Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 430/02.A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Dezember 2001 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einhalb.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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