Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 6229/04

Tenor

der Leistungsbescheid des Beklagten vom 15.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26.08.2004 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.


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