Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (1. Kammer) - 1 K 1123/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung im Fach „CAD in der Mikroelektronik“. Er ist Student der beklagten Hochschule im Fachbereich Elektro- und Informationstechnik im Bachelor-Studiengang.
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Die Leistungen des Klägers im Fach „CAD in der Mikroelektronik“ in der Teilleistung „schriftliche Ausarbeitung“ wurden im Sommersemester 2023 als nicht ausreichendbewertet. Die in Rede stehende Ausarbeitung ist eine Teilleistung im Modul E2408 „CAD in der Mikroelektronik“ des 4. Semesters, welches sich insgesamt aus einer (schriftlichen) Ausarbeitung und einem Seminarvortrag zusammensetzt.
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Unter dem 20. Dezember 2023 gab der Kläger bezogen auf die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung eine Gegenvorstellung ab und monierte unter anderem, dass die studentische Dreiergruppe, in der er die schriftliche Leistung im Fach „CAD in der Mikroelektronik“ erbracht habe, lediglich aus ausländischen Studierenden bestanden habe. Die Idee einer Gruppenarbeit sei es, Defizite einzelner Kandidaten bei der Gruppenleistung auszugleichen. Es hätte bei der Gruppenzusammensetzung daher darauf geachtet werden müssen, dass die Gruppe auch muttersprachlich deutsche Studierende zu enthalten habe. Trotz dieser misslichen Rahmenbedingungen sei er, der Kläger, aber davon überzeugt, eine zumindest den Minimalanforderungen entsprechende Prüfungsleistung vorgelegt zu haben. Die Korrektur habe falsche Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt. Die Aufgabe habe kein „fertiges Endprodukt“ erfordert, sondern sei lediglich ein Zwischenschritt eines Projekts. Eine erneute Korrektur durch einen anderen Korrektor führe sicherlich zu einer mindestens ausreichenden Bewertung.
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Mit Bescheid vom 01. März 2024 teilte die Beklagte dem Kläger als Ergebnis der Gegenvorstellung mit, dass der Prüfungsausschuss beschlossen habe, dass die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung im Fach „CAD in der Mikroelektronik“ mit „nicht bestanden“ nicht zu beanstanden sei. Die Bewertung mit 25% sei zu recht ergangen.
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Mit begleitendem Schreiben vom 29. Februar 2024 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der zuständige Prüfer seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten habe. Der Kläger habe zudem nicht substantiiert dargelegt, weshalb seine Leistung den notwendigen Anforderungen entspreche. Ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Die Einteilung der Gruppen, in denen die Leistung im Fach „CAD in der Mikroelektronik“ erbracht werde, werde von den Studierenden selbst vorgenommen. Es gebe lediglich eine Vorgabe durch den Prüfer hinsichtlich der maximalen Gruppenstärke. Außerdem müssten ausländische Studierende bei der Immatrikulation die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. In schriftlichen Arbeiten müsse der Prüfungsbeitrag einzelner Gruppenmitglieder deutlich unterscheidbar und bewertbar sein. Der Sinn einer Gruppenarbeit sei insofern gerade nicht, Defizite eines anderen auszugleichen, da nur die persönliche Leistung bewertet werden dürfe.
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Unter dem 02. April 2024 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 01. März 2024 ein und begründete diesen im Wesentlichen dahingehend, dass die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärziel in der Ausarbeitung zu Unrecht bemängelt worden sei. Im Abschnitt „LTSPICE Schaltung“ seien die Begriffe Robustheit und Zuverlässigkeit der Schaltung sowie mögliche Störungen entgegen der Korrektorenauffassung hinreichend klar, um das Prüfungsprogramm zu beschreiben. Durch den Prüfer werde zu Unrecht gerügt, dass im Abschnitt „Diskrete Monoflop“ die Information fehle, welche Spannung am Ausgang herrsche. Es sei ihm, dem Kläger, nicht bewusst gewesen, dass Ausführungen dazu geboten gewesen wären, wie die „Auslösung“ im Abschnitt „Diskrete Monoflop“ erfolge. Es werde außerdem im Text erklärt, wozu die Differentialgleichung diene. Es sei auch – entgegen der Korrektorenauffassung – ein Gesamtzusammenhang der Aussagen zu Abbildung 6 erkennbar. Soweit in den Korrekturanmerkungen gefragt werde, warum der Wert von ß = 0,5 sei und inwieweit wirklich von einem Spannungsteiler auszugehen sei, sei das nicht nachvollziehbar, weil sich der Wert von ß aus der Anwendung der Formel ergebe. Es sei zudem möglich, die Rückkopplung am invertierenden und am nicht-invertierenden Eingang anzulegen; es sei also falsch, wenn die Korrektur rüge, dass er den Rückkopplungswiderstand nicht am nicht-invertierenden Eingang installiert habe. Es ergebe sich aus dem Text, was „die Schaltung mache“, sodass auch dies zu Unrecht moniert werde. Soweit es in der Korrektur als „sehr ungünstig“ bezeichnet werde, die Referenzspannung durch ein Widerstand-Potentiometer zu setzen, sei dies in dieser Pauschalität nicht richtig. Es gebe Potentiometer unterschiedlicher Ausführungen, unter anderem auch zur Verwendung auf Leiterplatten, die teilweise sehr günstig seien. In den Korrekturanmerkungen werde die Verwendung eines Potentiometers daher zu Unrecht gerügt.
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Am 03. September 2024 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung angeführt, dass über seinen Widerspruch vom 02. April 2024 nicht entschieden worden sei. Zur materiellen Begründung, warum seine Prüfungsleistung als „bestanden” zu bewerten sei, werde auf die Widerspruchsbegründung verwiesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2024 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und dies im Wesentlichen dahingehend begründet, dass es in der Aufgabenstellung keine Primär- und Sekundärziele gegeben habe. Im Abschnitt „LTSPICE Schaltung“ seien die elektronischen Eigenschaften, die hinter den Begriffen Robustheit und Zuverlässigkeit einer elektronischen Schaltung stehen, in keiner Weise korrekt beschrieben worden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen in der Elektronikentwicklung seien sehr umfangreich und würden daher von Studierenden in dieser Veranstaltung nicht gefordert. Es genüge aber nicht, zu schreiben, dass die Schaltung robust und zuverlässig sei, hierfür indessen keinen Nachweis zu führen. Im Abschnitt „Diskrete Monoflop“ wiederhole der Kläger lediglich die vom Prüfer formulierte Aufgabenstellung. Die Bauelemente seien falsch angeordnet und die simulierte Ausgangsspannung als Ergebnis in der Dokumentation fehle gänzlich. Die in der Ausarbeitung in Kapitel 3 beschriebene Begrenzung der Ausgangsspannung sei fachlich falsch in der Schaltung (Abb. 8) umgesetzt. Die vorgelegte Schaltung mache nicht das in der Aufgabe beschriebene. Die dargestellte Differentialgleichung werde zwar aufgezeigt, jedoch nicht weiter mathematisch verwendet. In einem Textabschnitt (Seite 8, 1. Absatz) werde vom Kläger beschrieben, dass ein Tiefpass verwendet würde, obwohl dies keinen Sinn ergebe. Die in Abb. 5 beschriebene Schaltung sei zum Teil (C2, R6) ein Differenzierer und damit ein Hochpass und kein Tiefpass. Es sei auffällig, dass in der schriftlichen Ausarbeitung oft Aussagen getätigt würden, die nicht weiter im folgenden Abschnitt erklärt oder in einen sinnhaften Zusammenhang mit entsprechendem Ergebnis gestellt würden. Es gehöre zum Grundsatz wissenschaftlichen Arbeitens, Aussagen zu belegen. Ein weiteres Beispiel sei der nicht erkennbare Gesamtzusammenhang der Aussagen zu Abbildung 6, der durch den Prüfer zu Recht kritisiert werde. Es würden zwei Widerstandswerte und eine Variable ß verwendet, die nicht selbsterklärend seien. Die Frage, warum ß = 0,5 betragen solle, bleibe unbeantwortet. Es gebe keine Angabe aus der Literatur oder eine Begründung, warum gerade dieses Widerstandsverhältnis hergenommen werde. Es bleibe völlig offen, welche Funktion diese Teilschaltung in der Gesamtschaltung habe. Der Begriff „Rückkopplungsfraktion" sei nicht verständlich in Bezug auf die Erläuterung der Gesamtfunktion. Im Folgenden werde das Widerstandsverhältnis weiterhin in nicht nachvollziehbaren Gleichungen ohne Angabe von Literaturquellen verwendet. Ohne Herleitung und/oder Quellverweise könne nicht nachvollzogen werden, woher die Gleichungen stammten. Die explizite Funktion der einzelnen Bauelemente in der Gesamtschaltung sei in keiner Weise erläutert. Es werde in der Korrektur nicht gerügt, dass die Gleichung falsch sei, sondern die fehlende Erklärung dafür, warum ß = 0,5 sei. Rückkopplungen bei OP-Schaltungen gingen nur vom Ausgang an den invertierenden Eingang; Kopplungen vom Ausgang an den nichtinvertierenden Eingang seien Mitkopplungen und verursachten eine komplett andere Funktion der Gesamtschaltung. Daher sei die entsprechende Behauptung des Klägers in der Widerspruchsbegründung schlichtweg falsch und keine Frage einer anderen Ansicht. Der Einsatz eines Potentiometers sei sehr ungünstig. Dieses stelle in der Fertigung von Elektronik zumeist einen erhöhten Aufwand dar, womit die Fertigungskosten in verschiedenster Hinsicht erheblich erhöht würden. In der Lehrveranstaltung seien die Studierenden mehrere Male darauf hingewiesen worden, dass aus diesem Grund die Verwendung von Potentiometern nach Möglichkeit zu vermeiden sei. Abschließend lasse sich zusammenfassen, dass der Kläger an den angebotenen Lehrveranstaltungen nicht in dem für ihn wohl notwendigen Maße teilgenommen habe. Die von ihm erbrachte schriftliche Ausarbeitung entspreche nicht den Anforderungen gemäß § 21 Abs. 4 RPO, wonach 40% der Leistungsanforderung gegeben sein müssten. Die vom Prüfer gemachten Anmerkungen seien sachlich, die Bewertung sei transparent und nachvollziehbar. Die vom Kläger gemachten Begründungen rechtfertigten nicht, die Leistung auf „bestanden" abzuändern, und die erfolgte Notenentscheidung „nicht bestanden" sei rechtmäßig.
