Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 4927/01

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 15. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2001 verpflichtet, dem Kläger über den 31. August 2001 hinaus bis zum 31. Januar 2002 Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII in der bisher gewährten Form der Heimunterbringung zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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