Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 1037/03

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 23. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises N vom 21. Januar 2003 verpflichtet, den Klägerinnen die beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 685 m² und einer Geschossfläche von 1.185 m² auf dem Grundstück in N Tstraße 2 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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