Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (1. Kammer) - 1 K 964/24
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 09. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2024 verpflichtet, den Kläger auch für den Monat Juni 2023 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt mit seiner Klage seine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
- 2
Der Kläger war in früherer Zeit unter der Adresse ... in ... unter der Beitragsnummer ... ... ... als Rundfunkbeitragsschuldner angemeldet.
- 3
Unter dem 02. Mai 2018 informierte der Beklagte den Kläger – als Antwort auf eine Nachricht des Klägers vom 09. April 2018 – darüber, dass seine Mitteilung dahingehend, dass er sein Beitragskonto rückwirkend abmelden wolle, weil er in eine Wohnung gezogen sei, für die bereits ein anderer Mitbewohner den Rundfunkbeitrag bezahle, angekommen sei. Das Beitragskonto sei mit Ablauf des Monats 04/2018 abgemeldet worden.
- 4
Im Januar 2023 stellte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) nach einem Meldedatenabgleich fest, dass der Kläger im Einwohnermelderegister ab 29. Dezember 2017 mit zwei Wohnsitzen gemeldet war: mit Hauptwohnung unter der Adresse yyy in yyy und mit Nebenwohnung unter seiner alten Adresse im ... in ..., wobei er für letztere Wohnung keinen Rundfunkbeitrag bezahlte.
- 5
Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. Juni 2023 unter dem Aktenzeichen ... an seinen Zweitwohnsitz in ... zur Klärung auf.
- 6
Mit Schreiben vom 17. Juni 2023, das auf das Aktenzeichen ... Bezug nahm, teilte der Kläger dem Beklagten mit, es handele sich bei der Adresse ... in ... um seinen Zweitwohnsitz. Der Rundfunkbeitrag werde bereits an seinem Erstwohnsitz durch seine Ehefrau unter der Beitragsnummer aaa aaa aaa entrichtet. Dem Schreiben fügte der Kläger eine Meldebescheinigung der Gemeinde ... vom 06. Juni 2023 bei.
- 7
Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 – gerichtet an den Zweitwohnsitz in ... – wandte sich der Beklagte erneut an den Kläger. Er habe ihm bereits vor Kurzem mitgeteilt, dass kein Beitragskonto unter seinem Namen für die Adresse in ... vorliege. Es seien weiterhin seine Angaben notwendig. Falls er auch auf dieses Schreiben nicht antworte, erfolge automatisch eine Anmeldung der Wohnung in ... auf seinen Namen.
- 8
Am 28. Juli 2023 wandte sich der Kläger telefonisch an den Beklagten und wurde laut dem entsprechenden Vermerk in der Verwaltungsakte aufgefordert, sein Anliegen schriftlich mitzuteilen.
- 9
Am 29. Juli 2023 meldete der Kläger seine Nebenwohnung in ... online zum 01. August 2023 an und beantragte gleichzeitig seine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung, weil die Beiträge für seine Hauptwohnung unter der Beitragsnummer aaa aaa aaa von seiner Ehefrau beglichen würden. Als Anlage fügte er erneut die Meldebescheinigung der Gemeinde ... vom 06. Juni 2023 bei.
- 10
Mit Schreiben vom 09. August 2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in ... eingegangen sei. Des Weiteren informierte er den Kläger darüber, dass er die Nebenwohnung im ... in ... rückwirkend zum 01. Januar 2020 auf den Namen des Klägers zum Rundfunkbeitrag angemeldet habe. Die Beitragsnummer laute ... ... 183 (im Folgenden zum besseren Leseverständnis: 183). Das Beitragskonto weise bis einschließlich 06/2023 einen offenen Betrag von 754,78 Euro auf. Eine Entscheidung über den Befreiungsantrag werde ihm gesondert mitgeteilt.
- 11
Mit Bescheid vom selben Tag, also vom 09. August 2023, befreite der Beklagte den Kläger ab dem 01. Juli 2023 unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung in ....
- 12
Unter dem 25. August 2023 legte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten „Rechtsmittel, Widerspruch – Einspruch“ gegen das „Schreiben vom 09.08.2023“ ein und begründete dies zunächst damit, dass der Beklagte für die Nebenwohnung in ... rückwirkend Rundfunkbeiträge in Höhe von 754,78 Euro fordere. Er habe bis April 2018 für seine Wohnung in ... „normal den Rundfunkbeitrag gezahlt“. Mit Schreiben vom 02. Mai 2018 habe der Beklagte ihm die Abmeldung seines Beitragskontos bestätigt. Auf das Schreiben des Beklagten vom 13. Juni 2023 habe er mitgeteilt, dass es sich bei der Adresse in ... um seinen Nebenwohnsitz handele, und eine Meldebescheinigung vorgelegt. Als er die Information bekommen habe, den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht online zu stellen, habe er dies getan. Im online-Formular des Beklagten sei eine rückwirkende Anmeldung aber nicht möglich. Ohnehin sei sein online-Antrag aber gar nicht notwendig gewesen, weil der Beklagte ihn mit Ablauf des Monats 04/2018 bezogen auf das Beitragskonto für den Nebenwohnsitz abgemeldet habe. Er fordere den Beklagten daher auf, die Forderung in Höhe von 754,78 Euro zurückzunehmen.
