Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 5353/03

Tenor

Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 5. Dezember 2001 und 11. Januar 2002, soweit sie Straßenreinigungsgebühren festsetzen, der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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