Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 4694/99

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Januar 1999 und ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1999 verpflichtet, den Zuwendungsantrag der Klägerin vom 23. November 1998 (beschränkt auf einen Zuwendungsbetrag von 6000,- DM) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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