Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 3398/99

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 13. Juli 1998 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 29. April 1999 verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung von vier Werbetafeln gemäß ihrem Antrag vom 19. März 1998 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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