- 13
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2024 – dem Klägervertreter laut Empfangsbekenntnis am 01. Juli 2024 zugegangen – wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers „gegen den Bescheid des Saarländischen Rundfunks über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung vom 09.08.2023“ zurück. Der Kläger wende sich gegen den Beginn der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung in .... Im Rahmen eines Klärungsverfahrens sei ihm, dem Beklagten, vom Einwohnermeldeamt mitgeteilt worden, dass der Kläger seit 29. Dezember 2017 unter der Anschrift ... in ... mit einer Nebenwohnung gemeldet sei. Einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht habe der Kläger aber erst am 29. Juli 2023 gestellt, sodass ihm die Befreiung ab 07/2023 gewährt worden sei. Der Antrag sei nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen gestellt worden, da der Kläger die Wohnungen schon länger innehabe. Die Befreiung sei somit zum Ersten des Monats der Antragstellung, also ab 07/2023, möglich. Die Beitragspflicht beginne mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehabe. Das Innehaben sei unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 RBSW). Die Anmeldung der Nebenwohnung in ... beim Beitragsservice hätte daher im Dezember 2017 erfolgen müssen. Im Juli 2018 hätte dann auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung beantragt werden können.
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Am 29. Juli 2024 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen anführt, generell sei eine Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Er, der Kläger, sei schon deshalb vom Rundfunkbeitrag befreit gewesen, weil er in eine Wohnung gezogen sei, für die bereits ein anderer Mitbewohner den Rundfunkbeitrag zahle. Der Beklagte müsse sich an sein Schreiben vom 02. Mai 2018 halten. In diesem habe er eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts erbeten. Dem sei er, der Kläger, nachgekommen. Hiernach habe er davon ausgehen dürfen, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit gewesen zu sein.
- 15
Der Beklagte habe im Schreiben vom 02. Mai 2018 mitgeteilt: „Deshalb haben wir das Beitragskonto mit Ablauf des Monats 04.2018 abgemeldet.“ Der Beklagte sei angesichts dieses Satzes verpflichtet gewesen, ihn, den Kläger, darauf hinzuweisen, dass ein förmlicher Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht notwendig sei.
- 16
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, ihn unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 09. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2024 mit Wirkung zum 01. Januar 2020 unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung unter der Anschrift ... in ... zu befreien.
- 18
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 20
Zur Begründung wiederholt er seine Argumentation aus dem angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger habe seine damalige Hauptwohnung im ... in ... mit Schreiben vom 09. April 2018 abgemeldet und dabei angegeben, er habe diese Wohnung zum 29. Dezember 2017 vollständig aufgegeben, da er zu einem anderen Beitragszahler in die Wohnung unter der Adresse yyy in yyy gezogen sei. Infolgedessen sei dem Kläger die Abmeldung seiner Wohnung zum April 2018 mit Schreiben vom 02. Mai 2018 bestätigt worden. Im Januar 2023 habe er, der Beklagte, dann von der Einwohnermeldebehörde die Mitteilung erhalten, dass der Kläger bereits seit 29. Dezember 2017 mit Nebenwohnsitz im ... in ... gemeldet sei. Dass er die Wohnung unter dieser Adresse entgegen seinen Angaben nicht vollständig aufgegeben habe, sondern weiterhin als Nebenwohnung innegehabt habe, sei ihm, dem Beklagten, bis dahin nicht bekannt gewesen und auch vom Kläger nicht mitgeteilt worden. Der Kläger sei daraufhin unter der Adresse in ... angeschrieben worden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2023 habe der Kläger bestätigt, dass es sich bei der Wohnung in ... um seinen Nebenwohnsitz handele und dass seine Ehefrau Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung leiste. Einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung habe der Kläger erst am 29. Juli 2023 gestellt, woraufhin ihm die Befreiung ab Juli 2023 unbefristet erteilt worden sei. Die Klage des Klägers sei als Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch für den Zeitraum 01/2020 bis 06/2023 auszulegen; sie sei indessen unbegründet. Ein Anspruch auf rückwirkende Befreiung für den Zeitraum 01/2020 bis 05/2020 folge für den Kläger nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az.: 1 BvR 1675/16 u.a.). Es fehle insoweit an einem rechtzeitigen Befreiungsantrag des Klägers. Für den Zeitraum 06/2020 bis 06/2023 folge ein solcher Anspruch auch nicht aus § 4a RBStV. Der Kläger habe erst im Juli 2023 einen Befreiungsantrag gestellt. Eine Befreiung für die Zeit vor Juli 2023 sei nach dem Wortlaut des § 4a RBStV nicht möglich. Entgegen der Auffassung des Klägers könne eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung sowohl nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 als