordnungsbehördlichen Genehmigung erforderlich.

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Die Kosten beliefen sich auf über 150.000,00 €. Sie habe mit ihrer finanzierenden Bank Kontakt aufgenommen, die allerdings eine Kostenübernahme bzw. Darlehnsfinanzierung abgelehnt habe. Aus den Angeboten der beiden Firmen gehe hervor, dass diese jeweils die Hälfte der Gesamtsumme als Vorauszahlung verlangten und für den Rest die Stellung eine Bankbürgschaft. Sie sei weiterhin darum bemüht, schnellstmöglich eine Finanzierung zu bewerkstelligen. Dies gestalte sich schwierig, da auch aufgrund der Einbußen durch die Corona-Pandemie derzeit die sonst durch die Verpachtung generierten Einnahmen vollständig weggebrochen seien. Der Pächter sei wie sie im eigenen Interesse sehr daran interessiert, das Schiff schnellstmöglich zu heben, um den Betrieb wieder aufnehmen zu können. Sie habe ihre Steuerberaterin beauftragt, eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2020 zu erstellen. Diese werde benötigt für die Fremdfinanzierung und zur Klärung, ob beispielsweise KfW-Mittel zur Verfügung stünden. Des Weiteren sei geprüft worden, ob der Pächter über eine Betriebshaftpflicht verfüge, was der Fall sei. Diese sei nunmehr in Anspruch genommen worden. Ob die Versicherung bereit sei zu leisten, bedürfe indes der weiteren Klärung. Der angeordnete Sofortvollzug sei im Übrigen unverhältnismäßig und käme einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Weit weniger eingriffsintensiv und daher als milderes Mittel käme in Betracht, das Schiff durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen das seitens der Antragsgegnerin befürchtete Abtreiben zu sichern, auch wenn sie dies nicht für erforderlich halte. Letztendlich sei die gesetzte Frist viel zu kurz bemessen, da die Arbeiten einen entsprechenden Vorlauf benötigten. Zum Zeitpunkt des Fristablaufs sei weder die Höhe des Schadens bekannt gewesen, noch habe davon ausgegangen werden können, dass die Bank die Finanzierung ablehnen würde. Von dem Schiff gehe derzeit keine Gefahrenlage aus, die Situation sei nicht anders als vor dem Sinken. Sie bzw. der Pächter hätten zwischenzeitlich für weitere Sicherungsmaßnahmen gesorgt. Ein illegal entferntes Sicherungskabel sei durch den Pächter wieder am Poller befestigt worden. Das Schiff sei fünffach vom Land her gesichert.

9

Das Schiff liege seit der Havarie auf einem Felsen auf, was durch die Taucherfirma bestätigt worden sei. Der Rumpf sei fast vollständig mit Wasser gefüllt, so dass es nahezu ausgeschlossen sei, dass das Schiff seine Lage verändern werde. Auch dies habe die Taucherfirma bestätigt. Das Schiff werde weiterhin von zwei Stahlpollern gehalten. Richtig sei, dass ein darüber hinaus angebrachtes kleineres Halteseil von einem Poller illegal entfernt worden sei, vermutlich von den Personen, die das Schiff ohne Erlaubnis betreten hätten. Das Halteseil werde erneut befestigt und mit Stahlklemmen gesichert werden. Sie habe des Weiteren eine Firma gebeten, eine Lösung für die Absicherung des Eingangs zum Schiff zu erarbeiten, damit der Zugang erschwert werde. Es sei zwar richtig, dass das Schiff illegal betreten worden sei, um Graffitischmierereien anzubringen, dies sei jedoch nicht auf das Sinken des Schiffs zurückzuführen, sondern es hätten sich auch bereits in der Vergangenheit Kriminelle durch Einbrüche etc. illegal Zutritt verschafft.