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Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 hat der Kläger mitgeteilt, die Klage nunmehr als „normale Verpflichtungsklage“ weiterführen zu wollen.
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Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger, was bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen ist, und trägt ergänzend vor, es sei zwar richtig, dass es in der Aufgabenstellung keine Primär- und Sekundärziele gegeben habe. Er habe diese Unterscheidung aber vorgenommen, um die Lösungsprozesse zu verdeutlichen und den Analyseprozess zu unterstützen, was der Sache dienlich gewesen sei. Die Verwendung sei nicht zur Begründung einer Bedeutungshierarchie erfolgt. Die Anordnung der Bauelemente basiere auf einem vertretbaren Designansatz und sei technisch korrekt. Soweit gesagt werde, dass die Begrenzung der Ausgangsspannung falsch sei, so sei anzuführen, dass die Schaltung die grundsätzlichen Anforderungen erfülle und innerhalb der vorgesehenen Parameter arbeite. Angesichts der Aufgabenstellung sei einem Kandidaten nicht klar gewesen, dass anzugeben gewesen wäre, wie die Auslösung des Monoflops erfolge. Er, der Kläger, habe den Begriff der „Verzerrung“ richtig verwendet. Der Begriff der „Verzerrung“ in der Elektronik impliziere keine Schädlichkeit der Signalveränderung. Die von ihm, dem Kläger, in der Schaltung verwendete Begriff „Tiefpass“ sei nicht falsch, sondern eine zulässige Interpretation. Die Aussage, dass der Differenzierer in Abbildung 5 ein „Hochpass” sein müsse, weil er sonst seine Funktion nicht erfülle, sei nicht korrekt. Korrekt sei, dass der Differenzierer hohe Frequenzen passieren lassen müsse. Dies gehe nach klägerischer Wahrnehmung aus der Darstellung der Schaltung hervor, nachdem die Funktion der Bauelemente nachvollziehbar sei. Die von ihm verwendeten Variablen und Werte entsprächen etablierten Konzepten und lägen innerhalb der Toleranzgrenzen für die gegebene Schaltung. Wenn die Schaltung funktioniere, müsse dies doch zum Bestehen ausreichen. Er habe den Begriff „Rückkopplungsfraktion“ eingeführt, um ein spezifisches Verhalten der Schaltung zu beschreiben. Die Beklagte lasse offen, ob der Begriff auch im Kontext nicht verständlich oder ob er nur als terminus technicus unbekannt sei. Dass er, der Kläger, anstelle von „Rückkopplungsfaktor“ oder „Teilverhältnis“ den Begriff „Fraktion“ verwendet habe, sei sprachlich unkonventionell, aber inhaltlich nachvollziehbar und fachlich interpretierbar.
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Gleiche Widerstandswerte in einem Spannungsteiler zu verwenden, sei in vielen Schaltungen üblich; vorliegend habe keine Notwendigkeit bestanden, andere Werte zu wählen, womit auch das Erklärungsbedürfnis entfallen sei. Weiterhin kritisiere die Beklagte, entgegen der Aufgabenstellung sei ein THT-Bauelement verwendet worden, obwohl „vorzugsweise” oberflächenmontierte Bauelemente hätten Verwendung finden sollen. Daraus sei aber zu folgern, dass die Verwendung eines THT-Bauelements nicht zwingend falsch gewesen sei. Es sei bei der Aufgabenstellung nicht klar gewesen, dass die Aufgabe auf die Vorbereitung einer Massenproduktion abgezielt habe. Es sei auch insgesamt unklar, ob der Prüfungsmaßstab die Praxis oder die akademische Prüfungssituation sei. Außerdem sei unklar, ob bzw. inwieweit seine, also die klägerische Leistung tatsächlich unbrauchbar sei. Es werde insoweit von ihm, dem Kläger, behauptet, dass die Schaltung funktioniere und „tue, was sie solle“. Er habe zwar kein Liniendiagramm bei Moodle hochgeladen, jedoch die vollständige Schaltung mit „aktiver .tran-Simulation“ (Transientenanalyse). Das Liniendiagramm entstehe durch Ausführung der entsprechenden .asc-Datei. Nach seiner Simulation habe die Schaltung den Spezifikationen entsprochen.
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In seiner Ausarbeitung werde eine Schaltung vorgestellt, deren Ziel die Erzeugung eines scharfen Triggerimpulses bei steiler Flankenänderung sei – dies entspreche der klassischen Funktion eines Hochpasses bzw. Differenzierers. Die Berechnungen zur Zeitkonstante des Differenzierers sowie die Ableitung der Impulsdauer (RC-Konstante) seien vollständig, korrekt und nachvollziehbar dokumentiert. Die Formel Vout(t)=−RC •-dVin(t)/dt auf Seite 8 der Ausarbeitung sei die Formel eines Differenzierers – dies zeige, dass er das Schaltungsverhalten korrekt verstanden gehabt habe. Die Widerstandswerte R8 = R9 seien gewählt worden, um ein Verhältnis von β = R9/(R8+R9)=0,5 zu erzielen. Nach seiner Wahrnehmung passe das zu einem klassischen Spannungsteiler, der in Messtechnik wie Rückkopplungskonzepten verbreitet sei. Dass auch 3 Ω zu demselben Ergebnis führen würden, sei korrekt; die Wahl von 30 kΩ sei jedoch praxisnah, um einen Kompromiss zwischen Stromverbrauch und Bauteilwerten zu erzielen. Insgesamt seien die verwendeten Formeln nach klägerischer Wahrnehmung vollständig hergeleitet und auf die konkrete Aufgabestellung angewandt worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 01. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Prüfungsleistung des Klägers im Fach „CAD in der Mikroelektronik“ als „bestanden” zu bewerten.
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Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Argumentation im angefochtenen Bescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus, angesichts des klägerischen Vortrags entstehe insgesamt der Eindruck, der Kläger versuche zu feilschen, ob seine unstreitig mängelbehaftete Leistung nicht doch irgendwie für das Bestehen der Prüfung ausreichen könne. Indes solle nicht aus dem Fokus geraten, dass es im vorliegenden Verfahren ausschließlich darum gehe, ob die Prüfungsleistung des Klägers objektiv bewertet worden sei und der Prüfer hierbei die Grenzen seines Bewertungsspielraumes eingehalten habe. Die Note „nicht ausreichend – 5,0“ bedeute gemäß § 21 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (im Folgenden: RPO), dass eine Leistung vorliege, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genüge. Zum Bestehen einer Prüfung sei gemäß § 21 Abs. 4 RPO die Erbringung von mindestens 40% der für die Prüfung vordefinierten Leistungsanforderungen erforderlich. Es sei also durchaus möglich, dass eine Prüfungsleistung vereinzelt richtige Elemente enthalte, die allerdings in der Gesamtheit nicht die Grenze des § 21 Abs. 4 RPO erreichten. Insgesamt sei zu sehen, dass lediglich die Ausarbeitung in der eingereichten Form Bewertungsgrundlage sei und nicht die Ausführungen des Klägers in den hiesigen Schriftsätzen.
