Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 529/99

Tenor

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 20. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1998 wird insoweit aufgehoben, als Vergnügungssteuer über einen über 11.040,-- DM hinausgehenden Betrag festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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