Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 4891/03

Tenor

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Februar 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.


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