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BVFG § 96 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten sowie Einrichtungen des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern. Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 835/03
18. November 2005
12 A 835/03 18. November 2005
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 834/03
19. August 2005
12 A 834/03 19. August 2005
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 5165/02
25. Juni 2003
16 K 5165/02 25. Juni 2003
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 4694/99
7. November 2001
16 K 4694/99 7. November 2001