Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 603/98

Tenor

Der Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1996 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1998 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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