10

Ursache der Havarie sei das Platzen einer zuvor eingefrorenen Wasserleitung gewesen, weil das Schiff Corona-Pandemie-bedingt über einen längeren Zeitraum nicht habe betrieben werden können. Sie stehe weiterhin in Verhandlung mit dem Pächter und dessen Betriebshaftpflichtversicherung, die dem Grunde nach eintrittspflichtig sein dürfte. Eine Stellungnahme der Versicherung hierzu liege bis dato noch nicht vor. Sollte diese die Kostenübernahme bestätigen, könnten die Maßnahmen kurzfristig in die Wege geleitet werden. Das Schiff sei zwischenzeitlich gegen unbefugtes Betreten gesichert worden.

11

Die Antragstellerin beantragt,

12

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 04.03.2021 gegen die strompolizeiliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.02.2021 wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

15

Sie führt aus, die Antragstellerin sei Eigentümerin der am 14.02.2021 gesunkenen schwimmenden Anlage „...". Am 17.02.2021 habe ein Ortstermin mit dem Ehemann der Antragstellerin, dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mosel-Saar-Lahn, der Stadt A-Stadt sowie der Fa. ...… und der Fa. .... Kranarbeiten stattgefunden, um das weitere Vorgehen bezüglich der Bergung abzustimmen. Während des Ortstermins sei über die Befahrbarkeit des Uferbereiches und die erforderlichen Vorarbeiten, wie den Rückbau von Schrankenanlagen und Laternen und die Schaffung von Rettungswegen für die Feuerwehr gesprochen worden. Im Anschluss habe die Fa. ... mit Taucharbeiten begonnen, um sich einen Eindruck zu verschaffen. Die Fa. ..... habe angegeben, dass die Bergung durch Kranhub am 1. März beginnen könne. Am 19.02.2021 sei eine strompolizeiliche Verfügung mit einer Frist zur Bergung der gesunkenen Anlage bis zum 10.03.2021 an den Ehemann der Antragstellerin gegen Empfangsbestätigung per Unterschrift übergeben worden. Die sofortige Vollziehung der Verfügung sei angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht worden. Mit Schreiben vom 05.03.2021, eingegangen per Fax am 05.03.2021 und per Post am 08.03.2021, habe die Antragstellerin Widerspruch gegen die strompolizeiliche Verfügung vom 17.02.2021 eingelegt und beantragt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO aufzuheben und die gesetzte Frist zu verlängern, mindestens bis zum 15.04.2021. Eine Entscheidung über den Widerspruch stehe noch aus. Die Anträge seien schriftlich vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mosel-Saar-Lahn abgelehnt worden. Die Antragstellerin habe vorab auf Nachfrage die Information erhalten, dass eine Antragsablehnung erfolgen würde.

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Die Fristsetzung zu Bergung bis zum 10.03.2021 sei angemessen. Die Bestimmung der Länge der Frist stelle eine Ermessensentscheidung dar. Die Frist sei dabei so zu bemessen, dass sie das Allgemeininteresse an der Schnelligkeit der Ausführung berücksichtige und zugleich dem Pflichtigen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gebe, seiner Pflicht nachzukommen. Maßgeblich sei, dass ein kooperationsbereiter Störer in der Situation des Pflichtigen innerhalb der Frist die ihm aufgegebene Maßnahme abschließen oder jedenfalls ins Werk setzen könne. Hierbei könne die Frist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umso kürzer bemessen werden, je größer die Gefahrenlage sei. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Fristlänge sei in vorliegendem Fall zu berücksichtigen, dass fortlaufend die konkrete Gefahr bestehe, dass die Anlage in die Bundeswasserstraße abtreibe und es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer komme. Es sei daher ermessensfehlerfrei, die Frist so kurz wie möglich zu bemessen und von der Antragstellerin die ernsthafte Bemühung zu verlangen, die Bergung ohne unnötige Verzögerungen einzuleiten. Es wäre der Antragstellerin in dem festgesetzten Zeitraum, ggf. auch mit einiger Anstrengung, möglich gewesen, die Bergung durch die Beauftragung geeigneter Fachfirmen, die Durchführung der notwendigen Vorarbeiten und durch die Sicherstellung der Finanzierung voranzubringen. Solche Bemühungen seien jedoch nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Bereits am 17.02.2021 seien Tauch- und Kranfirmen im Rahmen eines Ortstermins am Bergungsort anwesend gewesen, um sich einen Überblick über die notwendigen Maßnahmen zu verschaffen und diese zu besprechen. Die Fa. ... habe angegeben, dass die Bergung durch Kranhub am 1. März beginnen könne. Ein Auftrag zur Bergung sei durch die Antragstellerin jedoch nicht erteilt worden. Es sei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mosel-Saar-Lahn auch kein Bergungskonzept oder Zeitplan vorgelegt oder sonstige Umstände mitgeteilt worden, die für einen baldigen Beginn der Bergung sprächen. Die Antragstellerin trage in ihrem Widerspruchsschreiben vom 04.03.2021 vor, das die Bergung derzeit an der fehlenden Finanzierung scheitere. Die gesetzte Frist sei nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch ausreichend lang bemessen, um im konkreten Fall eine Finanzierung sicherzustellen Dass dies bisher nicht erfolgt sei, stelle allein ein Hindernis aus der Risikosphäre der Antragstellerin dar. Das dürfe nicht zu Lasten einer effektiven Gefahrenabwehr gehen.

