Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 6288/03

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 23. Oktober 2002 und des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen vom 18. August 2003 verpflichtet, dem Kläger die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines 1 ½ - bis zweigeschossigen Einfamilienhauses ohne Garage auf den Grundstücken in N, G1, Flur 47, Flurstücke 29 und 228 nach Maßgabe seiner Bauvoranfrage vom 26. Juli 2002 in der konkretisierten Fassung vom 6. April 2005 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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