auch nach § 4a RBStV lediglich auf Antrag gewährt werden. Eine solche werde nicht schon dann gewährt, wenn ein Beitragsschuldner eine Nebenwohnung lediglich innehabe. Der Kläger habe im Jahr 2018 das Ende des Innehabens seiner Wohnung in ... mitgeteilt und keinen entsprechenden Befreiungsantrag gestellt. Es gehe aus dem Schreiben vom 02. Mai 2018 nicht hervor, dass der Kläger eine Meldebescheinigung vorgelegt habe. Der Kläger sei in dem Schreiben lediglich aufgefordert worden, eine Meldebescheinigung vorzulegen, falls eine ausnahmsweise rückwirkende Abmeldung seines damaligen Beitragskontos geprüft werden solle. Ob eine solche vorgelegt und eine rückwirkende Abmeldung vorgenommen worden sei, sei nicht ersichtlich. Auch durch die Vorlage einer Meldebescheinigung wäre der Kläger ohne die Stellung eines Befreiungsantrags nicht automatisch von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung befreit worden.
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Mit Beschluss vom 09. Juli 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit – nach entsprechender Anhörung der Beteiligten – auf die Einzelrichterin übertragen.
- 22
Mit Beschluss vom 09. Juli 2025 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gestattet worden, an dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. August 2025 mittels Bild- und Tonübertragung nach § 102a Abs. 1 S. 1 VwGO teilzunehmen.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Da der Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne ihn verhandelt und entschieden werden.
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Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer vom 09. Juli 2025 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin.
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Die Klage ist zulässig, aber in der Sache größtenteils unbegründet.
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Die Klage ist lediglich begründet, soweit der Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 09. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2024 begehrt, ab 01. Juni 2023 und nicht erst ab 01. Juli 2023 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden (dazu unter 1.). Soweit der Kläger indessen im Übrigen begehrt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 09. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2024 auch rückwirkend für den Zeitraum vom 01. Januar 2020 bis 31. Mai 2023 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, ist seine Klage unbegründet (dazu unter 2.)
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1. Der Beklagte ist zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung in ... ab dem 01. Juni 2023 zu befreien, da er den diesbezüglichen Antrag zu Unrecht abgelehnt hat und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 09. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2024 ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben, soweit darin die Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht für den Monat Juni 2023 abgelehnt wurde.
- 29
Der Kläger hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Monat Juni 2023 aus § 4a RBStV.
- 30
§ 4a Abs. 1 RBStV bestimmt, dass eine natürliche Person für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit wird, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet. Gemäß § 4a Abs. 2 RBStV erfolgt die Befreiung unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.
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Die vorstehenden Voraussetzungen sind für den von dem Kläger begehrten Befreiungszeitraum 01. bis 30. Juni 2023 erfüllt.
- 32
Der Kläger hat mit Schreiben vom 17. Juni 2023 seine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung in ... beantragt. Soweit der Beklagte das klägerische Schreiben, das sich auch in der chronologisch geordneten Verwaltungsakte des Beklagten an der „zeitlich richtigen Stelle“ befindet, ignoriert und von einer Antragstellung erst durch den klägerischen online-Antrag vom 29. Juli 2023 ausgeht, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Beklagte, der – wie dem Gericht aus zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bekannt ist – regelmäßig entsprechende Schreiben von Privatpersonen als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auffasst, hätte auch das Schreiben des Klägers vom 17. Juni 2023 als Befreiungsantrag werten müssen. Die von dem Beklagten geäußerte Ansicht, der Kläger habe in dem Schreiben lediglich bestätigt, dass es sich bei der Anschrift ... in ... um seine Nebenwohnung handele, und mitgeteilt, die Rundfunkbeiträge würden von seiner Ehefrau am Hauptwohnsitz unter der Anschrift yyy in yyy entrichtet werden, überzeugt nicht.
- 33
Ein Antrag ist eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die final darauf gerichtet ist, ein Verwaltungsverfahren mit einem bestimmten Inhalt einzuleiten und eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Der Inhalt des Antrags ist gegebenenfalls im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont aus Sicht der Behörde und eines eventuellen Antragsgegners zu ermitteln.
