Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LA 336/20

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 336/20 VG: 2 K 1828/18 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau – Klägerin und Zulassungsantragstellerin – Prozessbevollmächtigter: g e g e n Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, Diepenau 10, 28195 Bremen – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow am 10. März 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 18. September 2020 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren eben- falls auf 579,42 Euro festgesetzt.

2 Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.12.2019 hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Gründe dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. 1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dargelegt, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenar- gumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; st. Rechtspr. des Senats, vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 29.07.2019 - 1 LA 206/17, juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, dass die Klägerin durch die geleisteten Zahlungen für das Beitragskonto ihres früheren Lebensgefährten Herrn L nur dessen Rundfunkbeitragsschuld, nicht aber ihre eigene erfüllt habe. Für die Frage, ob durch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitragsschuld getilgt, oder – als sog. Fürzahler – auf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet werde, sei in Anlehnung an §§ 267, 366 BGB darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrach- tungsweise aus Sicht des Empfängers darstelle. Der innere Wille des Zahlenden alleine, auf eine bestimmte Schuld zu leisten, sei nicht entscheidend, sofern er nicht hinreichend erkennbar werde. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, dass die Klägerin auf die Beitragsschuld von Herrn L geleistet habe. Dem Verwaltungsvorgang der Beklagten sei zu entnehmen, dass bis September 2017 lediglich Herr L als Rundfunkteilnehmer und damit Beitragspflichtiger angemeldet gewesen sei, nicht jedoch die Klägerin. Für ihn habe daher ein – personenbezogenes – Beitragskonto unter seiner Beitragsnummer bestanden. Zahlungen auf dieses Beitrags- konto seien daher – vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet – als Erfüllung der Beitragspflicht des Herrn L zu verstehen gewesen. Der Umstand, dass sich die Klägerin und Herr L getrennt hätten und die Klägerin fortan beabsichtigt habe, auf die eigene Beitragspflicht zu leisten, sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, nach dem Umzug des Herrn L bei der Klägerin anzufragen, ob sie weiterhin Zahlungen auf dessen Beitragskonto leisten wolle. Es sei nicht unüblich, dass jemand für eine andere Person die Beitragsschuld mit Erfüllungswirkung begleiche. Dies gelte auch, soweit der Beklagten eine neue Adresse eines angemeldeten Beitragsschuld mitgeteilt werde. Für die Beklagte sei nach dem Umzug von Herrn L nicht

3 ersichtlich gewesen, ob die Klägerin mit diesem zusammen in die neue Wohnung gezogen oder ob sie in der bisherigen Wohnung verblieben sei. Es sei unerheblich, dass sich die Klägerin im Irrtum über die Zuordnung der von ihr in dem Zeitraum Dezember 2014 bis August 2017 gezahlten Rundfunkbeiträge befunden habe, weil sie gemeint habe, die ihr obliegende Beitragspflicht für die Wohnung zu erfüllen. Insbesondere folge auch aus der Werbung der Beklagten „eine Wohnung – ein Beitrag“ kein Vertrauensschutz dahingehend, dass das Beitragskonto wohnungsbezogen geführt werde. Der Vortrag der Klägerin, sie sei davon ausgegangen, dass die Beitragskonten wohnungs- bezogen geführt werde und habe daher auch angenommen, auf ihre eigene Beitragspflicht zu zahlen, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für die Frage, ob durch eine Zahlung die eigene Rundfunkbeitrags- schuld getilgt oder auf die Beitragsschuld eines Dritten geleistet wird, in Anlehnung an die §§ 267, 366 BGB der objektive Empfängerhorizont maßgeblich ist. Auf subjektive Vorstel- lungen kommt es ebenso wenig an wie auf ein Verschulden des Zahlenden. Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen geltend macht, es sei für die Rund- funknutzer nicht erkennbar, dass die Beitragskonten bei der Beklagten personenbezogen und nicht wohnungsbezogen geführt würden, ist dies bereits nicht nachvollziehbar. Bei- tragsschuldner kann selbstverständlich nur eine konkrete natürliche Person sein und nicht etwa eine Wohnung. Zwar knüpft die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an, jedoch stellt die Regelung eindeutig auf den volljährigen Wohnungsinhaber ab und begründet eine Beitragsschuldnerschaft (ggf. als Gesamtschuld- ner) grundsätzlich für alle volljährigen Personen, die eine Wohnung bewohnen. Auch aus § 8 RBStV ergibt sich im Übrigen eindeutig, dass die Beitragsnummer und damit das Bei- tragskonto personenbezogen und nicht wohnungsbezogen vergeben werden (vgl. § 8 Abs. 5 Nr. 3: „die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners“). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte gegenüber den Rundfunknutzern auch nicht den Anschein erweckt, sie führe ihre Konten wohnungsbezogen. Insbesondere ist auch die Werbung der Beklagten „eine Wohnung – ein Beitrag“ in dieser Hinsicht nicht irreführend. Schon vom eindeutigen Wortsinn wird mit dieser Werbung lediglich klargestellt, dass für jede Wohnung einmalig der Rundfunkbeitrag zu entrichten ist – unabhängig von der Zahl der Geräte und unabhängig von der Zahl der Personen, die in dieser Wohnung wohnen. Es wird also lediglich der Beitragstatbestand umschrieben (Innehaben einer Woh- nung). Dagegen wird ersichtlich keine Aussage dazu getroffen, ob die Beitragsnummern und Beitragskonten personenbezogen oder wohnungsbezogen geführt werden.