17

Soweit die Antragstellerin vortrage, die Bergung sei sehr aufwendig - insbesondere müssten straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen eingeholt, eine Schrankenanlage abgebaut, die Baustelle und ein Ponton als Arbeitsfläche eingerichtet, Teile des Schiffes demontiert und der Kran zur Uferpromenade transportiert werden - sei das kein taugliches Argument dafür, dass diese Maßnahmen in der vorgegebenen Zeit von einem kooperationsbereiten Pflichtigen nicht hätten durchgeführt werden können. Die Antragstellerin zähle lediglich die notwendigen Vorarbeiten für die Bergung auf. Warum bisher nicht mit der Ausführung dieser Vorarbeiten begonnen worden sei, erschließe sich nicht. Die für den Schwertransport erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 29 StVO seien durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt worden. Die Stadt A-Stadt sei darüber hinaus bereit, die Arbeiten zum Rückbau der Schrankenanlage durchzuführen und habe dies bereits intern abgestimmt. Es habe lediglich die Kooperation durch die Antragstellerin gefehlt.

18

Nach den fachlichen Feststellungen durch den Außenbezirk A-Stadt des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Mosel-Saar-Lahn liege die Anlage am Anfang einer angeströmten Außenkurve am Senkrechtufer. Sie liege mit der Steuerbordseite fast durchgängig auf Grund. Die Kimm der Backbordseite liege nicht vollständig auf. Ein Abtreiben könne somit bei stärkerer Anströmung nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus bestehe insbesondere bei steigenden Wasserständen die Gefahr, dass die Aufbauten und loses Inventar, welche nicht auf Anströmung bemessen seien, durch ein Abtreiben zu einer erheblichen Gefahr für die Schifffahrt würden. Besonders muskelbetriebene Fahrzeuge, aber auch sonstige Kleinfahrzeuge seien stark gefährdet, da die Saar in diesem Bereich fast ausschließlich durch Freizeitschifffahrt geprägt sei. Ein erstes Inventar-Teil habe sich nach Angabe des Außenbezirkes bereits gelöst, habe jedoch gesichert werden können. Auch das Argument die Anlage sei über Schorbäume und Sicherungsleinen fixiert, überzeuge nicht. Es bestehe die Gefahr, dass es durch erhöhte Strömungskräfte auf die gesunkene Anlage zu einem Lösen der Befestigungen und Abspannungen und somit zu einem Eintreiben der Anlage in die Bundeswasserstraße komme. Diese Gefahr erhöhe sich noch zusätzlich dadurch, dass nach Meldung des Außenbezirks ein Schorbaum mittlerweile um ca. 1 m durchgebogen sei und zu brechen drohe. Darüber hinaus hingen sämtliche Sicherungsleinen durch und seien nicht ordnungsgemäß gespannt. Eine der durchhängenden Sicherungsleinen habe sich mittlerweile vom Poller gelöst und sei nur noch am Schiff befestigt. Bereits am 14.02.2021 seien gegenüber dem anwesenden Ehemann der Antragstellerin mündlich strompolizeiliche Auflagen mit dem Ziel erlassen worden, die bisherige Sicherung notdürftig zu verbessern. Es sei der Antragstellerin unter anderem aufgegeben worden, eine Sicherung mit einem ausreichend dimensionierten (Voraus-)Drahtseil vorzunehmen und die durchhängenden Festmacher-Drahtseile zu spannen. Ferner habe die nur am Schiff befestigte und an Land aufliegende Gangway des vorderen Notausstieges demontiert und das lose Inventar geborgen werden sollen. Bisher sei, trotz mehrfacher Aufforderung durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mosel-Saar-Lahn, keine dieser Auflagen erfüllt worden.