- 34
Vgl. Heßhaus, in: BeckOK VwVfG (April 2025) § 22 Rn. 20; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG (2023), § 22 Rn. 45.
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Bei Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts des Beklagten hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 17. Juni 2023 deutlich zum Ausdruck gebracht, von der Rundfunkbeitragspflicht im Hinblick auf seine Nebenwohnung befreit werden zu wollen. Er hat das von dem Beklagten im Schreiben vom 13. Juni 2023, das an seine Nebenwohnung in ... adressiert war, angeführte Aktenzeichen „...“ korrekt wiedergegeben und damit dem Beklagten die aktenbezogene Zuordnung zum entsprechenden Vorgang ermöglicht. Auch hatte er dem Schreiben vom 17. Juni 2023 die zum Nachweis seiner Wohnsitzverhältnisse notwendige Meldebescheinigung beigefügt, aufgrund derer der Beklagte später – nämlich nach erneuter Übersendung mit dem online-Antrag des Klägers vom 29. Juli 2023 – die Befreiung von der Beitragspflicht ab Juli 2023 vorgenommen hat. Des Weiteren ergibt die Mitteilung des Klägers, in ... sei nur seine Nebenwohnung und seine Ehefrau zahle für die gemeinsame Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag, bei lebensnaher Betrachtung nur dann Sinn, wenn der Kläger davon ausgegangen ist, angesichts dieses Vortrags für seine Nebenwohnung keinen zusätzlichen Beitrag zahlen zu müssen bzw. zu wollen. Nachdem den Beklagten nach Kenntnis des Gerichts zahlreiche solcher Mitteilungen von Privatpersonen erreichen, die des Öfteren keine ausdrückliche Befreiungsantragstellung enthalten und trotzdem von dem Beklagten großzügig und wohlwollend als Antrag aufgefasst werden, wäre auch im vorliegenden Fall eine entsprechende Auslegung zu erwarten gewesen.
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Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht für den Monat Juni 2023 nach § 4a RBStV liegen vor. Der Kläger war im Juni 2023 als Inhaber der Hauptwohnung in yyy und der Nebenwohnung in ... nach § 2 Abs. 1 RBStV hinsichtlich beider Wohnungen beitragspflichtig. Eine Vermutung für die Inhaberschaft besteht im Übrigen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV bereits aufgrund der melderechtlichen Erfassung des Klägers unter beiden Anschriften. Außerdem hat der Kläger den Rundfunkbeitrag im Juni 2023 für seine Hauptwohnung unstreitig dadurch an die zuständige Landesrundfunkanstalt „entrichtet“, dass seine Ehefrau den Rundfunkbeitrag im Hinblick auf diese Wohnung aufgrund ihrer eigenen Beitragspflicht gezahlt und hierdurch gemäß § 2 Abs. 3 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO auch die diesbezügliche Beitragsschuld des Klägers als Gesamtschuldner erfüllt hat.
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Wie unten noch auszuführen sein wird, ist beim Innehaben zweier Wohnungen auch nicht automatisch davon auszugehen, dass lediglich für eine Wohnung eine Rundfunkbeitragspflicht besteht. Dementsprechend ausgehend von einer Antragstellung des Klägers mit Schreiben vom 17. Juni 2023 im Juni 2023 ergibt sich aus § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV die Notwendigkeit der Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht ab 01. Juni 2023.
- 39
2. Soweit sich der Kläger außerdem gegen die Ablehnung seiner Beitragsbefreiung für den Zeitraum Januar 2020 bis Mai 2023 durch Bescheid des Beklagten vom 09. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2024 wendet, hat seine Klage keinen Erfolg. Diese ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung im Zeitraum vom 01. Januar 2020 bis 31. Mai 2023.
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Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.). Durch das Urteil,
- 41
vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155,
- 42
wurde folgende Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten der Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen in § 4a RBStV am 01. Juni 2020 getroffen:
- 43
„Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).“
- 44
Der Inhalt einer solchen Übergangsregelung ist aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil selbst zu bestimmen. Denn eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG bleibt ein Akt der Rechtsprechung und wird nicht selbst zu einem Gesetz. Die Heranziehung der für Rechtsnormen geltenden Auslegungsregeln kommt deswegen nicht in Betracht. Vielmehr sind Art, Maß und Inhalt einer Vollstreckungsanordnung abhängig vom Inhalt der zu vollstreckenden Sachentscheidung sowie von den konkreten Verhältnissen, unter denen diese umzusetzen ist.
