Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 1134/06

Tenor

Die Vergnügungssteuererklärung/der Bescheid vom 8. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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