19

Die Begründung der sofortigen Vollziehung in der strompolizeilichen Verfügung vom 17.02.2021 entspreche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. In der strompolizeilichen Verfügung vom 17.02.2021 werde ausgeführt, dass es durch erhöhte Strömungskräfte auf die Anlage zu einem Reißen der Befestigungen und Abspannungen kommen könne und somit zu einem Eintreiben der Anlage in die Bundeswasserstraße. Dadurch bestehe eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, weil durch den aktuellen Zustand der schwimmenden Anlage mit Beeinträchtigungen des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu rechnen sei. Es werde damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr mit der Bergung nicht gewartet werden könne, bis eine Entscheidung im Vor- oder Klageverfahren ergeht. Der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung sei damit erkannt und entsprechend begründet worden.

20

Die von dem Zustand der Anlage ausgehende Gefahr habe sich nach der Havarie maßgeblich verändert. Vor ihrem Absinken habe sich die Anlage in einem schwimmenden Zustand befunden. Hierfür sei sie konstruiert worden. Sie habe bei wechselnden Wasserständen auf- und absteigen können, die Sicherungsleinen seien stets unter Spannung und die Anströmung durch vorbeifließendes Wasser habe den statischen Berechnungen entsprochen. Nunmehr lägen Teile des Schiffsaufbaus im Wasser, die nicht auf Anströmung bemessen seien. Dadurch bestehe die Gefahr, dass sich bei wechselnden Wasserständen Inventarstücke, Teile des Aufbaus oder sogar der ganze Aufbau lösten und in die Wasserstraße eintrieben. Die an dem Schiff gebrachten Sicherungsmittel entsprächen ebenfalls nicht mehr ihrem Zustand vor der Havarie. Sämtliche Sicherungsleinen hingen durch und einer der Schorbäume sei abgeknickt. Die Stadt A-Stadt sei bereit, die Genehmigung zur Herrichtung der Kranaufstellfläche mittels Abbau der Schrankenanlage jederzeit zu erteilen. Die Schranken und anderes Mobiliar könnten jedoch erst entfernt werden, wenn eine Bergung unmittelbar bevorstehe. Anderenfalls sei mit verbotswidrigem Parken durch Besucher in diesem Bereich zu rechnen.