- 46
Dies zugrunde gelegt, hat das Bundesverfassungsgericht die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung ausdrücklich von einer Antragstellung abhängig gemacht. Mithin erfolgte die Befreiung von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung unter Anwendung der Übergangsregelung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch.
- 47
Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155. Dazu auch: VG Leipzig, Urteil vom 06.11.2024, 1 K 491/23, juris, Rn. 64.
- 48
Zudem sieht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich für die Zeit vor der Urteilsverkündung am 18. Juli 2018 die (beschränkte) Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung vor. Für die Zeit ab der Urteilsverkündung schweigt das Urteil zur Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine solche geschaffen werden sollte. Dafür spricht auch mit Gewicht, dass das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung schon für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 als absolute Ausnahme konzipiert hat, um die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG geschützte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten: Eine rückwirkende Befreiung wurde nur demjenigen gewährt, der bereits mit Rechtsbehelfen gegen einen Festsetzungsbescheid vorgegangen war, und dann auch nur, wenn der Festsetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden war.
- 49
Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155.
- 50
Anhaltspunkte dafür, dass eine rückwirkende Befreiung nach dem 18. Juli 2018 nicht mehr nur ausnahmsweise, sondern grundsätzlich möglich sein sollte, sind nicht erkennbar.
- 51
In diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2023, 2 A 913/22 = BeckRS 2023, 494, Rn. 10.
- 52
Zwar bezieht sich der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit dem 01. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 auch auf einen Zeitraum, in dem die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts noch in Kraft war. Trotzdem folgt für den Kläger aus der Regelung kein Anspruch auf Befreiung für den betreffenden Zeitraum. Es fehlt an dem notwendigen rechtzeitigen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Kläger hat während der Geltung der Übergangsregelung vom Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 18. Juli 2018 bis zu ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. Mai 2020 keinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gestellt.
- 53
Dem Kläger verhilft auch nicht sein sinngemäßer Vortrag zum Erfolg, es dürfe grundsätzlich und generell niemand doppelt zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden.
- 54
Dazu in einem ähnlichen Fall auch: VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23, juris; VG Bremen, Urteil vom 19.10.2023, 2 K 1044/23, juris; VG Leipzig, Urteil vom 06.11.2024, 1 K 491/23, juris.
- 55
Es kann gerade nicht mit Erfolg argumentiert werden, das Bundesverfassungsgericht habe die doppelte Heranziehung als Beitragsschuldner für Haupt- und Nebenwohnung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt und das Verwehren von rückwirkenden Befreiungen stelle daher eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn eine Ungleichbehandlung von Beitragsschuldnern, die Rundfunkbeiträge auch für ihre Nebenwohnung zahlen müssen, weil sie nicht rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Zahlungspflicht gestellt haben, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt durch das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG enthaltene Gebot des Schutzes der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Schutz der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks war der Grund, aus dem das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung für Inhaber von Nebenwohnungen für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 auf wenige Ausnahmefälle begrenzte.
- 56
Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 153.
- 57
Dabei steht der Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung auch in angemessenem Verhältnis zu dieser: Das Unterbleiben einer Befreiung und damit eine fortbestehende Ungleichbehandlung beruht auf dem Unterlassen der Antragsstellung, also auf eigenverantwortlichem Verhalten des doppelt Herangezogenen, wiegt also nicht besonders schwer. Darüber hinaus ist auch der von Privatpersonen zu leistende Rundfunkbeitrag nicht derart hoch, dass er eine existenzgefährdende Wirkung entfalten könnte. Demgegenüber ist eine Beeinträchtigung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine potentielle Vielzahl rückwirkender Befreiungsanträge, insbesondere vor dem Hintergrund der schlechthin konstituierenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die freiheitlich demokratische Grundordnung,
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vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.02.2007, 1 BvR 538/06, Rn. 42 m.w.Nw.; Jarass, in Jarass/Pieroth, GG (2024), Art. 5 Rn. 44 m.w.Nw.
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besonders gewichtig, weil infolge fehlender finanzieller Mittel eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Arbeit des Rundfunks droht.
- 60
Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 19.10.2023, 2 K 1044/23, juris, Rn. 21.
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Soweit der Kläger andeutet, eine Befreiung einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht dürfe (generell) nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden, sondern müsse automatisch gewährt werden, dringt er auch damit nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht schlägt in seinem Urteil vom 18. Juli 2018,
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vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 153, 155,
- 63
zur Beseitigung der von ihm festgestellten gleichheitswidrigen Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen selbst vor, dass die Gesetzgeber – wie mit § 4a RBStV geschehen – eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen können, und stellt damit gleichzeitig klar, dass die Bindung einer Befreiung an einen Antrag verfassungsmäßig bzw. rechtmäßig ist.
