Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 4147/02.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juni 2002 verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf den Iran vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.

Der Kläger zu 1. trägt 26 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Die Kläger zu 2., 3. und 4. tragen jeweils 16 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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