21

Die angeordnete Maßnahme sei verhältnismäßig. Eine alternative Maßnahme wäre nur dann als milderes Mittel anzusehen, wenn sie zur Verhinderung der Gefahr gleichermaßen effektiv sei. Die Absicherung der Anlage mittels weiterer Sicherungsleinen sei nicht gleichermaßen effektiv. Dadurch werde nicht die Gefahr beseitigt, dass sich bei wechselnden Wasserständen Inventarstücke, Teile des Aufbaus oder sogar der ganze Aufbau lösten, da diese Bauteile nicht auf eine Wasseranströmung bemessen seien. Darüber hinaus könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Schiff aufgrund seiner statisch nicht vorgesehenen Schlagseite und der daraus resultierenden, veränderten Anströmung bei ungünstigen Wetter- und Strömungsbedingungen losreiße und abtreibe oder seine Lage in den Fahrbereich verschiebe. Ferner animierten die gesunkene Anlage und ihr fortschreitender Verfall Passanten zum Betreten und zum Vandalismus. Eine der Sicherungsleinen sei illegal vom Poller gelöst worden. Außerdem sei auf dem Dach der Anlage an zwei Stellen Graffiti angebracht worden. Dadurch entstünden Verletzungsgefahren für die Personen, die das Schiff beträten und möglicherweise dabei abstürzten. Diese Gefahren würden durch eine Sicherung des Schiffes gegen das Abtreiben nicht unterbunden. Je länger die Anlage in dem gesunkenen Zustand verbleibe, desto mehr verfalle sie. Dies werde sich nicht zuletzt auch negativ auf die Durchführbarkeit einer Bergung auswirken. Im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr sei deshalb allein die sofortige Bergung ein geeignetes Mittel.

22

Die Frist zur Bergung sei nicht zu kurz bemessen. Zum Zeitpunkt des Fristablaufs am 10.03.2021 sei der Schaden der Antragstellerin bekannt gewesen. Bereits in ihrem Widerspruchsschreiben vom 04.03.2021 habe sie ausgeführt, dass die Bergung voraussichtlich 150.000,00 € kosten werde.

23

Die Anlage sei nicht siebenfach von Land gesichert. Der lockere Draht sei (erneut) unbefugt vom Poller gelöst worden. Der vordere Schorbaum sei durchgebogen und habe damit keine ausreichende Sicherungsfunktion mehr. Die Belegung der vorderen Bb-Pollerbank mit dem Draht sei mit nur einer Seilklemme nicht fachmännisch gesichert. Aufgrund der geringen Achterschläge um die beiden Poller bestünden erhebliche Defizite bei der Lastübertragung.

II.

24

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.02.2021 ist zulässig, aber unbegründet.

25

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des bei der Antragsgegnerin am 08.03.2021 eingegangenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 17.02.2021 enthaltene strompolizeiliche Verfügung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, da gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Sofortvollzug angeordnet wurde.

26

Der Antrag ist aber unbegründet.

27

Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

28

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rdnr. 158.

29

Die Antragsgegnerin hat das aus ihrer Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der strompolizeilichen Verfügung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss. Eine maßgebliche Funktion der Begründungspflicht besteht darin, den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich gewesen sind, zu unterrichten.

30

Vgl. Schoch/Schneider, VwGO Kommentar, 39. EL Juli 2020, § 80 Rdnr. 245.

31

Der Begründungspflicht ist daher nur dann genügt, wenn die Gründe für das öffentliche Vollzugsinteresse für den Betroffenen hinreichend erkennbar sind. Eine solche, den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Begründung für den angeordneten Sofortvollzug enthält die angefochtene Verfügung. In der Verfügung vom 17.02.2021 wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass durch den aktuellen Zustand der schwimmenden Anlage mit Beeinträchtigungen des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu rechnen sei. Diese Begründung ist zwar sehr knapp, jedoch noch hinreichend konkret und einzelfallbezogen. Sie versetzt die Antragstellerin in die Lage, die für den Sofortvollzug genannten Gründe nachzuvollziehen und sich damit auseinanderzusetzen. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es nicht.

32

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Denn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da die im Streit befindliche strompolizeilichen Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

33

Rechtsgrundlage der strompolizeilichen Verfügung vom 17.02.2021 sind die §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 Wasserstraßengesetz (WaStrG). Danach haben die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu halten (Strompolizei). Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Wasser- und Schifffahrtsämter Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). Die Voraussetzungen für ein strompolizeiliches Einschreiten der Antragsgegnerin nach diesen Vorschriften sind aller Voraussicht nach erfüllt.

