Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 K 3798/04

Tenor

Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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