Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 7830/01

Tenor

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. August 2001, Zeichen XX/0-0-0000-0, betreffend das Grundstück G1, und der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2001 werden aufgehoben, soweit eine Vorausleistung für den Anschluss an den Regenwasserkanal in Höhe von 1.500,- DM erhoben wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 130,- Euro abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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