Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 2327/99

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird das beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 4. März 1998 sowie des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1999 verpflichtet, dem Kläger zu den Kosten der Rechnung der Gemeinschaftspraxis xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 13. Februar 1998 eine weitere Beihilfe in Höhe von 384,96 EURO (= 752,92 DM) zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/12 und das beklagte Land zu 11/12.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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