4 Soweit die Klägerin meint, die Beklagte wäre zu weiteren Nachforschungen bzw. Nachfra- gen verpflichtet, wenn nicht der Beitragsschuldner selbst, sondern eine andere Person für ihn bezahlt, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Klägerin legt bereits nicht dar, woraus sich eine solche Nachforschungs- oder Nachfragepflicht ergeben soll. Dafür ist auch nichts er- sichtlich. Der Gesetzgeber hat den Landesrundfunkanstalten keinerlei Nachforschungs- pflichten auferlegt. Gemäß § 8 Abs. 1 RBStV ist vielmehr lediglich der Beitragsschuldner verpflichtet, das Innehaben einer Wohnung anzuzeigen. Wie das Verwaltungsgericht zu- treffend ausgeführt hat, ist es zudem nicht nur entsprechend § 267 Abs. 1 BGB rechtlich zulässig, sondern auch keineswegs unüblich, dass jemand für eine andere Person die Bei- tragsschuld mit Erfüllungswirkung begleicht. Die Gründe dafür können vielfältig sein und sind für den Beitragsempfänger zumeist nicht erkennbar. Mithin ist es ihm auch nicht mög- lich zu erkennen, ob der Zahlung auf die Schuld eines Dritten im Einzelfall ein Irrtum zu- grunde lag. 2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam be- zeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Ausle- gungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Wei- teres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformu- lieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungs- erheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1989 – 4 B 163.89, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2019 - 1 LA 220/17, juris Rn. 6 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Be- rufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Die Klägerin wirft die Frage auf,

5 „wer das Risiko trägt, wenn [sich] ein[e] Rundfunkbeitragspflichtige auf die Information ‚Eine Wohnung – ein Beitrag‘ verlässt, da sie davon ausgeht, dass aufgrund der Informa- tion die Beitragskonten wohnungsbezogen und nicht personenbezogen geführt werden“. Es ist zunächst nicht klärungsbedürftig, sondern ergibt sich aus der entsprechenden An- wendung der §§ 267, 366 BGB, dass für die Frage, ob durch eine Leistung an die Beklagte die eigene Beitragsschuld getilgt oder auf die Schuld eines Dritten geleistet wird, auf den objektiven Empfängerhorizont und nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Zahlenden abzustellen ist. Soweit die Klägerin ihrer Frage die Feststellung zugrunde legt, die Werbung der Beklagten lasse den Schluss zu, dass die Beitragskonten wohnungsbezogen geführt würden, hat das Verwaltungsgericht eine solche Feststellung (mit Recht, vgl. unter 1.) bereits nicht getrof- fen. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen erfüllt die Zulässigkeitsanforderungen hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2017 - 8 B 56/16, juris Rn. 5). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Gerichtsbescheids herausgearbeitet und einem Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benannten Gerichte unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2017 - 8 B 56/17, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2020 - 1 LA 53/20, juris Rn. 23). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bundesverfas- sungsgerichts vom 08.07.2018 – 1 BvR 1675/16 – ab. Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. entschieden, dass die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit verstoße. Nach der der- zeit geltenden Rechtslage werde der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil sei personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankomme, den die Beitragspflichtigen selbst und un- mittelbar ziehen könnten. Das Rundfunkangebot könne aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Bei einer Neuregelung

6 durch den Gesetzgeber sei zu berücksichtigen, dass dieselbe Person für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herange- zogen werden dürfe. Der Gesetzgeber dürfe auf keinen Fall von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Bei- trags hinaus verlangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht die erstinstanzliche Entscheidung nicht von diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssätzen ab. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verpflichtet die Klägerin keineswegs dazu, für ihren persönlichen Vorteil, den Rundfunk nutzen zu können, mehr als einen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Viel- mehr hat das Verwaltungsgericht lediglich festgestellt, dass die (irrtumsbedingte) Zahlung der Rundfunkbeiträge für einen anderen die Klägerin nicht von der Erfüllung ihrer eigenen Rundfunkbeitragspflicht befreit. Das Verwaltungsgericht hat also gerade nicht in Abwei- chung vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dieselbe Person für die Möglich- keit der Rundfunknutzung zu mehr als einem vollen Betrag herangezogen werden dürfe, sondern vielmehr lediglich die Auffassung vertreten, dass die bisher geleistete Zahlung der Klägerin auf den Rundfunkbeitrag des Herrn L erfolgt ist, und damit gerade nicht ihren eigenen Vorteil abgegolten hat. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Dr. Kiesow

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