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Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu dem Schluss kommen kann, er sei schon seit April 2018 für seine Nebenwohnung in ... von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, weil das Schreiben des Beklagten vom 02. Mai 2018 so zu verstehen sei.
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Das Schreiben des Beklagten vom 02. Mai 2018 hatte mit einer etwaigen Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung nichts zu tun. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten hatte der Kläger ihm im April 2018 mitgeteilt, seine Wohnung in ... zum 29. Dezember 2017 aufgegeben zu haben und in eine andere Wohnung in yyy umgezogen zu sein. Aus der Perspektive des Beklagten war also davon auszugehen, dass der Kläger ab 29. Dezember 2017 keine melderechtliche Verbindung mehr zu der Wohnung im ... in ... hatte. Dass es sich bei der (nicht in der Verwaltungsakte befindlichen) Mitteilung des Klägers aus dem April 2018 um eine Abmeldung der Wohnung in ... handelte, ergibt sich auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 02. Mai 2018, in dem die Abmeldung wegen Umzugs in eine andere Wohnung bestätigt wird. Von einem Weiterführen der Wohnung im ... in ..., die bis Ende 2017 die Hauptwohnung des Klägers war, ab 29. Dezember 2017 als Nebenwohnung neben der Hauptwohnung unter der Adresse yyy in yyy ist in dem Schreiben an keiner Stelle die Rede. Auch der Kläger behauptet an keiner Stelle, er habe dem Beklagten im April 2018 tatsächlich mitgeteilt, die Wohnung in ... als Nebenwohnsitz weiterzuführen. Insofern ist schon nicht erkennbar, welchen Zusammenhang der Kläger in dem Schreiben des Beklagten vom 02. Mai 2018 mit einer Befreiung vom Rundfunkbeitrags sehen möchte.
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Abgesehen davon ist auch zu sehen, dass im relevanten Zeitraum Ende 2017 bzw. im April 2018, als der Kläger seine Abmeldung vornahm und dies durch den Beklagten mit Schreiben vom 02. Mai 2018 bestätigt wurde, noch gar keine Möglichkeit zur Befreiung einer Nebenwohnung vom Rundfunkbeitrag bestand. Ebendiese Möglichkeit wurde erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 und die darin enthaltene Übergangsregelung geschaffen. Schon vor diesem Hintergrund kann mit dem Schreiben des Beklagten vom 02. Mai 2018 keine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht intendiert gewesen oder gar erfolgt sein.
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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht – wie der Kläger meint – aus dem Umstand, dass der Beklagte in seinem Schreiben vom 02. Mai 2018 die Übersendung einer Meldebescheinigung verlangt hätte und der Kläger diesem Anliegen nachgekommen wäre. Zunächst wird von dem Kläger schon nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Verwaltungsakte, dass der Kläger bereits im Jahr 2018 – als Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom 02. Mai 2018 – eine Meldebescheinigung vorgelegt hätte. Vielmehr ist kein Hinweis darauf ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich zeitnah nach Erhalt in irgendeiner Form auf das Schreiben vom 02. Mai 2018 geantwortet hätte. Dass das Übersenden einer Meldebescheinigung im Juni 2023 – als Reaktion auf ein Schreiben des Beklagten vom 13. Juni bzw. 26. Juli 2023 – keine Beantwortung des Beklagtenschreibens vom 02. Mai 2018 sein kann, die zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab April 2018 führen könnte, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Erläuterung.
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Darüber hinaus übersieht der Kläger aber auch, dass der Beklagte im Schreiben vom 02. Mai 2018 die Übersendung einer Meldebescheinigung lediglich für den Fall erbeten hat, dass eine Prüfung einer rückwirkenden Abmeldung vorgenommen werden solle. Schon mangels gesetzlicher Möglichkeit (siehe oben) einer Befreiung einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht im April/Mai 2018 konnte die Bitte um Übersendung der Meldebescheinigung nicht darauf abzielen, eine rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu gewähren. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 02. Mai 2018 eindeutig, dass es um die Prüfung der Möglichkeit einer rückwirkenden – nämlich auf den 29. Dezember 2017 rückwirkenden – Abmeldung geht, für die binnen vier Wochen eine Meldebescheinigung vorgelegt werden sollte.
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Der Kläger geht auch fehl, wenn er behauptet, ihm stehe ein Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu, weil der Beklagte eine Informations- bzw. Nachfragepflicht verletzt habe, die darin bestehe, dass er ihn unmittelbar nach Abmeldung der Wohnung in ... im April 2018 bzw. nach Übersenden des Schreibens vom 02. Mai 2018 hätte anschreiben und über die Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung informieren müssen.
