Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 4833/03.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 1. und der Kläger zu 8. sowie die Beklagte es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kläger zu 1. und zu 8. den nicht in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil der Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und des Klägers zu 8. tragen die Kläger zu 1. und zu 8. jeweils 5/6 und die Beklagte jeweils 1/6. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, den Klägern zu 2. bis 7. auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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