Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 337/96.A

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt.


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