Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 392/01

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 13. Februar 2001 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Vorladungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2001 angeordnete, für sofort vollziehbar erklärte erkennungsdienstliche Behandlung (Tagebuch-Nr. V 1320/01/1897) wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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