Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 3192/03

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die aufgrund des Erlasses des Innenministeriums vom 25.07.2003 dem Polizeipräsidium P zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.


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