34

Die Entfernung bzw. Hebung der schwimmenden Anlage „....." (nachfolgend: „...“) ist „nötig“ im Sinne des § 24 Abs. 1 WaStrG, um die Saar in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten. Gegenstand der strompolizeilichen Ordnungsgewalt ist alles, was die Bundeswasserstraßen als Verkehrswege betrifft und damit den Interessen der Schifffahrt dient; sie richtet sich daher gegen jedermann, der den Zustand der Wasserstraße als Verkehrsweg beeinträchtigt, indem er für Handlungen oder Zustände verantwortlich ist, die außerhalb der Verkehrswidmung (§ 5 WaStrG) liegen. Zu dem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand der Bundeswasserstraße gehören unter anderem ihre Freiheit von Schifffahrtshindernissen, insbesondere in der Fahrrinne und ein unbeschädigtes Gewässerbett einschließlich der Ufer. Erhalten wird der Zustand der Bundeswasserstraße, wenn entweder seiner Veränderung entgegengewirkt oder wenn er wiederhergestellt wird.

35

Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 24.02.2011 - 5 V 22/11 -, juris, m.w.N.

36

Bei der gegebenen Sachlage ist von einer konkreten Gefahr für den für die Schifffahrt erforderlichen Zustand der Bundeswasserstraße als maßgebliches strompolizeiliches Schutzgut auszugehen. Dabei scheidet zwar einerseits die bloß entfernte Möglichkeit von Beeinträchtigungen aus, andererseits ist eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nicht erforderlich. Es genügt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne Eingreifen der Polizei ein Schaden entstehen werde.

37

Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 24.02.2011 - 5 V 22/11 -, juris, m.w.N.

38

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Insoweit teilt das Gericht die Einschätzung der sachkundigen Behörde der Antragsgegnerin, dass durch das Sinken der „.....“ eine Situation eingetreten ist, die eine Gefahr für die Schifffahrt auf der Saar begründet. Insoweit ist maßgeblich, dass die „...“ konstruktionsbedingt nicht dafür vorgesehen ist, auf Grund zu liegen, sondern zu schwimmen. Dies wird auch letztlich von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Diese Gefahr wird nicht dadurch beseitigt, dass die „...“ zum einen auf Grund liegt und zum anderen am Ufer vertäut ist. Denn hinsichtlich der Frage der ausreichenden Befestigung der „....“ ist zu beachten, dass sich der Wasserstand der Saar durchaus erheblich verändern kann, so dass insbesondere bei Hochwasser die erhebliche Gefahr besteht, dass die dann erheblich höheren Wasserkräfte dazu führen, dass das Schiff vom Grund gehoben wird und die vorhandenen Befestigungen nicht in der Lage sind, die bei Hochwasser wesentlich stärker auf die „......“ wirkenden Kräfte zu bewältigen. Dass es seit dem Sinken der „....“ zu keinem Hochwasser gekommen ist, ändert an der Gefahreneinschätzung nichts, da ein längerer Starkregen jederzeit möglich ist und damit auch ein starkes Ansteigen der Pegel der Saar. So war das letzte Hochwasser der Saar, bei der auch die Gefahr der Überflutung der Stadtautobahn bestand, erst Ende Januar/Anfang Februar dieses Jahres. Daher ist es erforderlich, dass die „Vaterland“ entweder beseitigt oder zumindest wieder in einen schwimmfähigen Zustand versetzt wird. Insoweit weist die Antragsgegnerin auch zu Recht daraufhin, dass die Gefahr besteht, das von der „.....“ Teile das Aufbaus oder sogar der komplette Aufbau abgerissen wird, da diese Schiffbestandteile nicht dafür ausgelegt sind, der Strömung ausgesetzt zu sein. Zudem besteht bei einem weiteren Verbleiben der „....“ unter Wasser die Gefahr, dass es durch das eingedrungene Wasser im Rumpf zu einem Verfall des Schiffes kommt, was eine Hebung deutlich erschweren würde.