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Zunächst war – wie oben bereits ausgeführt – im April/Mai 2018 noch keine gesetzliche Möglichkeit zur Befreiung einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht vorgesehen, über die der Beklagte hätte informieren können.
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Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt bestand keine solche Informations- oder Hinweispflicht des Beklagten.
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Dabei ist zunächst von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger dem Beklagten im April 2018 selbst – offenbar wahrheitswidrig – mitgeteilt hatte (siehe oben), seine Wohnung in ... aufgegeben zu haben und nach yyy umgezogen zu sein. Wenn der Beklagte aber gar keine Kenntnis davon hat, dass der Kläger – entgegen seinen eigenen Angaben – einen Nebenwohnsitz unterhält, erschließt sich schon nicht, welchen Anlass er hätte haben sollen, den Kläger über die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab 18. Juli 2018 zu informieren.
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Ungeachtet dessen besteht aber auch ansonsten keine solche Informations- oder Hinweispflicht des Beklagten.
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Zunächst legt der Kläger schon nicht dar, woraus sich eine solche ergeben soll und wie daraus ein Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erwachsen soll. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
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§ 24 Abs. 1 SVwVfG, der eine Amtsermittlungspflicht für Behörden normiert, sowie § 25 SVwVfG, der eine Beratungs- und Auskunftspflicht für Behörden vorsieht, gelten für den Beklagten nicht. Gemäß § 2 Abs. 1 SVwVfG gilt das SVwVfG nicht für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks, was insbesondere im Hinblick auf Ermittlungs- und Informationspflichten schon aus dem sachlichen Grund der Praktikabilität in der Massenverwaltung sinnvoll erscheint.
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Aber auch im Übrigen hat der Gesetzgeber den Landesrundfunkanstalten keine allgemeinen Nachforschungspflichten oder die konkrete Pflicht auferlegt, Personen unmittelbar nach einer Änderung im Melderegister beim Einwohnermeldeamt oder nach einem Meldedatenabgleich auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Falle von Nebenwohnungen hinzuweisen.
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Dazu auch: VG Hannover, Urteil vom 29.12.2023, 7 A 3291/22, juris, Rn. 22; VG Aachen, Urteil vom 19.09.2016, 8 K 1897/14, juris, Rn. 53 ff.
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Mit § 8 RBStV, der die Anzeigepflicht normiert, hat der Gesetzgeber im Rahmen des kraft Gesetzes jeweils gemäß §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 RBStV i.V.m. § 7 Abs. 1 RBStV entstehenden Beitragsschuldverhältnisses vielmehr alle Pflichten dem jeweiligen Beitragsschuldner auferlegt. Dagegen hat er für die Rundfunkanstalten ausdrücklich keine Nachforschungspflicht zur Entdeckung unbekannter Beitragsschuldner angeordnet.
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Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, 1 LA 336/20 = BeckRS 2021, 3996, Rn. 8; Sell, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum RundfunkR (2024), § 8 RBStV, Rn. 1; VG Bremen, Urteil vom 18.09.2020, 2 K 1828/18, juris, Rn. 28; VG Lüneburg, Urteil vom 09.05.2022, 3 A 371/21 = BeckRS 2022, 12366, Rn. 34 Noch zum alten Gebührenrecht: OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2013, 2 A 507/12 = BeckRS 2014, 45637.
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Der Gesetzgeber hatte offensichtlich das Ziel vor Augen, Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden,
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vgl. VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23 = BeckRS 2024, 15104, Rn. 33,
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und hat daher insbesondere die Befreiung von der Beitragspflicht von einer Antragstellung abhängig gemacht.