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Die Begriffe Robustheit und Zuverlässigkeit seien Synonyme dafür, dass die entwickelte Elektronik mit allen von außen einwirkenden Widrigkeiten umgehen könne und ihre eigene Funktion weiterhin aufrechterhalte oder zumindest einen betriebssicheren Zustand einnehme, der den Nutzer nicht schädige. Das Hinzufügen von weißem Rauschen auf ein Nutzsignal sei Standard, da in der Simulation alle Signale „ideal“ seien. Hiermit werde also lediglich ein Schritt in Richtung „reale Welt“ gemacht, allerdings kein Schritt in Richtung Robustheit und Zuverlässigkeit. Für die ungünstige Wortwahl sei an dieser Stelle allerdings kein Punktabzug erfolgt. Die Schaltung in der Ausarbeitung des Klägers sei fehlerhaft. Durch die verkehrt herum gesetzte „Diode D4“ könne die stabile und begrenzte Ausgangsspannung nicht erzeugt werden. Die „Diode D1“ in Abb.5 sei falsch herum für die geforderte Aufgabenstellung. Die Auslegung/Orientierung der Schaltung sei nicht korrekt und damit reagiere das Monoflop auf die falsche Flanke. Die Dimensionierung von C2 und R6 fehlten; Erläuterungen in der Ausarbeitung fehlten hierzu vollständig. Der Begriff der „Verzerrung“ werde falsch verwendet. Bezüglich der Differentialgleichung würden in der Ausarbeitung lediglich die Variablen erläutert, aber nicht, wie man mit der Gleichung auf die später verwendeten Bauelementwerte gelange. Diese seien später einfach da, ohne Herleitung. Der Differenzierer in Abbildung 5 müsse ein Hochpass sein, sonst sei die Funktion nicht erfüllt. Dass die Bezeichnung Tiefpass für einen Hochpass nicht falsch, sondern eine zulässige Interpretation des Klägers sei, sei demnach nicht korrekt. Abbildung 6 zeige den Spannungsteiler, an dem ß erzeugt werde, allerdings könne dieser Spannungsteiler überall sein. Ohne die restliche Schaltung sei das, was hier beschrieben werde, nicht nachvollziehbar. Erst in Abbildung 7 tauchten die Widerstände wieder auf. Warum diese nun aber explizit gleich groß gewählt worden seien, bleibe weiterhin unklar. Eine mögliche Quelle für diese Angaben in der Ausarbeitung scheine die Website https://www.electronics-tutorials.ws/de/operationsverstarker/operationsverstaerkermo nostabil.html zu sein. Im Quellenverzeichnis fehlten grundsätzliche Informationen, wie beispielsweise der letzte Abruf, Klarschrift und URL. Die Widerstände Ra und Rb, welche in der Gleichung auftauchten, seien in keiner dargestellten Schaltung wiederzufinden. Es entstehe daher der Eindruck, es seien Zusammenhänge aus einer nicht benannten Quelle verwendet worden. Die Aussage des Klägers, dass die Tatsache, dass die Schaltung doch „irgendwie“ funktioniere, zum Bestehen ausreichen müsse, erscheine ihr, der Beklagten, höchst verwunderlich. Sie habe außerdem ausgeführt, dass die Schaltung nicht die in der Aufgabenstellung geforderte Funktion aufweise. Die Gesamtschaltung „mache etwas“, aber nicht, was sie laut Aufgabenstellung machen solle. Und weiterhin werde das, was sie mache, mit keinem Simulationsergebnis untermauert. Am Ende fehle eine finale Darstellung des Ausgangssignals über der Zeit im Vergleich zur Schwellwertüberschreitung am Eingang. Mit der Simulation solle genau dieses Verhalten jedoch nachgewiesen werden. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass diese Darstellung fehle, da die Simulationsergebnisse einfach nicht das zeigten, was die Aufgabenstellung fordere. Neben verschiedensten Inhalten, die im vorlesungsbegleitenden Skript darauf hindeuteten, dass die Aufgabenstellung auf eine Serienfertigung abziele (Lotrakeln, Automatisches Bestücken, Reflow- und Wellenlöten, AOI, …), sei mehrere Male in der Veranstaltung auch ausgesprochen worden, dass das resultierende Produkt serientauglich gefertigt werden können solle. Insbesondere das Beispiel mit dem Potentiometer sei mehrere Male erwähnt worden. Potentiometer seien in verschiedenen Produkten unabdingbar, seien dann aber mit einem erheblichen Mehraufwand in einem automatisierten Fertigungsprozess verbunden. In der vorliegenden Aufgabenstellung sei kein Potentiometer erforderlich. Die Verwendung von Potentiometern werde bereits seit Jahrzehnten vermieden, da gerade durch langfristige Nutzung Probleme entstünden. Eine Flexibilität sei in der Aufgabenstellung nicht gefordert gewesen. Der Begriff „Kleinserie“ werde nicht in der Aufgabenstellung erwähnt. Laut Aufgabenstellung hätten vorzugsweise oberflächenmontierte Bauelemente verwendet werden sollen. Dies gebe einen Hinweis auf eine Fertigung der Elektronik in größeren Stückzahlen. Größere Stückzahlen sprächen jedoch gegen Potentiometer und die gegebenenfalls mit Potentiometern einhergehende Flexibilität werde in der geforderten Schaltung nicht benötigt. Die fehlende Dokumentation der Ermittlung der Bauelementwerte stelle einen erheblichen Mangel in der Prüfungsleistung des Klägers dar. Der Kläger verwende stellenweise eine Formel mit vier Unbekannten (dVout(t)/dt, R, C, dVin(t)). Eine Gleichung mit vier Unbekannten sei mathematisch nicht lösbar. In der Ausarbeitung fehle der Hinweis, wie die Gleichung gelöst worden sei, um auf die Bauelementwerte R und C zu gelangen. Löse der Kläger auf diesem Weg Gleichungen, zeige dies gravierende Mängel im Verständnis der Inhalte dieser und vorangestellter Lehrveranstaltungen. Des Weiteren seien die von dem Kläger verwendeten Indizes irreführend und die Beschreibungen nicht sinnvoll, was es dem Prüfer erheblich erschwere, etwas nachzuvollziehen. Berechnete Werte würden nicht verwendet und Spannungsreferenzen stimmten nicht oder würden in Schaltplänen nicht entsprechend gekennzeichnet.
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Sie, die Beklagte, könne durch ein Simulationstool (Software „LTspice“) belegen, dass und inwiefern die vom Kläger konstruierte Schaltung nicht die geforderte Funktion aufweise. Abbildungen aus dem Simulationstool „LTspice“ hat die Beklagte zur Gerichtsakte gereicht. Es zeige sich daran, dass die Ruhespannung am Ausgang nicht – wie in der Aufgabenstellung gefordert – bei 3,3 V liege, sondern zum Startzeitpunkt bei 0 V (also nicht die geforderte Ruhespannung bei Initialisierung) und nach Detektion bei 4,7 V. Dieser Sprung zum Ruhepotential werde durch den Kläger nicht näher erläutert. Insgesamt seien die in der Aufgabenstellung geforderten Spezifikationen weder in der Ausarbeitung noch im Schaltplan des Klägers erfüllt. Der Kläger habe lediglich seinen Schaltplan fristgerecht in „LTspice“ in Moodle hochgeladen, aber kein Simulationsergebnis in Form eines Liniendiagramms. Die Simulationsdatei habe – anders als vom Kläger dargestellt – gerade nicht simuliert werden können, da das verwendete Modell des Operationsverstärkers TL072 nicht eingereicht worden sei. Der Kläger habe das Simulationsmodell zum TL072 – das kein Standard-Modell der LTSpice-Bibliothek sei – von externer Quelle in seine Simulation eingefügt und es versäumt, mit der Abgabe einzureichen. Um die Simulation korrekt durchzuführen, habe ein solches Modell zunächst durch den Prüfer nachträglich eingefügt werden müssen. Die Datei des Klägers sei unvollständig gewesen.
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Unter dem 29. September 2025 hat der Prüfer yyy eine schriftliche Stellungnahme zur Bewertung der Ausarbeitung in der Veranstaltung „CAD in der Mikroelektronik“ abgegeben. Darin hat er im Wesentlichen angeführt, alle Studierenden im Studiengang des Klägers müssten des Deutschen auf einem vorgeschriebenen Mindestniveau mächtig sein. Eine „unklare“ Formulierung liege aus seiner Sicht immer dann vor, wenn fachliche Inhalte nicht eindeutig wiedergegeben bzw. erläutert würden. Die sprachliche Darstellung und Ausdrucksweise im Sinne der Grammatik sei bei seinen Korrekturen meist nachgestellt. Der Sinn der Ausarbeitung in Form eines kurzen technischen Berichts bestehe darin, dem Prüfer unmissverständlich darzulegen, welche Überlegungen getroffen, welche Berechnungen und Simulationen durchgeführt und welche Schlüsse daraus gewonnen worden seien, um am Ende ein funktionsfähiges Produkt zu erhalten. Weiterhin sollten die Ausführungen derart vollständig sein, dass ein unabhängiger Leser mit entsprechend technischem Sachverstand das Produkt verstehen und gegebenenfalls auch nachbauen könne. Auch nach mehrmaligem und sehr wohlwollendem Lesen der Ausarbeitung, sei es für ihn an mehreren Stellen zu großen Verständnisschwierigkeiten gekommen. Es sei teilweise davon auszugehen gewesen, dass der Autor der Ausarbeitung die Inhalte lediglich bedingt nachvollzogen bzw. vollständig erarbeitet habe. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers im Rahmen des Klageverfahrens sei zu sehen, dass alle zusätzlichen Erläuterungen, die versuchten, technische Zusammenhänge oder defizitäre Formulierungen der Inhalte der Ausarbeitung zu erläutern oder zu komplettieren, keine Änderung an der Bewertung zur Folge haben könnten. Die Ausarbeitung diene als Bewertungsgrundlage und lediglich die dort zu lesenden Informationen könnten für eine Bewertung herangezogen werden. Zusammenfassend habe es der Kläger im Rahmen seiner Ausarbeitung größtenteils versäumt, die Zusammenhänge technisch vollständig und klar nachvollziehbar darzulegen. Sämtliche Einlassungen der Beklagten seien von ihm, dem Prüfer yyy, in Zusammenarbeit mit dem Justitiariat der Beklagten erstellt worden.
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Mit Beschluss vom 24. September 2025 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
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Mit Beschluss vom 08. Oktober 2025 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gestattet worden, an dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2025 mittels Bild- und Tonübertragung nach § 102a Abs. 1 S. 1 VwGO teilzunehmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer vom 24. September 2025 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 01. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2024, durch den festgestellt wurde, dass die schriftliche Prüfungsleistung des Klägers im Fach „CAD in der Mikroelektronik“ mit 25 % und damit als „nicht bestanden“ zu bewerten ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine schriftliche Prüfungsleistung im Fach „CAD in der Mikroelektronik“ als „bestanden” gewertet wird oder dass eine Neubewertung durch einen anderen Prüfer erfolgt.
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Zur weiteren Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in den vorgenannten Bescheiden Bezug genommen, die die Beklagte in ihren diversen Schriftsätzen im hiesigen Klageverfahren (insbesondere vom 16. Dezember 2024, 21. Februar 2025, 13. Mai 2025 und 13. August 2025) zudem zutreffend ergänzt hat, sodass auch darauf verwiesen werden kann.
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Der streitgegenständliche Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (RPO) in Verbindung mit der Anlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes – Bachelor-Studiengang Elektro- und Informationstechnik vom 26. Juli 2018 (im Folgenden: Anlage Bachelor EIT). Gemäß Punkt „2.2.3 Vertiefung Elektronik und Informationstechnik“ der Anlage Bachelor EIT gehört das Fach „CAD in der Mikroelektronik“ mit dem Code E2408 zum 4. Semester im Hauptstudium. Es umfasst fünf Semesterwochenstunden und die Prüfungsleistung („PL“) besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung („A“) mit einem Gewicht von 80 % und einem Seminarvortrag („S“) mit einem Gewicht von 20 %. Die Bewertung („BW“) des Faches wird mit „Nb/Nb“ beschrieben. Aus Punkt „2. Studienplan“ in Verbindung mit Punkt „2.2.3 Vertiefung Elektronik und Informationstechnik“ der Anlage Bachelor EIT ergibt sich diesbezüglich, dass es sich bei beiden Teilleistungen – der Ausarbeitung und dem Seminarvortrag – um benotete Teilleistungen handelt, die (jeweils) zu bestehen sind („Nb = zu bestehende, benotete Teilleistung“). Auch aus § 13 Abs. 3 RPO ergibt sich, dass bei Modulen, die – wie „CAD in der Mikroelektronik“ – aus mehreren Prüfungsleistungen je Modul bestehen, die jeweiligen Teile erfolgreich absolviert werden müssen. Um eine mit 4,0 (ausreichend) bewertete Prüfungsleistung zu erbringen, sind nach § 21 Abs. 4 RPO mindestens 40 % der für die Prüfung vordefinierten Leistungsanforderungen zu erfüllen.
