Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 871/06

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E vom 15. Juli 2005 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 14. Februar 2006 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 27. Juni 2005 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 166,19 Euro zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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