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Ohne das Erfordernis eines Befreiungsantrages und die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen der persönlichen Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 RBStV obläge es den Landesrundfunkanstalten, fortwährend zu ermitteln, welche Personen Rundfunkbeitragskonten im privaten Bereich für mehrere Wohnungen haben, ob sie für diese Wohnungen Rundfunkbeiträge zahlen und welche dieser Wohnungen Haupt- und welche Nebenwohnung ist. Nachdem sie diese Ermittlungen abgeschlossen haben, müssten die Landesrundfunkanstalten die ermittelten Rundfunkbeitragszahlenden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Nebenwohnungsinhaberschaft und Rundfunkbeitragszahlung für Hauptwohnung oder eine weitere Nebenwohnung) von der Rundfunkbeitragspflicht für deren Nebenwohnung(en) befreien beziehungsweise die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für deren Nebenwohnung(en) stoppen und gegebenenfalls überzahlte Rundfunkbeiträge erstatten. Ein Durchsuchen des gesamten Bestandes an Rundfunkbeitragspflichtigen im privaten Bereich und die sich anschließenden erforderlichen Ermittlungen für sämtliche Personen mit mehreren Wohnungen entfällt dagegen, wenn der Beitragsschuldner zur Anzeige von Änderungen (§ 8 Abs. 1 RBStV) sowie zur Stellung eines etwaigen Befreiungsantrags verpflichtet ist. Dies zieht lediglich eine anlass- und einzelfallbezogene Prüfung nach sich und dient damit der Verwaltungspraktikabilität, weil die Landesrundfunkanstalten die Befreiungsvoraussetzungen nur bei Antragstellenden zu prüfen haben und gerade nicht bei allen Personen, die beim Einwohnermeldeamt eine Nebenwohnung anzeigen. Eine rundfunkseitige Prüfung kann damit insbesondere bei denjenigen unterbleiben, die für ihre Hauptwohnung keine Rundfunkbeiträge zahlen und deshalb von einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung absehen, wie beispielsweise Nebenwohnungsinhaber, deren Mitbewohner oder Eltern die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Hauptwohnung entrichten.
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So auch: VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23 = BeckRS 2024, 15104, Rn. 33 ff.
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Der Kläger ist seinen Pflichten aus § 8 Abs. 1 RBStV nicht nachgekommen, sondern hat dem Beklagten gegenüber im April 2018 zum einen falsche Angaben gemacht, indem er seine Wohnung in ..., die er zum damaligen Zeitpunkt als Nebenwohnsitz unterhielt, unter Hinweis auf einen Umzug nach yyy gänzlich vom Rundfunkbeitrag abmeldete. Zum anderen ist der Kläger auch in der Folgezeit seiner Anzeigepflicht (§ 8 RBStV) nicht nachgekommen. Er hat zu keinem Zeitpunkt vor Juni 2023 gegenüber dem Beklagten klargestellt, dass er einen Haupt- und einen Nebenwohnsitz unterhält. Gemäß § 8 Abs. 1 RBStV hätte der Kläger aber das Innehaben der Nebenwohnung in ... unverzüglich dem Beklagten gegenüber schriftlich anzeigen und sich als Beitragsschuldner anmelden müssen; dies war dem Kläger auch zuzumuten.
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Eine solche Meldung von zwei Wohnungen führt grundsätzlich für den Beitragsschuldner zu einer Rundfunkbeitragspflicht für beide Wohnungen. Erst in einem zweiten Schritt hätte der Kläger dann nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts oder nach § 4a RBStV die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung in ... beantragen können. Dass der Beklagte die rückwirkende Anmeldung des neuen Beitragskontos 183 für die klägerische Nebenwohnung in ... vorgenommen hat, liegt somit in erster Linie in einem Versäumnis des Klägers begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint es keineswegs zu beanstanden, dass der Kläger die Konsequenzen seines Versäumnisses zu tragen hat. Es hätte für den Kläger die Möglichkeit (und Pflicht) zur ordnungsgemäßen Anmeldung und in der Folge – ab Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts am 18. Juli 2018 – auch weitergehend zur Beantragung einer Beitragsbefreiung für die Nebenwohnung bestanden.
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Ein Anspruch des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht folgt auch nicht aus § 4a RBStV, der seit 01. Juni 2020 gilt.
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§ 4a Abs. 1 RBStV bestimmt, dass eine natürliche Person für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit wird, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet. Gemäß § 4a Abs. 2 RBStV erfolgt die Befreiung unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.
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Die vorstehenden Voraussetzungen sind für den von dem Kläger begehrten Befreiungszeitraum Januar 2020 bis Mai 2023 nicht erfüllt. Es ist zugrunde zu legen, dass der Kläger (erst) mit Schreiben vom 17. Juni 2023 (siehe oben) die Beitragsbefreiung beantragt hat. Der Befreiungsantrag ist daher nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen – Begründung der Nebenwohnungsinhaberschaft im Dezember 2017 und Rundfunkbeitragszahlung durch die Ehefrau für eine Hauptwohnung – gestellt worden. Eine rückwirkende Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vor Juni 2023 kommt daher nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Beklagte ist hier lediglich zu einem geringen Teil unterlegen, nämlich nur bezogen auf die Befreiung des Klägers vom Rundfunkbeitrag für einen Monat (Juni 2023), also entsprechend einem Anteil von 18,36 Euro an den insgesamt im Streit stehenden 754,78 Euro. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von weniger als 3 % des Gesamtbetrages. Insofern erscheint es sachgerecht, dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht.
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B e s c h l u s s
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Der Streitwert wird auf 754,78 Euro festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Referenzen
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