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Der Kläger hat die Bestehensgrenze von 40 % – wie mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgestellt – mit seiner schriftlichen Ausarbeitung im Fach „CAD in der Mikroelektronik“, die mit lediglich 25 % bewertet wurde, nicht erreicht.
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Diese Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung muss der Kläger auch gegen sich gelten lassen. Das Vorbringen des Klägers bietet – auch nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens – keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung dieser Bewertung.
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Es sind keine Verfahrensmängel erkennbar.
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Insbesondere dringt der Kläger mit seinem Vorbringen, er habe die Ausarbeitung in einer Gruppe mit ausschließlich ausländischen Studierenden erarbeiten müssen, was wegen sprachlicher Defizite einen Verstoß gegen die Chancengleichheit und eine fehlerhafte Bewertungsgrundlage darstelle, nicht durch. Zunächst ist der Kläger der Erwiderung der Beklagten, wonach die Studierenden die Arbeitsgruppen im Fach „CAD in der Mikroelektronik“ selbst bilden, sodass es ihm freigestanden hätte, mit anderen Personen in einer Gruppe zusammenzuarbeiten, gar nicht erst entgegengetreten. Abgesehen davon ist aber auch nicht ersichtlich, wie eine Zusammensetzung der Gruppe aus ausschließlich ausländischen Studierenden im vorliegenden Fall einen prüfungsrechtlichen Verstoß darstellen könnte. Wie die Beklagte bereits zurecht vorgetragen hat, haben alle Studierenden im Bachelor-Studiengang Elektro- und Informationstechnik sprachliche Mindestvoraussetzungen im Deutschen zu erfüllen. Gemäß Punkt „1.2 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen“ der Anlage Bachelor EIT sind bei Bildungsausländern (Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb von Deutschland) Deutschkenntnisse entsprechend der gültigen Richtlinie für die Deutschkenntnisse der htw saar nachzuweisen. Aus § 2 i.V.m. der Tabelle 1 dieser „Richtlinie des Präsidiums zum Nachweis der Sprachkenntnisse für ein Studium an der htw saar (Sprachenrichtlinie)“ vom 13. Mai 2020 ergibt sich, dass Deutschkenntnisse mindestens auf einem Niveau-Äquivalent von C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und damit auf einem anspruchsvollen Level erforderlich sind. Zudem hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass grammatikalische und rechtschreibliche Fehler in schriftlichen Ausarbeitungen (nicht nur aufgrund des hohen Anteils ausländischer Studierender an der htw saar) keine Seltenheit sind und sich auch grundsätzlich nicht negativ auf die Notenbildung auswirken. Es erscheint vor diesem Hintergrund fernliegend, dass eine Zusammensetzung der Arbeitsgruppe aus Studierenden, die sämtlich mindestens ein sprachliches Niveau von C1 im Deutschen aufweisen, bei der Erstellung der Ausarbeitung die Chancengleichheit wegen sprachlicher Defizite tangieren könnte.
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Wenn der Kläger mit seinem Vortrag indessen hat andeuten wollen, dass er mit dem fachlichen Leistungsniveau seiner Gruppenmitglieder nicht zufrieden war, so verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Ein solches Risiko unterschiedlicher Leistungsfähigkeit besteht bei Gruppenarbeitsprozessen stets und wird nach den Regelungen der Beklagten (vgl. § 14 Abs. 1 RPO) dadurch aufgefangen, dass bestimmte Teile schriftlicher Ausarbeitungen von einem bestimmten Gruppenmitglied zu fertigen sind. Zur Bewertungsgrundlage werden für die einzelnen Gruppenmitglieder lediglich die von ihm allein stammenden Teile sowie die Anteile, die die Gesamtgruppe erstellt hat. Der Einzelne ist also in erheblichem Maße selbst dafür verantwortlich, die eigenen Teile bestmöglich zu bearbeiten, und es fällt ihm unter (ungünstigen) Umständen auch die Obliegenheit zu, größeren Arbeitseinsatz als andere Gruppenmitglieder zu zeigen, um die eigenen Anteile in ausreichender Qualität abzuliefern.
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Ebenso ist auch nicht ersichtlich, dass – wie es der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat – der Prüfer yyy eine Fürsorgepflicht verletzt haben könnte, weil er im Verlauf des Moduls „CAD in der Mikroelektronik“ im Hinblick auf die Gruppenzusammensetzung „nicht eingeschritten“ ist. Es bleibt schon völlig unklar, welche konkreten Maßnahmen der Prüfer Yyy hätte ergreifen sollen und woran sich der Kläger hinsichtlich der Gruppenzusammensetzung überhaupt konkret gestört hat. Zudem ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, woraus sich eine solche Fürsorgepflicht des Prüfers ergeben soll.
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Im Ergebnis kann all dies aber dahinstehen, da etwaige im Hinblick auf die Gruppenzusammensetzung bestehende Mängel, die das Prüfungsverfahren betreffen könnten, jedenfalls im hiesigen Klageverfahren unbeachtlich sind, weil der Kläger seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist.
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Einen Prüfling trifft grundsätzlich die Obliegenheit, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen. Diese Obliegenheit ist durch den Grundsatz der Chancengleichheit gerechtfertigt. Die Mitwirkungslast des Prüflings dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. Die Mitwirkungslast endet – je nach den Umständen des Einzelfalles – zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist.
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Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger ausnahmsweise nicht zumutbar war, das angeblich hinsichtlich der Gruppenzusammensetzung bestehende Problem zu rügen, sind dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen. Ebenso war es für die Prüfungsbehörde bzw. für den Prüfer Yyy in keiner Weise erkennbar oder offensichtlich, welche konkreten Umstände der Kläger hinsichtlich der Gruppenzusammensetzung als Mangel empfunden haben könnte. Auch im hiesigen Klageverfahren ist – wie oben bereits ausgeführt – nicht eindeutig feststellbar, welches konkrete Problem bestanden haben könnte und welche Vorstellung der Kläger von einer Lösung desselben hatte. Von dem Kläger wäre insofern zu erwarten gewesen, dass er den Prüfer Yyy während der Erstellung der Ausarbeitung anspricht und ihm mitteilt, dass es aus seiner Sicht im Hinblick auf die Gruppenzusammensetzung Handlungs- bzw. Änderungsbedarf gibt. Auf eine solche Mitteilung hätte der Prüfer Yyy gegebenenfalls dann auch reagieren können. Unter Umständen hätte sich der Kläger – bei fehlendem Erfolg seiner Rüge bei dem Prüfer Yyy – auch noch an die Verwaltung der Beklagten wenden können/müssen, um seine Bedenken zu äußern und auf eine Lösung hinzuwirken. Der Kläger ist seiner insoweit bestehenden Rügeobliegenheit indessen nicht nachgekommen. Er hat weder den Prüfer Yyy noch eine andere Stelle der Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus seiner Sicht ein konkretes Problem besteht, das der Lösung bedarf.
- 39
Es liegt auch kein Verfahrensmangel darin vor, dass die schriftliche Ausarbeitung des Klägers nicht von zwei Prüfern, sondern nur von einem Prüfer korrigiert wurde. Die Regelungen der Beklagten sehen im konkret vorliegenden Fall eine Korrektur durch zwei Korrektoren für das Fach „CAD in der Mikroelektronik“ nicht vor. § 21 Abs. 3 RPO regelt vielmehr, dass die Noten für einzelne Prüfungsleistungen von dem jeweiligen Prüfer – also von einer Person – festgesetzt werden. Lediglich Prüfungsleistungen in Prüfungen, deren Nichtbestehen endgültig ist, sind von zwei Prüfern zu bewerten. Vorliegend handelt es sich aber für den Kläger nicht um eine Prüfung, deren Nichtbestehen endgültig ist. Der Kläger hat den Prüfungsversuch im Fach „CAD in der Mikroelektronik“ erstmals (erfolglos) unternommen. Ihm stehen gemäß § 22 Abs. 1 RPO noch zwei weitere Versuche zu. Es ist auch – entgegen der Auffassung des Klägers – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Regelungen der Beklagten grundsätzlich einen Prüfer für ausreichend halten, solange es um Prüfungsleistungen geht, deren Nichtbestehen nicht endgültig ist.
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Vgl. zur evtl. Notwendigkeit des Zwei-Prüfer-Prinzips in Fällen berufsrelevanter Prüfungen, bei denen das Nichtbestehen zur endgültigen Beendigung der Ausbildung führt: OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2010, 6 B 743/10, juris, Rn. 16 ff., 19 ff. m.w.Nw.
- 41
Es sind für das Gericht auch keine Bewertungsmängel ersichtlich.
- 42
Die Prüfertätigkeit, die sich aufgrund ihrer Komplexität weitgehend nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen lässt, unterliegt einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Eigenart des Bewertungsvorgangs und die dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit machen es notwendig, den Prüfern einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer eingeschränkten Nachprüfung unterliegt.
- 43
Vgl. BGH (Senat für Notarsachen), Beschluss vom 14.11.2022, NotZ (Brfg) 5/22, juris, Rn. 26 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, juris, Rn. 53 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.01.1995, 1 BvR 1505/94, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 05.03.2018, 6 B 71/17, 6 PKH 6/17, juris, Rn. 8 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 08.03.2024, B 3 K 23.523, juris, Rn. 29.
- 44
Unter diesen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum fallen zum Beispiel die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander oder die Würdigung der Qualität der Darstellung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens, ferner Wertungen, die sich damit befassen, ob der Bearbeiter die von der Prüfungsaufgabe aufgeworfenen Fragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt hat, oder die Frage, ob ein in der Prüfungsarbeit enthaltenes Problem lediglich ein "Randproblem" oder ein "entscheidendes Problem" der Arbeit darstellt. Dies gilt gleichermaßen für das Gewicht positiver Ausführungen in der Prüfungsarbeit oder die Bedeutung eines Mangels in der Gesamtbewertung.
- 45
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.2018, 6 B 71/17, 6 PKH 6/17, juris, Rn. 10 f.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004, 6 B 25/04, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 02.06.1998, 6 B 78.97 = BeckRS 1998, 30438741; BVerwG, Urteil vom 21.10.1993, 6 C 12/92 = BeckRS 1994, 20420; BGH (Senat für Notarsachen), Beschluss vom 14.11.2022, NotZ (Brfg) 5/22, juris, Rn. 26 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 08.03.2024, B 3 K 23.523, juris, Rn. 29.
