Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 5823/03

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 23. Juli 2003 sowie unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 12. August 2003 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 154,- Euro monatlich zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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