Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 6702/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2004 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 Leistungen nach dem GSiG zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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