- 46
Schließlich ist die Vergabe von Punkten und Noten – sofern nicht mathematisch determiniert – sowie die Frage, ob eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist, Gegenstand des Bewertungsspielraums.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011, 6 B 18/11, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004, 6 B 25/04, juris, Rn. 11; BGH (Senat für Notarsachen), Beschluss vom 14.11.2022, NotZ (Brfg) 5/22, juris, Rn. 26 ff.
- 48
In den Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa, weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben, ihre autonomen Bewertungsmaßstäbe nicht einheitlich angewandt oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben. Ferner müssen prüfungsspezifische Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein und dürfen keine inhaltlichen Widersprüche aufweisen.
- 49
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, juris, Rn. 53 ff.; BVerwG, Beschluss vom 05.03.2018, 6 B 71/17, 6 PKH 6/17, juris, Rn. 10 f.; BGH (Senat für Notarsachen), Beschluss vom 14.11.2022, NotZ (Brfg) 5/22, juris, Rn. 26 ff.
- 50
Ob ein angerufenes Gericht zu einer abweichenden Bewertung kommt, ist mithin unerheblich, denn es darf sich nicht an die Stelle des Prüfers setzen.
- 51
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004, 6 B 25/04, juris, Rn. 11; BGH (Senat für Notarsachen), Beschluss vom 14.11.2022, NotZ (Brfg) 5/22, juris, Rn. 26 ff.
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Anderes gilt für die fachliche Wertung durch den Prüfer, das heißt dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Deren Bewertung hängt davon ab, ob der vom Prüfungsteilnehmer eingenommene Standpunkt nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive – gerichtlich voll überprüfbare – Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers, der fachlich vertretbare Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewerten darf. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden.
- 53
Vgl. BGH (Senat für Notarsachen), Beschluss vom 16.11.2020, Notz (Brfg) 5/20, juris, Rn. 11, sowie Beschluss vom 13.03.2017, NotZ (Brfg) 6/16, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, juris, Rn. 53 ff.; BVerwG, Beschluss vom 05.03.2018, 6 B 71/17, 6 PKH 6/17, juris, Rn. 9.
- 54
Ob der Prüfer seinen Bewertungsspielraum eingehalten hat, kann nur anhand seiner Begründung festgestellt werden. Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten daher die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben, um dem Prüfling eine – gegebenenfalls gerichtliche – Kontrolle der Prüfungsentscheidung zu ermöglichen. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling diese in den Grundzügen nachvollziehen kann, das heißt die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss insoweit nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme die Benotung beruht. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge des Prüfers sind erfüllt.
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Vgl. BGH (Senat für Notarsachen), Beschluss vom 14.11.2022, NotZ (Brfg) 5/22, juris, Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012, 6 B 36/11, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, 6 C 5/93, juris, Rn. 33 ff.; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992, 6 C 3/92, Rn. 27 ff.
- 56
Eine zunächst fehlende Begründung kann insoweit auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens – etwa im Rahmen der Überdenkung durch den Prüfer – nachgeholt werden.
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Dies zugrunde gelegt, ist die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung des Klägers durch den Prüfer Yyy in jeder Hinsicht von dem diesem zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum gedeckt. Die dagegen gerichteten Rügen des Klägers greifen nicht durch.
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Zunächst hat der Prüfer Yyy die seine Bewertung tragenden Gesichtspunkte auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Maßstäbe in einer Weise deutlich gemacht, die es dem Kläger ohne Weiteres ermöglicht, sein Recht auf (gerichtliche) Kontrolle wahrzunehmen. Der Prüfer Yyy hat die schriftliche Ausarbeitung des Klägers nicht nur mit diversen (kommentierenden) Randbemerkungen versehen,
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vgl. Bl. 41 ff. der Verwaltungsakte,
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sondern auch in eine dreiseitige Bewertungstabelle und einen einseitigen separaten Bewertungsbogen,
- 62
vgl. Bl. 76 ff. der Verwaltungsakte,
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zu den einzelnen Teilen der Ausarbeitung stichpunktartig konkrete Bewertungen bzw. Kritikpunkte eingetragen. Ebenso hat der Prüfer Yyy seine Bewertungsbegründung mit seiner Stellungnahme vom 29. September 2025 – unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens – in zulässiger und ausführlicher Weise ergänzt. Damit hat der Prüfer seine Überlegungen über die Vor- und Nachteile, die Stärken und Schwächen der Arbeit und die Gewichtung der einzelnen Punkte in ihren wesentlichen Grundzügen dargelegt und somit die Bewertung als Ergebnis einer Gesamtabwägung zu erkennen gegeben.
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Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass der Prüfer Yyy Ausdrücke wie „unklar“ und „zu unklar“ in seinen Anmerkungen verwendet. Der Prüfer bringt damit zum Ausdruck, dass es der Ausarbeitung des Klägers an der jeweiligen Stelle an der notwendigen Tiefe bzw. Breite fehlt, die für ein vollständiges Nachvollziehen seiner Ausführungen notwendig wäre. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht fernliegend, dass eine Teilleistung („Die Dauer von 1ms wird mit externen Komponenten realisiert … zu unklar“) zwar als „zu unklar“ bezeichnet, aber gleichzeitig mit einer teilweisen Punktevergabe honoriert wird. Diesbezüglich ist zudem zu beachten, dass auch bei der Vergabe von Punkten – ggf. unter Anwendung eines Punkteschemas – dem Prüfer ein weiter Bewertungsspielraum verbleibt. Ob und in welcher Weise dabei Punkte zu vergeben und einzelne Prüfungsleistungen zu gewichten sind, ist in weitgehendem Umfang der gerichtlichen Kontrolle entzogen.
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Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.2009, 5 ME 182/09, juris, Rn. 7; VG München, Urteil vom 27.07.2020, M 27 K 19.2820, juris, Rn. 31; VG Bayreuth, Urteil vom 08.03.2024, B 3 K 23.523, juris, Rn. 32.
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Insgesamt ist anhand der Bewertungen nachvollziehbar, was den Prüfer Yyy zur Vergabe der Endnote bewogen hat. Einer noch eingehenderen Befassung mit dem Inhalt der Ausarbeitung, die der Prüfer ersichtlich im Einzelnen durchgegangen ist, bedurfte es nicht.
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Dem Prüfer Yyy sind auch keine Beurteilungsfehler unterlaufen. Weder hat er den ihm zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten noch ist anzunehmen, dass er fachliche Aspekte unzutreffend bewertet hat.
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So dringt der Kläger mit seinem Einwand, der Korrektor habe die Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärziel zu Unrecht bemängelt, nicht durch. Der Prüfer hat diese Differenzierung entgegen dem klägerischen Vortrag nicht als „falsch“, sondern als „nicht sinnvoll“ bezeichnet. Damit hat der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vortrag aber schon nicht gerügt, dass von ihm eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung erbracht worden sei, die der Prüfer dementgegen als falsch bewertet habe. Er wendet sich mit seinem Einwand vielmehr ausschließlich gegen die eigentliche prüfungsspezifische Bewertung des Prüfers Yyy („nicht sinnvoll“), die der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen ist. Dass der Prüfer hierbei den ihm zustehenden Bewertungsspielraum überschritten hat, insbesondere von falschen Tatsachen ausgegangen ist, gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, ist nicht zu sehen. Schließlich ist die Bewertung dieses Teils der Ausarbeitung mit 50%,
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vgl. Bl. 76 der Verwaltungsakte,
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trotz der Differenzierung nach Primär- und Sekundärziel gerade Gegenstand des oben beschriebenen Bewertungsspielraums.
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Soweit der Kläger weitergehend rügt, der Korrektor habe im Abschnitt „LTSPICE Schaltung“ die Begriffe „Robustheit“, „Zuverlässigkeit“ und „mögliche Störungen“ zu Unrecht bemängelt, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Er hat einen diesbezüglichen erheblichen Bewertungsmangel schon nicht hinreichend substantiiert bzw. fachlich belegt. Die Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung bzw. der Verwendung von Fachbegriffen muss mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht werden. Dies erreicht der Prüfling in erster Linie durch Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum und eine substantiierte Darlegung, warum sich aus der Fachliteratur die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Begrifflichkeit ergibt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.1997, 6 C 7.96, juris, Rn. 37; BayVGH, Urteil vom 24.01.2023, 7 B 22.913, juris, Rn. 19.
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Fachwissenschaftliche Belegstellen für seine Ausführungen zur Bedeutung der genannten Begrifflichkeiten hat der Kläger nicht vorgelegt.
- 74
Darüber hinaus ist es auch irrelevant, soweit der Kläger im Nachhinein – also nach Abgabe und Bewertung der Ausarbeitung – Ausführungen dazu macht, wie er bestimmte Begrifflichkeiten in seiner Ausarbeitung „gemeint hat“. Wie der Prüfer Yyy in seiner Stellungnahme zu Recht ausgeführt hat, ist ausschließlich die Ausarbeitung in der eingereichten Form Grundlage für die Bewertung und kann der Kläger nicht durch konkretisierende Ausführungen im Nachhinein erstmals klarstellen, was er mit seinen Formulierungen gemeint hat. Der Sinn muss sich grundsätzlich durch bloßes Lesen der Ausarbeitung in der abgegebenen Version ergeben. Sinn und Zweck des anerkannten "Antwortspielraums" des Prüflings bestehen nicht darin, dem Prüfling einen Weg zur nachträglichen Rechtfertigung einer falschen Prüfungsantwort zu ebnen; er soll lediglich vor den negativen Folgen für das Prüfungsergebnis geschützt werden, wenn seine von der Beurteilung des Prüfers abweichende Prüfungsantwort vertretbar ist, aber vom Prüfer als falsch bzw. unvertretbar bewertet wurde.
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.07.1993, 7 B 92.2683, juris, Rn. 22; zum Bewertungs- und Antwortspielraum: BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, juris, Rn. 57.