39

Die angeordnete Maßnahme ist auch verhältnismäßig, insbesondere gibt es kein milderes Mittel, um die Gefahr zu beseitigen. So ist das von der Antragstellerin als milderes Mittel angeführte zusätzliche Sichern der „.....“, um sie dadurch gegen das Abtreiben zu sichern, in keiner Weise geeignet, die Gefahr dauerhaft zu beseitigen. Es besteht vor allem die Gefahr, dass bei Hochwasser eine uferseitige Sicherung nicht geeignet ist, die „.....“ gegen ein Abtreiben zu sichern und sie von ihrem Liegeplatz weggerissen wird. Zudem wird damit auch nicht die Gefahr gebannt, dass Schiffbestandteile abgerissen und in die Saar geschwemmt werden.

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Für die Antragstellerin besteht auch die Möglichkeit der Erfüllung der angeordneten Maßnahme. Dies wird von ihr in der Sache letztlich auch nicht Abrede gestellt. Vielmehr macht sie allein geltend, dass die gesetzte Frist zu knapp bemessen sei. Dies ist jedoch aus Sicht des Gerichts nicht der Fall. Insoweit ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass die angeordnete Maßnahme von ihr bisher deshalb nicht umgesetzt worden ist, weil sie (noch) nicht über die für die Ausführung erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Denn es ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten, dass sowohl die Tauchfirma als auch das Kranunternehmen bereits mit Mitarbeitern vor Ort waren und eine Durchführbarkeit der Maßnahme bejaht haben. Auch Bedienstete der Stadt A-Stadt waren vor Ort und haben gegen die notwendigen Maßnahmen - Rückbau von Schrankenanlagen und Laternen sowie Entfernung von Bänken - keine Einwände erhoben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Stadt A-Stadt die erforderlichen Genehmigungen nicht kurzfristig erteilen würde. Insoweit ist zu beachten, dass die Antragstellerin wohl bisher weder diese Genehmigungen beantragt noch die Aufträge für die zur Hebung der „...…“ notwendigen Arbeiten erteilt hat. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin ist die Stadt A-Stadt auch bereit, die Arbeiten zum Rückbau der Schrankenanlage durchzuführen und hat dies bereits intern abgestimmt. Insoweit ist also in keiner Weise glaubhaft, dass die Durchführung der Maßnahmen in der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist nicht möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass diese Frist zwischenzeitlich um mehr als sechs Wochen überschritten ist, ohne dass seitens der Antragstellerin irgendwelche Maßnahmen geltend gemacht worden wären, um die Hebung der „....“ zu veranlassen. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben derzeit nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, begründet keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Insoweit ist zu beachten, dass die Antragstellerin als Eignerin der „…...“ für deren Zustand und damit für eine schnellstmögliche Beseitigung der jetzt bestehenden Gefahr für die Wasserstraße verantwortlich ist. Dagegen kann die Antragstellerin nicht allein einwenden, sie habe derzeit kein Geld.

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Aus diesem Grund ist die angefochtene strompolizeiliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.02.2021 nicht zu beanstanden.

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Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.02.2021 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie den rechtlichen Vorgaben des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes entspricht. Dabei weist das Gericht allerdings daraufhin, dass, wenn die Festsetzung des androhten Zwangsgeldes die Antragstellerin nicht zur Umsetzung der angeordneten Maßnahme veranlassen sollte, es zur Beseitigung der bestehenden Gefahrenlage angezeigt sein kann, das Zwangsmittel zu wechseln und eine Ersatzvornahme anzudrohen und, wenn dies ebenfalls ohne Erfolg bleiben sollte, zu vollziehen. In diesem Fall ist Antragstellerin für die Kosten der Ersatzvornahme heranzuziehen.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer die von der Antragstellerin geschätzten Kosten für die Hebung des Schiffes in Höhe von 150.000,-- € zugrunde. Dieser Betrag ist nicht gemäß Textziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick zu halbieren, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, da die Hebung der „Vaterland“ zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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