Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 7468/01.A

Tenor

Soweit die Klage - hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. und hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin zu 1. auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte - zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern zu ¾, der Beklagten zu ¼ auferlegt.


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