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Dass der Prüfer Yyy im Abschnitt „Diskrete Monoflop“ moniert, dass die Auslösung des Set- und Reset-Zustands unklar sei, kann nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, dem Kläger sei nicht klar gewesen, dass diesbezügliche Ausführungen von Nöten gewesen seien. Wie oben bereits dargelegt, unterliegt die Einschätzung, ob der Bearbeiter die von der Prüfungsaufgabe aufgeworfenen Fragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt hat, oder die Frage, ob ein in der Prüfungsarbeit enthaltenes Problem lediglich ein "Randproblem" oder ein "entscheidendes Problem" der Arbeit darstellt, dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers. Abgesehen davon hat der Prüfer Yyy – ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre – in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass er allen Teilnehmenden des Fachs „CAD in der Mikroelektronik“ angeboten habe, ihn während der Erstellung der Ausarbeitung zu kontaktieren, um eventuelle Unklarheiten vor der Abgabe auszuräumen. Dieses Angebot sei von dem Kläger aber nicht in Anspruch genommen worden. Insoweit hat der Kläger auch eine einfache Möglichkeit verstreichen lassen, um sich Feedback zur etwaigen Notwendigkeit näherer Ausführungen in der Ausarbeitung zu verschaffen.
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Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, der Korrektor habe zu Unrecht gerügt, es sei unklar, wozu die Differentialgleichung diene, der Gesamtzusammenhang der Aussagen zu Abbildung 6 sei nicht erkennbar, die Wahl des Wertes 0,5 für die Variable ß und die Funktion der Widerstände nicht nachvollziehbar. Der Kläger dringt mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht durch. Zunächst ergeben sich die vom Kläger angegebenen (angeblichen) bewertenden Bemerkungen in dieser Form nicht aus den vorliegenden Bewertungsbögen oder der mit korrigierenden Anmerkungen versehenen Version der Ausarbeitung.
- 78
Vielmehr stellt der Prüfer Yyy bezogen auf die Differentialgleichung fest, dass die „Begründung zur Angabe bzw. weiteren Verwendung der [Differentialgleichung] unklar“ sei. Dies erweist sich als nachvollziehbar und zutreffend. Zum einen wird die Differentialgleichung auf Blatt 8 der Ausarbeitung genannt, aber lediglich zum Teil erklärt. Die Ausdrücke „R6“ und „C2“, die im die Gleichung erklärenden Satz genannt werden, tauchen in der Gleichung nicht auf, sondern erst in der später folgenden Abbildung 5. Eine kurze allgemeine Erklärung der abstrakten Gleichung mit mehreren Variablen fehlt also. Zum anderen wird die Differentialgleichung – wie von der Beklagten auch vorgetragen – im weiteren Verlauf der Ausarbeitung nicht mehr verwendet, sodass sich die – vom Prüfer im Bewertungsbogen verbalisierte – Frage stellt, warum sie im Text genannt wird, wenn sie in der Ausarbeitung aber keine Verwendung findet. Hier kann auch auf die Inhalte der Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen werden, die nach Angaben des Prüfers Yyy in dessen Stellungnahme vom 29. September 2025 seine Auffassung widerspiegeln und unter seiner fachlichen Mitwirkung erstellt wurden. Darin wurde ausführlich dargelegt, dass hinsichtlich der Differentialgleichung zu erwarten gewesen wäre, dass diese gelöst wird und Bauteilwerte entnommen werden. Es sei vom Kläger aber gerade nicht erläutert worden, wie man – unter Benutzung der Gleichung – im Ergebnis zu den später verwendeten Bauelementwerten gelangt; diese seien später einfach ohne Herleitung da. Soweit der Prüfer Yyy zum Ausdruck gebracht hat, dass er die weitere Verwendung der Differentialgleichung und ihre Auflösung zur Ermittlung von Bauteilwerten erwartet hätte, betrifft dies wiederum den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers. Eine diesbezügliche Kontrolle ist dem Gericht entzogen. Auch im Übrigen ist hier nicht erkennbar, dass der Prüfer Yyy die geltenden Bewertungsgrundsätze verletzt haben könnte.
- 79
Bezogen auf Abbildung 6 kommentiert der Prüfer Yyy, dass diese „inhaltlich unglücklich“ sei, da „lediglich [der] Spannungsteiler zu sehen“ sei. Auch diese Anmerkung erweist sich als sachlich und nachvollziehbar. Abbildung 6 zeigt ersichtlich lediglich einen kleinen Ausschnitt der Schaltung, wobei der Prüfer Yyy mit seiner Bewertung zum Ausdruck gebracht hat, dass er es vorgezogen hätte, wenn die Gesamtschaltung abgebildet worden wäre. Dazu hat er klargestellt, dass das in Abbildung 6 Dargestellte ohne die restliche Schaltung nicht nachvollziehbar ist, ohne dass der Kläger dem etwas substantiiert entgegengesetzt hätte. Eine solche Würdigung der Qualität der Darstellung unterliegt – wie oben bereits dargelegt – dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.
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Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass der Prüfer Yyy moniert, es sei nicht nachvollziehbar, warum auf Seite 8 der Ausarbeitung der Wert für ß mit 0,5 gewählt worden sei. Es ergibt sich zwar aus der Ausarbeitung des Klägers bei Annahme von Rn = 30 kΩ und Rn+1 = 30 kΩ, dass ß = 0,5 ist. Zu Recht stellt der Prüfer Yyy indessen darauf ab, dass nicht nachvollziehbar ist, warum ß – durch Einsetzen des Wertes 30 kΩ in der beschriebenen Weise – auf 0,5 festgelegt wird. In der Ausarbeitung wird auch an keiner Stelle erklärt, warum der Wert 30 kΩ zum Auflösen der Gleichung eingesetzt wird bzw. welcher (fachwissenschaftlicher) Quelle dies entnommen wurde.
- 81
Vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen des Beklagten auf Bl. 87 der Gerichtsakte.
- 82
Dass der Kläger nunmehr im Klageverfahren behauptet, es handele sich dabei seiner Wahrnehmung nach um praxisnahe Werte, ist zum einen eine schlichte unbewiesene Behauptung und ändert zum anderen aber auch nichts an der Tatsache, dass in der Ausarbeitung, die die Bewertungsgrundlage bildet, keine Erklärung für diese Werte angeboten wird. Es ist nicht erkennbar, dass der Prüfer Yyy damit, dass er diese fehlende Quellenangabe und Erklärung negativ bewertet hat, die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten haben könnte.
- 83
Mit Blick auf die Widerstände hat der Prüfer Yyy – entgegen der klägerischen Andeutung – im Bewertungsbogen nicht lediglich kommentiert, deren Funktion sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr geht aus dem Bewertungsbogen hervor, dass für den Prüfer nicht nachvollziehbar ist, dass die Widerstände zwar formal berechnet, dann aber mit anderen Werten simuliert worden sind. Auch diese Bewertung des Prüfers ist schlüssig und es ist nicht erkennbar, dass damit die – oben angeführten – gerichtlich überprüfbaren Bewertungsgrundsätze verletzt wurden.
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Soweit der Kläger – auch in der mündlichen Verhandlung – immer wieder behauptet, die von ihm konstruierte und in der schriftlichen Ausarbeitung beschriebene Schaltung „funktioniere“, kann dem nicht gefolgt werden. Die Schaltung hält auch nicht gemessen an der Aufgabenstellung – wie es der Kläger formuliert – die „grundsätzlichen Anforderungen“ bzw. die „vorgesehenen Parameter“ ein. Die in der Ausarbeitung beschriebene Schaltung erfüllt gerade nicht diejenigen Vorgaben, die sich aus der Aufgabenstellung ergeben, und es erweist sich als nachvollziehbar, dass der Prüfer Yyy die Schaltung für unbrauchbar hält.
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Vgl. insoweit Bl. 71 der Gerichtsakte.
- 86
Dies hat die Beklagte eindrucksvoll durch die vorgelegten Grafiken aus der Simulationssoftware „LTSpice“,
- 87
vgl. Bl. 74 f. der Gerichtsakte,
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untermauert. Aus den Grafiken ergibt sich, dass bei der Schaltung des Klägers die Ruhespannung am Ausgang nicht – wie von der Aufgabenstellung gefordert – 3,3 Volt, sondern 0 Volt beträgt. Bei ca. 52 ms steigt die Ausgangsspannung sprunghaft auf ca. 4,7 Volt an, obwohl eigentlich konstant 3,3 Volt gefordert waren. In der Folge wechselt die Spannung zweimal sprunghaft von ca. 4,7 Volt auf 0 Volt und umgekehrt. Es erschließt sich auch ohne vertieftes technisches Fachwissen, dass eine solche, zu hohe und variierende Ausgangsspannung Folgeschaltungen zerstören kann. Wenn der Prüfer insoweit davon ausgeht, dass eine derartige Schaltung, die unter Umständen Folgeschaltungen zerstören kann, unbrauchbar ist und gerade nicht – wie es der Kläger ausdrückt – „funktioniert“, ist dies nicht zu beanstanden. Es gehört auch, wie bereits oben dargelegt, zum prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum des Prüfers, sich eine Meinung dazu bilden, welche Merkmale der Schaltung bzw. welche Eckpunkte der Aufgabenstellung aus seiner Sicht von besonderer Wichtigkeit sind und bei einem Verfehlen zu einer entsprechend negativen Bewertung führen. Abgesehen davon ist der Kläger dem Vorbringen der Beklagten, das sie durch die Grafiken aus der Simulationssoftware „LTSpice“ substantiiert hat, auch nicht weiter entgegengetreten, sondern hat lediglich an seiner pauschalen Auffassung festgehalten, „seine Schaltung funktioniere“. Das genügt den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung bzw. an einen fachlichen Beleg aber nicht. Wie oben bereits dargelegt, muss die Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht werden. Dies erreicht der Prüfling in erster Linie durch Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum und eine substantiierte Darlegung, warum sich aus der Fachliteratur die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Begrifflichkeit ergibt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.1997, 6 C 7.96, juris, Rn. 37; BayVGH, Urteil vom 24.01.2023, 7 B 22.913, juris, Rn. 19.
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Der Kläger hat keine Belege aus der Fachliteratur vorgelegt und auch keinerlei Vortrag dahingehend geleistet, die von der Beklagten vorgelegten Simulationsgrafiken könnten zweifelhaft oder gar falsch sein. Dabei ist im Übrigen zu sehen, dass der Kläger nach der Aufgabenstellung bereits gehalten gewesen wäre, die nunmehr von der Beklagten dokumentierte Simulation mit „LTSpice“ selbst durchzuführen und die entsprechenden Simulationsgrafiken mit der schriftlichen Ausarbeitung bei dem Prüfer Yyy einzureichen. Der Kläger hat einen Schaltplan mit der Ausarbeitung eingereicht, jedoch keine Simulationsgrafiken aus „LTSpice“ vorgelegt, um das von ihm behauptete Funktionieren seiner Schaltung zu belegen. Die von dem Kläger geäußerte Auffassung, die Schaltung „funktioniere“, stellt sich daher im Ergebnis lediglich als persönliche Meinung des Klägers dar, die fachwissenschaftlich unbelegt ist und seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann.
- 91
Soweit der Kläger behauptet, die von ihm in der schriftlichen Ausarbeitung in Bezug auf Abbildung 5 verwendete Bezeichnung „Tiefpass“ sei nicht falsch, sondern eine zulässige Interpretation,
- 92
vgl. Bl. 47 der Gerichtsakte,
- 93
verfängt dies nicht. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Bezeichnung „Tiefpass“ eine „zulässige Interpretation“ sein kann, wenn es tatsächlich um einen „Hochpass“ geht. Immerhin trägt der Kläger selbst vor,
- 94
vgl. Bl. 66 der Gerichtsakte,
- 95
dass es sich um eine Stelle in der Schaltung handeln muss, die hohe Frequenzen passieren lässt („der Differenzierer [muss] hohe Frequenzen passieren lassen“). Offenbar wird eine solche Stelle indessen nach allgemeinem Sprachgebrauch als „Hochpass“ bezeichnet,
- 96
vgl. Wikipedia, Artikel „Hochpass“, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Hochpass (zuletzt abgerufen am 24.10.2025),
- 97
und auch der Kläger bezeichnet seine Wortwahl „Tiefpass“ als „zulässige Interpretation“. Wenn allerdings eine Interpretation vorgenommen und nicht die typische Bezeichnung gewählt wird, ist zu erwarten, dass dies von einem Prüfling klargestellt und die Wortwahl durch Fachliteratur begründet wird. Dies ist hier nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, wenn die im Wege der „Interpretation“ gewählte Bezeichnung „Tiefpass“ vom Prüfer als falsch angesehen wird, weil sie nicht dem gängigen Sprachgebrauch entspricht und vom Prüfling auch nicht fachwissenschaftlich begründet wurde. Dies ist vom Beurteilungsspielraum des Prüfers gedeckt und rechtlich nicht zu beanstanden.
- 98
Soweit der Kläger nunmehr im Nachhinein,
- 99
vgl. Bl. 97 f. der Gerichtsakte,
- 100
behauptet, seine Aussage in der Ausarbeitung, es werde ein „Tiefpassfilter zur Glättung von Rauschen verwendet“, beziehe sich nicht auf den Differenzierer (= Hochpass), sondern auf eine sekundäre Schutzmaßnahme gegen ungewollte Hochfrequenzstörungen, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Es bleibt nämlich – wie auch die Beklagte ausgeführt hat – zunächst bei dem Befund, dass der Kläger auf Seite 8 seiner Ausarbeitung schreibt: „In Abbildung 5 ist eine Differenzierschaltung zu sehen, die empfindlich auf Rauschen und hohe Frequenzanteile des Eingangssignals reagieren kann, was zu Verzerrungen führen kann.“ Wenn der Kläger tatsächlich (richtigerweise) angenommen haben sollte, dass es sich bei einem Differenzierer um einen Hochpass handelt, dann ist die wiedergegebene Formulierung des Klägers jedenfalls falsch. Nach den überzeugenden Ausführungen der Beklagten reagiert ein Differenzierer (Hochpass) gerade nicht empfindlich auf Rauschen und hohe Frequenzanteile; ein Hochpass lässt Signale mit hoher Frequenz ungehindert passieren, ohne Einfluss auf sie zu nehmen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Prüfer Yyy die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers negativ bzw. als falsch gewertet hat. Zudem ergibt aber auch die Verwendung eines Tiefpasses als „sekundäre Schutzmaßnahme gegen ungewollte Hochfrequenzstörungen“ nach dem überzeugenden Vortrag der Beklagten keinen Sinn. Störungen, die die Verwendung eines Tiefpasses erfordern würden, sind nach dem plausiblen Vortrag der Beklagten gar nicht zu erwarten, sodass gegen die negative Bewertung des Prüfers Yyy nichts zu erinnern ist. Dies schon deshalb, weil der Kläger weder im Klageverfahren noch in seiner Ausarbeitung erklärende Angaben dazu gemacht hat, warum es zu den von ihm angeführten ungewollten Hochfrequenzstörungen kommen sollte.
- 101
Der Vortrag des Klägers, wonach das von ihm in der Schaltung verwendete Potentiometer nicht zu beanstanden und vom Prüfer zu Unrecht als falsch bewertet worden sei, verhilft seiner Klage nicht zum Erfolg. Auch diesbezüglich hat der Kläger seine Ausführungen zur Sinnhaftigkeit des Einsatzes eines Potentiometers in keiner Weise durch objektive Fachliteratur untermauert. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers indessen ausführlich entgegengetreten. Auf den Vortrag der Beklagten, dass in der vorliegend vom Kläger zu entwickelnden Schaltung die Flexibilität eines Potentiometers (Variation der Widerstände), die der Kläger an mehreren Stellen als wesentlicher Vorteil des Potentiometers angeführt hat,
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vgl. u.a. Bl. 49 der Gerichtsakte,
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gar nicht benötigt wird, ist der Kläger nicht eingegangen. Auch auf die ausführliche Argumentation der Beklagten, wonach die Kosten und Nachteile bei der Verwendung von Festwiderständen geringer sind als beim Einbau eines Potentiometers, hat der Kläger nicht substantiiert – unter Angabe von Fachliteratur – repliziert, sondern lediglich seine persönliche Einschätzung wiedergegeben. Die Verwendung eines Potentiometers bringt nach dem – insoweit unwidersprochen gebliebenen – Vorbringen der Beklagten unter anderem in Bezug auf Bauteilakquise, Montage, Inbetriebnahme und Produktlebenszyklus Nachteile mit sich, die sich letztlich in Zusatzkosten niederschlagen. Mit Blick darauf sei die Verwendung eines Potentiometers unbedingt zu vermeiden, wenn es für die Funktion der Schaltung nicht zwingend benötigt wird. Vor dem Hintergrund, dass die durch ein Potentiometer herstellbare Flexibilität (Variation der Widerstände) nach der hier streitgegenständlichen Aufgabenstellung nicht vonnöten war und somit die Verwendung von Festwiderständen als Alternative zur Verfügung gestanden hätte, ist es nicht zu beanstanden, dass der Prüfer Yyy die Verwendung des teureren und nachteilbehafteten Potentiometers – die der Kläger in seiner Ausarbeitung auch nicht gesondert begründet hat – negativ bewertet hat.
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Abgesehen davon hat der Kläger zudem mit dem eingesetzten Potentiometer ein Bauteil verwendet, das – entgegen der ausdrücklichen Aufgabenstellung – nicht oberflächenmontiert („surface mounted“) ist. Laut Aufgabenstellung sollten vorrangig oberflächenmontierte Bauteile verwendet werden. Der Kläger hat hier mit dem Potentiometer aber ohne Not ein Bauteil verwendet, das nicht oberflächenmontiert ist,
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vgl. Bl. 35 der Gerichtsakte,
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obwohl die alternativ möglichen Festwiderstände – die verglichen mit einem Potentiometer offenbar auch weniger Nachteile aufweisen – als oberflächenmontierte Bauteile zur Verfügung gestanden hätten. Eine Verletzung der – oben beschriebenen – gerichtlich überprüfbaren Bewertungsgrundsätze durch den Prüfer Yyy ist hier nicht erkennbar.
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Soweit der Kläger behauptet, es sei ihm nicht klar gewesen, dass die für die schriftliche Ausarbeitung zu bearbeitende Aufgabenstellung auf die Vorbereitung einer Massenproduktion abgezielt habe, weshalb er das Potentiometer und das Angebot der Fa. xxx als Maßstab für Kosten und Verfügbarkeit gewählt habe, dringt er damit nicht durch. Über die bloße Behauptung, er habe von der Zielrichtung „Massenproduktion“ nichts gewusst, geht sein Vortrag nicht hinaus, obwohl dies angesichts des Beklagtenvortrags notwendig gewesen wäre. So hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass bereits die Fassung der Aufgabenstellung darauf hingedeutet habe, dass eine Massenproduktion verfolgt werde. So sollten laut Aufgabenstellung vorzugsweise oberflächenmontierte Bauelemente verwendet werden, was einen Hinweis auf eine Fertigung der Elektronik in größeren Stückzahlen gebe. Auch diverse Stellen im vorlesungsbegleitenden Skript hätten darauf hingedeutet, dass die gesamte Lehrveranstaltung und Aufgabenstellung auf eine Serienfertigung abgezielt haben (Lotrakeln, Automatisches Bestücken, Reflow- und Wellenlöten, AOI etc.),
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vgl. Bl. 60 der Gerichtsakte,
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und es sei mehrfach in der Veranstaltung ausgesprochen worden, dass das aus der Aufgabenstellung resultierende Produkt serientauglich gefertigt werden können solle. Ebenso seien die Studierenden in der Veranstaltung mehrere Male darauf hingewiesen worden, dass die Verwendung von Potentiometern – wegen der Zielrichtung „Massenproduktion“ – zu vermeiden sei. Auf dieses Vorbringen der Beklagten ist der Kläger nicht substantiiert eingegangen.
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Selbst wenn der Kläger aber die verschiedentlichen Hinweise auf die Fertigung in großer Stückzahl im Vorlesungsskript und in der Aufgabenstellung übersehen haben sollte – was bereits in seine Risikosphäre fällt – hätte er in der Veranstaltung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten diverse Gelegenheiten gehabt, sich bei dem Prüfer Yyy zu vergewissern, was Zielrichtung der Aufgabenstellung ist und ob die Verwendung des Potentiometers sachdienlich ist. Der Prüfer Yyy stand – was vom Kläger nicht bestritten wurde – während der Erarbeitung der schriftlichen Ausarbeitungen für Fragen offenbar jederzeit zur Verfügung. Zwar mag die Anwesenheit in diesen Vorlesungsstunden keine Pflicht gewesen und damit auch keine unmittelbare Bewertungsgrundlage sein. Indessen ist es das Risiko des einzelnen Studenten, ein solches Angebot des Prüfers, für generelle Nachfragen und auch bei Unklarheiten zur Verfügung zu stehen, nicht zu nutzen.
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Insgesamt ist festzuhalten, dass der Kläger wortreich verschiedenste Rügen angeführt hat, die sich auf die fachliche Bewertung und fachliche Einschätzung durch den Prüfer Yyy beziehen. Dabei hat der Kläger den Bewertungen des Prüfers Yyy und auch dem fachlichen Vorbringen der Beklagten aber lediglich eigene Ausführungen entgegengesetzt, die persönliche fachliche Ansichten wiedergeben. So macht der Kläger unter anderem Angaben zur angeblichen Verwendung der Begriffe Rück- und Mitkopplung in der Praxis und auch zu anderen Fachbegriffen, zur Funktion von Hoch- und Tiefpässen, zu den angeblichen Vor- und Nachteilen des Einsatzes von Potentiometern und zur Üblichkeit des Einsatzes bestimmter Werte (z.B. Widerstandswerte), um darauf hinzuweisen, dass die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der Inhalte seiner schriftlichen Ausarbeitung von dem Prüfer Yyy zu Unrecht nicht erkannt wurde.
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Der Prüfer Yyy, der in seiner Stellungnahme vom 29. September 2025 erklärt hat, dass die Inhalte der Schriftsätze der Beklagten seine Auffassung widerspiegeln und unter seiner fachlichen Mitwirkung erstellt wurden, hat sich mit den von dem Kläger geltend gemachten Bewertungsrügen eingehend auseinandergesetzt und ist unter ausführlichen fachlichen Darlegungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bewertung keine substantiell durchgreifenden Einwände entgegengesetzt worden sind. Vielmehr hat die Beklagte bzw. der Prüfer Yyy überzeugend ausgeführt, dass und warum die Bewertung der klägerischen Ausarbeitung unverändert aufrechterhalten bleibt und Inhalte der Ausarbeitung an keiner Stelle unrechtmäßigerweise als falsch oder unvertretbar angesehen wurden. Den insoweit ausführlichen und substantiierten Ausführungen der Beklagten bzw. des Prüfers Yyy ist der Kläger nicht in ausreichender, seiner Darlegungslast entsprechender Weise entgegengetreten.
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Das Gericht ist unter den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, weitere Aufklärung dazu zu betreiben, ob die fachlichen Ausführungen des Klägers, auf die die Beklagte bzw. der Prüfer Yyy sämtlich substantiiert mit dem Ergebnis eingegangen sind, dass diese keine Bewertungsmängel aufzeigen, tatsächlich – entgegen den Darlegungen der Beklagten – fachlich zutreffend sind.
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Insbesondere ist das Gericht nicht veranlasst, zum Beweis der Richtigkeit der klägerischen Ausführungen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Die als bloße Ankündigung eines Beweisantrags bzw. Anregung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzufassenden „Beweisangebote“ in den Schriftsätzen des Klägers ersetzen einen förmlich gestellten Beweisantrag nicht. Zudem ist unter den gegebenen Umständen auch nicht – als Ausdruck des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes – von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen.
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Die Einholung von Sachverständigengutachten durch das Gericht ist nur dann veranlasst, wenn sich aus dem Sachvortrag des Klägers bzw. Prüflings hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er entgegen der Wertung des Prüfers die Prüfungsaufgabe vertretbar und begründet mit gewichtigen Argumenten folgerichtig gelöst hat. Es gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze über die Obliegenheit der Beteiligten, die in ihre Sphäre fallenden entscheidungserheblichen und gegebenenfalls beweisbedürftigen Tatsachen umfassend vorzutragen.
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Ein Prüfling, der die Bewertung seiner Leistungen vor Gericht beanstandet, darf sich nicht damit begnügen, dass er diese als „falsch“ oder „ungerecht“ empfindet und dies entsprechend zum Ausdruck bringt; er muss vielmehr konkrete und substantiierte Einwendungen gegen bestimmte Wertungen vorbringen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Der Prüfling darf nicht schlicht seine eigene Auffassung an die Stelle der Wertung des Prüfers setzen. Der Prüfling bzw. Kläger hat zur hinreichenden Substantiierung mit konkreten Hinweisen plausibel darzulegen, dass die fachwissenschaftliche Beurteilung des Prüfers einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen müsse, oder in gleicher Weise zu erläutern, dass von ihm in der Prüfung eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung erbracht worden sei. Dabei hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen. Der Darlegungslast ist nicht etwa schon dann Genüge getan, wenn der klagende Prüfling dem Gericht die Vorzüge seiner Auffassung nahezubringen versucht. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht werden. Dies erreicht der Prüfling in erster Linie durch Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums.
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Vgl. dazu Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht (2022), Rn. 855 f.; VG Berlin, Urteil vom 16.06.2020, VG 12 K 61.18 = BeckRS 2020, 20458, Rn. 45; BayVGH, Beschluss vom 12.07.1993, 7 B 92.2683, juris, Rn. 22; VG Minden, Urteil vom 07.12.2018, 8 K 4453/17, juris, Rn. 32
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Um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen, genügt also nicht die lediglich pauschale Behauptung, eine Prüfungsantwort sei fachwissenschaftlich richtig oder vertretbar, weil sie keine bestimmte Beweisfrage erkennen lässt, die zu einer Beweiserhebung Anlass geben könnte, sondern auf die Erhebung eines "Ausforschungsbeweises" hinausliefe. Eine solche substantiierte Darlegung ist einem Prüfling ohne Weiteres zuzumuten. Nur über ein solcherart konkretisiertes Vorbringen kann Beweis durch Sachverständige erhoben werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist aber nicht veranlasst bzw. nicht möglich, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers – wie im vorliegenden Fall – keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die fachwissenschaftliche Auffassung des Prüfers nicht allein vertretbar oder sogar unzutreffend sein könnte.
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Der Kläger hat für die von ihm geäußerten fachlichen Auffassungen keinerlei Fachliteratur angegeben. Auch sonst ergeben sich aus seinem Vorbringen keine Hinweise objektiver Natur, dass die Ausführungen des Klägers tatsächlich zutreffend sein und zeigen könnten, dass der Prüfer Yyy Inhalte der schriftlichen Ausarbeitung des Klägers rechtswidrigerweise als falsch oder fachlich unvertretbar angesehen hat.
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Soweit der Kläger argumentiert, er habe vielleicht keine Musterlösung für die Aufgabenstellung abgegeben, aber seiner Auffassung nach müsse seine Ausarbeitung doch zumindest zum Bestehen reichen, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Der Kläger verkennt damit grundlegend die Beurteilungsmaßstäbe in gerichtlichen Verfahren, die Prüfungsangelegenheiten betreffen.
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Festzuhalten ist: Selbst wenn eine Prüfungsleistung einzelne positive Elemente enthält, steht dies ihrer Einstufung als „ungenügend“ nicht schlechthin entgegen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die positiven Elemente eine nicht nur geringfügige Bedeutung aufweisen und hierdurch der Annahme entgegenstehen, die Prüfungsleistung sei dem Gesamteindruck nach eine völlig unbrauchbare. Die Frage, welches Gewicht den positiven Ansätzen mit Blick auf die Gesamtbeurteilung zukommt, fällt aber in den Kernbereich des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums. Die Wertung, ob ein für sich genommen positiver Ansatz im Gesamtrahmen der Arbeit ein so geringfügiges Gewicht aufweist, dass er deren Bewertung als unbrauchbar entgegensteht oder nicht, kann nur auf Grundlage komplexer Erwägungen vorgenommen werden. Diese Überlegungen sind zwangsläufig in das Bezugssystem eingeordnet, das durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer bei vergleichbaren Prüfungen beeinflusst wird. Eine isolierte Nachprüfung, die ohne Berücksichtigung dieses Vergleichsrahmens auskommen müsste, wäre weder sachgerecht noch mit Blick auf den auch für Mitprüflinge gewährleisteten Art. 3 GG beanstandungsfrei. Die Entscheidung über das Erreichen der Bestehensschwelle ist Teil des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums des Prüfers und gerichtlich – wie oben bereits ausgeführt – nur eingeschränkt zu überprüfen.
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Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.07.2017, 1 K 149/16 (n.v.); BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012, 6 B 36/11, juris.
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Es ist indessen nicht ersichtlich, dass der Kläger mit seiner schriftlichen Ausarbeitung eine Prüfungsleistung gezeigt hätte, die positive Elemente von solchem Gewicht aufweisen würde, dass die Bewertung durch den Prüfer Yyy mit „nicht ausreichend“ völlig unpassend oder womöglich willkürlich erscheinen würde. Auch ist nicht erkennbar, dass der Prüfer Yyy ansonsten seinen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum verletzt hätte; vielmehr sind seine Bewertungen von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt und konnte der Kläger durch seinen Vortrag nicht aufzeigen, dass ein Beurteilungsfehler vorliegt, der die Bewertung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
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Dringt der Kläger demnach mit seinen Einwänden gegen die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung im Fach „CAD in der Mikroelektronik“ nicht durch, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Obwohl hier zunächst Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhoben worden war, ist § 161 Abs. 3 VwGO auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen sich der Kläger – wie hier – mit der im Widerspruchsverfahren ergangenen Entscheidung nicht zufrieden gibt, sondern seinen (durch den Bescheid negativ beschiedenen) Anspruch mit der Hauptsacheklage weiterverfolgt. In diesen Fällen richtet sich die Kostenentscheidung nach dem Erfolg bzw. Misserfolg in der Hauptsache nach §§ 154 ff. VwGO.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991, 3 C 56/90, juris, Leitsatz 4; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO (2020), § 161 Rn. 42.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht.
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B e s c h l u s s
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Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 6 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 117 1x
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- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 24/10 1x
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